Umgang mit abgelieferten Geschenken in der Bundesverwaltung vom 2. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat hat an der Sitzung vom 2. März 2012 beschlossen: 1.

Geschenke, deren Annahme aus Höflichkeitsgründen nicht abgelehnt werden kann, sind der in den Departementen und in der Bundeskanzlei zuständigen Instanz abzuliefern, zentral einzulagern und zu inventarisieren. Sie dürfen Angestellten des Bundes auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen werden. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt zugunsten der Eidgenossenschaft.

2.

Angenommene Geschenke von kulturellem Interesse sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) zwecks Verwendung in Ausstellungen oder Museen anzubieten. Das BAK kann dem Schweizerischen Nationalmuseum (SNM) daran die Nutzniessung überlassen.

3.

Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen Weisungen betreffend den Umgang mit Geschenken. Diese enthalten mindestens folgende Punkte: a. Verbot der Geschenkannahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch im Verkehr mit ausländischen Stellen und Behörden; b. Umschreibung der geringfügigen, sozial üblichen Vorteile im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3); c. Regelung, wie vorzugehen ist, falls ein Geschenk aus Höflichkeitsgründen nicht abgelehnt werden kann; d. Verwertung der Geschenke, die im Sinne von Ziffer 3 Buchstabe c angenommen wurden, sofern dadurch für die Eidgenossenschaft kein Reputations- oder Imageschaden zu befürchten ist.

4.

Die BK wird beauftragt, diesen Bundesratsbeschluss im Bundesblatt zu veröffentlichen.

2. März 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-2005

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