Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 11. Januar 20122 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 15. Juli 20113 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan wird genehmigt;

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Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2012 827 SR ...; BBl 2012 1101

2011-2340

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Genehmigung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan. BB

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