17.040 Botschaft über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019 vom 16. Juni 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe folgender Bundesbeschlüsse: ­

Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ab 2018/2019 mit 41 Partnerstaaten;

­

Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Juni 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-1145

4913

Übersicht Seit dem 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die Rechtsgrundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft. Die Schweiz setzt den AIA mit 38 Partnerstaaten ab 2017/2018 um. Mit dieser Vorlage soll das Netzwerk der AIA-Partner der Schweiz mit 41 Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung erweitert werden. Es handelt sich dabei um Staaten der G-20 und der OECD, wichtige Wirtschafts- und Handelspartner der Schweiz, europäische Staaten mit Bezügen zur EU sowie um eine Vielzahl von internationalen Finanzplätzen. In Bezug auf diese Staaten und Territorien sollen ab 2018 Kontoinformationen gesammelt werden. Ein gegenseitiger Austausch dieser Daten soll erstmals 2019 stattfinden.

Ausgangslage Zur wirksamen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung hat der Rat der OECD am 15. Juli 2014 den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) genehmigt. 52 Mitglieder des Global Forum haben sich dazu bekannt, ab 2017 Informationen gemäss dem AIA-Standard auszutauschen (sog. Early Adopters), weitere 48 Staaten (darunter die Schweiz) ab 2018 (Stand Mai 2017). Die für die Einführung des AIA notwendigen Rechtsgrundlagen sind in der Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit der AIA mit den Partnerstaaten dieser Vorlage auf der Grundlage der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung) eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das Parlament entscheidet darüber mittels einfachem Bundesbeschluss, wobei jeder Entwurf eines Beschlusses einzeln genehmigt werden muss.

Inhalt der Vorlage Zur Umsetzung des globalen AIA-Standards hat der Bundesrat am 1. Dezember 2016 ein Vernehmlassungsverfahren über 21 Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung eröffnet. Infolge internationaler Entwicklungen wurde am 2. Februar 2017 ein weiteres Vernehmlassungsverfahren über 20 weitere Signatarstaaten und ­territorien der AIA-Vereinbarung durchgeführt.

Gesamthaft umfasst die Liste der vorgeschlagenen AIA-Partner für 2018/2019 die folgenden Staaten und Territorien: ­

G-20-Staaten (Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika) und OECD-Mitgliedstaaten (Chile, Israel, Neuseeland);

­

wichtige Wirtschafts- und Handelspartner der Schweiz (Fürstentum Liechtenstein, Kolumbien, Malaysia, Vereinigte Arabische Emirate);

­

Staaten und Territorien innerhalb Europas mit Bezügen zur Europäischen Union (Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Monaco, San Marino);

4914

­

Staaten und Territorien mit sektoriell oder regional bedeutenden Finanzplätzen (Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Grenada, Marshallinseln, Mauritius, Montserrat, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Uruguay).

Der vorgeschlagene Ausbau des AIA-Netzwerks der Schweiz ab 2018/2019 ist notwendig und sinnvoll. Damit kann die Schweiz ihre 2014 eingegangenen internationalen Verpflichtungen zur Einführung des AIA erfüllen, obwohl sie bezüglich der 41 Staaten und Territorien gegenüber ihrem ursprünglichen Zeitplan um ein Jahr zurückliegt. Mit dem Vorschlag, das Netzwerk von Partnerstaaten der Schweiz auszudehnen, steht die Vorlage ausserdem in Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um so den Ruf und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken. Eine Verzögerung der Einführung des AIA mit einem oder mehreren Staaten oder Territorien, die Gegenstand dieser Vorlage sind, könnte sich als kontraproduktiv erweisen und für die Schweiz im Umgang mit den betroffenen Staaten und Territorien oder mit internationalen Gremien erhebliche Probleme verursachen, da die schweizerischen Finanzinstitute 2018 diesbezüglich keine Kontoinformationen sammeln würden und ein erster Datenaustausch frühestens ab 2020 durchgeführt werden könnte.

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit den 41 einzelnen Partnerstaaten für 2018/2019 aktiviert wird, folgen dem Modell, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den 38 Partnerstaaten für 2017/2018 verwendet wurde.

Ferner wird dem Parlament der Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, den Stand der Umsetzung des AIA mit den neuen Partnerstaaten im Hinblick auf den ersten Informationsaustausch im September 2019 zu prüfen, den Ergebnisbericht den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Information zu unterbreiten und die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nach der AIA-Vereinbarung zu treffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass vor dem ersten Austausch von Steuerdaten durch die zuständigen Behörden beurteilt wird, ob und inwieweit die AIA-Partner in diesem Zeitpunkt die massgebenden Anforderungen des globalen Standards erfüllen. Ebenso wird zu prüfen sein, wie diese Staaten und Territorien ihr Netzwerk von AIA-Partnern ausbauen, um sicherzustellen, dass auf globaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen.

4915

BBl 2017

Inhaltsverzeichnis Übersicht

4914

1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Umsetzung des AIA-Standards durch die Schweiz 1.1.2 Internationale Entwicklungen 1.1.3 Stand der Umsetzung des AIA durch die Staaten und Territorien, die sich dazu verpflichtet haben 1.1.4 Bilaterale Aktivierungen für 2018/2019 1.1.5 Allgemeines zu den ausgewählten Partnerstaaten 1.2 Für die Einführung des AIA relevante Faktoren 1.2.1 Mandat des Bundesrats 1.2.2 Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz 1.2.3 Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit 1.2.4 Marktzutritt für Finanzdienstleister 1.2.5 Level Playing Field 1.2.6 Allgemeine Bemerkungen zu den Voraussetzungen für den AIA 1.3 Verhandlungen über Absichtserklärungen 1.4 Vernehmlassungsverfahren 1.4.1 Allgemeines 1.4.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 1.4.3 Schlussfolgerungen 1.5 Würdigung

4921 4921 4921 4923

Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse 2.1 Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten 2.2 Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019

4942

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

4945 4945

2

3

4 5

4925 4927 4928 4930 4930 4931 4933 4934 4935 4936 4937 4938 4938 4938 4940 4941

4942

4943

4946 4946 4947

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4947

Rechtliche Aspekte

4947

4916

BBl 2017

5.1 5.2 5.3 5.4 5.5

Verfassungsmässigkeit Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Erlassform Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Datenschutz

4947 4948 4949 4950 4950

Anhang 1.

Andorra 2.

Antigua und Barbuda 3.

Argentinien 4.

Aruba 5.

Barbados 6.

Belize 7.

Bermuda 8.

Brasilien 9.

Britische Jungferninseln (BVI) 10.

Cayman-Inseln 11.

Chile 12.

China 13.

Cookinseln 14.

Costa Rica 15.

Curaçao 16.

Färöer-Inseln 17.

Grenada 18.

Grönland 19.

Indien 20.

Indonesien 21.

Israel 22.

Kolumbien 23.

Liechtenstein 24.

Malaysia 25.

Marshallinseln 26.

Mauritius 27.

Mexiko 28.

Monaco 29.

Montserrat 30.

Neuseeland 31.

Russland 32.

Saint Kitts und Nevis 33.

Saint Lucia 34.

Saint Vincent und die Grenadinen 35.

San Marino 36.

Saudi-Arabien 37.

Seychellen 38.

Südafrika

4951 4952 4953 4955 4956 4957 4958 4958 4960 4961 4961 4963 4965 4966 4967 4968 4969 4970 4971 4973 4975 4977 4979 4980 4981 4982 4983 4986 4987 4988 4990 4992 4993 4995 4996 4997 4998 4999 4917

BBl 2017

39.

40.

41.

Turks- und Caicos-Inseln Uruguay Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

5001 5002 5003

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Andorra (Entwurf)

5005

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Antigua und Barbuda (Entwurf)

5007

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Argentinien (Entwurf)

5009

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Aruba (Entwurf)

5011

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Barbados (Entwurf)

5013

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Belize (Entwurf)

5015

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Bermuda (Entwurf)

5017

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Brasilien (Entwurf)

5019

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Britischen Jungferninseln (Entwurf)

5021

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den CaymanInseln (Entwurf)

5023

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Chile (Entwurf)

5025

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit China (Entwurf)

5027

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Cookinseln (Entwurf)

5029

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Costa Rica (Entwurf)

5031

4918

BBl 2017

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Curaçao (Entwurf)

5033

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Färöer-Inseln (Entwurf)

5035

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Grenada (Entwurf)

5037

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Grönland (Entwurf)

5039

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Indien (Entwurf)

5041

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Indonesien (Entwurf)

5043

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Israel (Entwurf)

5045

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kolumbien (Entwurf)

5047

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Liechtenstein (Entwurf)

5049

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Malaysia (Entwurf)

5051

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Marshallinseln (Entwurf)

5053

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Mauritius (Entwurf)

5055

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Mexiko (Entwurf)

5057

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Monaco (Entwurf)

5059

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Montserrat (Entwurf)

5061

4919

BBl 2017

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Neuseeland (Entwurf)

5063

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Russland (Entwurf)

5065

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Saint Kitts und Nevis (Entwurf)

5067

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Saint Lucia (Entwurf)

5069

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Saint Vincent und die Grenadinen (Entwurf)

5071

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit San Marino (Entwurf)

5073

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Saudi-Arabien (Entwurf)

5075

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Seychellen (Entwurf)

5077

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Südafrika (Entwurf)

5079

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Turks- und Caicos-Inseln (Entwurf)

5081

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Uruguay (Entwurf)

5083

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (Entwurf)

5085

Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 (Entwurf)

5087

4920

BBl 2017

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Umsetzung des AIA-Standards durch die Schweiz

Zur wirksamen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 15. Juli 2014 den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) genehmigt.1 Die G-20-Staaten haben den AIAStandard bestätigt und das an die OECD angegliederte Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) beauftragt, die Umsetzung des AIA-Standards zu überwachen. 52 Mitglieder des Global Forum haben sich dazu bekannt, ab 2017 Informationen gemäss dem AIA-Standard auszutauschen (sog. Early Adopters), weitere 48 Staaten (darunter die Schweiz) ab 2018 (Stand Mai 2017). Für die einheitliche und korrekte Umsetzung des AIA-Standards wurde im Rahmen der OECD am 29. Oktober 2014 die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIAVereinbarung2) abgeschlossen, die sich auf Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (Amtshilfeübereinkommen 3), stützt.

Das Amtshilfeübereinkommen, die AIA-Vereinbarung und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen 4 (AIAG) wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. September 2016 ratifiziert. Der Bundesrat hat ausserdem am 23. November 2016 die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen5 (AIAV) verabschiedet. Diese für die Einführung des AIA notwendigen Rechtsgrundlagen sind in der Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit der AIA-Vereinbarung und dem Amtshilfeübereinkommen werden aber lediglich die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen, ohne die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er durchgeführt werden soll.

1

2 3 4 5

Für die Einzelheiten zur Entwicklung und zu den Modalitäten des globalen AIAStandards der OECD wird verwiesen auf die Botschaften zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes), BBl 2015 5585, sowie auf die Botschaft zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5437.

SR 0.653.1 SR 0.652.1 SR 653.1 SR 653.11

4921

BBl 2017

Im Gegensatz zur Mehrheit der Staaten, die sich zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, findet die Methode des sogenannten wider approach in der Schweiz keine Anwendung. Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz ihre Finanzinstitute nicht verpflichtet hat, Kontodaten aller ihrer nicht in der Schweiz ansässigen Kundinnen und Kunden zu sammeln. Aufgrund der schweizerischen rechtlichen Rahmenbedingungen bedarf es eines wirksamen internationalen Abkommens ­ sei es die AIAVereinbarung oder ein bilaterales Abkommen ­, damit Kontodaten über die Angehörigen eines Partnerstaates6 gesammelt werden dürfen. Da die Finanzinstitute Kontoinformationen über ein gesamtes Kalenderjahr sammeln, muss das Abkommen mit Wirkung für jeden einzeln bestimmten Partnerstaat spätestens am 1. Januar des Jahres in Kraft treten, das dem ersten Datenaustausch vorangeht. Dies erklärt, warum sich das Parlament bereits im Jahr 2017 zu den Partnerstaaten äussern muss, mit denen Kontoinformationen im Jahr 2019 ausgetauscht werden sollen. Ein Staat, der den wider approach gewählt hat ­ so etwa Singapur ­, kann die nötigen Abkommen erst später abschliessen, da seine Finanzinstitute die relevanten Kontoinformationen bereits gesammelt haben. In diesem Fall ist das Abkommen nur für den Datenaustausch als solchen erforderlich. Bei den Entwürfen der Bundesbeschlüsse dieser Vorlage geht es um die bilateralen Aktivierungen nach der AIA-Vereinbarung für die Jahre 2018/2019, d. h. mit der Sammlung der Daten soll am 1. Januar 2018 begonnen werden, und ein erster Datenaustausch wird im Laufe des Jahres 2019 stattfinden.

Zur bilateralen Einführung des AIA auf der Basis der AIA-Vereinbarung müssen beide Staaten: ­

das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben,

­

die AIA-Vereinbarung unterzeichnet haben,

­

bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen innerstaatlichen Gesetze verfügen, und

­

dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitteilen, dass sie mit dem anderen Staat Informationen über Finanzkonten auf automatischer Basis austauschen möchten und imstande sind, allfälligen vom Partnerstaat mitgeteilten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes zu entsprechen.

Damit der AIA mit diesen Partnerstaaten eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums zu hinterlegen ist. Das Parlament entscheidet darüber gemäss Artikel 39 AIAG mittels einfachem Bundesbeschluss, wobei jeder Entwurf eines Beschlusses einzeln genehmigt werden muss. Darin ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zu notifizieren, dass die

6

In dieser Botschaft wird der Begriff «Partnerstaat» im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c AIAG verwendet, d.h. als Partnerstaaten gelten Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch vereinbaren wird.

4922

BBl 2017

ausgewählten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufzunehmen sind.

Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Diese Mandate betreffen die Aufnahme von AIA-Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten (USA), aber auch mit anderen relevanten Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung, wobei Staaten Vorrang haben, mit denen die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält.

Gestützt auf die entsprechenden Bundesbeschlüsse, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, setzt die Schweiz mit Australien, Norwegen, Island, Kanada, Japan und der Republik Korea sowie mit den Territorien Guernsey, Jersey und der Insel Man den AIA gestützt auf die AIA-Vereinbarung ab 2017/2018 um. Die Finanzinstitute der Schweiz und all dieser Staaten und Territorien werden ab diesem Jahr Kontodaten von Personen, die in der Schweiz bzw. diesen Partnerstaaten ansässig sind, bzw. von Nachlässen von Erblasserinnen und Erblassern, die dort ansässig waren, sammeln und diese Daten im darauffolgenden Jahr erstmals gegenseitig austauschen.

Mit den 28 EU-Mitgliedstaaten und Gibraltar wird der AIA nicht über die AIAVereinbarung aktiviert, sondern auf der Grundlage eines bilateralen AIAAbkommens mit der EU umgesetzt. Die Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens mündeten am 27. Mai 2015 in die Unterzeichnung eines solchen Abkommens, das am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt wurde. Die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten (einschliesslich Gibraltar) werden folglich im laufenden Jahr Kontodaten erheben und diese ab 2018 gegenseitig austauschen.

Die Verhandlungen mit den USA in Bezug auf den Wechsel vom FATCA Modell 2 auf das FATCA Modell 1 (reziproker automatischer Datenaustausch) wurden aufgenommen.

1.1.2

Internationale Entwicklungen

Im Jahr 2017 planen die G-20 (auf Vorschlag der OECD) und die EU die Erstellung und Veröffentlichung von Listen von nicht kooperativen Staaten. In beiden Fällen bildet die Verpflichtung zur Umsetzung des AIA eines der wesentlichen Kriterien für die Beurteilung, ob ein Staat oder Territorium auf einer der Listen figurieren wird oder nicht. Gegenwärtig erfüllt die Schweiz dieses Kriterium, da sie sich gegenüber der OECD und dem Global Forum zur Anwendung des AIA verpflichtet, ein bilaterales Abkommen mit der EU über die Einführung des AIA mit allen 28 Mitgliedstaaten und Gibraltar abgeschlossen und Aktivierungen des AIA mit weiteren neun Staaten und Territorien auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung vorgenommen hat. Es ist jedoch klar davon auszugehen, dass dieses Kriterium demnächst strenger bewertet wird und Staaten, die nicht über die erforderlichen Rechtsgrundlagen oder nicht über ein genügend breites Netzwerk von AIA-Partnern verfügen, dieses Erfordernis nicht mehr erfüllen werden. Diese Listen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung von sog. «Defensivmassnahmen» gegenüber jenen Staaten, die als nicht kooperativ gelten. Solche Massnahmen 4923

BBl 2017

könnten etwa darin bestehen, dass pönale Quellensteuern erhoben oder Beteiligungsabzüge nicht mehr gewährt würden, was konkrete Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Finanzplätze der betroffenen Staaten und Territorien hätte. Im Fall der Schweiz könnte nicht ausgeschlossen werden, dass Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder den Marktzugang für Finanzdienstleister sistiert oder sogar abgebrochen werden.

Für die Vorbereitung ihrer Listen stellen sowohl die G-20-Staaten als auch die EU bezüglich des Kriteriums der Steuertransparenz auf die entsprechenden Arbeiten des Global Forum ab. Das Global Forum hat im Hinblick auf die Schaffung eines globalen Level Playing Field («gleich lange Spiesse») sicherzustellen, dass alle Staaten und Territorien den internationalen AIA-Standard in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen rechtzeitig, einheitlich und konform umsetzen. Zu diesem Zweck hat es eine Arbeitsgruppe zum AIA eingesetzt. Wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen wird das Global Forum die Prüfungen der einzelnen Staaten und Territorien mittels Peer Reviews durchführen, die voraussichtlich Ende 2019 beginnen werden, nachdem der erste Datenaustausch auf der Grundlage des AIA-Standards erfolgt ist.

In der Zwischenzeit verfolgt das Global Forum den sogenannten staged approach, der darauf abzielt, die Umsetzung des AIA-Standards durch die verschiedenen Staaten und Territorien nachzuvollziehen, indem für das Funktionieren des AIA unabdingbare praktische Aspekte überprüft werden, die nachstehend erläutert werden. Zur Überwachung des Umsetzungsprozesses publiziert das Global Forum regelmässig Statistiken zu den Massnahmen der Staaten und Territorien zur Umsetzung des AIA, so insbesondere auf der Ebene der rechtlichen Grundlagen. Zudem soll Staaten und Territorien, die nur über beschränkte Ressourcen verfügen, die für die Umsetzung erforderliche technische Hilfe geboten werden.

Gegenstand der ersten Serie von Prüfungen im Rahmen des staged approach war die Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit durch die Staaten und Territorien. Dabei handelt es sich um erste Prüfungen, die nicht zu einer Benotung der einzelnen Staaten und Territorien führen. Die Länderüberprüfungen werden vorgenommen durch ein Expertenpanel, bestehend aus Expertinnen
und Experten aus den Mitgliedstaaten des Global Forum. Zum Panel gehört auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit grossem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheitsmassnahmen, so insbesondere im Informatikbereich. Die Evaluationen stützen sich auf die detaillierten Fragebögen zu den Verfahren in den zu prüfenden Staaten und Territorien, auf Besprechungen zwischen den zuständigen Behörden und dem Expertenpanel und ­ in den meisten Fällen ­ auf Besichtigungen vor Ort. Im Jahr 2015 wurden nicht weniger als 48 Evaluationen vorgenommen, 46 weitere folgten 2016. Die letzten Evaluationen werden im laufenden Jahr durchgeführt. Die Evaluierung der Schweiz fand 2016 statt und führte zum Schluss, dass die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen bezüglich der Vertraulichkeit und Datensicherheit zufriedenstellend sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen, die nicht veröffentlicht werden, können in nicht verbindliche Empfehlungen oder in sogenannte Aktionspläne münden. Die Empfehlungen dienen der Verbesserung spezifischer Aspekte. Auf internationaler Ebene stehen die nicht verbindlichen Empfehlungen der Einführung des 4924

BBl 2017

AIA mit den betreffenden Ländern nicht entgegen. Hingegen wird mit Staaten und Territorien, für die Aktionspläne ausgesprochen wurden, der AIA nicht reziprok umgesetzt, bis diese Pläne erfolgreich durchgeführt worden sind. Das bedeutet, dass diese Staaten die Daten liefern müssen, aber so lange keine erhalten, bis sie ein angemessenes Geheimhaltungsniveau erreicht haben. Mit diesem Mechanismus sollen die Staaten, deren Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten den Anforderungen des globalen Standards nicht genügen, veranlasst werden, möglichst rasch eine standardkonforme Umsetzung anzustreben, damit sie Daten erhalten können.

In einem zweiten Schritt prüft das Global Forum, ob die Staaten und Territorien den AIA-Standard korrekt in ihrem Landesrecht umgesetzt haben. Diese Evaluationen haben im vergangenen Jahr begonnen und werden im laufenden Jahr fortgeführt.

Dabei wird insbesondere die Liste der ausgenommenen Konten und der nicht meldenden Finanzinstitute geprüft. Die Prüfung stellt sicher, dass die verpflichteten Staaten und Territorien den AIA-Standard in ihrem Landesrecht vollständig umsetzen und dass Letzteres keine Lücken aufweist, die dazu benützt werden könnten, den AIA-Standard zu umgehen.

Als drittes Element hat das Global Forum einen laufenden Prüfprozess bezüglich des Aufbaus eines angemessenen Netzes von AIA-Partnerstaaten durch die Staaten und Territorien entwickelt, die sich zum AIA bekannt haben. Konkret geht es darum, dass ein Staat, der den AIA mit einem interessierten und die Voraussetzungen zur Vertraulichkeit und zur Datensicherheit erfüllenden Partner nicht einführen will, dem Global Forum die Gründe dafür darlegen muss. Dies gilt sowohl für Staaten und Territorien, die den AIA über die AIA-Vereinbarung aktivieren wollen, als auch für jene, die eine Umsetzung des Standards mittels des Abschlusses bilateraler AIAAbkommen anstreben (z. B. Singapur und Hong Kong). Ein Staat, der einem interessierten Partner die Einführung des AIA ohne hinreichende Begründung verweigert, wird im Rahmen dieser Prüfungen unter Druck geraten. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Plenarversammlung in Tiflis hat das Global Forum Anfang November 2016 eine Bestandsaufnahme der AIA-Partner aller Staaten und Territorien vorgenommen, die sich zur Umsetzung des AIA
verpflichtet haben.

