Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122, beschliesst: Art. 1

Beitragsberechtigte Dachverbände

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der Weiterbildung Erwachsener gewähren.

1

2

Beiträge werden nur gewährt, wenn: a.

der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist;

b.

der Dachverband nicht gewinnorientiert ist;

c.

der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und

d.

die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen vermitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern.

Ein Dachverband kann für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2 gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.

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Art. 2

Unterstützte Aufgaben

Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden:

1 2 3

a.

Information über Weiterbildungsangebote und Koordination der Angebote;

b.

Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.

SR 101 BBl 2012 665 SR 442.1

2011-2864

673

Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung. BG

Art. 3 1

2

Beitragsbemessung

Die Beiträge bemessen sich nach: a.

dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes;

b.

der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen;

c.

dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes;

d.

den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.

Die Beiträge betragen: a.

höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und

b.

höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einerseits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter andererseits.

Übersteigen die aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt.

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Art. 4

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen nach diesem Gesetz.

Art. 5

Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.

Art. 6

Vollzug

1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.

2

Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.

Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die Zahlungsmodalitäten.

3

Art. 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.

1

Es tritt am ... (einen Tag nach seiner Verabschiedung) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

2

4

674

SR 616.1