Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Breitling» in Sion (LSGS) vom 15.­17. September2017 vom 9. August 2017

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2017-2170

1. Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

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2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 5, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen im Anhang zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels NOTAM bekannt gegeben. Die Veröffentlichung und Visualisierung der TEMPO RA und der Aktivierungszeiten erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM).

2.3 In der Pufferzone (die drei äussersten Kilometer der ganzen RA) darf die Durchführung der Trainingsund Displayflüge nur unter Einhaltung aller normalerweise geltenden Verkehrsregeln geflogen werden. Für die Flüge der Schweizer Luftwaffe gelten die Regeln gemäss dem militärischen Operation Manual.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 15. September 2017 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken, werden der Association Sion Air Show 2017 auferlegt.

5. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und der Association Sion Air Show 2017 eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung

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schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

9. August 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang zur Verfügung vom 9. August 2017 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Breitling» TEMPO RA Sion A Circle of 10 km radius centred ARP LSGS (46°13'09"N / 007°19'37"E, ELEV 1582 ft).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL120 Dates: 15th and 16th September 2017, daily between 0900­1200, 1330­1700 and 1930­2030 UTC 17th September, 2017, between 0900­1200 and 1330­1700 UTC

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