Das vierte Element der vorläufigen Evaluationen beschlägt die Bereitstellung der für das korrekte Funktionieren des AIA erforderlichen administrativen und informationstechnischen Ressourcen. Die entsprechenden Prüfungen sollen Ende 2017/ Anfang 2018 vorgenommen werden.

1.1.3

Stand der Umsetzung des AIA durch die Staaten und Territorien, die sich dazu verpflichtet haben

Das Überwachungsverfahren des Global Forum ermöglicht es, einen umfassenden Überblick über die Umsetzung des AIA durch die Staaten und Territorien zu erhalten, die sich dazu verpflichtet haben. Die bis heute veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die Gruppe der Staaten, die den AIA ab 2016/2017 umsetzen (Early Adopters), ­ abgesehen von wenigen Ausnahmen ­ weitgehend über den für die Anwendung des AIA erforderlichen rechtlichen Rahmen verfügt. Die Staaten und 4925

BBl 2017

Territorien, die sich zur Umsetzung ab 2017/2018 verpflichtet haben, sind gemäss den Informationen des Global Forum auf bestem Weg, ihre rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Staaten und Territorien, die bis zum 30. Juni 2017 nicht über die für die Umsetzung des AIA erforderlichen internen Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards der OECD7 (Common Reporting Standard, CRS) verfügen werden, gelten alsdann als gefährdet, nicht in der Lage zu sein, ihre eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können, was die OECD den G-20Staaten mit einem Bericht mitteilen wird.

Die OECD, das Global Forum und die G-20 erwarten, dass alle Länder den AIA bis spätestens 2017 (für einen Austausch im Jahr 2018) umfassend umsetzen. Die Early Adopters haben dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Listen gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit den definitiven AIAPartnerstaaten eingereicht, welche das Sekretariat des Koordinierungsgremiums gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.2 der AIA-Vereinbarung veröffentlicht.8 Auf der Grundlage dieser Notifikationen bestehen somit weltweit bereits über 1800 verbindlich aktivierte Beziehungen zur Umsetzung des AIA (Stand Anfang Mai 2017). Es zeichnet sich ab, dass die Netzwerke der einzelnen Staaten und Territorien sehr umfassend sind. Namentlich die EU-Mitgliedstaaten haben alle Staaten und Territorien, die sich zur Umsetzung des AIA ab 2016/2017 verpflichtet haben, in ihre Listen aufgenommen (d. h. einschliesslich Argentinien, Indien, Kolumbien, Mexiko und Südafrika). Die letzten Notifikationen für die Aktivierungen ab 2017/2018 sollten bis Ende Juni 2017 hinterlegt und die auf dieser Grundlage vorgenommenen Aktivierungen kurz danach veröffentlicht werden. Dadurch wird es möglich sein, sich ein präziseres Bild des gestützt auf die AIA-Vereinbarung errichteten weltweiten AIA-Netzwerks für 2017/2018 zu machen. Alles deutet bereits heute darauf hin, dass der AIA durch die Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung umfassend umgesetzt wird, da diese von der Grundvoraussetzung ausgehen, alle anderen Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung in ihre Listen der AIA-Partner aufzunehmen. Das Fürstentum Liechtenstein hat beispielsweise angekündigt, den AIA für 2017/2018 mit 32 weiteren Staaten und Territorien (die zu den
Mitgliedstaaten der EU hinzukommen, mit denen der AIA bereits 2016/2017 eingeführt wurde) einzuführen, so insbesondere mit China, Argentinien, Indien und Südafrika.

Die Staaten, die den AIA auf der Grundlage bilateraler Abkommen anstelle der AIA-Vereinbarung einführen, stehen unter besonderer Beobachtung des Global Forum. Sie könnten rasch unter Druck geraten, wenn sie ihr Netzwerk von AIAPartnern nicht erwartungsgemäss ausbauen. Angesichts dieser Situation hat Hong Kong im März 2017 angekündigt, dass seine Finanzinstitute ab dem 1. Juli 2017 Kontoinformationen von Steuerpflichtigen aus insgesamt 74 Staaten, einschliesslich China, Russland, Brasilien und Indonesien, sammeln werden. Auch wenn Hong Kong bisher erst mit elf Partnern ein Abkommen vereinbart hat (Stand: 17. Mai 2017), bedeutet dies, dass die im Jahr 2017 gesammelten Daten ausgetauscht werden können, sobald die einschlägigen Abkommen abgeschlossen worden sind. Die 7 8

BBl 2015 5472 Die Listen sind unter folgendem Link einsehbar: www.oecd.org > tax > automatic exchange > international framework for the crs > exchange relationships.

4926

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bilateralen AIA-Abkommen bilden lediglich die erforderliche Rechtsgrundlage für den Datenaustausch, nicht jedoch für die Pflicht der Finanzinstitute zur Sammlung der Kontoinformationen, die sich aus dem internen Recht von Hong Kong ergibt.

Singapur weitet sein Netzwerk von AIA-Abkommen schrittweise aus und zählte am 10. Mai 2017 23 Partnerstaaten und -territorien für 2017/2018. Da seine Finanzinstitute seit dem 1. Januar 2017 Kontoinformationen über sämtliche nicht ansässigen Kundinnen und Kunden sammeln müssen, ist es Singapur möglich, bis Mitte 2018 Abkommen abzuschliessen, auf deren Grundlage die im Jahr 2017 gesammelten Daten ausgetauscht werden können. Die Bahamas haben eine Liste von 46 potenziellen AIA-Partnern für 2017/2018 veröffentlicht ­ hauptsächlich EUMitgliedstaaten, aber auch Indien, Mexiko und Südafrika sowie Finanzplätze wie Singapur, Hong Kong und die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Libanon hat am 12. Mai 2017 sowohl das Amtshilfeübereinkommen als auch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Über den Stand der Umsetzung des AIA durch Panama ist derzeit nur wenig bekannt, ausser dass das Amtshilfeübereinkommen am 27. Oktober 2016 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2017 in Kraft treten soll. Sofern dieser Staat in naher Zukunft keine Fortschritte vorweisen kann, wird er in den Fokus der G-20 geraten.

Die USA setzen den AIA auf Basis ihres eigenen Regelwerks um, des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Sie haben inzwischen mit 113 Staaten und Territorien zahlreiche Abkommen (Intergovernmental Agreements; IGA) abgeschlossen, von denen ein grosser Teil reziprok ausgestaltet ist. Zahlreiche Staaten erhalten zu ihrer Zufriedenheit von den USA Kontoinformationen über ihre Steuerpflichtigen (so beispielsweise Brasilien, Mexiko, Indien und Israel). Die USA haben noch unter der Präsidentschaft Obamas angekündigt, ihren Standard an die Vorgaben der OECD anzupassen, damit eine vollständige Reziprozität erreicht werden kann. Ein Zeithorizont wurde jedoch nicht definiert. Ferner haben die amerikanischen Behörden 2016 verschiedene regulatorische Massnahmen umgesetzt, die die Attraktivität gewisser Strukturen, die der Steuerflucht dienen, reduzieren sollen.

Entsprechende Reglemente sind bereits in Kraft getreten. Ein Gesetzesentwurf zur Transparenz und zu den wirtschaftlich Berechtigten ist hingegen im US-Parlament blockiert.

1.1.4

Bilaterale Aktivierungen für 2018/2019

Zur Umsetzung des globalen AIA-Standards hat der Bundesrat am 1. Dezember 2016 das Vernehmlassungsverfahren über die Einführung des AIA mit 21 weiteren Staaten und Territorien ab 2018/2019 eröffnet. Auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Tiflis gefasst wurden (vgl. Ziffer 1.1.2), hat das Global Forum sämtliche Staaten und Territorien erfasst, die ein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekundet haben. Es hat der Schweiz die entsprechende Liste Ende November 2016 zugestellt. Es zeigte sich, dass zahlreiche Staaten und Territorien, die den AIA mit der Schweiz einführen möchten, weder in der seit dem 1. Dezember 2016 in Vernehmlassung befindlichen Länderliste aufgeführt waren noch zu den Staaten und Territorien gehören, mit denen die Schweiz den AIA ab 2017/2018 umsetzt. Der Bundesrat hat daraufhin am 2. Februar 2017 ein weiteres Vernehmlassungsverfahren 4927

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über 20 zusätzliche Staaten und Territorien eingeleitet, die bisher nicht berücksichtigt worden sind.

Gesamthaft umfasst die Liste der vorgeschlagenen AIA-Partner für 2018/2019 die folgenden 41 Staaten und Territorien: ­

G-20-Staaten (Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika) und OECD-Mitgliedstaaten (Chile, Israel, Neuseeland);

­

wichtige Wirtschafts- und Handelspartner der Schweiz (Fürstentum Liechtenstein, Kolumbien, Malaysia, Vereinigte Arabische Emirate);

­

Staaten und Territorien innerhalb Europas mit Bezügen zur Europäischen Union (Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Monaco, San Marino);

­

Staaten und Territorien mit sektoriell bzw. regional bedeutenden Finanzplätzen (Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungfern-inseln, Cayman-Inseln, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Grenada, Marshallinseln, Mauritius, Montserrat, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Uruguay).

Die Liste der Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, ist mit diesen bilateralen Aktivierungen nach Massgabe der AIA-Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Weitere, bisher nicht berücksichtigte Staaten und Territorien sollen später folgen. Dabei wird der Auswahl der Staaten und der Konsolidierung des Level Playing Field eine besondere Bedeutung zukommen. Dazu gehören nicht nur die Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung, sondern auch jene Staaten, die den AIA nicht auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung, sondern eines spezifischen bilateralen Abkommens einführen möchten. Verschiedene Staaten, die den bilateralen Ansatz verfolgen, haben bereits ihren Willen bekundet, den AIA mit der Schweiz auf der Grundlage eines solchen Abkommens umsetzen zu wollen.

Deshalb wurden Gespräche mit einzelnen dieser Staaten aufgenommen, sodass zu einem späteren Zeitpunkt separate Anträge zur Genehmigung dieser Abkommen gestellt werden sollen (dies betrifft insbesondere Singapur, Hong Kong, Panama und die Bahamas). Entsprechende bilaterale AIA-Abkommen unterstehen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

1.1.5

Allgemeines zu den ausgewählten Partnerstaaten

Als Mitglieder der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20) haben Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien und Südafrika Einfluss auf die Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Staaten, die Entwicklung des internationalen Finanzsystems und die Regulierung der Finanzmärkte. Es ist deshalb für die Schweiz wichtig, mit diesen Staaten gute politische Beziehungen zu pflegen, zumal auch die wirtschaftlichen Kontakte mit diesen Ländern sehr intensiv sind. Diese Staaten gehören zu den wichtigsten Wirtschafts- und Handelspartnern der Schweiz und weisen teilweise ein grosses Wachstumspotenzial auf (hohe Exportquote und günstige Investitionsbedin4928

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gungen). So bestehen zwischen der Schweiz und diesen Staaten zahlreiche Abkommen in den Bereichen Handel, Investitionsschutz, Doppelbesteuerung, Rechtshilfe, Luftverkehr und soziale Sicherheit. China und Russland haben als Vorsitzende der G-20 die Schweiz in jüngerer Zeit zu den Treffen im Rahmen des sogenannten Finance Track eingeladen.

Als Mitgliedstaaten der OECD richten Chile, Israel und Neuseeland ihre nationale und internationale Wirtschafts- und Finanzpolitik nach den Vorgaben der OECD. Es ist für die Schweiz wichtig, dass sie auch jene OECD-Länder in ihr AIA-Netzwerk einbindet, die weder zur G-20 gehören noch EU-Mitgliedstaaten sind. Die Schweiz pflegt seit jeher gute politische Kontakte zu diesen Staaten, und namentlich die wirtschaftlichen Beziehungen mit Chile und Israel haben sich in den letzten Jahren intensiviert.

Weiter ist es für die Schweiz ausschlaggebend, dass sie auch wichtige Wirtschaftsund Handelspartner in ihr AIA-Netzwerk einbindet, die weder zur G-20 noch zur OECD gehören. Mit dem benachbarten Fürstentum Liechtenstein bestehen enge politische und wirtschaftliche Beziehungen. Aufgrund zahlreicher Verträge bilden die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum mit offenen Grenzen. Aufgrund des bedeutenden liechtensteinischen Finanzsektors hat die Schweiz ein Interesse an der Einführung des AIA mit Liechtenstein. Wirtschaftlich aufstrebende Schwellenländer mit bedeutenden Märkten wie Kolumbien und Malaysia sowie die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) spielen in der internationalen Wirtschafts- und Finanzpolitik zunehmend eine bedeutende Rolle. Mit diesen Ländern unterhält die Schweiz intensive wirtschaftliche Beziehungen, die im bilateralen Verhältnis durch zahlreiche Abkommen (Freihandel, Investitionsschutz, Doppelbesteuerung, technische und wirtschaftliche Kooperation) abgesichert werden.

Vor dem Hintergrund des AIA-Abkommens mit der EU ist es auch angezeigt, dass die Schweiz den AIA mit den übrigen europäischen Staaten und Territorien einführt, die vertraglich mit der EU verbunden sind. Andorra, Monaco und San Marino haben nebst zahlreichen sektoriellen Vereinbarungen auch bilaterale AIAAbkommen mit der EU abgeschlossen, die sich nach dem globalen AIA-Standard richten. Die Färöer-Inseln und Grönland, die autonome Bestandteile
Dänemarks sind, jedoch aufgrund eines Sonderstatus nicht zur EU gehören, haben sich zum globalen AIA-Standard bekannt und setzen den AIA als Early Adopters bereits um.

Die Schweiz unterhält mit all diesen Staaten und Territorien zwar gute, aber wenig intensive politische Kontakte, und die wirtschaftlichen Beziehungen sind von eher geringer Bedeutung. Dennoch ist die Umsetzung des AIA mit diesen Staaten sinnvoll, weil dadurch das Netz der AIA-Partnerstaaten der Schweiz den europäischen Wirtschaftsraum weitgehend abdeckt.

Für den schweizerischen Finanzsektor ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field entscheidend, weshalb die Einführung des AIA mit Konkurrenzfinanzplätzen begrüsst wird. Die Auswahl von mehreren Überseegebieten des Vereinigten Königreichs (Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Montserrat, Turks- und Caicos-Inseln), zwei autonomen Landesteilen des niederländischen Königreichs (Aruba, Curaçao), zwei mittelamerikanischen Staaten (Belize, Costa Rica), diversen Inselstaaten im karibischen Raum (Antigua und Barbuda, Barbados, 4929

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Grenada, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und den Grenadinen), zwei Inselstaaten im indischen Ozean (Mauritius, Seychellen), zwei Inselstaaten im pazifischen Ozean (Cookinseln, Marshallinseln) und Uruguay erklärt sich aus dem Umstand, dass diese Staaten und Territorien aufgrund attraktiver Standortfaktoren als sektoriell oder regional wichtige Finanzplätze gelten. Zahlreiche dieser Staaten wurden international insbesondere durch die G-20, die OECD und die EU erheblichem Druck ausgesetzt. Sie sind inzwischen bemüht, ihre Finanzplätze an die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Aus der Sicht des Finanzsektors führt die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen zu erheblichen Erleichterungen im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und Meldepflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute: In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD und im Interesse der Sicherstellung eines Level Playing Field gelten gemäss Artikel 1 AIAV alle Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, als teilnehmende Staaten. So müssen meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten für professionell verwaltete Investmentunternehmen aus einem solchen Staat führen, weder die beherrschenden Personen dieser Investmentunternehmen identifizieren noch überprüfen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Da professionell verwaltete Investmentunternehmen, die in einem teilnehmenden Staat ansässig sind, als Finanzinstitute qualifizieren, haben sie die anwendbaren Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Finanzkonten und ihrem lokalen Recht selbst wahrzunehmen. Damit der schweizerische Finanzsektor weiterhin von diesen Erleichterungen profitiert, drängt sich der Abschluss von AIA-Abkommen mit diesen Staaten und Territorien auf, da deren temporäre Ausnahme von Überprüfungspflichten der schweizerischen Finanzinstitute wahrscheinlich nicht über das Jahr 2017 hinausgehen wird.

1.2

Für die Einführung des AIA relevante Faktoren

1.2.1

Mandat des Bundesrats

Das Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 verlangt, dass der AIA vorerst mit Staaten und Territorien eingeführt werden soll, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen. Mit der Umsetzung des AIA mit diesen 38 Staaten und Territorien für 2017/2018 konnte diese erste Phase im Wesentlichen abgeschlossen werden. Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen weiteren Partnerstaaten unterhalten in der Regel wirtschaftliche und andere wichtige Beziehungen mit der Schweiz, richten sich bei der Einführung des AIA aber nach den internationalen Entwicklungen. Dazu müssen sie zwingend die Vorgaben des globalen Standards erfüllen, indem sie die für die Umsetzung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung erforderliche Umsetzungsgesetzgebung im Landesrecht in Kraft gesetzt haben und in Bezug auf die Vertraulichkeit und Datensicherheit den geforderten hohen Schutz der Betroffenen garantieren (vgl. Ziffer 1.2.2). Ferner sollen die Partnerstaaten ihren Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang unversteu4930

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erten Vermögenswerten bereitstellen, damit ein nahtloser Übergang zum AIA möglich ist (vgl. Ziffer 1.2.3). Soweit der Marktzugang als relevant thematisiert wird, soll die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen in Einklang mit bereits bestehenden Rechtsgrundlagen und Handelsabkommen verbessert werden (vgl. Ziffer 1.2.4). Schliesslich ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass unter den Staaten und Territorien, die den AIA anwenden, ein Level Playing Field geschaffen wird, welches insbesondere auch alle wichtigen Finanzplätze umfasst (vgl. Ziffer 1.2.5).

1.2.2

Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz

Zum besseren Verständnis der nachstehenden Ausführungen gilt es vorerst, die Begriffe der Vertraulichkeit, der Datensicherheit und des Datenschutzes zu definieren und voneinander abzugrenzen: Vertraulichkeit ist der Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen, die unter dem AIA ausgetauscht werden. Diese Daten und Informationen dürfen ausschliesslich einem klar umschriebenen Kreis von hierzu befugten Personen zugänglich sein.

In dieser Botschaft beinhaltet der Begriff der Vertraulichkeit stets auch das Spezialitätsprinzip, wonach die Informationen nur zu den im Amtshilfeübereinkommen und in der AIA-Vereinbarung festgelegten steuerlichen Zwecken verwendet werden dürfen.

Datensicherheit bezeichnet den Schutz von Daten hinsichtlich gegebener Anforderungen an deren Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität.

Datenschutz soll Einzelpersonen davor schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden. Mit Datenschutz wird daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Schutz personenbezogener Daten vor etwaiger unzulässiger Aufzeichnung oder vor Missbrauch durch Dritte bezeichnet (nicht zu verwechseln mit Datensicherheit).

Die Vertraulichkeit und die Datensicherheit bilden wesentliche Elemente des AIAStandards. Die Instrumente zur Umsetzung des AIA legen entsprechende Mindestanforderungen fest, die von den Staaten und Territorien zwingend einzuhalten sind.

Wie unter Ziffer 1.1.3 dargelegt, erachtet das Global Forum die Vertraulichkeit und Datensicherheit als unabdingbare Voraussetzung für die korrekte Umsetzung des AIA-Standards. Es nimmt daher im Rahmen des stufenweisen Ansatzes (staged Approach) vorläufige Evaluierungen der Vertraulichkeit und der Datensicherheit vor. In der Mehrheit der Staaten und Territorien, mit denen der Bundesrat den AIA gestützt auf diese Vorlage einführen will, wurden die Vertraulichkeit und die Datensicherheit im Rahmen der Evaluationen des Global Forum geprüft und als hinreichend beurteilt.

Nebst den Prüfungen des Global Forum nimmt die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) zur Umsetzung der IGA für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten eigene Vertraulichkeitsbeurteilungen anhand des FATCAFragebogens und von Besuchen vor Ort in den einzelnen Staaten vor. Diese Beurteilung ist ein wichtiger zusätzlicher Anhaltspunkt für das Vertraulichkeits- und Daten4931

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sicherheitsniveau eines Staates, der den AIA umsetzen will, da der AIA-Standard der OECD auf dem Modell FATCA basiert. Brasilien, Indien oder Mexiko wurden als Staaten mit einem für den IRS angemessenen Schutzniveau anerkannt.

Schliesslich nimmt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) selbst eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates zur Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich vor. So wurden zusätzliche Informationen direkt durch Bundesangestellte vor Ort eingeholt (z. B. in Brasilien und in Mexiko) oder mittels eingehender Korrespondenz offene Fragen geklärt.

Die steuerliche Zusammenarbeit generell ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit verbunden, und die Verwendung von Steuerdaten ist eng umrissen (Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung; Informationsaustauschklauseln zu steuerlichen Zwecken in Doppelbesteuerungsabkommen, deren Wortlaut Artikel 26 des OECD-Musterabkommens folgt). Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften für Steuerdaten, da diese allgemein als vertraulich und damit schützenswert anerkannt sind. Die Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit den Staaten mit angemessenem Datenschutz stellt insofern nur einen Indikator dar, ob ein Staat einen ausreichenden Datenschutz für die aufgrund des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung ausgetauschten Daten bietet. Auch wenn für gewisse Staaten keine Angemessenheitsentscheidung vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass der betreffende Staat im Hinblick auf die Umsetzung des AIA nicht über ausreichende Mechanismen zum Schutz von Steuerdaten verfügt.

