Verfügung betreffend den Spielautomaten Fruits2Mix Version 317 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 14. November 2012: 1.

Der Geldspielautomat Fruits2Mix Version 313, wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Fruit2Mix version 313 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 32 300 Franken werden der Proms Operating SA auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 12 300 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK 20 000 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Zustellung und Publikation: A Proms Operating SA, case postale 37, 1782 Belfaux; B Kantone; C Bundesblatt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. Dezember 2012

9236

Eidgenössische Spielbankenkommission

2012-3002