Notifikation (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Hat gegen unbekannten Eigentümer in Erwägung gezogen: Anlässlich einer Kontrolle von Hausierern aus Polen am 19. März 2012 in der Liegenschaft 9614 Libingen, Loh 1384 hat die Polizei 4 Kartons, brutto 47,5 kg, mit Ziergegenständen aus Holz, bemalen, einzeln in transparenter Folie verpackt, festgestellt.

Die Zollfahndung, Dienststelle Heerbrugg, beschlagnahmte gleichentags die Waren als Zollpfand und als Beweismittel, gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR SR 313.0), sowie 82 und 83 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Der Eigentümer der Ware konnte nicht bestimmt werden.

Laut Artikel 84 des Zollgesetzes können beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen der berechtigten Person gegen Sicherheitsleistung freigegeben werden.

Des Weiteren wird die vorliegende Beschlagnahme aufgehoben, sofern der Nachweis für die Einhaltung des ordnungsgemässen Zollverfahren erbracht werden kann.

In Folge unbekannten Eigentümers wird dieser mittels Notifikation im Bundesblatt aufgefordert, sich innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an gerechnet zur Zollbehandlung der Ziergegenstände aus Holz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel der Sektion Zollfahndung, Dienststelle Heerbrugg, Nefenstrasse 8 vorzulegen. Erfolgt dies nicht innert der gesetzten Frist, werden die Ziergegenstände aus Holz der Verwertung zugeführt und der Erlös mit den betroffenen Abgaben und Kosten verrechnet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Strafverfahren gegen die verantwortliche, anmeldepflichtige Person.

23. Mai 2012

Zollkreisdirektion Schaffhausen: Sektion Zollfahndung

2012-1207

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