Mehrere Staaten und Territorien dieser Vorlage sind auf der Länderliste des EDÖB mit angemessenem Datenschutz aufgeführt (Andorra, Argentinien, Färöer-Inseln, Israel, Monaco, Neuseeland, Uruguay). In Bezug auf die anderen Staaten und Territorien dieser Vorlage, die in der Liste des EDÖB nicht als Länder mit einem angemessenen Datenschutzniveau aufgeführt sind, hat die Schweiz am 4. Mai 2017 im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Absatz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt. In dieser Notifikation werden die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt,
die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt eine deutliche Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ist anzumerken, dass die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung mit jener der Schweiz ähnlich ist, ein vergleichbares Vorgehen gewählt haben, indem sie die Staaten und Territorien, die in dieser Vorlage für die Einführung des AIA vorgeschlagen werden, in ihre Listen der AIA-Partner aufgenommen haben.

Die Tatsache, dass ein Staat oder Territorium keine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission aufweist, welche einem Drittland ein angemessenes 4932

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Schutzniveau der Personendaten attestiert, ist für die EU-Mitgliedstaaten kein Kriterium gegen die Aktivierung des AIA. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch im Rahmen der AIA-Vereinbarung ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten damit, wie die Schweiz, von diesen Staaten und Territorien die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, so dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.

Die Schweiz verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission und ist entsprechend auf die Einhaltung der Datenschutzpraxis in der EU bedacht. Da die Datenschutznotifikation der Schweiz mit derjenigen der EUMitgliedstaaten vergleichbar ist, wird für eine einheitliche Praxis gesorgt und den Datenschutzgrundsätzen der Schweiz gegenüber sämtlichen betroffenen Partnerstaaten Nachdruck verliehen. Gegenwärtig werden in der EU datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem AIA diskutiert. Sollte dies dazu führen, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Notifikationen zum Datenschutz anpassen, könnte die Schweiz ihre Notifikation entsprechend angleichen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Kommentar der OECD 9 zur AIA-Mustervereinbarung darauf hingewiesen wird, dass die datenschutzrechtlichen Garantien auf jeden Fall auf die für den wirksamen Schutz personenbezogener Daten erforderlichen Massnahmen begrenzt sein sollten, sodass der Informationsaustausch nicht übermässig behindert oder verzögert wird. Konkret bedeutet dies, dass die von einem Staat statuierten datenschutzrechtlichen Anforderungen einen wirksamen Informationsaustausch nicht erschweren sollen.

Zusätzlich zur Notifikation hat das EFD in den Partnerstaaten separate Prüfungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Datenschutzes vorgenommen.

Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden für jeden Staat und jedes Territorium im Anhang einzeln dargelegt.

1.2.3

Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit

Es dürfte im Interesse der jeweiligen AIA-Partnerstaaten sein, dass deren Rechtsordnungen den Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten bereitstellen, bevor der AIA umgesetzt wird. Aus diesem Grund soll der AIA mit Partnerstaaten und Territorien eingeführt werden, die ihren Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung ihrer steuerlichen Vergangenheit bereitstellen. Als angemessen gelten Regularisierungsmöglichkeiten, die den Steuerpflichtigen, die bis anhin unversteuerte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis offenlegen, nicht übermässige Lasten auferlegen, die mit der Eigentumsgarantie oder dem Verhältnismäs-

9

Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, 2014, Kommentar zu Abschnitt 5, N 4 in fine.

4933

BBl 2017

sigkeitsprinzip unvereinbar wären (z. B. konfiskatorische Strafsteuern).10 Zahlreiche Staaten und Territorien haben im Hinblick auf die Einführung des AIA spezifische Programme zur Regularisierung von bislang unversteuerten Vermögenswerten bereitgestellt, während sich dieser Prozess in anderen Staaten und Territorien nach dem ordentlichen Steuerverfahren richtet. Insbesondere in Argentinien, Brasilien und Indonesien waren die Programme zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit besonders erfolgreich. Gesamthaft können die Regularisierungsmöglichkeiten in den 41 Partnerstaaten dieser Vorlage als angemessen bezeichnet werden, da den Steuerpflichtigen keine übermässigen finanziellen Lasten und ­ mit Ausnahme von schwerem Steuerbetrug ­ keine Strafverfolgungen mit Gefängnisstrafen auferlegt werden.

In Bezug auf die Regularisierungsmöglichkeiten in der Schweiz ist festzuhalten, dass Schweizer Steuerpflichtige seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen können. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung von unversteuertem Einkommen und Vermögen. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zur AIA-Vereinbarung und zum AIAG verwiesen.11

1.2.4

Marktzutritt für Finanzdienstleister

Der Bundesrat hat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt, dass im Rahmen der AIA-Gespräche auch der Marktzugang für Finanzdienstleister zu thematisieren sei. Ziel ist die Verbesserung und Wahrung des Marktzugangs im Interesse der Rechtssicherheit (insbesondere soll keine Verschlechterung des Status quo herbeigeführt werden). Der Bundesrat hat zu diesem Zweck eine Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie eingesetzt, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Privatwirtschaft und der Behörden und mit dem Auftrag, die Rahmenbedingungen und Zukunftsperspektiven des Finanzplatzes zu analysieren und Handlungsempfehlungen abzuleiten. Die Expertengruppe hat diesen Themenkomplex in ihrem Bericht vom Dezember 2014 als zeitlich und inhaltlich prioritär eingestuft und empfohlen, den Marktzutritt mittels verschiedener Handlungsoptionen zu wahren und nach Möglichkeit zu verbessern. Für den stark international orientierten Schweizer Finanzsektor sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den ausländischen Märkten besonders bedeutend.

Der Staat ist daher gefordert, im Dialog mit wichtigen Partnerländern optimale Voraussetzungen dafür zu schaffen, was ­ wo wünschbar und möglich ­ auch die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung beinhalten kann (vgl. Ziffer 1.3).

Im Rahmen der AIA-Verhandlungen wurde deshalb wo immer möglich die Grundlage für die Aufnahme von Gesprächen zu einem verbesserten Marktzugang gelegt.

In dieser Phase ist es das hauptsächliche Ziel, den Dialog zu Fragen des Marktzu10

11

Zur Situation in der Schweiz vgl. BGE 106 Ia 342, wonach es die Eigentumsgarantie dem Gemeinwesen verwehrt, durch übermässige Besteuerung die Vermögenssubstanz auszuhöhlen oder die Neubildung von Vermögen zu verhindern.

BBl 2015 5437, insb. 5505 ff.

4934

BBl 2017

gangs zu etablieren sowie mögliche Verbesserungen in diesem Bereich auszumachen und zu besprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Marktzugang für Finanzdienstleister nicht Bestandteil des globalen Standards ist und somit keine Bedingung für die Einführung des AIA bildet. Dieser basiert auf einem internationalen Standard, zu dessen Umsetzung sich die Schweiz und 99 andere Staaten und Territorien verpflichtet haben. Ausser der Reziprozität und den Garantien zur Vertraulichkeit und Datensicherheit gibt es keinen Spielraum für die Aushandlung von Gegenleistungen.

1.2.5

Level Playing Field

Der Begriff Level Playing Field umschreibt eine Situation, in der keine der konkurrierenden Parteien von vornherein einen Vorteil im Wettbewerb erlangt («gleich lange Spiesse»). Auf den AIA bezogen bedeutet dies, dass alle Staaten und Territorien, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, diesen zeitnah und standardkonform umsetzen müssen. Für die Schweiz ist es wichtig, dass auch die Konkurrenzfinanzplätze ein Netzwerk von AIA-Partnerstaaten aufbauen, welches jenem der Schweiz entspricht, da andernfalls Wettbewerbsnachteile drohen.

Die Frage des Level Playing Field ist nicht nur für die Schweiz von Bedeutung, sondern figuriert auch in der Agenda der G-20 und des Global Forum an vorderer Stelle. Die unter Ziffer 1.1.2 erläuterten Mechanismen gelten somit nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Staaten und Territorien, die sich zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben. Die einzelnen Staaten und Territorien haben vom Global Forum die Liste der Partner erhalten, die ein Interesse bekunden, mit ihnen den AIA einzuführen, und sind gehalten, die notwendigen Schritte zu veranlassen, um diese Ersuchen zu beantworten.

Aus Schweizer Sicht ist bei der Frage des Level Playing Field ein zeitliches Element zu berücksichtigen. Denn zum Redaktionszeitpunkt dieser Botschaft über die Partnerstaaten der Schweiz für 2018/2019 sind nur die für 2016/2017 rechtlich aktivierten Beziehungen bekannt und publiziert. Insofern die Staaten und Territorien ihre Listen der AIA-Partner bis 30. Juni 2017 einreichen müssen, werden die nächsten Aktivierungen 2017/2018 im Sommer 2017 bekannt sein. Es weist aber alles darauf hin, dass die Liste der meisten EU- und G-20-Staaten nahezu alle Signatarstaaten und -territorien der AIA-Vereinbarung enthalten wird. Das Netz der Partnerländer 2017/2018 der Staaten und Territorien, die den bilateralen Weg mit dem wider approach gewählt haben, dürfte im Sommer 2018 bekannt sein. Um das Level Playing Field zeitnah mit dem beantragten Parlamentsbeschluss über dieses Geschäft und mit der unmittelbar darauffolgend vor Ende 2017 vorgesehenen Notifikation der bilateralen Aktivierungen sicherzustellen, wird das Parlament im Rahmen seiner Beratungen laufend über die aktuellsten Entwicklungen bezüglich des Ausbaus der AIA-Netzwerke in den Partnerstaaten informiert werden.

4935

BBl 2017

1.2.6

Allgemeine Bemerkungen zu den Voraussetzungen für den AIA

Sollte ein Staat oder Territorium im Zeitpunkt der Notifikationen nicht über die erforderlichen internationalen und innerstaatlichen Rechtsgrundlagen verfügen, fehlt eine der Grundvoraussetzungen zur Aktivierung des AIA. In jedem Fall sieht Abschnitt 3 der AIA-Vereinbarung vor, dass die Pflicht zum Austausch von Informationen für ein Kalenderjahr nur dann Anwendung findet, wenn die betroffenen Staaten und Territorien über eine innerstaatliche Gesetzgebung verfügen, welche die Weitergabe von Informationen für dieses Kalenderjahr gemäss den Vorgaben des AIA-Standards überhaupt ermöglichen. Selbst wenn die Schweiz den Partnerstaat im Rahmen des Notifikationsverfahrens berücksichtigt hätte, wäre die AIA-Vereinbarung in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Anders verhält es sich, wenn ein Staat oder Territorium die vom globalen Standard vorausgesetzten Anforderungen im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit im Zeitpunkt der Notifikationen nicht erfüllt oder die vom Global Forum verlangten Verbesserungen bis dahin nicht fristgerecht vornehmen kann. In solchen Fällen setzen die betroffenen Staaten oder Territorien den AIA vorerst in nicht-reziproker Weise um. Konkret bedeutet dies, dass die säumigen Staaten und Territorien Kontoinformationen liefern müssen, aber so lange keine erhalten werden, bis sie ein standardkonformes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau erreicht haben. Zu diesem Zweck haben die betroffenen Staaten und Territorien beim Koordinierungsgremium eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe b der AIAVereinbarung einzureichen, wonach sie sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklarieren. Diese Massnahme stellt ein Druckmittel dar, die nicht konformen Staaten und Territorien zu veranlassen, die Anforderungen des globalen Standards möglichst zeitnah umzusetzen, andernfalls ihnen aus einem nichtreziproken Datenaustausch langfristig Nachteile erwachsen. Die von den betroffenen Partnerstaaten veranlassten Massnahmen werden vom Global Forum einer erneuten Evaluierung unterzogen.

Das EFD wird diesen Prozess genau verfolgen und sich versichern, dass der reziproke Datenaustausch nur aktiviert wird, wenn die Voraussetzungen dafür ausnahmslos gegeben sind. Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie den AIA mit dem betreffenden Staat oder Territorium durch die Vornahme der
Notifikation aktivieren und Kontoinformationen erhalten wird, ohne solche liefern zu müssen, solange die Voraussetzungen in Bezug auf die Vertraulichkeit nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die AIA-Vereinbarung nur einseitig anwendbar.

Anders wäre es, wenn sich beispielsweise auf der Grundlage der ersten Erfahrungen anderer Staaten und Territorien herausstellen sollte, dass ein Staat, der keinen Aktionsplan des Global Forum umsetzen muss, seine Verpflichtungen in der Praxis nicht einhält. In diesem Fall könnte die Schweiz den Datenaustausch gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 3 der AIA-Vereinbarung aussetzen. Dies ändert nichts an der Pflicht der schweizerischen Finanzinstitute, die relevanten Kontoinformationen über steuerlich ansässige Personen des betroffenen Partnerstaates zu sammeln. Der Datenaustausch wird aufgeschoben, bis der Partnerstaat die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Niveaus in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten ergriffen hat.

4936

BBl 2017

Zusätzlich zu den allgemeinen Ausführungen über die AIA-Partnerstaaten (vgl.

Ziffer 1.1.5) finden sich im Anhang zu dieser Botschaft weitergehende Detailinformationen zu den Staaten und Territorien, die Gegenstand dieser Vorlage sind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Vereinigten Arabischen Emirate, Bermuda, die Cayman-Inseln und die Turks- und Caicos-Inseln keine Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuern kennen und dass auf den Britischen Jungferninseln diese Steuern faktisch nicht erhoben werden (Steuersatz null). Gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe b der AIA-Vereinbarung haben diese Territorien erklärt, dass sie auf die Reziprozität des AIA verzichten und somit im Anhang A der AIA-Vereinbarung als nichtreziproke Jurisdiktionen aufzuführen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz keine Informationen über Finanzkonten auf dem Gebiet der Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuern an diese Territorien liefert, von diesen Territorien aber entsprechende Informationen erhalten wird. Aus diesem Grund sind die Vertraulichkeit und die Datensicherheit von eingeschränkter Bedeutung, da diese Partnerstaaten lediglich Kontodaten von schweizerischen Steuerpflichtigen sammeln und an die Schweiz übermitteln werden. Das Kriterium des Bestehens von angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten ist im Verhältnis zu diesen Partnerstaaten aus Sicht der Schweiz nicht massgebend, sodass keine diesbezüglichen Informationen geliefert werden.

1.3

Verhandlungen über Absichtserklärungen

Gestützt auf die bisherige Praxis hat der Bundesrat mit mehreren wichtigen Partnerstaaten rechtlich nicht bindende Absichtserklärungen bezüglich des AIA abgeschlossen. Diese Instrumente sind politischer Natur, und ihre Aushandlung ermöglicht es, Zusatzinformationen zu den für die Umsetzung des AIA massgebenden Punkten einzuholen, so etwa zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit, zur Vertraulichkeit und Datensicherheit oder ­ falls relevant ­ zur Frage des Marktzutritts für Finanzdienstleister. Weder die schweizerische AIA-Gesetzgebung noch der AIAStandard sehen die Unterzeichnung von solchen Absichtserklärungen vor. Ihre Berechtigung erklärt sich aus den jeweiligen spezifischen politischen Gegebenheiten und dem bilateralen Verhältnis. Diese Erklärungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern können im Rahmen der allgemeinen Kompetenz zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung12 (BV) vom Bundesrat abgeschlossen werden.

Mit Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Mexiko, Neuseeland, San Marino, Südafrika und Uruguay wurden rechtlich nicht bindende Absichtserklärungen verhandelt und vor der Redaktion der Botschaft unterzeichnet. Diskussionen mit weiteren Partnerstaaten sind noch im Gange, sodass noch entsprechende Absichtserklärungen bis Ende dieses Jahres finalisiert und unterzeichnet werden können sollten.

In diesen Absichtserklärungen bekunden die Schweiz und der betreffende Partnerstaat ihren Willen, den AIA nach Massgabe der AIA-Vereinbarung im bilateralen Verhältnis ab 2018/2019 einführen zu wollen. Den Staaten und Territorien, mit denen keine Absichtserklärungen unterzeichnet werden, wird die Schweiz notifizie12

SR 101

4937

BBl 2017

ren, dass sie sie im Rahmen des Notifikationsverfahrens nach Abschnitt 7 der AIAVereinbarung in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufnimmt.

1.4

Vernehmlassungsverfahren

1.4.1

Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des AIA mit weiteren 21 Staaten und Territorien wurde am 1. Dezember 2016 eröffnet und dauerte bis zum 15. März 2017. Im Zuge der internationalen Entwicklungen wurde die Liste der AIA-Partner um zusätzliche 20 Staaten und Territorien ergänzt (vgl. Ziffer 1.1.4). Das entsprechende Vernehmlassungsverfahren wurde am 2. Februar 2017 eingeleitet und dauerte bis zum 13. April 2017. Zur Teilnahme an beiden Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, dreizehn politische Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 35 Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise eingeladen. Diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben zu den einzelnen Vorlagen separate Stellungnahmen eingereicht, andere haben gleichzeitig zu beiden Vorlagen Stellung genommen. Wegen des sachlichen Zusammenhangs beider Vorlagen werden die Ergebnisse der Vernehmlassungsverfahren in einem Bericht zusammengefasst. 13

1.4.2

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen beide Vorlagen grossmehrheitlich.

Es wurden insbesondere folgende Aspekte kritisch beurteilt: Abstimmung der Einführung des AIA mit dem Vorgehen der Konkurrenzfinanzplätze (Level Playing Field): Aus Sicht zahlreicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist es für den Schweizer Bankenplatz von existenzieller Bedeutung, dass die Einführung des AIA in der Schweiz auf das Vorgehen der Konkurrenzfinanzplätze abgestimmt wird. Es gelte zu vermeiden, dass die Schweiz den AIA mit Staaten und Territorien einführt, mit denen die Konkurrenzfinanzplätze keinen AIA vereinbart haben. Ein auf die internationalen Entwicklungen abgestimmtes Vorgehen der Schweiz wäre daher dringend wünschenswert. Überdies wäre es begrüssenswert, wenn die Schweizer Behörden sich dafür einsetzen würden, dass die USA nicht nur ihr innerstaatliches Regelwerk FATCA, sondern den AIA im Sinne des internationalen OECDStandards umsetzen. Es sei deshalb von zentraler Bedeutung, dass der Bundesrat vor der Aktivierung des AIA verbindlich prüfe, ob die vorgeschlagenen Staaten und Territorien den AIA auch mit den relevanten Konkurrenzfinanzplätzen einführen.

Sie schlagen deshalb die Aufnahme einer «Aktivierungsklausel» in die einzelnen 13

Der Ergebnisbericht kann eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EFD.

4938

BBl 2017

Bundesbeschlüsse vor, wonach der Bundesrat im Hinblick auf den ersten Datenaustausch die Grundvoraussetzungen des AIA für jeden einzelnen Partnerstaat nochmals zu prüfen hat.

Vergangenheitsregularisierung: Aus Sicht einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Einräumung angemessener Möglichkeiten zur Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte für Steuerpflichtige in AIA-Partnerstaaten von grosser Relevanz und liegt im Interesse aller Beteiligten: Mit der Möglichkeit, vor dem Übergang zum AIA zu angemessenen Bedingungen die steuerliche Vergangenheit zu regularisieren, werde das Steuersubstrat im AIA-Partnerstaat erhalten (kein Abfluss in Drittstaaten, die ausserhalb des AIA operieren). Gewisse Teilnehmer haben ausdrücklich erwähnt, dass die von bestimmten Partnerstaaten bereitgestellten Regularisierungsmöglichkeiten nicht genügend oder gar nicht existent seien.

Vertraulichkeit, Spezialitätsprinzip, Datensicherheit und Datenschutz: Nach Auffassung diverser Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss insbesondere sichergestellt werden, dass das Spezialitätsprinzip eingehalten wird, die Vertraulichkeit und die Datensicherheit bezüglich der ausgetauschten Daten gewährleistet sind und die relevanten Mindestanforderungen hinsichtlich des Datenschutzes zur Anwendung gelangen. Verstösse gegen diese Prinzipien sollten den Bundesrat veranlassen, den AIA mit den betreffenden Staaten und Territorien nicht einzuführen oder auszusetzen. Vereinzelt wird geltend gemacht, dass für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Anforderungen die Liste des EDÖB als massgebend zu gelten habe. Alle Staaten und Territorien, die keinen angemessenen Datenschutz gemäss der Liste des EDÖB sicherstellen, müssten besonders überprüft werden.

Marktzutritt: Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer sehen im Marktzugang für Finanzdienstleister ein entscheidendes Kriterium für den Erhalt der globalen Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Es sei deshalb wichtig, die Gespräche mit den strategischen Zielmärkten zügig aufzunehmen, und von den dortigen Behörden konkrete Lösungen oder Zugeständnisse zu verlangen. Als Minimalziel sollte in den Verhandlungen darauf bestanden werden, dass nationale Regelungen, die eine ausländische Bankbeziehung nahezu verunmöglichen, angepasst werden, bevor mit dem entsprechenden Staat der AIA aktiviert
wird.

Korruption/Rechtsstaatlichkeit: Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten es als angezeigt, bei der Beurteilung, ob der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden solle, auf zusätzliche Kriterien abzustellen, insbesondere etwa den Korruptionsindex (Transparency International, Corruption Perceptions Index, CPI) oder den Demokratieindex (Freedom-House, Freedom in the World 2016 Report). Falls ein Staat oder Territorium auf der Grundlage dieser Kriterien als korruptionsanfällig oder rechtsstaatlich defizitär gelte (also kein korruptionsfreier Rechtsstaat sei), müsse von der Aktivierung des AIA abgesehen werden, bis eine allfällige Verbesserung der Situation eintrete.

Länderspezifische Eingaben: Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen die Einführung des AIA mit gewissen Staaten prinzipiell ab, weil diese die Anforderungen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip und die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten als Folge eines ungenügenden Datenschutzes, einer endemischen Korruption oder schwacher rechtsstaatlicher Garantien nicht erfüllen würden. Einzelne Teil4939

BBl 2017

nehmerinnen und Teilnehmer weisen auf die besondere Situation mit Brasilien hin: Seit Jahren versuche die Schweiz mit diesem wichtigen Handelspartner der Schweiz und Absatzmarkt für Schweizer Industrieprodukte ein DBA abzuschliessen. Der AIA mit Brasilien dürfe daher nur aktiviert werden, wenn parallel auch ein DBA zwischen beiden Staaten vereinbart werde. Einzelne Teilnehmer lehnen die Einführung des AIA mit Neuseeland ab, solange die seit Jahren bestehende sozialversicherungsrechtliche Problematik nicht gelöst sei.

