Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022 Art. 3 Bst. e Das Gesetz gilt für: e.

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094 benötigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

Art. 7 Abs. 2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

2

Art. 8 Abs. 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

1

1 2 3 4

BBl 2011 911 SR 151.3 SR 742.101 SR 745.1

2007-0106

3481

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 6 3

Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: c.

bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 6. Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20065;

Art. 12 Abs. 3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es oder sie nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

3

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die konzessionierten Unternehmen Vorschriften über die Gestaltung:

1

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 Art. 83 Bst. fbis Die Beschwerde ist unzulässig gegen: fbis. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20097;

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 Art. 32 Abs. 1 Bst. f 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: f.

5 6 7 8

Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;

SR 743.01 SR 173.110 SR 745.1 SR 173.32

3482

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579 Art. 1 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.

Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr.

2

Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.

3

Art. 2

Eisenbahnunternehmen

Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die: a.

die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);

b.

den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.

4

Art. 6 Abs. 6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:

6

a.

die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;

b.

die Erneuerung der Konzession.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. ...

1

9

SR 742.101

3483

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 8a 1

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.

Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.

2

3

Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 8b

Widerruf

Das BAV widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 8c

2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen Art. 8c

Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

1

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

2

3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

a.

die technischen und betrieblichen Vorschriften;

b.

die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200910 verliehen wird.

4

Art. 8d 1

Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen: a.

10

über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

SR 745.1

3484

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

b.

finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;

c.

die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;

d.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;

e.

seinen Sitz in der Schweiz hat.

Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

2

3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

Art. 8e 1

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:

2

a.

die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;

b.

das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.

Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

3

4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.

Art. 8f

Widerruf

Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 9 und Art. 9 Aufgehoben

3485

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 9a Abs. 1, 4, 5 und 6 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.

1

Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.

4

Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.

5

Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.

6

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

1

Art. 17a

Register der zugelassenen Fahrzeuge

Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge.

1

Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.

2

Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.

3

4

5

Der Bundesrat regelt: a.

die Kennzeichnung der Fahrzeuge;

b.

die Einzelheiten des Zugangs zum Register;

c.

welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.

Er kann: a.

das Führen des Registers Dritten übertragen;

b.

Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.

3486

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 17b

Instandhaltung von Fahrzeugen

Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.

1

Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.

2

Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.

3

Art. 17c

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

1

2

Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

7a. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem Art. 23a

Grundsatz

Normalspurige Bahnen müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).

Art. 23b

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb der normalspurigen Strecken und der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.

1

Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen.

2

Art. 23c

Teilsysteme

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf für den Einsatz im interoperablen Verkehr vorgesehene Teilsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung erteilt hat.

1

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Unternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

3

3487

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

4

Art. 23d

Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen

Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern.

1

Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat.

2

Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist.

3

Art. 23e

Interoperabilitätskomponenten

Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

1

2

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.

Art. 23f

Zuständigkeiten

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

1

Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.

2

Das BAV entscheidet, welche Bestimmungen in Ergänzung der technischen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung kommen sowie über Ausnahmen von ihrer Anwendung; es berücksichtigt dabei das internationale Recht.

3

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.

4

Art. 23g

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Ausführungsbestimmungen und technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

1

2 Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

3488

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 23h

Inverkehrbringen

Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Art. 23i

Marktüberwachung

Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

1

2

Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane: a.

die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;

b.

Muster erheben;

c.

Prüfungen vornehmen oder veranlassen;

d.

während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;

e.

verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.

Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.

3

Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2­6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200911 über die Produktesicherheit.

4

Art. 23j

Konformitätsbewertung

Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.

1

2

Konformitätsbewertungsstellen müssen: a.

in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder

b.

von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt worden sein.

Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

3

Art. 23k

Konformitätsbewertungsstelle des Bundes

Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.

11

SR 930.11

3489

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 23l

Datenbearbeitung

Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen.

8a. Abschnitt: Vorhaltekosten der Wehrdienste Art. 32a Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.

1

Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.

2

Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.

