Allgemeinverfügung über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) vom 30. Oktober 2012

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Oktober 20101 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt: 1. Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden «die spezifizierten Organismen», dürfen weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.

2. Einfuhr von Kartoffelknollen aus Drittstaaten Knollen von Solanum tuberosum L., im Folgenden «die Kartoffelknollen», mit Ursprung in Staaten ausser dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden «Drittstaaten»), in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Anhang 1 Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.

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Ausser wenn die Kartoffelknollen von einem Dokument nach Artikel 9 Absatz 1 PSV begleitet sind, aus welchem hervor geht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, müssen Kartoffelknollen aus Drittstaaten beim Eingang in die Schweiz vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (im Folgenden EPSD) gemäss Anhang 1 Abschnitt 1 Nummer 5 kontrolliert und freigegeben werden.

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3. Inverkehrbringen von Kartoffelknollen Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Ziffer 5 oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden «EU») gemäss Durchführungsbeschluss 2012/270/EU2 stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen.

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SR 916.20 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18.

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2 Kartoffelknollen, die gemäss Ziffer 2 aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw.

auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.

4. Erhebungen und Meldung der spezifizierten Organismen Die Kantone führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten und teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. März eines jeden Jahres dem EPSD mit.

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Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist dem EPSD unverzüglich zu melden.

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5. Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Massnahmen Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Ziffer 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets eines Kantons bestätigen, so richtet dieser unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einem Befallsherd und einer Pufferzone, wie in Anhang 2 Abschnitt 1 beschrieben.

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Trifft ein Kanton Massnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich alle relevanten Angaben über das oder die abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Massnahmen.

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6. Geltungsdauer Diese Verfügung gilt bis 30. Juni 2013.

7. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. Oktober 2012

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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Anhang 1 (Ziff. 2­3)

Abschnitt I Spezifische Anforderungen für die Einfuhr von Kartoffelknollen aus Drittstaaten 1. Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1 PSV muss Kartoffelknollen aus Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PSV (im Folgenden «das Zeugnis») beiliegen, das die Angaben gemäss den Nummern 2 und 3 enthält.

2. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» entweder die Angaben gemäss Buchstabe a oder Buchstabe b umfassen: a.

die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als befallsfrei anerkannt ist;

b.

die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht.

3. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» im Weiteren Angaben gemäss den Buchstaben a und b umfassen, a.

dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organismen und deren Symptomen befunden wurden und höchstens 0,1 % Erde aufweisen;

b.

dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist.

4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets auf dem Zeugnis im Feld «Herkunftsort» zu vermerken.

5. Die Kartoffelknollen sind am Ort des Eingangs in die Schweiz oder in Vereinbarung mit dem EPSD am Bestimmungsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Nummern 1­4 erfüllen.

Abschnitt II.

Bedingungen für das Inverkehrbringen 1. Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen und

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a.

ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt gemäss Artikel 34 PSV, falls die abgegrenzten Gebiete, aus welchen die Kartoffelknollen stammen, sich innerhalb der Schweiz befinden,

b.

ihnen ein EU-Pflanzenpass beiliegt gemäss der Richtlinie 92/105/EWG3, falls die abgegrenzten Gebiete, aus welchen die Kartoffelknollen stammen, sich in der EU befinden,

2. Die Kartoffelknollen müssen folgende Bedingungen erfüllen: a.

sie wurden i)

von einem beim EPSD registrierten Erzeuger produziert oder einer beim EPSD registrierten Sammel- oder Versandstelle in Verkehr gebracht, oder

ii)

an einem gemäss der Richtlinie 92/90/EWG4 registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäss der Richtlinie 93/50/EWG5 registrierten Erzeuger oder einer gemäss dieser Richtlinie registrierten Sammel- oder Versandstelle in Verkehr gebracht;

b.

sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht; und

c.

das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber.

3. Kartoffelknollen, die gemäss Abschnitt I aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der in Nummer 1 genannte Pflanzenpass beiliegt.

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Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

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Anhang 2 (Ziff. 5)

Abschnitt I Einrichtung abgegrenzter Gebiete 1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen: a.

einem Befallsherd, der mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und

b.

einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 100 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.

2. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst.

3. Bei der Abgrenzung des Befallsherdes und der Pufferzone stützen sich die Kantone auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise auf das Auftreten der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.

4. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus ausserhalb des Befallsherdes festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsherdes und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

5. Wird bei den Erhebungen gemäss Ziffer 4 Absatz 1 der betreffende Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht festgestellt, so bestätigt der betreffende Kanton, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Der EPSD teilt dies anschliessend der EU-Kommission mit.

Abschnitt II Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die Massnahmen der Kantone in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen: 1.

Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschliesslich Behandlungen und Entseuchung, sowie gegebenenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen.

2.

intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Kontrollen;

3.

Überwachung des Inverkehrbringens von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.

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