1.4.3

Schlussfolgerungen

Um den Stellungnahmen in Bezug auf die grosse Bedeutung, die der Einhaltung des AIA-Standards durch die Partnerstaaten zukommen müsse, Rechnung zu tragen, wird zusätzlich zum Genehmigungsprozess ein Schutzmechanismus vorgeschlagen.

Der Mechanismus wird in einem neuen einfachen Bundesbeschluss konkretisiert (vgl. Ziffer 2.2). Er sieht vor, dass anstelle einer «Aktivierungsklausel» der Bundesrat den zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor dem ersten Austausch einen Bericht über den Stand der Umsetzung des AIA bei den Partnerstaaten, denen die Bundesversammlung zugestimmt hat und die dem Koordinierungsgremium notifiziert wurden, zur Kenntnisnahme unterbreitet. Zum Zeitpunkt der Erstellung des betreffenden Berichts dürfte grössere Klarheit hinsichtlich des Level Playing Field und allfälliger Lücken bei den Partnernetzen herrschen. Gestützt auf den Bericht kann der Bundesrat über das weitere Vorgehen bei als problematisch eingestuften Partnerstaaten entscheiden. So könnte unter anderem die Aussetzung des Datenaustauschs gemäss AIA-Vereinbarung ins Auge gefasst werden.

Nicht direkt den AIA tangiert das allgemein in einem Staat oder Territorium vorhandene Niveau der politischen Stabilität, Korruption oder Rechtsstaatlichkeit (oder deren Abwesenheit). Wirken sich die Probleme in diesen Bereichen jedoch konkret auf die Behandlung von über den AIA ausgetauschten Daten aus, wären Datenlieferungen durch die Schweiz auszusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Vernehmlassung zitierten Klassifizierungen von Nichtregierungsorganisationen erstellt werden, die selbstgewählte Methoden anwenden und daher keine für Staaten unbesehen verbindliche Indikatoren darstellen können. Die Einführung des AIA mit einem Staat oder Territorium ist in jedem Fall eine hoheitliche Entscheidung. Sie muss daher auf der Grundlage einer ganzheitlichen Abwägung der politischen, wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Schweiz gefällt werden.

Ferner liegt der Fokus der zitierten Klassifizierungen nicht auf der Funktionsweise der Steuerverwaltungen. Nach den bisher gemachten Feststellungen liegen auch für einzelne von Vernehmlassungsteilnehmern kritisierte Länder keine Anhaltspunkte vor, die den Schluss nahelegen würden, dass die Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten, die sich in den Händen der dortigen
Finanzbehörden befinden, konkret gefährdet sein könnten. Die vom Global Forum und von den USA im Rahmen der Einführung von FATCA durchgeführten Evaluationen zeigen zudem auf, dass die meisten Staaten und Territorien besondere Verfahren für die Bearbeitung und den Schutz der für den AIA bestimmten Daten eingerichtet haben. Demnach kann nur ein kleiner Kreis von Personen auf diese Daten zugreifen, und Steuerprüfer haben nur Zugang zu den Informationen über Steuerpflichtige, für die sie zuständig sind, 4940

BBl 2017

und nicht auf die gesamte Datenbank, in die sie überdies keine Daten einspeisen können. Diese Verfahren entsprechen denjenigen, die auch die Schweiz einzuführen beabsichtigt: Die von der Schweiz erhaltenen Daten werden auf Stufe der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zentralisiert, und die Kantone werden nur die Daten abrufen können, die ihnen zugeteilt sind.

Das Vorliegen von angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten und die Gewährung von Verbesserungen des Marktzugangs für Finanzdienstleister sind auch Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Staat oder Territorium ein Umfeld bietet, welches die Einführung des AIA begünstigt. Wie bereits dargelegt wurde, stellen diese Kriterien aber keine Voraussetzungen für die Umsetzung des AIA dar.

1.5

Würdigung

Der vorgeschlagene Ausbau des AIA-Netzwerks der Schweiz für 2018/2019 ist notwendig und sinnvoll. Damit kann die Schweiz ihre 2014 eingegangenen internationalen Verpflichtungen zur Einführung des AIA erfüllen, obwohl sie bezüglich der 41 Staaten und Territorien gegenüber ihrem ursprünglichen Zeitplan um ein Jahr zurückliegt. Mit dem Vorschlag, das Netzwerk von AIA-Partnerstaaten der Schweiz auszudehnen, steht die Vorlage ausserdem im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um so den Ruf und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken.

Eine Verzögerung der Einführung des AIA mit einem oder mehreren Staaten oder Territorien dieser Vorlage könnte sich als kontraproduktiv erweisen und für die Schweiz im Umgang mit den betroffenen Staaten und Territorien oder mit internationalen Gremien erhebliche Probleme herbeiführen, da die schweizerischen Finanzinstitute 2018 diesbezüglich keine Kontoinformationen sammeln würden und ein erster Datenaustausch frühestens ab 2020 durchgeführt werden könnte. Da die meisten Staaten und Territorien den wider approach anwenden und seit dem 1. Januar 2017 Kontoinformationen sammeln, würde das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Datensammlung spätestens ab 2018 eine Lücke ins System des AIA schlagen, was kaum zu rechtfertigen wäre. Die jüngsten Entwicklungen rund um die OECD und das Global Forum zeigen deutlich, dass die Staaten und Territorien, die sich zur Anwendung des AIA-Standards verpflichtet haben, ihr Netzwerk von AIAPartnern zügig ausbauen. Diese Tendenz dürfte sich bis zum ersten Datenaustausch der Schweiz mit den Staaten und Territorien nach dieser Vorlage im September 2019 weiter bestätigen. Mit dem vorgeschlagenen Prüfmechanismus (vgl. Ziffer 1.4.3) wird der Bundesrat der Bundesversammlung seine Einschätzung der Lage rechtzeitig unterbreiten müssen, sodass kein Datenaustausch stattfinden wird, solange die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Die Genehmigung des AIA mit einzelnen Staaten zu verweigern, beispielsweise bis sich die USA dem internationalen Standard angeschlossen haben, widerspräche den angestrebten Zielen. Damit würde der Druck auf die Schweiz steigen, der gleichzeitig jede Legitimität abhandenkäme, die USA zur Übernahme eines internationalen Standards bewegen zu wollen, den sie selbst nicht anwendet. Zudem könnte der 4941

BBl 2017

Wettbewerbsvorteil der USA durch den Nichtanschluss an den AIA-Standard geringer sein als angenommen. Zum einen erhalten die Partnerstaaten der USA mit einem reziproken Austausch nach FATCA nämlich Daten über deren Steuerpflichtige. Zum andern haben die USA unter der Präsidentschaft Obamas schrittweise Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz ergriffen. Dass sich die Lage sehr rasch entwickeln kann, führt zu Unsicherheit für Kundinnen und Kunden amerikanischer Finanzinstitute. So ist es auch kein Zufall, dass die meisten der beim Regularisierungsprogramm beispielsweise Brasiliens und Argentiniens offengelegten Vermögenswerte in den USA gelegen waren.

Es würde dem verfolgten Zweck ebenso zuwiderlaufen und wäre auch gar nicht möglich, die Einführung des AIA als anerkannten internationalen Standard vom Zugeständnis von Vorteilen in anderen Bereichen abhängig zu machen. Vielmehr konnten mit einigen Staaten gerade wegen des AIA Fortschritte erzielt werden. So konnten die Verhandlungen über ein DBA mit Brasilien erst nach dem Abschluss einer gemeinsamen Erklärung zum AIA fortgesetzt werden. Sollte sich die Einführung des AIA verzögern, hätte dies wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Verhandlungen über das DBA.

Die Beratungen über die AIA-Partner 2018/2019 finden vor der Erstellung der Listen nicht kooperativer Staaten der G-20 und der EU statt, die bis Ende Jahr erscheinen sollen. Das Risiko, dass die Schweiz auf diesen Listen figuriert, ist gering, dies dank der Fortschritte, die in den letzten Jahren erzielt und vom Global Forum insbesondere beim Informationsaustausch auf Ersuchen mit der Beurteilung weitgehend standardkonform (largely compliant) anerkannt wurden. Sollte sich aber zeigen, dass sich die Schweiz nicht an ihr Bekenntnis zur Anwendung des AIA hält, würde dies ihre Position auf multilateraler und bilateraler Ebene klar schwächen.

Fragen der Steuertransparenz sind heute immer häufiger Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Eine Nichteinhaltung der internationalen Standards wirkt sich direkt und nicht unerheblich auf die Reputation der jeweiligen Finanzmärkte aus. Die erwähnten Defensivmassnahmen im Zusammenhang mit den Listen der G-20 und der EU (vgl. Ziffer 1.1.2) würden die Position der Schweiz als Destination ausländischer Investitionen schwächen. Darüber hinaus sind viele
Staaten nach dieser Vorlage wichtige Wirtschaftspartner der Schweiz, denen teils eine zentrale Rolle in der G-20 zukommt (vgl. Ziffer 1.1.5). Eine Ablehnung des AIA mit diesen Ländern könnte das bisher Erreichte gefährden und sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auswirken.

2

Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse

2.1

Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit den einzelnen Partnerstaaten aktiviert wird, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten für 2017/2018 verwendet wurde. Sie enthalten folgende Bestimmungen:

4942

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Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die Staaten und Territorien nach dieser Vorlage in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht jenem, das für die Inkraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet.

Es trägt auch den im Amtshilfeübereinkommen, in der AIA-Vereinbarung und im AIAG vorgesehenen Verfahren und der vorliegenden Vorlage Rechnung. Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat ansässig sind, sowie Kontoinformationen der Nachlässe von Erblassern, die dort ansässig waren, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln.

Art. 2 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

2.2

Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019

Ergänzend zu den Bundesbeschlüssen über die Einführung des AIA über Finanzkonten mit 41 weiteren Partnerstaaten per 1. Januar 2018 umfasst die Vorlage die Verankerung eines Prüfmechanismus in einem separaten einfachen Bundesbeschluss mit folgendem Inhalt: Art. 1 Mit dieser Bestimmung beauftragt die Bundesversammlung den Bundesrat, im Hinblick auf den ersten Datenaustausch, der im September 2019 stattfinden wird, den Stand der Umsetzung des AIA in den AIA-Partnerstaaten zu überprüfen und die Ergebnisse in einem Bericht zusammenzufassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Vorfeld des ersten Austauschs von Steuerdaten durch die zuständigen Behörden beurteilt wird, ob und inwieweit die AIA-Partnerstaaten in diesem Zeitpunkt die massgebenden Anforderungen des globalen Standards erfüllen. Die Informationen für diese Beurteilung können aus verschiedenen Quellen stammen. So sieht Abschnitt 5 Absatz 2 der AIA-Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichkeit und Datensicherheit ausdrücklich vor, dass Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und gegen die Schutzvorkehrungen vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums an alle relevanten Partnerstaaten mitgeteilt werden. Nebst den auf dieser 4943

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Grundlage erhaltenen Informationen werden auch die neuesten Evaluationen des Global Forum sowie die Ergebnisse von allfälligen weiteren Besuchen vor Ort oder von gezielten Gesprächen mit Partnerstaaten zu berücksichtigen sein. Ebenso wird zu prüfen sein, wie diese Staaten und Territorien ihr Netzwerk von AIAPartnerstaaten ausbauen, damit sichergestellt ist, dass auf globaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Die aktuellsten Informationen dazu werden etwa im Rahmen der Überwachungen durch das Global Forum (vgl. Ziffer 1.2), aus den Berichten an die G-20 oder von den Auslandsvertretungen der Schweiz erhältlich sein.

Auf der Grundlage dieser unterschiedlichen Informationsquellen sollte es möglich sein, jene Staaten und Territorien zu identifizieren, denen die Umsetzung des AIA punktuell oder generell Schwierigkeiten bereitet. Im Zeitpunkt des ersten Datenaustauschs mit den 41 Partnerstaaten nach dieser Vorlage im Herbst 2019 wird der AIA bereits auf eine zweijährige Praxis zurückblicken können, die wichtige Erkenntnisse und Erfahrungen liefern wird.

Art. 2 Mit Absatz 1 dieser Bestimmung beauftragt die Bundesversammlung den Bundesrat, den Bericht über die Ergebnisse zum Stand der Umsetzung des AIA den zuständigen parlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200214 (ParlG) zur Information zu unterbreiten.

Mit Absatz 2 beauftragt die Bundesversammlung den Bundesrat, nach der Information der zuständigen Kommissionen die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wie sie in der AIA-Vereinbarung vorgesehen sind. Gemäss Abschnitt 7 Absatz 3 der AIA-Vereinbarung (in Verbindung mit Art. 31 AIAG) darf der Datenaustausch ausgesetzt werden, wenn eine erhebliche Nichteinhaltung der Vereinbarung vorliegt.

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Staat in der Praxis mit anderen Partnerstaaten die Vorgaben der AIA-Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichkeit, die Datensicherheit und den Datenschutz nicht einhält (z. B. schwerwiegende Verletzung des Spezialitätsprinzips durch unbefugte Weitergabe der ausgetauschten Daten an dazu nicht legitimierte Behörden), den gemeinsamen Meldestandard nicht korrekt umsetzt (z. B. mit dem Standard unvereinbare Lücken in der Gesetzgebung) oder die für die wirksame Umsetzung des AIA erforderlichen innerstaatlichen Regelungen
und Administrativverfahren erhebliche Mängel aufweisen. In solchen Fällen kann der Bundesrat den Datenaustausch im Verhältnis zu diesem Staat durch schriftliche Ankündigung aussetzen. Konkret bedeutet dies, dass im Falle der Aussetzung des Datenaustauschs die von den Finanzinstituten gesammelten Kontoinformationen von der zuständigen Behörde nicht an diesen Partnerstaat übermittelt würden. Allfällige vor der Aussetzung ausgetauschte Daten unterstehen den Anforderungen des fünften Abschnitts der AIA-Vereinbarung. Eine Aussetzung hat auch keine Auswirkungen auf die Pflichten der schweizerischen Finanzinstitute, Informationen nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln. Sind die Mängel behoben, kann der Bundesrat jederzeit entscheiden, den ersten Datenaustausch zu veranlassen und die

14

SR 171.10

4944

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während der Aussetzung des Informationsaustauschs von den Finanzinstituten gesammelten Daten an die zuständige Behörde übermitteln.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die zuständigen Behörden entsprechend den Empfehlungen des Kommentars der OECD gehalten sind, vor der Aussetzung des Datenaustauschs so weit als möglich zu versuchen, die Probleme ­ unabhängig von ihrer Bedeutung ­ im gemeinsamen Gespräch zu lösen. Führt dies zu keinen Ergebnissen, so sieht Abschnitt 7 Absatz 3 der AIA-Vereinbarung vor, dass die zuständige Behörde des fehlbaren Partnerstaates schriftlich darüber informiert wird, dass die Schweiz den Datenaustausch mit sofortiger Wirkung aussetzt.

Nebst einer detaillierten Erläuterung der Problematik und der Gründe, die zur Suspendierung des Informationsaustauschs geführt haben, sind ­ soweit möglich ­ nochmals konstruktive Lösungsansätze aufzuzeigen.15 Erfüllt ein Staat oder Territorium die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit bereits im Vorfeld der Notifikationen nicht, ist dieser zusätzliche Bundesbeschluss nicht anwendbar, da der Informationsaustausch schon deswegen im Verhältnis zum betreffenden Staat oder Territorium in nichtreziproker Weise erfolgen wird, sofern sie die erforderlichen Verbesserungen vor dem ersten Datenaustausch nicht vorgenommen haben (vgl. dazu Ziffer 1.2.6).

Art. 3 Der Erlass, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, den Stand der Umsetzung des AIA zu prüfen, den Ergebnisbericht den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Information zu unterbreiten und die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nach der AIA-Vereinbarung zu veranlassen, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen und hat somit in der Form des einfachen Bundesbeschlusses zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 BV; Art. 148 Abs. 1 und 2 ParlG).

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Aktivierung des AIA mit zusätzlichen Partnerstaaten führt als solche nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand, da die zur Einführung des AIA notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.16 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Erfahrungswerte zur Aktivierung des AIA auf technischer Ebene vorliegen (sog. Onboarding-Prozess) und deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen für diesen Prozess benötigt werden.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen 15 16

Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in BBl 2015 5471.

Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie BBl 2016 6595, insb. 6629 f.

4945

BBl 2017

Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich (reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen von Bund und Kantonen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Schweiz hat sich 2014 gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft zur Einführung des AIA ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet und am 18. Dezember 2015 die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen genehmigt. Informationen über Finanzkonten, die von den meldenden Finanzinstituten im Jahr 2018 gesammelt wurden, sollen mit Partnerstaaten, die Gegenstand dieser Vorlage sind, erstmals 2019 ausgetauscht werden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit bis zum ersten Datenaustausch mit diesen Partnerstaaten im Jahr 2019 die für die Umsetzung erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange zu regeln und zu realisieren. Im Rahmen des AIA werden die Kantone nicht mit der Sammlung von Daten betraut, sondern lediglich Zugang zu den Daten erhalten, die der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen übermittelt werden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die Einführung des AIA mit den 41 Partnerstaaten, die Gegenstand dieser Vorlage sind, nimmt bezogen auf die Schweiz das globale Level Playing Field konkret Gestalt an. Die Umsetzung des AIA mit diesen zusätzlichen Partnerstaaten ab 2018/2019 zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren und den Zutritt für grenzüberschreitend tätige Schweizer Finanzdienstleister in relevanten Zielmärkten zu verbessern. Den schweizerischen Finanzdienstleistern entstehen dadurch keine Wettbewerbsnachteile, da sich wichtige konkurrierende Finanzplätze (u. a. Vereinigtes Königreich, Luxemburg, Liechtenstein, Guernsey, Jersey, Singapur, Hong Kong) ebenfalls zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet haben und diesen umsetzen. Man darf sogar damit rechnen, dass traditionell wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft weiter ins Gewicht fallen, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen wird bei der Einführung des AIA mit diesen Partnerstaaten zu berücksichtigen sein, dass den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen ­ so werden bei4946

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spielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht ­ sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell besteht das Risiko, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Einkommen und Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind.

Aufgrund fortschreitender Ausweitung der steuerlichen Transparenz und bestehender Möglichkeiten zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit in Ansässigkeitsstaaten der Kundinnen und Kunden schweizerischer Finanzinstitute sind die entsprechenden Bestände nicht deklarierter Einkommen und Vermögen seit Längerem am Sinken.

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Diese Vorlage hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201617 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 angekündigt.

Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere bezüglich Transparenz und Informationsaustausch, ist Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die von dieser Vorlage erfassten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufzunehmen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Der zusätzliche Beschluss, der einen Prüfmechanismus zur Gewährleistung einer standardkonformen Umsetzung des AIA vorsieht, bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV).

17

Vgl. BBl 2016 1105, hier 1218

4947

BBl 2017

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit verschiedenen von dieser Vorlage erfassten AIA-Partnerstaaten hat die Schweiz bereits DBA oder Steuerinformationsabkommen (SIA) abgeschlossen. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuersachen vor.

Staat/Territorium

Abkommenstyp

In Kraft seit

Argentinien Brasilien China Indien Indonesien Mexiko Russland Südafrika Chile Israel Neuseeland Fürstentum Liechtenstein Kolumbien Malaysia Vereinigte Arabische Emirate Andorra Färöer-Inseln Grönland San Marino Antigua und Barbuda Barbados Belize

DBA SIA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA DBA SIA DBA SIA DBA DBA DBA DBA SIA DBA DBA SIA DBA DBA DBA DBA

27. November 2015 unterzeichnet am 23. November 2015 15. November 2014 7. Oktober 2011 24. Oktober 1989 23. Dezember 2010 9. November 2012 27. Januar 2009 5. Mai 2010 22. Dezember 2003 21. November 1981 22. Dezember 2016 11. September 2011 8. Januar 1976 21. Oktober 2012 27. Juli 2015 29. November 2010 22. Juli 2015 20. Juli 2015 23. Februar 19551 23. Februar 19551 23. Februar 19551 10. August 2015 1. Januar 19611 23. Februar 19551 19. Mai 2015 23. Februar 19551 23. Februar 19551 23. Februar 19551 23. Februar 19551

Britische Jungferninseln Grenada Montserrat Saint Kitts und Nevis Saint Lucia Saint Vincent und die Grenadinen

4948

BBl 2017

Staat/Territorium

Abkommenstyp

In Kraft seit

Seychellen Uruguay

SIA DBA

10. August 2015 28. Dezember 2011

1

Ausweitung des früheren DBA mit dem Vereinigten Königreich auf diese Staaten und Territorien.

Mit Saudi-Arabien, Monaco, Bermuda, den Cayman-Inseln, Costa Rica, den Cookinseln, Mauritius, den Marshallinseln und den Turks- und Caicos-Inseln bestehen derzeit keine Steuerabkommen auf bilateraler Basis.18 Aruba und Curaçao sind vom Geltungsbereich des DBA mit den Niederlanden ausgeschlossen.

Die bestehenden DBA und SIA der Schweiz werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und die betreffenden Länder können sich für den AIA über Finanzkonten auf das Amtshilfeübereinkommen, die AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen.

Das Amtshilfeübereinkommen ist zudem Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch können mit allen 41 Partnerstaaten steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden.

5.3

Erlassform

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die Staaten und Territorien dieser Vorlage in die Liste der AIA-Partner aufzunehmen seien, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV).

Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Der Bundesbeschluss betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung ist gemäss Artikel 39 AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Der zusätzliche Bundesbeschluss, in welchem der Prüfmechanismus zur Gewährleistung der standardkonformen Umsetzung des AIA vorgesehen ist, muss ebenfalls von der Bundesversammlung genehmigt werden (Art. 163 Abs. 2 BV). Da Letzterer keine rechtsetzenden Bestimmungen enthält, ergeht er in der Form des einfachen Bundesbeschlusses, der somit nicht dem Referendum untersteht.

