Bundesbeschluss

Entwurf

über die Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 4. Juli 20112 eingereichten Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20123, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 4. Juli 2011 «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 117 Abs. 3 (neu) Unter Vorbehalt von seltenen Ausnahmen seitens der Mutter sind Schwangerschaftsabbruch und Mehrlingsreduktion im Obligatorium nicht eingeschlossen.

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1 2 3

SR 101 BBl 2011 6551 BBl 2012 5409

2012-0296

5429

Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Kranken- und Unfallversicherung) Nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten nach der Annahme durch Volk und Stände wird bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung jede Bestimmung, welche den Schwangerschaftsabbruch oder die Mehrlingsreduktion obligatorisch versichert, durch die Regelung von Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung ersetzt.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen.

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Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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