Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1. September 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 20112, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3bis und 4 3bis Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

4

Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.

Art. 43 Abs. 5bis 5bis Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.

1 2 3

BBl 2011 7385 BBl 2011 7393 SR 832.10

2011-1869

55

Krankenversicherung. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Ständerat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20124 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

4

56

BBl 2012 55