18

Ein DBA mit Saudi-Arabien ist unterschriftsreif.

4949

BBl 2017

5.4

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Bundesbeschlüsse enthalten keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

5.5

Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Aspekte dieser Vorlage werden unter Ziffer 1.2.2 abgehandelt.

4950

BBl 2017

Anhang

Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Mitte Mai 2017 und die Situation in diesem Zeitpunkt. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen werden in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.

1.

Andorra

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Andorra Andorra hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 5. November 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 3. Dezember 2015 unterzeichnet.19 Somit verfügt Andorra über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Andorra hat ausserdem am 15. Februar 2016 mit der EU ein bilaterales Abkommen zur Einführung des AIA ab 2017 mit den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Andorra Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Andorra wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Andorra hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen20 im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Andorra als teilweise standardkonform (partially compliant) bewertet, so insbesondere wegen des Umstandes, dass die Vertraulichkeit des Ersuchens gegenüber den betroffenen Personen nicht gewahrt ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Andorra abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkom19 20

Die Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung.

An dieser Stelle wird auf die Evaluationen zur Phase 2 der Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen Bezug genommen, die Ende 2016 abgeschlossen wurden. Alle Partnerstaaten dieser Vorlage bilden Gegenstand eines neuen Prüfzyklus, der Anfang 2017 begonnen hat. Auch im neuen Zyklus gehört die Vertraulichkeit im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu den Themen, die überprüft werden.

4951

BBl 2017

mens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält Artikel 6 des Gesetzes über den Informationsaustausch (Llei 3/2009) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Was den Datenschutz angeht, verfügt Andorra über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG21, in der bestätigt wird, dass Andorra als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Andorra ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Andorra Infolge der Einführung der Einkommensbesteuerung im Jahr 2015 ist Andorra gegenwärtig daran, ein Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage der freiwilligen Offenlegung auszuarbeiten.

2.

Antigua und Barbuda

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Antigua und Barbuda hat das Amtshilfeübereinkommen noch nicht unterzeichnet. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet.

Damit verfügt Antigua und Barbuda derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act, 2016) trat Ende 2016 in Kraft.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Antigua und Barbuda Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Antigua und Barbuda evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Antigua und Barbuda deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Antigua und Barbuda erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Antigua und Barbuda wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Antigua und Barbuda hat mit den USA am 8. November 2016 ein FATCA-Model 1B-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Antigua und Barbuda vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

21

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31­50.

4952

BBl 2017

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Antigua und Barbuda als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Antigua und Barbuda abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht.

Zusätzlich enthält der Tax Administration and Procedure Act No. 19 von 2012 (Section 7) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Antigua und Barbuda ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert.

Regularisierung der Vergangenheit in Antigua und Barbuda In Antigua und Barbuda läuft derzeit kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können aber bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen. In diesen Fällen müssen die Betroffenen die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen und eine Strafsteuer in der Höhe von 10 Prozent der unversteuerten Vermögenswerte entrichten. Von weiteren Strafen wird abgesehen.

3.

Argentinien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Argentinien Argentinien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Argentinien seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Die AIAVereinbarung wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Somit verfügt Argentinien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde Ende 2015 in Kraft gesetzt (vgl. Decreto 618/97; Resolution Nr. 3.826/2015 der argentinischen Steuerverwaltung). Die Schweiz und Argentinien haben am 16. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Argentinien hat im März 2017 Verhandlungen über den Abschluss eines FATCAIGA mit den USA aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Argentinien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, 4953

BBl 2017

welche Argentinien unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das argentinische Steuerverfahrensrecht (Sektion 101) sowie das Strafrecht (Sektion 157) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Was den Datenschutz angeht, verfügt Argentinien über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Argentinien als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Argentinien ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Argentinien Bereits im Jahr 2014 haben die Schweiz und Argentinien eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, zusammen gegen Steuerbetrug und Steuerflucht vorzugehen. Die Regierung Argentiniens hat seither eine Weissgeldstrategie lanciert, um der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. In Argentinien konnten steuerpflichtige Personen bis zum 31. März 2017 ihre steuerliche Situation über eine Steueramnestie bereinigen. Dabei mussten die Steuerpflichtigen bei der Offenlegung der nichtdeklarierten Vermögen eine Abgeltungssteuer von etwa 10 Prozent (Einreichung der Selbstanzeige bis zum 31. Dezember 2016) und von etwa 15 Prozent (freiwillige Meldung vom 1. Januar bis zum 31. März 2017) zahlen. Das Fiskalgeheimnis wird ausdrücklich gewahrt und die Bekanntgabe von Steuerdaten bleibt verboten. Es besteht kein Zwang, die nachträglich deklarierten Vermögenswerte zu repatriieren und im Inland zu investieren. Durch das Regularisierungsprogramm wurden im Ausland gelegene Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 120 Milliarden Franken offengelegt (davon die meisten in den USA). Das Programm hat 148 Milliarden Argentinische Pesos an Nachsteuern eingebracht, was umgerechnet etwa 9 Milliarden Franken entspricht. Somit hat das argentinische Regularisierungsprogramm die Erwartungen der Regierung weit übertroffen und gilt als eines der erfolgreichsten seiner Art.

Marktzutritt Der argentinische Markt ist einer der drei strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Es besteht ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit
für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Aufgrund der verfügbaren Informationen besteht insbesondere Potenzial für Verbesserungen des Marktzutritts im Bereich von Vermögensberatungsgeschäften sowie im Rückversicherungsbereich.

In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen sind Gespräche mit den argentinischen Behörden aufgenommen und Eingaben gemacht worden, welche die Erleichterung der Anfor4954

BBl 2017

derungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz zum Ziel haben. Die Gespräche sollen in Zukunft weitergeführt werden.

4.

Aruba

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Aruba Aruba hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Niederlande geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den niederländischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Aruba am 1. September 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Aruba zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Aruba über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung liegen inzwischen vor.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aruba Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aruba evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Aruba deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Aruba erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Aruba wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Aruba hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Aruba als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Aruba abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die General Tax Ordinance (Art. 33) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Wer in Aruba Datenbanken mit persönlichen Daten führt, ist gestützt auf die Nationale Verordnung über persönliche Daten (Landsverordening Persoonsregistratie) verpflichtet, diese Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Personendaten dürfen nur gesammelt, verwendet und veröffentlicht werden, wenn dies mit dem Zweck der Datenbank
vereinbar ist. Die widerrechtliche, sittenwidrige oder ordrepublic-widrige Sammlung von Daten ist untersagt. Die Weitergabe von persönlichen Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen.

Regularisierung der Vergangenheit in Aruba Aruba kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können jedoch nicht deklarierte Vermögenswerte nach4955

BBl 2017

träglich freiwillig offenlegen. Nebst der fälligen Steuer sind je nach der Schwere der Verfehlung Strafsteuern geschuldet, deren Höhe im Einzelfall festgelegt wird. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich relevant, kann auch eine Strafverfolgung eingeleitet werden (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

5.

Barbados

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Barbados Barbados hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 28. Oktober 2015 unterzeichnet und ist für Barbados seit dem 1. November 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Barbados über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde in Kraft gesetzt (revidierter Artikel 83 des Income Tax Act).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Barbados Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Barbados evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Barbados deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Barbados erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Barbados wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Barbados hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 25. September 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Barbados geprüft und mit Vorbehalten als genügend eingestuft. Da die Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten nur periodisch aktualisiert wird, ist Barbados noch nicht auf der Liste aufgeführt. Dies sollte jedoch nächstens der Fall sein.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im April 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Barbados als standardkonform (compliant) beurteilt. Die meisten Steuerabkommen, welche Barbados abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act (Sektionen 51
und 79) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Das Common Law anerkennt gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die auch vor einem Gericht in Barbados durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre). Barbados verfügt zudem mit dem Electronic Transactions Act und dem Computer Misuse Act über eine eigene Datenschutzgesetzgebung, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitge4956

BBl 2017

rechten Datenschutz enthalten. Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenbanken, oder in privaten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Zudem besteht eine Kontrollstelle (Commissioner) für den Datenschutz.

Regularisierung der Vergangenheit in Barbados Das Parlament von Barbados hat 2016 eine generelle Steueramnestie beschlossen.

Das Offenlegungsprogramm dauerte vom 15. September 2016 bis zum 15. Februar 2017 und hat es Steuerpflichtigen ermöglicht, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen. Gemäss offiziellen Quellen wurde unter dieser Steueramnestie auf sämtliche bis zum 14. September 2016 angefallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten verzichtet. Die Amnestie galt für Einkommenssteuern, Mehrwertsteuern und Grundsteuern.

6.

Belize

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Belize Belize hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Belize seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Belize über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Mutual Administrative Assistance in Tax Matters [Amendment] Act 2017) ist inzwischen in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Belize Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Belize evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Belize deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Belize erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Belize wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Belize hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Belize als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Belize unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterab-

4957

BBl 2017

kommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income and Business Tax Act (Sektion 4 und 95A) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Belize wird der Schutz der Privatsphäre durch die Verfassung garantiert. Ferner anerkennt das Common Law gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die in Verbindung mit dem Information Act (2000) vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre).

Regularisierung der Vergangenheit in Belize Belize kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

7.

Bermuda

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Bermuda Bermuda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Bermuda am 1. März 2014). Am 20. April 2016 hat Bermuda die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Bermuda über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Amendment of the International Cooperation [Tax Information Exchange Agreements] Act 2005) trat im Juli 2015 in Kraft.

Bermuda kennt keine Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und hat sich daher in Bezug auf den AIA gegenüber dem Global Forum als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und Bermuda kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Den Kriterien der Vertraulichkeit und Datensicherheit und der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten kommt deshalb keine Bedeutung zu.

8.

Brasilien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Brasilien Brasilien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Brasilien seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Brasilien hat die AIA-Vereinbarung am 21. Oktober 2016 unterzeichnet. Somit verfügt Brasilien über die für die Einführung 4958

BBl 2017

des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Instrução Normativa RFB Nº 1680) ist Ende 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz und Brasilien haben am 18. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brasilien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brasilien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Dennoch hat das Expertenpanel Brasilien nahegelegt, einige Verbesserungen im Bereich der Datensicherheit vorzunehmen.

Diese Empfehlungen haben jedoch nicht zu einem Aktionsplan geführt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Zudem hat eine Delegation des EFD einen Besuch vor Ort vorgenommen.

Brasilien hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 26. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brasilien geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Brasilien als standardkonform (compliant) beurteilt. Die meisten Steuerabkommen, die Brasilien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das brasilianische Steuerrecht (insb. Art. 198 und 199 des Bundessteuergesetzes) sowie das Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Brasilien hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Brazilian Civil Code, im Brazilian Consumer Protection and Defence Code sowie im Brazilian Internet Act. Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenbanken, oder in privaten Archiven oder Datenbanken
zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen.

Regularisierung der Vergangenheit in Brasilien In Brasilien wurde ein neues Voluntary Disclosure Programme angenommen (Regime Especial de Regularização Cambiale Tributaria ­ RERCT). Das Gesetz erlaubt brasilianischen Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögen im Ausland zu regularisieren, ohne eine Strafverfolgung zu befürchten. Brasilianische Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz in Brasilien hatten bis Ende Oktober 2016 Zeit, sich für das Programm anzumelden. Das Programm RERCT bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Im nächsten Schritt können diese Personen ihr nicht deklariertes Vermögen zum Wechselkurs von Ende 2014 angeben und auf diese Summe eine Pauschalsteuer von 15 Prozent 4959

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sowie eine zusätzliche Strafe von 15 Prozent bezahlen. Das Geld muss im Anschluss nicht repatriiert werden. Das neue Gesetz bietet diesen Personen erstmals Gelegenheit, nicht deklariertes Geld zu regularisieren und dabei von einer Amnestie zu profitieren. Steuerhinterziehung sowie Devisenausfuhr, welche nicht bei der brasilianischen Zentralbank gemeldet wurden, stellen in Brasilien Straftaten dar.

Das Regularisierungsprogramm bietet laut Fachleuten attraktive Konditionen, da der Wechselkurs von Ende 2014 für die Betroffenen sehr günstig ausfällt und auch die finanziellen Konsequenzen der Zahlung von insgesamt 30 Prozent des nicht deklarierten Vermögens nicht stark ins Gewicht fallen, wenn man diese mit den über die Jahre hinweg nicht bezahlten Vermögenssteuern vergleicht. Genau aus diesem Grund wird das Programm teilweise kritisiert, würden doch Steuerhinterzieherinnen und Steuerhinterzieher zu milde bestraft. Bis zum Ende des Programms im November 2016 wurden Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 55 Milliarden Franken offengelegt. Das Regularisierungsprogramm hat 46,8 Milliarden brasilianische Reais an Nachsteuern und Strafen eingebracht, was umgerechnet knapp 14,6 Milliarden Franken entspricht.

Im April 2017 hat die Regierung das Regularisierungsprogramm wiedereröffnet.

Demnach haben in Brasilien ansässige Steuerpflichtige bis zum 31. Juli 2017 nochmals Gelegenheit, ihre steuerliche Vergangenheit zu im Vergleich zum letzten Programm weniger günstigen Bedingungen (insb. höhere Strafsteuern) zu regularisieren.

Marktzutritt Der brasilianische Markt ist einer der drei strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Entsprechend haben Brasilien und die Schweiz 2012 ein Memorandum of Understanding on Financial Consultations abgeschlossen, welches eine vertiefte Kooperation unter anderem in Marktzugangsfragen vorsieht. Zur Umsetzung wird periodisch ein Finanzdialog abgehalten.

Brasilien ist daran, bestehende Restriktionen im Rückversicherungsmarkt graduell abzubauen. Es besteht jedoch ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft, insbesondere der Banken, sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA
wurde eine Bestimmung aufgenommen, welche besagt, dass beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Der bestehende Finanzdialog wird dabei helfen, die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Ländern zu verbessern und zu erleichtern sowie die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu intensivieren.

9.

Britische Jungferninseln (BVI)

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den BVI Die BVI haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet 4960

BBl 2017

(Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für die BVI am 1. März 2014). Am 29. Oktober 2014 haben die BVI die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügen die BVI über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (vgl. The Mutual Legal Assistance [Tax Matters] [Amendment] [No.2] Act, 2015) trat im Dezember 2015 in Kraft.

Die BVI erheben faktisch keine Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern (Steuersatz null) und haben sich daher in Bezug auf den AIA gegenüber dem Global Forum als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den BVI kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Den Kriterien der Vertraulichkeit und Datensicherheit und der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten kommt deshalb keine Bedeutung zu.

10. Cayman-Inseln Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Cayman-Inseln Die Cayman-Inseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für die Cayman-Inseln am 1. Januar 2014). Am 29. Oktober 2014 haben die Cayman-Inseln die AIA-Vereinbarung unterzeichnet.

Damit verfügen die Cayman-Inseln über die zur Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Tax Information Authority Law, Revision 2014; Tax Information Authority [International Tax Compliance] [Common Reporting Standard] Regulations, 2015) trat im Oktober 2015 in Kraft.

Die Cayman-Inseln kennen keine Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und haben sich daher in Bezug auf den AIA gegenüber dem Global Forum als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den Cayman Inseln kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Den Kriterien der Vertraulichkeit und Datensicherheit und der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten kommt deshalb keine Bedeutung zu.

11. Chile Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Chile Chile hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Oktober 2013 unterzeichnet und ist für Chile seit dem 1. November 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Chile über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen 4961

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Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung. Die Schweiz und Chile haben am 29. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Chile Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Chile wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Chile hat mit den USA ein FATCA-Model 2-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Chile vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Chile als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Chile unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das chilenische Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat Chile eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich öffentlicher und privater Datenbanken (Derecho a la Privacidad; Ley no. 19.628), das Gesetz zum Schutz der Privatsphäre (Protección de la Vida Privada; Ley no.19.812), das Dekret Nr. 779/2000 des Justizministeriums über die anwendbaren Vorschriften bei Datenbanken, die von öffentlichen Rechtsträgern gehalten werden (Aprueba Reglamento del Registro de Bancos de Datos Personales a Cargo de Organismos Publicos), das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Congreso Nacional de Chile; Información Pública; Ley no. 20.285) sowie das Reglement Nr. 13/2009 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 20.285. Die chilenische Datenschutzgesetzgebung räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen oder privaten Archiven oder Datenbanken
zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Ferner ist die Einsetzung einer unabhängigen Aufsicht für den Datenschutz vorgesehen. Chile ist gegenwärtig daran, einen Entwurf für ein neues Gesetz zum Schutz der Privatsphäre auszuarbeiten, welches sich vermehrt nach der einschlägigen Datenschutzgesetzgebung der EU richtet.

Regularisierung der Vergangenheit in Chile Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat Chile für natürliche und juristische Personen ein spezifisches Offenlegungsprogramm für bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte vorgesehen (Voluntary Disclosure Programme; VDP). Das Programm dauerte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Im Falle einer Selbstdeklaration wurde auf den offengelegten Vermögenswerten ein genereller Steuersatz von 8 Prozent erhoben (also keine Zinsen oder Strafsteuern).

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Die freiwillige Offenlegung hatte für die betroffenen Steuerpflichtigen auch keine strafrechtlichen Sanktionen und kein «naming and shaming» (Bekanntgabe der Identität der Steuerpflichtigen) zur Folge. Es war auch nicht obligatorisch, die nachträglich deklarierten im Ausland gelegenen Vermögenswerte nach Chile zurückzuführen. Die Teilnahme am VDP setzte jedoch voraus, dass die Steuerpflichtigen nicht wegen Steuervergehen verurteilt worden sind und kein hängiges Verfahren wegen Steuerfragen, Geldwäsche, Bestechung oder Terrorismusfinanzierung gegen sie im Gange war. Das VDP hat während der Laufzeit des Programms zusätzliche Steuereinnahmen von umgerechnet 1,502 Milliarden US-Dollar generiert.

Marktzutritt Der chilenische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Dennoch sind Erleichterungen des Marktzugangs von grundsätzlichem Interesse für die Schweiz. In die gmeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde deshalb eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und durch einen regelmässigen Dialog die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Kontext könnten die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den chilenischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

12. China Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in China China hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. August 2013 unterzeichnet und ist für China seit dem 1. Februar 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 17. Dezember 2015 unterzeichnet. Damit verfügt China grundsätzlich über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung bildet gegenwärtig Gegenstand einer öffentlichen Beratung.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in China Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in China wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

China hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA ausgehandelt (reziproker Informationsaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

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Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in China als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche China abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Tax Collection and Administration Law (Art. 8 und 87) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Die Grundsätze des Datenschutzes in China werden aus den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts und des Schadenersatzrechts hergeleitet. Zahlreiche Erlasse enthalten spezifische datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen (Strafrecht, Konsumentenschutzrecht, Telekommunikationsrecht).

Regularisierung der Vergangenheit in China China kennt kein spezifisches Programm für freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Aufgrund des geltenden Rechts müssen fehlbare Steuerpflichtige die fälligen Steuern mitsamt eines Zinses (0,05 Prozent pro Tag auf der Basis der geschuldeten Steuer) und einer fallweise festgelegten Strafsteuer bezahlen. Je nach der strafrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens wird ein Strafverfahren eingeleitet, welches zusätzlich Geld- oder gegebenenfalls Gefängnisstrafen vorsieht (insb. bei schwerem Steuerbetrug oder Steuerflucht). Inzwischen liegt ein Gesetzesentwurf vor, der den Verzicht auf Strafen vorsieht, wenn Steuerpflichtige ihre nicht deklarierten Vermögenswerte nach Einreichung der Steuererklärung, aber vor der Einleitung einer Steuerprüfung melden. Dieser Entwurf soll voraussichtlich dieses Jahr dem Nationalen Volkskongress Chinas unterbreitet werden.

Marktzutritt Der chinesische Markt gehört als Wachstumsmarkt zu den strategischen Zielmärkten der Finanzdienstleister in Asien. Die Schweizer Finanzinstitute sind daran interessiert, an der Öffnung der chinesischen Finanzmärkte teilzuhaben. Seit 2013 haben die Schweiz und China die institutionellen Rahmenbedingungen für einen Schweizer Renminbi-Hub etabliert. So haben die beiden Zentralbanken (die Schweizerische Nationalbank und die People's Bank of China [PBoC]) am 21. Juli 2014 ein Swap-Abkommen unterzeichnet, und die chinesischen Behörden haben in 2015 bekanntgegeben, dass die Schweiz im Rahmen des Renminbi-Qualified-ForeignInstitutional-Investor
(RQFII) Programms eine Quote von 50 Milliarden Renminbi erhält. Seit November 2015 erlaubt die PBoC zudem den direkten Handel zwischen Renminbi und Schweizerfranken auf dem chinesischen Interbankenmarkt. Gleichwohl besteht für die Schweizer Finanzinstitute ein Interesse an verbesserten Marktzugangsbedingungen in China. Bereits heute verfügen China und die Schweiz mit dem bilateralen Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. Juli 2014 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, einschliesslich Finanzdienstleistungen. China und die Schweiz führen zudem seit 2013 einen regelmässigen Finanzdialog, bei welchem Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Fragen des Marktzuganges besprochen werden.

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13. Cookinseln Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Cookinseln Die Cookinseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 28. Oktober 2016 unterzeichnet, ist für die Cookinseln aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIAVereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügen die Cookinseln derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax [Automatic Exchange of Financial Account Information and other Matters] Amendment 2016; Income Tax [Automatic Exchange of Financial Account Information] Regulations 2016) trat Ende November 2016 in Kraft.

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Cookinseln Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Cookinseln evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat den Cookinseln deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Die Cookinseln erfüllen damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu den Cookinseln wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Die Cookinseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Cookinseln als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Cookinseln abgeschlossen haben, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Income Tax Act (Section 7 und 86) sowie der Official Information Act, 2008 (Section 6), weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Der Official Information Act, 2008 enthält datenschutzrechtlich relevante und gerichtlich durchsetzbare Grundsätze wie den Zugang der Betroffenen zu ihren persönlichen Daten sowie den Anspruch auf Berichtigung dieser Daten.

