Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe der Westschweiz Änderung vom 14. März 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Bundesratbeschlüsse vom 28. Februar 2008 und vom 1. Februar 20111 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe der Westschweiz werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 1bis Aufgehoben Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten: a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei, einschliesslich: ­ Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern; ­ Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln; ­ Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln; ­ Parkettverlegung (Holzbodenlegen), als Nebentätigkeit ­ Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; ­ Skiherstellung; ­ Herstellung und/oder Montage von Innen-, Geschäftseinrichtungen, sowie von Saunaanlagen; ­ Holzimprägnierung und -behandlung; ­ Abbinden; ­ Baute aus Holz und Baute mit Holzgerüst.

b. Gipserei und Malerei, einschliesslich: ­ Gips- und Faserbaustoff und dekorative Baueinheiten; ­ Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverdeckung;

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BBl 2008 1925 7241, 2009 3495, 2011 1853

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d.

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­ Tapezieren; ­ Aussenisolation; ­ Holzimprägnierung und ­behandlung.

Bodenbeläge und Parkettverlegung Weitere Arbeiten im Kanton Genf, nämlich: ­ Dichtung, Abdeckung, Dachbelag und Fassade; ­ Glaserei, Einrahmung, Spiegelherstellung, Storenreparatur; ­ Innenverkleidungen; ­ Marmorarbeiten; ­ Innendekoration und Näharbeiten; ­ Plattenlegen.

Weitere Arbeiten im Kanton Waadt, nämlich: ­ Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz; ­ Plattenlegen.

Weitere Arbeiten im Kanton Freiburg, nämlich: ­ Plattenlegen.

Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg, nämlich: ­ Marmor- und Bildhauerarbeiten.

Weitere Arbeiten im Kanton Jura, nämlich: ­ Plattenlegen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:

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a.

Kanton Freiburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Gipserei und Malerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; ­ Plattenlegen.

b.

Genf: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Gipserei und Malerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; ­ Dichtung, Abdeckung, Dachbelag und Fassade; ­ Glaserei, Einrahmung, Spiegelherstellung, Storenreparatur; ­ Innenverkleidungen; ­ Marmorarbeiten; ­ Innendekoration und Näharbeiten; ­ Plattenlegen.

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c.

Jura: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; ­ Plattenlegen.

d.

Berner Jura: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung.

e.

Neuenburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Gipserei- und Malerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; ­ Marmor- und Bildhauerarbeiten.

f.

Wallis: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Gipserei und Malerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung;

g.

Waadt: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; ­ Gipserei und Malerei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; ­ Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz; ­ Plattenlegen.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 und 2, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden 2 3

SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicher-klärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 28. Februar 2008, vom 23. Juli 2008, vom 18. Mai 2009 und vom 1. Februar 20114 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Ausbaugewerbe der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt5:

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BBl 2008 1925 7241, 2009 3495, 2011 1853 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Beilage II

Löhne Die in sämtlichen Lohntabellen gemäss Anhang II publizierte Angabe «ab dem 3. Jahr nach dem EFZ» gilt nicht für unqualifizierte Arbeitnehmer der Lohnklasse B.

Mindestlöhne Freiburg Mindestlöhne Genf ­ Berufe des Ausbaugewerbes mit Ausnahme der Näharbeiterin und Plattenleger Mindestlöhne Genf ­ Näharbeiterin = ­10 % des Durchschnittslohns Mindestlöhne Genf ­ Plattenleger Mindestlöhne Jura-Berner Jura Mindestlöhne Neuenburg ­ Gipser, Maler und Marmorist-Steinbildhauer Mindestlöhne Neuenburg ­ Schreiner, Möbelschreiner, Zimmermann, Parkettleger, Bodenleger und technischer Glaser Mindestlöhne Wallis Mindestlöhne Waadt III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

14. März 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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