Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik») vom 15. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 , nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 67a (neu)

Musikalische Bildung

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

1

Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

2

Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

3

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «jugend + musik» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Nationalrat, 15. März 2012

Ständerat, 15. März 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

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SR 101 BBl 2009 613 BBl 2010 1

2012-0634

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Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»). BB

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