Regularisierung der Vergangenheit auf den Cookinseln Die Cookinseln kennen kein formelles Programm für die freiwillige Offenlegung von unversteuerten Vermögenswerten. Die Regularisierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, das weitgehend der neuseeländischen Regelung entspricht (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 30). Demnach erfolgt die freiwillige Offenlegung durch die Steuerpflichtigen entweder vor der Anzeige durch die Steuerbe4965

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hörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog.

Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw.

nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Postnotification disclosure). Je nach dem Zeitpunkt der freiwilligen Offenlegung entfallen Strafsteuern vollständig oder werden zumindest erheblich reduziert.

14. Costa Rica Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Costa Rica Costa Rica hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. März 2012 unterzeichnet und ist für Costa Rica seit dem 1. August 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Costa Rica über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (neuer Abschnitt 106quater sowie weitere Änderungen in den Abschnitten 106bis, 106ter und 115 des Código fiscal) ist ebenfalls in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Costa Rica Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Costa Rica evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Costa Rica deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Costa Rica erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Costa Rica wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Costa Rica hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeitsund Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Costa Rica als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Costa Rica unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Código de Normas y Procedimientos Tributarios (Art. 117) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Costa Rica hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt,
welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Ley no. 8968 de Proteccíon de la Persona Frente al Tratamiento de sus Datos Personales von 2011. Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten zu verlangen, die in öffentlichen und 4966

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privaten Archiven oder Datenbanken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Eine unabhängige Agentur mit judiziellen Funktionen wacht über die Einhaltung des Datenschutzes.

Regularisierung der Vergangenheit in Costa Rica Das Steuerrecht von Costa Rica sieht generell die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten vor. In diesem Fall muss die fällige Steuer mitsamt den aufgelaufenen Zinsen nachbezahlt werden. Geldstrafen werden je nach dem Zeitpunkt der Offenlegung um 55 bis 80 Prozent herabgesetzt. Auf eine Strafverfolgung wird grundsätzlich verzichtet, es sei denn, es liege eine schwere Straftat vor (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

15. Curaçao Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Curaçao Curaçao hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Niederlande geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den niederländischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Curaçao am 1. September 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Curaçao zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Somit verfügt Curaçao über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Landsverordening vom 17. September 2015) ist in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Curaçao Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Curaçao evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Curaçao deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Curaçao erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Curaçao wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Curaçao hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA unterzeichnet (reziproker Informationsaustausch), das am 3. August 2016 in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Curaçao als standardkonform (compliant) bewertet. Die Mehrheit der Steuerabkommen, welche Curaçao abgeschlossen hat, beinhaltet eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die National Ordinance on General National Taxes (Art. 65) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

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In Curaçao ist der Personal Data Protection Act (PDPA) über die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz orientiert sich an der Datenschutzgesetzgebung der Niederlande, welche die Richtlinie 95/46/EG umsetzt. Wer in Curaçao Datenbanken mit persönlichen Daten führt, muss diese vor dem Zugriff Dritter schützen. Die Sammlung und Weitergabe von persönlichen Daten ist nur statthaft, wenn die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilt haben. Zudem besteht ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung der Daten durch die Betroffenen. Das Gesetz enthält ferner Beschränkungen für die grenzüberschreitende Übermittlung persönlicher Daten in Länder, die keinen angemessenen Datenschutz vorsehen.

Regularisierung der Vergangenheit in Curaçao Curaçao kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können jedoch nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich freiwillig offenlegen. Nebst der fälligen Steuer sind je nach der Schwere der Verfehlung Strafsteuern geschuldet, die 15 Prozent des nicht deklarierten Steuersubstrats betragen. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich relevant, kann eine Strafverfolgung eingeleitet werden (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

16. Färöer-Inseln Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Färöer-Inseln Die Färöer-Inseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für Dänemark geltende Amtshilfeübereinkommen am 1. Juni 2011 auch auf den FäröerInseln in Kraft gesetzt. Im Rahmen ihrer Autonomie haben sie am 29. Oktober 2014 die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Somit verfügen die Färöer-Inseln über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeüber-einkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde im Februar 2016 in Kraft gesetzt (Kunngerð um eyðmerking og fráboðan av fíggjarkontum við tilknýti til útheimin).

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Färöer-Inseln Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Färöer-Inseln wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht enthält gewisse nicht verbindliche Empfehlungen. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Die Färöer-Inseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Sämtliche Steuerabkommen, welche die Färöer-Inseln abgeschlossen haben, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Steuergesetzgebung enthält weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

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Als Teil Dänemarks haben die Färöer-Inseln die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ins nationale Recht umgesetzt und verfügen über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass die Färöer-Inseln als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Die Färöer-Inseln sind auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit auf den Färöer-Inseln Die Färöer-Inseln kennen kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können jedoch bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und anstandslos mit den Steuerbehörden kooperiert, hat keine Strafverfolgung zu befürchten, muss aber die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen und eine allfällige Geldstrafe entrichten. Letztere wird aufgrund der konkreten Umstände festgesetzt, wobei die freiwillige Offenlegung strafmildernd wirkt.

17. Grenada Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Grenada Grenada hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Grenada hat das Amtshilfeübereinkommen noch nicht unterzeichnet. Die AIAVereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Grenada derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung wird derzeit vorbereitet.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grenada Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grenada evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Grenada deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Grenada erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Grenada wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Grenada hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Grenada vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Grenada als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche 4969

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Grenada abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Income Tax Act Act (section 6) und der Mutual Exchange of Information on Taxation Matters Act (section 12 und 13) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Grenada ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert.

Regularisierung der Vergangenheit in Grenada Grenada kennt kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können jedoch bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen. In diesem Fall müssen die Betroffenen die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen und eine Strafsteuer in der Höhe von 10 Prozent der unversteuerten Vermögenswerte entrichten. Von weiteren Strafen wird abgesehen.

18. Grönland Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Grönland Grönland hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Einführung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Königreich Dänemark geltende Amtshilfeübereinkommen am 1. Juni 2011 auch in Grönland in Kraft gesetzt. Am 17. Dezember 2015 hat Grönland im Rahmen seiner Autonomie die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Somit verfügt Grönland über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde im Februar 2016 in Kraft gesetzt.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grönland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grönland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht enthält eine nicht verbindliche Empfehlung. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Grönland hat mit den USA am 29. Juni 2014 ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Sämtliche Steuerabkommen, welche Grönland abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Steuergesetzgebung Grönlands enthält weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

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Als Teil Dänemarks hat Grönland die dänische Datenschutzgesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG. Es besteht somit ein Schutzstandard, der jenem der Schweiz entspricht.

Regularisierung der Vergangenheit in Grönland Grönland kennt kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können jedoch bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und anstandslos mit den Steuerbehörden kooperiert, hat keine Strafverfolgung zu befürchten, muss aber die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen und eine im Einzelfall festgelegte Geldstrafe entrichten.

19. Indien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Indien Indien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. Januar 2012 unterzeichnet und ist für Indien seit dem 1. Juni 2012 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Indien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtgrundlagen. Die für die Umsetzung des AIA erforderlichen Anpassungen des innerstaatlichen Rechts wurden zeitgerecht vorgenommen (Anpassung des Finance (No.2) Act 2014 und der Sektion 285BA des Income Tax Act 1961). Die Änderungen der Income Tax Rules 1962 wurden mittels der Notification No. 62 vom 7. August 2015 bekanntgegeben. Zur Umsetzung von CRS und FATCA wurde zudem eine Guidance Note veröffentlicht, die Ende 2015 aktualisiert wurde. Die Schweiz und Indien haben am 22. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Indien hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indien geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Indien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Indien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act (Sektionen 137 und 280) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

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In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten, der bereits in Artikel 21 der indischen Verfassung vorgesehen ist, hat Indien mit dem Information Technology Act 2000 (IT Act), dem Income Tax Act und dem Right to Information Act eine ausführliche Datenschutzgesetzgebung entwickelt. Diese drei Gesetze garantieren einen angemessenen Schutz der Privatsphäre sowie die Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Der IT Act wurde im Jahr 2009 aktualisiert und beruht ebenfalls auf dem internationalen Datensicherheitsstandard IS/ISO/IEC 27001. Der Right to Information Act räumt den betroffenen Personen das Recht auf Zugang zu den eigenen Daten ein.

Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Zudem überwacht eine unabhängige Kommission (Central Information Commission) zusammen mit regionalen Central Public Information Officers die korrekte Anwendung der Gesetze.

Regularisierung der Vergangenheit in Indien Der Income Tax Act sah bis Juni 2015 für indische Steuerpflichtige die einmalige Möglichkeit vor, ihre steuerliche Situation durch eine Selbstanzeige und durch Zahlung der geschuldeten Steuern der letzten sechs Jahre sowie einer Strafe von 100-300 Prozent (i.d.R. wurde das Minimum von 100 Prozent angewendet) zu bereinigen.

Am 1. Juli 2015 lancierte Indien im Rahmen des Black Money Act ein bis zum 30. September 2015 dauerndes Programm für die Regularisierung der Vergangenheit. Der Black Money Act sah keine Repatriierung von Vermögen vor und stand ausschliesslich für im Ausland gelegene Vermögenswerte (foreign assets) offen.

Dabei kamen ein Steuersatz von 30 Prozent sowie eine Strafe von 30 Prozent auf den offengelegten Vermögenswerten zur Anwendung. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerdelikten fand nicht statt. Mit diesem Programm wurden Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 638 Millionen Franken nachträglich deklariert. Das Programm hat umgerechnet etwa 380 Millionen Franken an Nachsteuern und Strafen eingebracht. Obwohl die indische Steuerverwaltung kommuniziert hat, dies sei die letzte Möglichkeit für indische Steuerpflichte, ihre steuerliche Situation bezüglich im Ausland gelegener Vermögenswerte zu bereinigen, blieb das Programm deutlich unter den Erwartungen.

Unter dem geltenden Income Declaration Scheme 2016 konnten indische
Steuerpflichtige vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich melden. Diese wurden mit einem Steuersatz von 30 Prozent besteuert. Dazu mussten die Steuerpflichtigen noch eine Strafe von 25 Prozent sowie eine Zusatzsteuer von 25 Prozent auf dem fälligen Steuerbetrag bezahlen. Dieses Programm schloss explizit nicht deklarierte foreign assets aus, die im Rahmen des Black Money Act hätten regularisiert werden können, und verfolgte primär das Ziel, die Steuerhinterziehung im Inland einzudämmen. Dabei sind nachträglich Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 10 Milliarden Franken deklariert worden.

Marktzutritt Der indische Markt gehört aufgrund allgemein hoher bürokratischer und regulatorischer Hürden nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienst4972

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leister für das grenzüberschreitende Geschäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an erleichterten Rahmenbedingungen für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Rückversicherungsbereich. Bislang verfügen Indien und die Schweiz über keine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Im Rahmen der EFTA verhandeln Indien und die Schweiz derzeit über ein Freihandelsabkommen, welches auch die Finanzdienstleistungen beinhaltet.

In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Zuge des 2012 aufgenommenen regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den indischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

20. Indonesien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Indonesien Indonesien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Indonesien seit dem 1. Mai 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Indonesien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Verordnung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die für die Umsetzung ins nationale Recht notwendigen Revisionen verschiedener Gesetze, darunter vor allem des Steuergesetzes (Law on General Provisions of Taxation), werden länger als der vorgegebene Zeitrahmen dauern. Aus diesem Grund wurde ein Präsidiales Dekret («Perppu») zur Umsetzung des AIA erlassen. Weitere für die Umsetzung des AIA notwendige Grundlagen finden sich in der Regulation No. 39/PMK. 03/2017 des Finanzministers, die am 3. März 2017 in Kraft getreten ist.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indonesien Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indonesien evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Indonesien deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Indonesien erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Indonesien wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6). Indonesien hat erklärt, den Aktionsplan noch im Sommer 2017 umzusetzen.

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Indonesien hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA ausgehandelt (reziproker Informationsaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Indonesien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Indonesien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das General Provisions and Tax Procedures Law 1983 (Section 34 und 41) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Das indonesische Recht enthält datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen, die den internationalen Standards entsprechen: Law No. 11 von 2008 über Electronic Information and Transaction (EIT Law) sowie Government Regulation No. 82 von 2012 über the Implementation of Electronic System and Transaction (GR 82/2012).

Der Anspruch einer Person, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, wird durch Interpretation des EIT Law hergeleitet. Die Zustimmung der Betroffenen zur Übertragung ihrer Daten ist nicht vorgeschrieben. Dafür sieht das EIT Law ein generelles Klagerecht jeder Person vor, deren Rechte in Bezug auf persönliche Daten verletzt werden.

Regularisierung der Vergangenheit in Indonesien In Indonesien wurde eine Tax Amnesty Bill angenommen (Law No. 11/2016). Das Gesetz erlaubt indonesischen Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögen im Ausland zu regularisieren, ohne eine Strafverfolgung zu befürchten. Die Betroffenen hatten bis Ende März 2017 Zeit, sich für das Programm anzumelden. Falls sie dies unterlassen, fällt zusätzlich zur regulären Steuer eine Strafsteuer an, deren Höhe im Einzelfall festgelegt wird. Im Rahmen des Regularisierungsprogramm wurden bislang nicht deklarierte Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet 366 Milliarden US-Dollar offengelegt, wovon 25 Prozent im Ausland (meist in Singapur) gelegen sind. Das Programm hat umgerechnet etwa 8,5 Milliarden USDollar an Nachsteuern und Strafen eingebracht. Obwohl die Einnahmen unter den Erwartungen lagen, muss das indonesische Regularisierungsprogramm gesamthaft als erfolgreich bezeichnet
werden.

Daneben haben Steuerpflichtige stets die Möglichkeit, im Vorfeld einer Steuerprüfung bisher nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen oder die bereits eingereichte nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung zu berichtigen. In beiden Fällen sind nebst Nachsteuern samt Zinsen bzw. den effektiven Steuern zusätzlich administrative Bussgelder zu entrichten.

Marktzutritt Der indonesische Markt ist derzeit kein prioritärer Markt für grenzüberschreitende Banken- und Wertpapierdienstleistungen aus der Schweiz. Gleichwohl könnte ein grundsätzliches Interesse an erleichterten Rahmenbedingungen für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit bestehen. Im Versicherungsbereich ist Indonesien ein attraktiver Markt insb. für Schweizer Rückversicherer, deren Zugang zum Teil eingeschränkt ist. Bislang verfügen Indonesien und die Schweiz über keine 4974

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staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung; derzeit verhandelt die Schweiz im Rahmen der EFTA mit Indonesien über ein Freihandelsabkommen, welches auch den Finanzdienstleistungsbereich beinhalten soll. Im Hinblick auf die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung über die Einführung des AIA werden mit Indonesien derzeit auch Gespräche über den Marktzutritt für Finanzdienstleister geführt.

21. Israel Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Israel Israel hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. November 2015 unterzeichnet und ist für Israel seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde im Mai 2016 unterzeichnet. Damit verfügt Israel über die für die Umsetzung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Anfang 2016 hat das israelische Parlament die Umsetzungsgesetzgebung für den AIA-Standard verabschiedet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Legislation on Bank Information Exchange) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Schweiz und Israel haben am 27. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl.

Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Israel Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Israel wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Expertenbericht enthält einzig eine nicht verbindliche Empfehlung bezüglich der Errichtung einer Oberaufsicht über die internen Verfahren. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Israel hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Israel geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Israel als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steuerabkommen, welche Israel abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das israelische Steuerrecht und Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Zudem hat Israel ein Gesetz über den Schutz persönlicher Daten (Privacy Protection Act) auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG verabschiedet. Dieses Gesetz wird durch Regierungsbeschlüsse zu dessen Umsetzung ergänzt. Israel verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 25

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Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG. Israel ist ebenfalls auf der Liste der Staaten mit einem angemessenen Datenschutz des EDÖB aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Israel Im September 2014 hat Israel ein Regularisierungsprogramm für nicht deklarierte Vermögen bereitgestellt. Nebst dem ordentlichen Verfahren sieht dieses Programm die Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens und einer Selbstanzeige auf anonymer Basis vor. Mit dem Regularisierungsverfahren auf anonymer Basis können Steuerpflichtige ihre Identität gegenüber der Steuerbehörde erst offenbaren, wenn eine Regularisierungsvereinbarung getroffen wurde. Das erleichterte Verfahren findet Anwendung bei Selbstanzeigen über Vermögenswerte von maximal 2 Millionen Schekel (rund 520 000 Franken) und über Kapitalerträge von maximal 500 000 Schekel (rund 130 000 Franken). Aufgrund des Erfolgs wurde die Möglichkeit, von diesen Spezialverfahren Gebrauch zu machen, bis 31. Dezember 2016 verlängert. Eine Selbstanzeige wird abgelehnt, wenn die Steuerbehörde aufgrund eines vorangegangenen Verfahrens vom Bestehen der nicht deklarierten Vermögenswerte Kenntnis hat. Dies gilt ebenso für den Fall, dass in der Vergangenheit gegen die steuerpflichtige Person ein Strafverfahren eröffnet wurde und die im Rahmen der Selbstanzeige offengelegten Informationen bereits in der Presse oder im Rahmen eines Verfahrens vor einer anderen Behörde oder eines Justizverfahrens erwähnt wurden.

Das Regularisierungsprogramm erlaubt es Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögenswerte durch eine Selbstanzeige offenzulegen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Hingegen werden entsprechende Steuernachzahlungen samt Zinsen sowie allfällige Bussen fällig.

Das Programm läuft seit September 2014. Es fand grossen Anklang und generierte für die Steuerperioden 2014­2016 Mehreinnahmen in der Höhe von umgerechnet etwa 5,2 Milliarden US-Dollar an Steuern, Zinsen und Geldstrafen. Das Programm verzichtet auf jegliche Form von Strafverfolgung, sofern die Selbstanzeige die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Marktzutritt Der israelische Markt ist einer der strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft im Nahen Osten. Mehrere wichtige Schweizer Banken sind in Israel präsent. Die israelischen Behörden stehen der Aktivität
von ausländischen Banken in Israel positiv gegenüber. Schweizerische Finanzdienstleister haben ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung ihrer Dienstleistungen geäussert. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und durch einen regelmässigen Dialog die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögli4976

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che Erleichterungen mit den israelischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

22. Kolumbien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kolumbien Kolumbien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Mai 2012 unterzeichnet und ist für Kolumbien seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Kolumbien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Resolución 000119 vom 30. November 2015) wurde am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards hat Kolumbien mit Spanien ein Pilotprojekt zum AIA durchgeführt, welches von der Weltbank und dem Global Forum unterstützt wurde. Die Schwerpunkte dieses Projekts lagen insbesondere auf den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Verwaltungsprozessen sowie der Vertraulichkeit und Datensicherheit.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kolumbien Im Rahmen der Evaluation der Vertraulichkeit und Datensicherheit hat das Global Forum die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kolumbien als ungenügend beurteilt. Kolumbien hat die in einem Aktionsplan geforderten Massnahmen zur Verbesserung der Vertraulichkeit und Datensicherheit inzwischen umgesetzt, worauf das Expertenpanel des Global Forum die geänderten rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen nochmals evaluiert und als zufriedenstellend beurteilt hat. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser nachträglichen Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Kolumbien hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 27. August 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kolumbien geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kolumbien als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten Steuerabkommen, welche Kolumbien unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD
entspricht. Zusätzlich enthalten der Estatuto Tributario (Art. 583, 693 und 729) sowie der Código Penal Colombiano weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Kolumbien hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Ley 1581 del 17 de octubre de 2012 por el cual se dictan disposiciones generales para la protección de datos personales. Demnach wird 4977

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jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis von über alle sie betreffenden Daten zu verlangen, die in öffentlichen und privaten Archiven oder Datenbanken gespeichert sind. Ferner besteht ein Anspruch auf Richtigstellung und gegebenenfalls auf Löschung dieser Daten. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Das Gesetz schreibt ferner die Errichtung einer Datenschutzaufsichtsbehörde vor.

Regularisierung der Vergangenheit in Kolumbien Das kolumbianische Recht verbietet Steueramnestien. Anlässlich der Steuerreform von 2014 wurde im Gesetz Nr. 1739 die Möglichkeit vorgesehen, bisher nicht deklarierte im Ausland gehaltene Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen. Kolumbianische Steuerpflichtige haben somit Gelegenheit, ihre steuerliche Situation durch die einmalige Zahlung einer Pauschalsteuer auf den offengelegten Vermögenswerten ­ die zusätzlich zu den ordentlichen Steuern erhoben wird ­ zu bereinigen (2015: 10 Prozent; 2016: 11,5 Prozent; 2017: 13 Prozent). Diese Regularisierung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn die kolumbianischen Steuerbehörden gegen die betroffenen Steuerpflichtigen ermitteln oder die Vermögenswerte aus illegalen Aktivitäten stammen. Am 1. Januar 2017 ist zudem das Gesetz Nr. 1819 in Kraft gesetzt worden, das nebst zahlreichen Neuerungen, die höhere Steuereinnahmen generieren sollen, einen verstärkten Informationsaustausch mit anderen Ländern sowie Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorsieht. Unter dem neuen Erlass gilt Steuerhinterziehung nun als strafbares Delikt (und nicht mehr als blosser administrativer Verstoss), was die kolumbianischen Steuerpflichtigen veranlassen soll, im Ausland gehaltene Vermögenswerte ordnungsgemäss zu deklarieren.

Marktzutritt Der kolumbianische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Dennoch ist die Frage des gegenseitigen Marktzutritts von Bedeutung für die Schweiz. Beide Staaten sollten daher die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Damit würden sie das Interesse bekräftigen, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende
Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Kontext könnten die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den kolumbianischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden. Derzeit werden im Hinblick auf die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung über die Einführung des AIA mit Kolumbien auch Gespräche über den Marktzutritt für Finanzdienstleister geführt.

