Verfügung betreffend LS-T für Glider vom 25. Mai 2012

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Zurzeit sind insgesamt zwölf LS-T für Glider ausgeschieden. Bei diesen LS-T für Glider handelt es sich um segregierten Luftraum (Temporary Segregated Area, TSA), in welchen ausschliesslich Segelflugzeuge jeglicher Art Zugang haben und andere Luftfahrzeuge nicht zugelassen sind. Der Segelflugverband stellt den Antrag, die LS-T für Glider generell für VFR-Flüge verfügbar zu machen. Die LS-T für Glider sollen neu als TRA (Temporary Reservated Area) ausgewiesen. Damit wird Dritten erlaubt, mit Erlaubnis der Flugsicherung diese Area zu durchfliegen.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Die Eurocontrol sieht im Handbuch zur Luftraumplanung1 neben Temporary Segregated Areas (TSA) ebenfalls Temporary Reserved Areas2 (TRA) als Instrument der Luftraumbewirtschaftung vor, welche ­ anders als die TSA ­ mit Erlaubnis der Flugsicherung durch Dritte durchflogen werden können.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1 2

1. Die LS-T für Glider (LS-T 70 Schaff-hausen North, LS-T 71 Schaffhausen South, LS-T 72 Bohlhof, LS-T 73 Winterthur West, LS-T 74 Winterthur East, LS-T 75 Dittingen West, LS-T 76 Dittingen East, LS-T 77 Albis, LS-T 78 Bachtel West, LS-T 79 Bachtel East, LS-T 80 Vallorbe und LS-T 81 Le Brassus) werden nicht mehr wie bis anhin als Temporary Segregated Area (TSA), sondern neu als Temporary Reserved Areas (TRAs) ausgewiesen.

Eurocontrol Manual for Airspace Planning, Edition 2.0.

Eurocontrol Manual for Airspace Planning, § 1.2.3.4.

5860

2012-1389

2. Die Benutzungsregeln für die LS-T für Glider lauten wie folgt: 2.1 Innerhalb der aktivierten LS-T für Glider gelten die Regeln der Luftraumklasse Echo.

2.2 Die Luftraumnutzer sind verpflichtet, die bezeichnete Frequenz abzuhören (Segelflug) oder in Zweiweg-Funkverbindung mit der bezeichneten ATS-Stelle zu stehen (Motorflug).

2.3 Motorisierte VFR-Flüge dürfen die LS-T für Glider mit Bewilligung der ATS-Stelle befliegen und bekommen eine Information über die aktivierte Zone und den sich darin befindenden Segelflugverkehr, jedoch keine spezifischen «Traffic Informations».

2.4 Flüge nach IFR sind nicht zugelassen.

3. Diese Änderung tritt per 31. Mai 2012 in Kraft.

Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP, ENR 5.5) und im VFR Guide (RAC 6-1 § 5.3) werden mittels Amendement per 31. Mai 2012 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten eröffnet, sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumbewirtschaftung richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, ab dem 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdefüh5861

renden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

19. Juni 2012

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

5862