Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (Weiterentwicklung des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 20122, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 23. November 20113 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

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SR 101 BBl 2012 5875 SR ...; BBl 2012 5899 SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

2012-0930

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Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011. BB

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit der Europäischen Union eine Vereinbarung über die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (die Agentur) abzuschliessen.

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Diese Vereinbarung regelt insbesondere: a.

den Beitrag der Schweiz zum Haushalt der Agentur innerhalb der Grenzen, die durch Artikel 11 Absatz 3 SAA6 vorgegeben werden;

b.

die Mitspracherechte der Schweiz in den Organen der Agentur;

c.

die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt auf den Rahmen, der in Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/20117 vorgesehen ist;

d.

die Anerkennung der Zuständigkeit weiterer Kontrollorgane der Europäischen Union für die Agentur innerhalb des Rahmens, der in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vorgesehen ist.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 0.362.31 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okt. 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Fassung gemäss ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

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