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23. Liechtenstein Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Liechtenstein Liechtenstein hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2013 unterzeichnet und ist für Liechtenstein seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. November 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Liechtenstein über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIA-Gesetz], Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIA-Verordnung] und Merkblatt betreffend den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten [AIA-Merkblatt]) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Liechtenstein Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Liechtenstein wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Liechtenstein hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA unterzeichnet (reziproker Informationsaustausch), das am 22. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Liechtenstein geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Liechtenstein als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Die Mehrheit der Steuerabkommen, welche Liechtenstein abgeschlossen hat, beinhaltet eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht.

Zusätzlich enthalten das Steuergesetz von 2010 (Art. 83), das Steueramtshilfegesetz von 2010 (Art. 22) und das Strafgesetzbuch von 1987 (Art. 310) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Liechtenstein verfügt über
eine umfassende Datenschutzgesetzgebung, welche dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen dient, über die Daten bearbeitet werden. Durch das Datenschutzgesetz vom 14. März 2002 setzt Liechtenstein die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5e.01) um. Liechtenstein ist ebenfalls auf der Liste der Staaten mit einem angemessenen Datenschutz des EDÖB aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Liechtenstein In Liechtenstein wird Steuerhinterziehung in der Regel nur mit einer Busse geahndet und gilt ­ im Gegensatz zum Steuerbetrug ­ nicht als Straftatbestand (entspricht der 4979

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Rechtslage in der Schweiz). Das liechtensteinische Steuerrecht kennt kein spezifisches Regularisierungsprogramm, sondern gibt jeder steuerpflichtigen Person das Recht, einmal nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte nachträglich offenzulegen. Nebst der geschuldeten Steuer müssen die Verzugszinsen für die vergangenen fünf Jahre auf dem geschuldeten Steuerbetrag bezahlt werden. Strafsteuern oder strafrechtliche Sanktionen sind im Falle der freiwilligen Offenlegung nicht vorgesehen (ausser es liege ein Fall von Steuerbetrug vor).

24. Malaysia Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Malaysia Malaysia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Malaysia am 1. Mai 2017 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Damit wird Malaysia im Frühling 2017 über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen verfügen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax [Automatic Exchange of Financial Account Information] Rules 2016) ist am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Malaysia Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Malaysia wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Expertenpanel Malaysia hat verschiedene Verbesserungen nahegelegt, die nicht zu einem Aktionsplan geführt haben. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Malaysia hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA ausgehandelt (reziproker Informationsaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeitsund Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im April 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Malaysia als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Malaysia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Income Tax Act 1967 (Section 138) sowie weitere Erlasse des malaysischen Rechts Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Malaysia hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt (Personal Data Protection Act 2010 [PDPA], in Kraft seit 15. November 2013), die nur im kommerziellen Bereich, nicht aber gegenüber dem malaysischen Staat gilt. Insofern besteht ein Defizit, sodass den Bestimmungen über die Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich und den darin vorgesehenen Schutz-

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mechanismen (insb. Bekanntgabe und Korrektur der Daten) eine erhöhte Bedeutung zukommt.

Regularisierung der Vergangenheit in Malaysia Das malaysische Steuerrecht sieht generell die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten vor, was nebst der fälligen Steuer die Zahlung einer Strafsteuer bewirkt, deren Höhe vom Zeitpunkt der Offenlegung abhängt. Je nach der Schwere des Vergehens kann eine Busse auferlegt oder eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Die von der malaysischen Inland Revenue Board initiierte generelle Steueramnestie bot die Gelegenheit, nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte bis zum 15. Dezember 2016 nachträglich offenzulegen. Bei einer fristgerecht eingereichten freiwilligen Offenlegung werden den Steuerpflichtigen je nach der geschuldeten Steuer die Strafzahlungen erlassen oder zumindest massiv reduziert (reduced penalty rates) und es wird von der Erhebung einer erhöhten Steuer abgesehen.

25. Marshallinseln Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Marshallinseln Die Marshallinseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 22. Dezember 2016 unterzeichnet und ist auf den Marshallinseln seit dem 1. April 2017 in Kraft. Die AIAVereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügen die Marshallinseln über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act 2016) ist inzwischen in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Marshallinseln Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Marshallinseln evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat den Marshallinseln deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Die Marshallinseln erfüllen damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu den Marshallinseln wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Die Marshallinseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Marshallinseln als teilweise standardkonform (partially compliant) bewertet, weil entgegen dem Spezialitätsprinzip in den Ersuchen enthaltene Informationen über 4981

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Unternehmen an eine andere Behörde weitergeleitet wurden. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Marshallinseln abgeschlossen haben, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act 1989 (§ 136) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Auf den Marshallinseln ist der Schutz der Privatsphäre in der Verfassung festgehalten. Die Konkretisierung von datenschutzrechtlich relevanten Inhalten erfolgt im Rahmen der Gerichtspraxis.

Regularisierung der Vergangenheit auf den Marshallinseln Die Marshallinseln kennen kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, welches vorsieht, dass die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine im Einzelfall festgelegte Geldstrafe fällig wird. Bei schwerem Steuerbetrug wird zudem ein Strafverfahren eingeleitet.

26. Mauritius Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Mauritius Mauritius hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Juni 2015 unterzeichnet und ist für Mauritius seit dem 1. Dezember 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Mauritius über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax Act 1995, new Paragraph 5A of Section 76) ist Ende 2016 in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mauritius Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mauritius wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Mauritius hat am 27. Dezember 2013 mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abschlusses die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mauritius geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Mauritius als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche Mauritius abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act 1995 (Section 154) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

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Der Data Protection Act trat 2009 in Kraft und enthält Vorschriften über die Verwendung, die Bearbeitung, die Richtigkeit (Anspruch auf Berichtigung) und die Weitergabe von persönlichen Daten (Erfordernis der Zustimmung der Betroffenen).

Ein Commissioner wacht über die Einhaltung dieser Grundsätze.

Regularisierung der Vergangenheit in Mauritius Derzeit ist in Mauritius kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit vorgesehen. In den vergangenen Jahren wurden verschiedentlich solche Programme bereitgestellt, so beispielsweise das Voluntary Disclosure Incentive Scheme von 2007, wonach bei einer freiwilligen Offenlegung den Betroffenen nur geringe Zinsen (Zins von 0,5 Prozent pro Monat) und Strafsteuern (nicht mehr als 5 Prozent des zu zahlenden Betrags) auferlegt wurden und auf eine Strafverfolgung verzichtet wurde. Unter Umständen wurde die Strafe sogar ganz oder teilweise aufgehoben. Unter dem geltenden Recht können Steuerpflichtige in Mauritius bisher nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis offenlegen. Die Betroffenen müssen in diesem Fall die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen und zusätzlich eine im Einzelfall festgelegte Strafsteuer entrichten. Bei schwerem Steuerbetrug wird ein Strafverfahren eingeleitet.

27. Mexiko Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Mexiko Mexiko hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Mai 2010 unterzeichnet und ist für Mexiko seit dem 1. September 2012 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Mexiko über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtgrundlagen. Am 29. Oktober 2015 hat der mexikanische Kongress die Umsetzungsgesetzgebung für den AIA genehmigt, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (Modificación al Anexo 25-Bis de la Resolución Miscelánea Fiscal para 2016). Die Schweiz und Mexiko haben am 18. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Zudem hat eine Delegation des EFD einen Besuch vor Ort vorgenommen.

Mexiko hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko geprüft und als angemessen eingestuft.

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Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Mexiko als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steuerabkommen, welche Mexiko abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das mexikanische Bundessteuergesetz allgemeine Vorschriften über die Vertraulichkeit.

Mexiko hat ausserdem ein Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten von Privatpersonen erlassen (Ley Federal de Protecciòn de los Particulares). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten bearbeiten. Dabei fanden zahlreiche Grundsätze aus den OECD-Leitlinien über den Schutz der Privatsphäre, der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen und dem Standard zum Schutz der Privatsphäre der asiatisch-pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft (APEC) Eingang in das Gesetz. Es definiert die Begriffe der personenbezogenen Daten, die Pflichten der Inhaber von Datensammlungen, die Voraussetzungen für die Datenbearbeitung sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden. Es sieht auch Sanktionen im Falle von Gesetzesverstössen vor.

Mexiko verfügt darüber hinaus über verschiedene Gesetze über die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Daten der Verwaltung und legt die Voraussetzungen für die Bearbeitung personenbezogener Daten fest. Diese Rechtsgrundlagen gewährleisten von der Bearbeitung ihrer Daten betroffenen Personen Anspruch auf Zugang zu diesen Daten, auf deren Korrektur und auf Einspruch gegen ihre Übermittlung. Die Steuerdaten sind vertraulich und unterstehen dem Steuergeheimnis. Schliesslich untersteht die Anwendung der Datenschutzgesetzgebung der Aufsicht einer unabhängigen Kontrollbehörde.

Regularisierung der Vergangenheit in Mexiko Mexiko hat ein spontanes Offenlegungsprogramm für nicht deklarierte ausländische Einkommens- und Vermögensbestandteile bereitgestellt (Regularisierungsprogramm [Offshore Voluntary Disclosure Program]). Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen und am 30. Juni 2016 abgeschlossenen Programm konnten die mexikanischen Steuerpflichtigen ihre am 31. Dezember 2014 gehaltenen, nicht deklarierten ausländischen Einkommen und
Vermögenswerte regularisieren. Die im Programm statuierte bevorzugte Behandlung kam jedoch nur zur Anwendung, wenn die ausländischen Vermögen und Einkommen innert sechs Monaten ab Beginn des Programms nach Mexiko zurückgeführt und dort für einen Zeitraum vom mindestens drei Jahren wieder angelegt wurden. Mit der Teilnahme an diesem Programm wurden die Betroffenen von Zinszahlungen und Bussen befreit, die bei Verletzung der steuerlichen Pflichten angedroht sind. Ferner wurde auf jegliche Strafverfolgung verzichtet.

Insgesamt sah das mexikanische Regularisierungsprogramm für in Mexiko ansässige Steuerpflichtige, die ausländische Einkommen und Vermögenswerte nicht deklariert haben, vorteilhafte Regelungen vor. Die Pflicht zur Rückführung dieser Vermögenswerte nach Mexiko und zu deren Wiederanlage während drei Jahren in Mexiko hat die Attraktivität dieses Programms jedoch stark geschmälert. Insgesamt wurden auf der Grundlage dieses Programms Vermögenswerte in der Höhe von 670 Millionen Pesos (umgerechnet etwa 35 Millionen US-Dollar) repatriiert und 4984

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etwa 124 Millionen Pesos (umgerechnet etwa 6.7 Millionen US-Dollar) an Nachsteuern eingenommen. Das Programm blieb weit unter den Erwartungen der Regierung zurück.

Parallel zum vorerwähnten Regularisierungs- und Wiederanlageprogramm haben mexikanische Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit, nicht deklarierte Vermögenswerte spontan offenzulegen. Das mexikanische Recht sieht für diesen Fall weitere Verfahren vor, mit denen Steuerpflichtige ihre steuerliche Situation zu für sie vorteilhaften Bedingungen regularisieren können: Spontane Offenlegung: Solange die Steuerbehörde keine Kenntnis von den nicht korrekt deklarierten Vermögenswerten hat, können die Steuerpflichtigen diese jederzeit spontan offenlegen. In solchen Fällen werden den Betroffenen keinerlei Geldstrafen auferlegt.

Selbstkorrektur: Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, im Zuge eines Steuerprüfungsverfahrens eine Korrektur der bisher deklarierten Vermögenswerte vorzunehmen. In solchen Fällen müssen die Steuerpflichtigen die fällige Steuer einschliesslich der geschuldeten Zinsen und eine Strafsteuer von 30 Prozent dieses Betrags entrichten. Die Geldstrafe reduziert sich um 20 Prozent, wenn die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation vor der definitiven Festlegung der Steuer korrigieren.

Vereinbarung mit der Steuerbehörde: Bei Uneinigkeit zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde bezüglich der Endbesteuerung kann die steuerpflichtige Person ein Schlichtungsverfahren beantragen. Wird in diesem Rahmen eine Einigung erzielt, beendet die Steuerbehörde die Prüfung und verzichtet auf Geldstrafen.

Die mexikanischen Steuerbehörden sehen gegenüber Steuerpflichtigen, die Selbstanzeige erstattet und die geschuldete Steuer vollumfänglich bezahlt haben, grundsätzlich von Strafverfahren ab.

Das in Mexiko bereitgestellte spezifische Regularisierungsprogramm wird durch drei ordentliche Regularisierungsverfahren ergänzt, die den Verzicht oder die Herabsetzung von Geldstrafen vorsehen. Zudem kann die Steuerbehörde, wenn sie entdeckt, dass nicht alle Vermögenswerte korrekt deklariert wurden, die Steuerpflichtigen zur spontanen Offenlegung auffordern. Diese Aufforderungen sollen die Steuerpflichtigen zu einer spontanen Offenlegung veranlassen, bevor eine Steuerprüfung eingeleitet wird. Die mexikanischen Steuerbehörden
können auch von Strafverfahren absehen.

Angesichts des Misserfolgs des Regularisierungsprogramms von 2016 hat die mexikanische Regierung am 19. Januar 2017 ein neues Programm zur Repatriierung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten lanciert. Demnach haben steuerlich ansässige Personen in Mexiko bis zum 19. Juli 2017 Zeit, im Ausland gelegene nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich offenzulegen und zu repatriieren. Auf den repatriierten Kapitalien und Kapitalerträgen wird eine einmalige Pauschalsteuer von 8 Prozent erhoben (im Gegensatz zum Satz von 30 oder 35 Prozent, zu denen Kapitalerträge aus dem Ausland normalerweise besteuert werden). Die Ausführungsbestimmungen zum neuen Programm erlauben es, die repatriierten Vermögenswerte in mexikanische Investitionsvehikel zu investieren, die ausländische Wertpapiere 4985

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enthalten und gegen Währungsschwankungen abgesichert sind. Im Gegensatz zu den bisherigen Regularisierungen schützt das neue Programm die betroffenen Steuerpflichtigen vor «naming and shaming» (Bekanntgabe der Identität der Steuerpflichtigen) und verzichtet auf Bussen und Strafsteuern. Gemäss Informationen des mexikanischen Finanzsektors kann deshalb bereits heute davon ausgegangen werden, dass dieses Programm die gesteckten Ziele von 10 Milliarden Pesos an zusätzlichen Steuereinnahmen übertreffen wird.

Marktzutritt Der mexikanische Markt gehört zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Bereits heute verfügen Mexiko und die Schweiz im Rahmen der EFTA mit dem Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Es besteht aus Sicht der Branche jedoch ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit. Dieses Interesse bezieht sich insbesondere auf die Klärung der rechtlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Mexiko sowie die Beseitigung von Hürden für den Marktzugang.

In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den mexikanischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

28. Monaco Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Monaco Monaco hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 13. Oktober 2014 unterzeichnet und ist für Monaco seit dem 1. April 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung am 15. Dezember 2015. Somit verfügt Monaco über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist inzwischen in Kraft getreten (loi n° 1.444 portant sur diverses mesures en matière de protection des informations nominatives et de confidentialité dans le cadre de l'échange automatique de renseignements en matière fiscale sowie diverse Verordnungen und eine Richtlinie). Monaco hat zudem am 22. Februar 2016 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten ab 2017 unterzeichnet.

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Vertraulichkeit und Datensicherheit in Monaco Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Monaco wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht des Expertenpanels enthält nicht verbindliche Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung bestimmter Aspekte.

Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Monaco hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Monaco als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Monaco abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten Artikel 1 der Ordonnance n° 3.085 sur les droits et devoirs des agents des services fiscaux sowie Artikel 308 des Code penal weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat Monaco eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt und ist zudem der Europarats-Konvention 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten. Die loi n° 1.165 relative à la protection des informations nominatives vom 23. Dezember 1993, welche am 26. November 2015 revidiert wurde, entspricht bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten dem Standard der Richtlinie 95/46/EG. Monaco hat bei der Europäischen Kommission eine Angemessenheitsentscheidung beantragt, die bald erteilt werden dürfte. Monaco ist denn auch auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Monaco In Monaco müssen natürliche Personen ­ mit Ausnahme französischer Staatsangehöriger ­ keine Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlen. Nur monegassische Unternehmen, die mehr als 25 Prozent ihres Umsatzes im Ausland erwirtschaften, müssen eine Gewinnsteuer entrichten. Dementsprechend kennt Monaco kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Basis der freiwilligen Offenlegung.

29. Montserrat Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Montserrat Montserrat hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Montserrat am 1. Oktober 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Montserrat zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Montserrat über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche 4987

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Umsetzungsgesetzgebung (Tax Information Exchange [Amendment] Act 2015, No.

11 of 2015) ist inzwischen in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Montserrat deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Montserrat erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Montserrat wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Montserrat hat mit den USA am 8. September 2015 ein FATCA-Model 1B-IGA mit den USA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Montserrat vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Montserrat als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Montserrat abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income and Corporation Tax Act (Section 43) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Montserrat ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert.

Regularisierung der Vergangenheit in Montserrat Derzeit läuft in Montserrat kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer in der Höhe von 25 Prozent der unversteuerten Vermögenswerte zu entrichten ist. Von weiteren Strafen wird abgesehen.

30. Neuseeland Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Neuseeland Neuseeland hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. Oktober 2012 unterzeichnet und ist für Neuseeland seit dem 1. März 2014 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Neuseeland über die für die Einführung 4988

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des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Taxation [Business Tax, Exchange of Information, and Remedial Matters] Act 2017) ist derzeit noch Gegenstand einer Vernehmlassung. Die Schweiz und Neuseeland haben am 2. Dezember 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/ 2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neuseeland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neuseeland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Neuseeland hat mit den USA am 7. März 2014 ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und die Datensicherheit in Neuseeland geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Neuseeland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Neuseeland abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das neuseeländische Steuerrecht (Sektionen 81, 88 und 143 des Tax Administration Act) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Was den Datenschutz angeht, verfügt Neuseeland über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Neuseeland als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Neuseeland ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Neuseeland Neuseeland hat weder ein Steueramnestiesystem noch ein spezifisches Regularisierungsprogramm. Das Inland Revenue Department hat jedoch die Kompetenz, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von Strafen abzusehen oder diese herabzusetzen, wenn die Steuerpflichtigen vollumfänglich kooperieren. Neuseeland sieht ein Mediationsverfahren zur Lösung von
Steuerstreitigkeiten vor, einschliesslich der Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die freiwillige Offenlegung durch die Steuerpflichtigen erfolgt entweder vor der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Post-notification disclosure).

Im Falle einer Pre-notification disclosure liegt es im Ermessen des Commissioner of Inland Revenue, die Strafsteuern (bestehend aus Zinsen und Geldstrafen) zu reduzieren. Auf eine Strafsteuer wird gänzlich verzichtet, wenn entweder ein Versehen der steuerpflichtigen Person oder eine Fehlinterpretation der massgebenden Steuer4989

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erlasse vorliegt. In Fällen der Steuerhinterziehung oder grober Fahrlässigkeit können die Strafsteuern je nach Kooperation der fehlbaren Steuerpflichtigen bis zu 75 Prozent reduziert werden. Es findet keine Strafverfolgung statt.

Bei einer Post-notification disclosure werden die Strafsteuern je nach Kooperation der Steuerpflichtigen bis zu maximal 40 Prozent reduziert und eine Strafverfolgung ist, je nach der Schwere des Vergehens, nicht ausgeschlossen (insbesondere bei vorsätzlich begangenen Delikten wie Steuerbetrug).

Im Rahmen der AIA-Verhandlungen mit Neuseeland hat die Schweiz die Problematik der direkten Verrechnung schweizerischer AHV-Renten von in Neuseeland ansässigen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit deren neuseeländischen Pensionsansprüchen aufgegriffen. Die Kürzung des Anspruchs auf eine New Zealand Superannuation im Umfang einer aus dem Ausland bezogenen Rente ist primär eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit. Die Schweiz und andere Staaten haben bisher vergeblich versucht, Neuseeland zu einer Änderung seiner Gesetzgebung in diesem Punkt zu veranlassen. Ein Bezug zum AIA könnte bestehen, wenn eine in Neuseeland ansässige Person mit Schweizer Bürgerrecht die AHV-Rente auf ein Konto in der Schweiz überweisen lässt und dies gegenüber den neuseeländischen Behörden nicht offenlegt. Die Gespräche über den AIA haben es ermöglicht, diese Problematik erneut zu thematisieren. Die Schweiz hat ihre Position in dieser Frage anlässlich der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung in Form einer einseitigen Erklärung gegenüber den neuseeländischen Behörden festgehalten. Ein formeller Bezug zwischen beiden Materien, beispielsweise in Form einer Bedingung, ist jedoch nicht möglich. Beim AIA handelt es sich um eine internationale Norm, bei deren Einführung keine Gegenleistungen verlangt werden dürfen. Andererseits ist bei der Umsetzung des globalen AIA-Standards das Spezialitätsprinzip zwingend zu beachten, d. h. die ausgetauschten Daten dürfen nur von der für den AIA zuständigen Behörde verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Daten für andere Zwecke als die des AIA wäre unzulässig und stellt eine Verletzung der Grundvoraussetzungen des AIA dar, was die Aussetzung des Datenaustauschs gegenüber dem fehlbaren Staat zur Folgen haben könnte.

Marktzutritt Der lokale Markt Neuseelands ist
wegen seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung. Der Finanzsektor hat keine Anliegen zum Marktzugang geäussert. Gleichwohl wurde eine Bestimmung über den Marktzutritt in die gemeinsame Erklärung aufgenommen, um die Möglichkeit von diesbezüglichen Gesprächen offenzuhalten.

