Resolution Nr. 137 Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um der Bank die Geschäftstätigkeit in Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu ermöglichen vom 30. September 2011

Der Gouverneursrat beobachtet die historischen Veränderungen, die sich in Nordafrika und im Nahen Osten vollziehen; beruft sich auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Einsatzregion der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, in welcher der Gouverneursrat das Direktorium aufforderte, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter anderem hinsichtlich einer Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen), um eine angemessene regionale Erweiterung des geographischen Bereichs des Mandats der EBWE zuzulassen sowie ein geeignetes Verfahren zur Gewährung des Status eines Empfängerlandes für Mitgliedsländer innerhalb einer solchen erweiterten Region festzulegen und gleichzeitig sicherzustellen, dass eine etwaige Erweiterung keine zusätzlichen Kapitalbeiträge erfordern und den vereinbarten Umfang und die Auswirkung der Geschäftstätigkeit der Bank in den bestehenden Empfängerländern nicht beeinträchtigen würde; beruft sich ausserdem auf die Bestätigung im Bericht des Direktoriums über die vierte Überprüfung der Kapitalressourcen (CRR4) für den Zeitraum 2011­2015, die durch Resolution Nr. 128 des Gouverneursrats gebilligt wurde, dass die Graduierung ein Grundprinzip der Bank bleibt; nachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographische Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt, unter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums tätig zu sein; beschliesst hiermit:

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Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

1. Artikel 1 des Übereinkommens wird dahingehend geändert, dass er wie folgt lautet: «Art. 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf , , , oder auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.» 2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren, indem sie (a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in der bestätigt wird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen akzeptiert hat, und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die Änderung akzeptiert wurde und die entsprechende Urkunde gemäss den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.

3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Annahme einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank vorgesehen, erfüllt sind.

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Resolution Nr. 138 Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um die Verwendung von Sonderfonds in Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern zu gestatten vom 30. September 2011

Der Gouverneursrat angesichts der Tatsache, dass der Gouverneursrat durch die Annahme von Resolution Nr. 137 eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen) billigt, demzufolge die Bank ermächtigt würde, ihre Zwecke in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu verfolgen; unter Berufung auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Einsatzregion der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, durch die der Gouverneursrat das Direktorium aufgefordert hat, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter anderem hinsichtlich weiterer Schritte, die ermöglichen würden, dass die Geschäftstätigkeit der Bank in den voraussichtlichen Empfängerländern der erweiterten Region so früh wie möglich beginnen kann; nachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographische Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt, unter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 18 des Übereinkommens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in potenziellen Empfängerländern Sonderfonds für eine Sondergeschäftstätigkeit in potenziellen Empfängerländern zu verwenden; beschliesst daher: 1. Artikel 18 des Übereinkommens wird dahingehend geändert, dass er wie folgt lautet: «Art. 18 1. (i)

Sonderfonds

Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.

(ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der

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Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.

(iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen qualifiziert ist, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.

(iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unterabschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, ausser der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind.

2. Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.

3. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.» 2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren, indem sie (a) ein Instrument ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in dem bestätigt wird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen akzeptiert hat und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die Änderung angenommen wurde und das entsprechende Instrument gemäss den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.

3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die
Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Akzeptanz einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank vorgesehen, erfüllt sind.

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