3

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Zuständigkeit des BAV bei Streitigkeiten Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Sachüberschrift aufgehoben Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:

1

b.

die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);

Gliederungstitel vor Art. 40a

12a. Abschnitt: Schiedskommission Art. 40a

Organisation

Der Bundesrat errichtet eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein oder deren Organen angehören.

1

Die SKE untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates und des UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

2

3490

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

3

Art. 40abis

Aufgaben

Die SKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die Netzzugangsvereinbarungen und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur.

1

Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

2

3

Sie entscheidet mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen.

Infrastrukturbetreiberinnen und Unternehmen mit Netzzugang sowie am Netzzugang beteiligte Dritte müssen der SKE alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812.

4

Art. 54 Aufgehoben Art. 83a 1

Mitteilungen an ausländische Behörden

Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es: a.

einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;

b.

einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;

c.

die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.

Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.

2

Art. 86a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 89b

Entscheide der SKE

Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der SKE oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

12

SR 172.021

3491

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Wer vorsätzlich eine Verfügung der SKE betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40abis Abs. 4) nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Die SKE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das Bundesgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

3

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2012 Der Bundesrat legt fest, bis wann der Nachweis, dass ein Teilsystem nach Artikel 23c die grundlegenden Anforderungen erfüllt, auf andere Weise als durch Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden kann.

5. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200814 Art. 8 Aufgehoben

6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615 Art. 18a

Anwendbares Recht

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716 (EBG) gilt sinngemäss für: a.

die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG);

b.

die Finanzierung der Infrastruktur (Art. 49­57 EBG);

c.

die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals (Art. 81­85, 87­88a EBG).

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

13 14 15 16

SR 313.0 SR 742.41 SR 743.01 SR 742.101

3492

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

7. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200917 Art. 6 Abs. 4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.

4

Art. 9 Abs. 3, 4 und 5 Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unternehmen:

3

a.

die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; oder

b.

die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

4

Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.

5

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.

3

Art. 15

Tarifpflicht

Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

1

Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.

2

3 Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

4

Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:

17

a.

zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist;

b.

Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.

SR 745.1

3493

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.

5

6 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.

Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.

7

Art. 20 Abs. 1 erster Satz Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. ...

1

Gliederungstitel vor Art. 28

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 5 Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.

1

5

Aufgehoben

Art. 30

Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

1

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

2

Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

3

Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5

Art. 30a

Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Zahlungsrahmen und dessen zeitliche Aufteilung.

1

Der Zahlungsrahmen wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

2

3494

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 31

Finanzhilfen

Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

1

Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

2

Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.

3

Art. 31a

Verkehrsangebot und Bestellverfahren

Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabevereinbarungen abzustützen.

1

Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein vereinfachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.

2

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

3

4

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Behinderten.

Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere: a.

das Angebotskonzept und den Fahrplan;

b.

den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;

c.

das Angebot im Transport von Reisegepäck;

d.

die Tarife.

Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

5

Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.

6

3495

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 31b

Periodizität des Bestellverfahrens

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

Art. 31c

Ausschreibungsplanung

Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

1

Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.

2

Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 32

6a. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren Art. 32

Ausschreibung

Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.

1

2

Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn: a.

eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht;

b.

der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;

c.

keine Ausschreibungsplanung vorliegt;

d.

das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;

e.

für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;

f.

es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder

g.

eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.

3

Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.

4

3496

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

5

Art. 32a

Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.

1

Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.

2

Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

3

Art. 32b

Koordination mit der Konzession

Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungsverfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.

1

Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.

2

Art. 32c

Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse

Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.

1

Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn das Unternehmen:

2

a.

die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;

b.

eine Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht;

c.

die in einer Vergabevereinbarung verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Verkehrsangebots nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht.

Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.

3

3497

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 32d 1

2

Verfahrensgrundsätze

Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze: a.

Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.

b.

Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.

c.

Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet.

d.

Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.

Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten: a.

Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.

b.

Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.

Art. 32e

Eignung

Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

1

Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

2

Art. 32f

Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es: a.

die Eignungskriterien nicht erfüllt;

b.

den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;

c.

Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

d.

den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;

e.

Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

f.

sich in einem Konkursverfahren befindet.