31. Russland Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Russland Russland hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Russland seit dem 1. Juli 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 12. Mai 4990

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2016 unterzeichnet. Russland verfügt grundsätzlich über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Im März 2017 hat das russische Finanzministerium einen Entwurf der innerstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung veröffentlicht (Concerning the Introduction of Amendments to Part One of the Tax Code of the Russian Federation [in Connection with the Implementation of the International Automatic Exchange of Financial Account Information and Documentation for International Groups]). Dieser Entwurf ist derzeit Gegenstand des verwaltungsinternen Konsultationsverfahrens und sollte im ersten Halbjahr 2017 in Kraft gesetzt werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Russland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Russland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Expertenpanel hat Russland verschiedene Verbesserungen nahegelegt, die nicht zu einem Aktionsplan geführt haben. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Russland hat derzeit kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Russland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Russland abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das russische Steuergesetz (Art. 32, 35 und 102 des föderalen Gesetzes Nr. 97-FZ von 2012) und das Strafrecht (Art. 183) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Russland basiert der Datenschutz auf zahlreichen Einzelerlassen mit datenschutzrechtlich relevanten Inhalten. Kernstück der Datenschutzgesetzgebung bilden die Gesetze der Russischen Föderation Nr. 149-FZ vom 27. Juli 2006 zum Schutz der Informationen und Nr. 152-FZ vom 27. Juli 2006 über persönliche Daten, welche durch verschiedene zusätzliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ergänzt werden. Die Kombination der diversen datenschutzrechtlichen Erlasse bietet einen
umfangreichen Schutz in allen Bereichen. Der normative Inhalt der datenschutzrechtlichen Erlasse der Russischen Föderation orientiert sich weitgehend am Standard der EU (insb. Richtlinie 95/46/EG) und der Datenschutzkonvention Nr. 108 des Europarates (Letztere wurde von Russland ratifiziert und ist seit dem 1. September 2013 in Kraft). Zuständig für den Datenschutz ist die föderative Aufsichtsbehörde für Massenmedien, Telekommunikation und Datenschutz (Roskomnadzor). Betreiber von Datenbanken müssen sich für die Sammlung und Übermittlung von persönlichen Daten grundsätzlich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Die Übermittlung von Daten ins Ausland untersteht denselben Registrierungserfordernissen wie die inländische Datensammlung und -übermittlung.

Regularisierung der Vergangenheit in Russland Russland kennt generelle Vorschriften für die einmalige freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die Regierung hat am 8. Juni 4991

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2015 beschlossen, in Russland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die Vermögenswerte im Ausland halten, zusätzlich eine Kapitalamnestie zu gewähren, wonach das nach Russland repatriierte Geld im Falle einer Selbstanzeige nicht nachträglich versteuert werden muss und auch keine weiteren straf-, steuer- und zollrechtlichen Massnahmen ergriffen werden (Gesetz Nr. 140-FZ über die freiwillige Deklarierung von Grundmitteln und Bankkonten durch Privatpersonen). Dieses Gesetz wurde am 5. April 2016 dahingehend geändert, als die freiwillige Offenlegung nicht als Verstoss gegen die geltende Währungsgesetzgebung geahndet wird.

Russische Eigner hatten im Rahmen eines weit angelegten Programms zur «Deoffshorisierung» (nach einer Fristverlängerung) bis Ende Juni 2016 Zeit, die speziellen Steuererklärungen einzureichen und die Vermögenswerte nach Russland zurückzuführen. Da im Rahmen dieses Programms das Steuergeheimnis absolut garantiert ist, werden die aufgrund der Selbstdeklarationen eingegangen Steuerdaten unter Verschluss gehalten und dürfen weder zu Steuerprüfungen noch für statistische Belange verwendet werden. Die offiziellen Ergebnisse der Amnestie wurden vom russischen Steuerdienst nicht publiziert. Das russische Finanzministerium hat erklärt, dass es zu keiner weiteren Verlängerung der Kapitalamnestie kommen werde. Wer nach Ablauf der Frist die im Ausland gelegenen Vermögenswerte offenlegt, muss die ordentlichen Strafsteuern von 20 Prozent auf die Steuern der letzten drei Jahre bezahlen.

Marktzutritt Die Schweiz führt mit Russland einen regelmässigen Finanzdialog, in welchem zur Verstärkung der Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen beiden Ländern auch technische Fragen der Zusammenarbeit im Finanzsektor aufgenommen und weiterverfolgt werden.

32. Saint Kitts und Nevis Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Kitts und Nevis Saint Kitts und Nevis hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Saint Kitts und Nevis seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIAVereinbarung wurde am 25. August 2016 unterzeichnet. Damit verfügt Saint Kitts und Nevis über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Common Reporting Standard [Automatic Exchange of Financial Account Information] Act, 2016; Common Reporting Standard [Automatic Exchange of Financial Account Information] Regulations, 2016) ist Ende Dezember 2016 in Kraft getreten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Kitts und Nevis Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Kitts und Nevis evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Saint Kitts 4992

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und Nevis deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Saint Kitts und Nevis erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Saint Kitts und Nevis wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6). Es ist vorgesehen, die im Aktionsplan aufgeführten Massnahmen bis Ende 2017 mit Hilfe des Vereinigten Königreiches umzusetzen.

Saint Kitts und Nevis hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, das am 28. April 2016 in Kraft getreten ist. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Saint Kitts und Nevis vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Kitts und Nevis als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Kitts und Nevis abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Confidential Relationships Act 1985 weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Der Schutz der Privatsphäre wird in Saint Kitts und Nevis durch die Verfassung garantiert und umfasst auch Grundsätze zum Umgang mit Personendaten. Unter dem geltenden Recht wird der Schutz von Personendaten ausserdem durch entsprechende Vorschriften des Confidential Relationships Act und des Tax Administration and Procedures Act gewährleistet (insb. Verbot der Weitergabe von Personendaten). Ein Entwurf für ein Privacy and Personal Data Protection Act (2012) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Mustergesetzen des Commonwealth of Nations (Privacy Bill und Protection of Personal Information Bill), die sich nach den Standards der OECD und der EU richten.

Regularisierung der Vergangenheit in Saint Kitts und Nevis Derzeit läuft in Saint Kitts und Nevis spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage
einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren (Section 9, 29 und 38 des Tax Administration and Procedure Act), wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer in der Höhe von 25 Prozent der unversteuerten Vermögenswerte zu entrichten ist. Von weiteren Strafen wird abgesehen.

33. Saint Lucia Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Lucia Saint Lucia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2016 unterzeichnet, aber es ist für Saint Lucia noch nicht in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4993

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30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Saint Lucia derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act, 2016) ist inzwischen in Kraft gesetzt worden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Saint Lucia deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Saint Lucia erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Saint Lucia wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Saint Lucia hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, das am 1. September 2016 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Saint Lucia geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Lucia als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Lucia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act (section 6, 7 und 139) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Der Schutz der Privatsphäre ist in Saint Lucia gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten sichergestellt. Der Entwurf für ein Privacy and Data Protection Act (2007) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Anwendungsbereich des Entwurfs schliesst sowohl den öffentlichen wie auch den privaten Sektor ein. Demnach soll die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten durch den Zweck der Datensammlung eingeschränkt werden, und die betroffenen Personen sollen über
weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte verfügen (z. B. Anspruch auf Berichtigung der Daten).

Eine Aufsichtsbehörde soll die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze überwachen.

Regularisierung der Vergangenheit in Saint Lucia Die Regierung von Saint Lucia hat im Oktober 2016 eine generelle Steueramnestie beschlossen. Dieses Offenlegungsprogramm dauert vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2018 und ermöglicht es den Steuerpflichtigen, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen. Unter dieser Steueramnestie werden je nach Steuerart auf sämtliche bis Ende 2014 bzw. 2015 angefallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten verzichtet.

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34. Saint Vincent und die Grenadinen Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Vincent Saint Vincent und die Grenadinen hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Saint Vincent und die Grenadinen seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. August 2015 unterzeichnet.

Damit verfügt Saint Vincent und die Grenadinen über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Chapter 435 des Income Tax Act; Automatic Exchange of Financial Account Information [Common Reporting Standard] Act 2016) wurde inzwischen in Kraft gesetzt.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Vincent Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Vincent und den Grenadinen evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt.

Es hat Saint Vincent und den Grenadinen deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Saint Vincent und die Grenadinen erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Saint Vincent und den Grenadinen wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (vgl. Ziffer 1.2.6).

Saint Vincent und die Grenadinen hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, welches in Kraft getreten ist.

Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Saint Vincent und die Grenadinen vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2014 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Vincent und den Grenadinen als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint
Vincent und die Grenadinen abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Financial Services Authority Act (section 17), der International Co-operation (Tax Information Exchange Agreements) Act (section 14) und der Income Tax Act (section 7) Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Saint Vincent und die Grenadinen verfügt über eine spezifische eigene Datenschutzgesetzgebung. Der Privacy Act 2003 basiert auf den Richtlinien der OECD und regelt die durch den Zweck der Datenbank eingeschränkte Sammlung, Bearbeitung, Publikation und Bereitstellung von persönlichen Daten durch die öffentliche Verwaltung. Die betroffenen Personen haben weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte (wie beispielsweise den Anspruch auf Berichtigung der Daten).

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Regularisierung der Vergangenheit in Saint Vincent Derzeit ist in Saint Vincent und die Grenadinen kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung vorgesehen. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer zu entrichten ist.

35. San Marino Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in San Marino San Marino hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2013 unterzeichnet und ist für San Marino am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt San Marino über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde Ende 2015 in Kraft gesetzt (Legge n° 174 vom 27. November 2015 «Cooperazione fiscale internazionale»). San Marino hat am 8. Dezember 2015 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten ab 2017 unterzeichnet. Die Schweiz und San Marino haben am 30. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in San Marino Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in San Marino wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

San Marino hat mit den USA am 30. Juni 2014 ein FATCA-Model 2-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch; Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen direkt an den IRS) unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für San Marino vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in San Marino als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche San Marino abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das sanmarinesische Recht (insb. Art. 12 des Gesetzes 106/2011 und Art. 17 des Gesetzes 95/2008) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen
Daten hat San Marino eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: Gesetz Nr. 70 vom 23. Mai 1995 zur Reform des Gesetzes Nr. 27 vom 1. März 1983 über die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung com4996

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puterisierter personenbezogener Daten (vgl. Legge del 23 maggio 1995 n. 70, Riforma della Legge 1 marzo 1983 n. 27 che regolamenta la raccolta informatizzata dei dati personali). Das Gesetz räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenbanken oder zu Auskunftszwecken in privaten Archiven oder Datenbanken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Die durch dem Gesetz in San Marino geschaffene Datenschutzbehörde hat wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten.

Regularisierung der Vergangenheit in San Marino Vom 19 September bis zum 15. Dezember 2014 hatten in San Marino steuerpflichtige Personen die Möglichkeit ihre steuerliche Situation über ein scudo fiscale (transitorio fiscale) zu bereinigen (vgl. Art. 20 ff des Gesetzes Nr. 146 vom 19. September 2014 «Modifiche alla legge 20 dicembre 2013 n° 174 e variazione al bilancio di previsione dello stato e degli enti del settore pubblico allargato per l'esercizio finanziario 2014»). Diese einmalige und attraktive Möglichkeit zur Regularisierung der Vergangenheit wurde infolge des Wechsels des Steuerregimes in San Marino sowie der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen San Marino und Italien (vgl. Aufhebung des Bankgeheimnisses) angeboten. Gemäss dem san-marinesischen Finanzministerium wurden etwa 2000 Gesuche eingereicht und Mehreinnahmen in der Höhe von 7 Millionen Euro generiert. Unter dem geltenden Recht können Steuerpflichtige in San Marino jederzeit auf freiwilliger Basis bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögen offenlegen.

36. Saudi-Arabien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saudi-Arabien Saudi-Arabien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Saudi-Arabien seit dem 1. April 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 2. November 2016 unterzeichnet. Damit verfügt Saudi-Arabien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Erste Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung liegen inzwischen vor.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saudi-Arabien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saudi-Arabien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Saudi-Arabien hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA ausgehandelt (nichtreziproker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit

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und Datensicherheit für Saudi-Arabien vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in SaudiArabien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saudi-Arabien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Income Tax Law (Section 59), das Officials Disciplinary Measures Law (Section 32) und die Civil Minister's Resolution Nr. 10800/703 (Section 12) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Verschiedene saudische Gesetze enthalten datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen (Anti-Cyber Crime Law; Employee Data Protection; Patient Data Protection; Telecom Data Protection).

Regularisierung der Vergangenheit in Saudi-Arabien Saudi-Arabien kennt zwei verschiedene Steuersysteme: Saudische Staatsangehörige und Unternehmen (einschliesslich Staatsangehöriger und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates) bezahlen eine religiöse Steuer (Zakat), sofern sie im Handelsregister eingetragen sind. Allfällige Regularisierungen unterstehen den Zakat-Regeln, die grösstenteils nicht kodifiziert sind.

Nichtsaudische Unternehmen müssen eine Ertragssteuer entrichten. Die einmalige Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, welches Bussen von 25 Prozent der Differenz zwischen der bezahlten und der effektiv geschuldeten Steuer vorsieht, sofern diese Differenz aus einem Steuerbetrug oder Falschinformationen der steuerpflichtigen Person resultiert. Nichtsaudische Staatsangehörige bezahlen keine Einkommenssteuer.

Marktzutritt Dank seines Wirtschaftswachstums, dem damit einhergehenden Vermögenszuwachs und Potenzial für Infrastrukturfinanzierung sowie seiner relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität gehört Saudi-Arabien zu den bedeutenden Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

37. Seychellen Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Seychellen Die Seychellen haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Februar 2015 unterzeichnet und ist für die Seychellen seit dem 1. Oktober 2015 in Kraft. Die 4998

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AIA-Vereinbarung wurde am 14. Mai 2015 unterzeichnet. Damit verfügen die Seychellen über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten (Revenue Administration [Common Reporting Standard] Regulations, 2015).

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Seychellen Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Seychellen wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht enthält eine Empfehlung, die jedoch nicht zu einem Aktionsplan geführt hat. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Die Seychellen und die USA haben am 28. Mai 2014 ein FATCA- Modell 1A-IGA (reziproker Datenaustausch) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist. Die Seychellen sind noch nicht in die Liste des IRS mit den Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgenommen worden.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Seychellen als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten der von den Seychellen abgeschlossenen Steuerabkommen enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Vertraulichkeit in Steuersachen ist in Artikel 11 des Revenue Commission Act, 2010 geregelt.

Die Seychellen haben keine spezifische Datenschutzgesetzgebung (ein Entwurf für ein Datenschutzgesetz liegt zwar vor, wurde vom Parlament aber noch nicht verabschiedet), sodass den datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen im Steuerrecht eine erhöhte Bedeutung zukommt.

Regularisierung der Vergangenheit auf den Seychellen Die Seychellen kennen kein spezifisches Regularisierungsprogramm. Eine freiwillige Offenlegung von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten führt unter der geltenden Praxis dazu, dass die im Revenue Administration Act, 2015 vorgesehenen Strafen erheblich reduziert werden (Verzicht auf die sog. «additional tax» ­ die im Normalfall 10 Prozent des Betrags der nicht deklarierten
Vermögenswerte beträgt ­ und Milderung der Bussen ­ die im Normalfall je nach der Schwere des Vergehens zwischen 25 und 75 Prozent des ausstehenden Steuerbetrags ausmachen ­, da bei freiwilliger Offenlegung keine vorsätzliche Tatbegehung angenommen wird).

38. Südafrika Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Südafrika Südafrika hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Südafrika am 1. März 2014 in Kraft getreten. Die AIA-Ver4999

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einbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Südafrika über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtgrundlagen. Die Umsetzungsgesetzgebung Südafrikas trat am 1. März 2016 in Kraft (Tax Administration Act). Die Finanzinstitute in Südafrika haben in Übereinstimmung mit den südafrikanischen Rechtsgrundlagen im Jahr 2016 mit der Datenerhebung begonnen und werden die erhobenen Daten erstmals im Jahr 2017 austauschen. Die Schweiz und Südafrika haben am 24. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Südafrika hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Südafrika als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Südafrika abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Ergänzend dazu enthalten der südafrikanische Tax Administration Act, 2011 sowie die Verwaltungsrichtlinien der nationalen Steuerbehörde Vertraulichkeitsbestimmungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lieferanten der Steuerbehörde. Die Weitergabe von vertraulichen Daten fällt unter Kapitel 17 TAA und wird mit einer Busse oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Bezüglich der Rechte von natürlichen und juristischen Personen, deren Daten bearbeitet werden, besteht die Gesetzgebung insbesondere aus dem im Jahr 2013 erlassenen Protection of Personal Information Act, 2013 (POPIA). Der POPIA enthält die Datenschutzbestimmungen und verleiht den betroffenen Personen das Recht
auf Zugang zu den eigenen Daten sowie auf deren Berichtigung, Vernichtung oder Löschung.

Regularisierung der Vergangenheit in Südafrika Südafrika verfügt seit 2012 über ein Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Im Hinblick auf die Einführung des AIA sieht Südafrika für natürliche und juristische Personen ein zusätzliches Offenlegungsprogramm vor (Special Voluntary Disclosure Programme; SVDP). Der entsprechende Entwurf war bis 8. August 2016 in der Vernehmlassung. Das SVDP ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und soll bis zum 30. Juni 2017 anwendbar sein. Damit wird betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, unversteuerte Vermögenswerte vor dem ersten Datenaustausch zu regularisieren. Das SVDP sieht vor, dass 40 Prozent des höchsten Jahresendwertes der Gesamtsumme aller 5000

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Vermögenswerte, die auf unversteuertes Einkommen zurückgehen und die zwischen dem 1. März 2010 und dem 28. Februar 2015 im Ausland gehalten wurden, ab dem Steuerjahr 2015 dem steuerbaren Einkommen in Südafrika angerechnet werden. Das Einkommen, auf das diese nicht deklarierten Vermögenswerte zurückgehen, soll zukünftig ordentlich besteuert, hingegen von einer rückwirkenden Einkommens-, Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ausgenommen werden. Zudem ist vorgesehen, dass die zuständige südafrikanische Steuerbehörde (South African Revenue Service) im Falle einer gültigen Selbstanzeige ­ was u.a. auch die vollständige Offenlegung sämtlicher Sachverhalte bedingt ­ von einer Geldbusse und einer Strafverfolgung absieht. Auch Steuerpflichtige, die ihre im Ausland gehaltenen unversteuerten Vermögenswerte bereits vor dem 1. März 2010 veräussert haben, können das SVDP in Anspruch nehmen.

Die Rückführung der offengelegten Vermögenswerte oder des entsprechenden Veräusserungserlöses nach Südafrika soll mit einer Strafsteuer von 5 Prozent des Marktwertes zum 29. Februar 2016 belegt werden. Werden die offengelegten Vermögenswerte oder die entsprechenden Veräusserungserlöse weiterhin im Ausland gehalten, soll die Strafsteuer 10 Prozent des Marktwertes zum 29. Februar 2016 betragen. Die Strafsteuer soll mit ausländischen Vermögenswerten beglichen werden, ansonsten sich die Strafsteuer um weitere 2 Prozent auf 12 Prozent erhöht.

Marktzutritt Der südafrikanische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an erleichterten Rahmenbedingungen für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Rückversicherungsbereich.

In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potenziellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen
an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den südafrikanischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

39. Turks- und Caicos-Inseln Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen Die Turks- und Caicos-Inseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für die Turks- und Caicos-Inseln am 1. Dezember 2013). Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeich5001

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net. Damit verfügen die Turks- und Caicos-Inseln über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde 2016 in Kraft gesetzt (Tax Information [Exchange and Mutual Administrative Assistance] [Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters] Order 2014; The International Tax Compliance Regulation, 2016).

Die Turks- und Caicos-Inseln kennen keine Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und haben sich daher in Bezug auf den AIA gegenüber dem Global Forum als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den Turks- und Caicos-Inseln kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Den Kriterien der Vertraulichkeit und Datensicherheit und der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten kommt deshalb keine Bedeutung zu.

40. Uruguay Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Uruguay Uruguay hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. Juni 2016 unterzeichnet und ist für Uruguay seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 2. November 2016 unterzeichnet. Damit verfügt Uruguay über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (ley n° 19.484) wurde im Januar 2017 in Kraft gesetzt. Die Schweiz und Uruguay haben am 18. November 2016 eine gemeinsame Absichtserklärung über die Einführung des AIA ab 2018/2019 unterzeichnet (vgl. Ziffer 1.3).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Uruguay Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Uruguay wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Uruguay hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Uruguay als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Uruguay abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die uruguayische Steuergesetzgebung (insb. Art. 47 des Steuergesetzes) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Was den Datenschutz angeht, verfügt Uruguay über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Uruguay als Drittstaat ein angemessenes

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Datenschutzniveau gewährleistet. Uruguay ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Regularisierung der Vergangenheit in Uruguay Derzeit ist in Uruguay kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung vorgesehen.

Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse zu entrichten ist. Auf eine Strafverfolgung wird jedoch verzichtet.

41. Vereinigte Arabische Emirate (VAE) Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in den VAE Die VAE haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. April 2017 unterzeichnet, ist aber für die VAE noch nicht in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Damit verfügen die VAE im heutigen Zeitpunkt noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung.

Die VAE erheben keine Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuern und haben sich daher in Bezug auf den AIA gegenüber dem Global Forum als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den VAE kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Den Kriterien der Vertraulichkeit und Datensicherheit und der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten kommt deshalb keine Bedeutung zu.

Marktzutritt Dank ihrem starken Wirtschaftswachstum, ihrer relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität und den wettbewerbsfreundlichen Rahmenbedingungen spielen die VAE und insbesondere die darin liegenden Freihandelszonen für Schweizer Finanzdienstleister eine bedeutende Rolle als Ausgangspunkt zur Bedienung der Märkte im Nahen Osten sowie der nahe liegenden Wachstumsmärkte in Asien und Afrika. Die Finanzplätze in den VAE gehören deshalb ausserhalb Europas zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister, und es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs und der Rahmenbedingungen für Schweizer Finanzdienstleister vor Ort. Derzeit werden im Hinblick auf die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung über die Einführung des AIA mit den VAE auch Gespräche über den Marktzutritt für Finanzdienstleister geführt.

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