Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Unfallschwerpunkt auf der Nationalstrasse N02 Kanton Luzern vom 20. Juli 2017

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3 bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Vortrittsregelung «STOP» Signal Nr. 3.01 auf der Kantonsstrasse 24: ­

Abbieger in die Nationalstrasse A2, in Fahrtrichtung Luzern;

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Abbieger in die Nationalstrasse A2, in Fahrtrichtung Bern/Basel.

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mitte Juli 2017 bis auf weiteres (Analyse USP).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der 1 2

SR 741.01 SR 741.21

2017-2097

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BBl 2017

Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

15. August 2017

Bundesamt für Strassen ASTRA: Guido Biaggio Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost

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