Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 11617 Widersprechende Sandoz Pharmaceuticals AG, Hinterbergstrasse 24, CH-6330 Cham, Schweizer Marke Nr. 458 206 «CIP» gegen Widerspruchsgegnerin Skjøth Holding Aps, Amaliegade 42, st, DK-1256 København K, internationale Registrierung Nr. 1 054 417 «DIP».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. Januar 2012 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Widerspruchsverfahren Nr. 11617 ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der internationalen Registrierung Nr. 1 054 417 «DIP» der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 5 definitiv verweigert.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 054 417 «DIP» wird bezüglich folgender Waren und Dienstleistungen zum Schutz in der Schweiz zugelassen [sog. Déclaration d'octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter.2)ii) du règlement d'exécution commun (sur motifs relatifs)]: Klassen 10 und 44: Tous les produits et services revendiqués (sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen)

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

18. Januar 2012

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2012-0141