Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Gjocal Belul, geb. 8. April 1946, Fsh. Tomoc, XZ-31000 Istog, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 4. April 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2012 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Akten werden zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen gemäss Erwägungen 1.4.2., 4. und 5. dieses Urteils.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

23. Oktober 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8472

2012-2523