Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12204 Widersprechende ÖTI ­ Institut für Ökologie, Technik und Innovation abgekürzt ÖTI, Spengergasse 20, A-1050 Wien, CH-Marke Nr. 587 293 «OEKO-TEX» gegen Widerspruchsgegnerin FLOORTEX Europe Limited, 10 Miller Court, Severn Drive, Tewkesbury Business Park, GB-Tewkesbury, Gloucestershire GL20 8DN, IR-Marke Nr. 1 091 845 «ECOTEX» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 26. Juli 2012 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 1 091 845 «ECOTEX» wird der Schutz in der Schweiz für die verbleibenden Warenklassen 9 und 16 definitiv gewährt (vgl. Déclaration d'octroi selon la règle 18ter 2)i)).

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

26. Juli 2012

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2012-2016

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