Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Cherry Pot 20 Version 2.8 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 12. Dezember 2011: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 6. Oktober 2011 wird der Geldspielautomat Cherry Pot 20 V. 2.8 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Cherry Pot 20 V. 2.8 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 42 970 Franken werden Matthias Schaufelberger auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 35 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 7970 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Matthias Schaufelberger, Riedwiesstrasse 15, 8962 Bergdietikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

4. Januar 2012

2011-3046

Eidgenössische Spielbankenkommission

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