Art. 32g

Vergabeentscheid

Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

1

3498

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

2

Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.

3

Art. 32h

Widerruf des Vergabeentscheids

Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.

Art. 32i 1

Verfügungen

Das BAV verfügt: a.

die Ausschreibung;

b.

den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;

c.

den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;

d.

den Vergabeentscheid;

e.

den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.

Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.

2

Art. 32j

Veröffentlichung

Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.

1

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.

Art. 32k

Vergabevereinbarung

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.

1

Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.

2

Art. 32l

Wechsel des beauftragten Unternehmens

Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.

1

3499

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.

Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.

3

Gliederungstitel vor Art. 33

6b. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote Art. 33

Zielvereinbarung

Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.

1

Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.

2

Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten.

3

4

Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.

Art. 33a

Festlegung der Abgeltung

Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann das BAV nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.

Art. 34 Aufgehoben Art. 53 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ... Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

1

Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

Art. 56 Abs. 3 Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32i ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

3

3500

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Art. 57 1

2

Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer auf dieses Gesetz oder auf eine Ausführungsbestimmung gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

b.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;

c.

ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.

Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer Ausführungsbestimmung zuwiderhandelt, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;

b.

ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt;

c.

während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;

d.

den Wartsaal unbefugt benützt;

e.

die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;

f.

Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Art. 58

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

1

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 60

Zuständigkeit

Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 57 Absatz 1.

1

Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen die Artikel 57 Absatz 2 und 58.

2

Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

Art. 66

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2012

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den ersten Zahlungsrahmen nach Artikel 30a innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der Botschaft über die nächste Legislaturplanung.

18

SR 313.0

3501

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

8. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197519 über die Binnenschifffahrt Art. 20 1

Entzug der Ausweise für Führer nach einer leichten Widerhandlung

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a.

Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr leicht gefährdet oder andere belästigt;

b.

Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt;

c.

Ausweise missbraucht;

d.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

2

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3

4

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Art. 20a 1

Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

19

a.

Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht;

c.

ein Schiff zum Gebrauch entwendet;

d.

ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

e.

nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden.

SR 747.201

3502

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

2

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a.

mindestens einen Monat;

b.

mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

e.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f.

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

Art. 20b 1

2

Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a.

den Schiffsverkehr schwer gefährdet;

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

c.

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

d.

sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;

e.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift oder die Rettungspflicht verletzt;

f.

trotz Entzug des entsprechenden Ausweises ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a.

mindestens drei Monate;

b.

mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; 3503

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

c.

mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

e.

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

3

Art. 20c

Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz

Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen sowie anderen Administrativmassnahmen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20a Absatz 2 und 20b Absatz 2 dieses Gesetzes gleichgestellt.

Art. 21 1

Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

Der Ausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a.

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Schiff sicher zu führen;

b.

sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;

c.

sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt.

Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach dem Artikeln 20­20b, so wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

2

3

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 21a

Wiedererteilung der Ausweise

Die Wiedererteilung der Ausweise richtet sich sinngemäss nach Artikel 17 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195821.

20 21

SR 741.01 SR 741.01

3504

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

Gliederungstitel vor Art. 24a

1a. Abschnitt: Fahrunfähigkeit, Feststellung der Fahrunfähigkeit Art. 24a

Fahrunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.

Art. 24b

Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

1

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden.

2

3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a.

Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder

b.

die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person.

5

6

Der Bundesrat kann: a.

festlegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;

b.

für Personen, die gewerbsmässig eingesetzte Schiffe für den Personen- oder Gütertransport führen, an deren Führung beteiligt sind oder einen nautischen Dienst an Bord dieser Schiffe ausüben, Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den nach Buchstabe a festgelegten Werten liegen;

c.

für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;

3505

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

d.

vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

Art. 41

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) vorliegt.

1

Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

3

Art. 41a

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt, sich an der Führung des Schiffs beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Hat der Täter ein motorloses Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt, so ist die Strafe Busse.

2

Art. 41b

Ergänzende Strafbestimmungen

Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

3506

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. März 2012

Ständerat, 16. März 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 27. März 201222 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

22

BBl 2012 3481

3507

Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG

3508