zu 10.324 Standesinitiative Gewässerschutzgesetz. Teilrevision Bericht vom 3. September 2012 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2012

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 3. September 2012 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates betreffend die Standesinitiative Gewässerschutzgesetz.

Teilrevision nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG)1 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 3. September 2012 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes2 unterbreitet. Die Beratung ist in der Wintersession 2012 geplant. Gemäss Artikel 112 Absatz 3 ParlG erhält der Bundesrat vorgängig Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Der Kanton Bern reichte am 16. Juni 2010 eine Standesinitiative ein, mittels der die Bundesversammlung ersucht wird, das Gewässerschutzgesetz so anzupassen, dass eine Verlegung von natürlichen Fliessgewässern im Rahmen der Errichtung von Deponien für ausschliesslich unverschmutzten Aushub in zwingenden Fällen ermöglicht wird.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates stimmte dem Initiativanliegen zu und erarbeitete in der Folge eine entsprechende Vorlage.

Sie schlägt eine Ergänzung von Artikel 37 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vor, welche die Verbauung und Korrektion von einem Fliessgewässer ermöglicht, wenn dies für die Errichtung einer auf den Standort angewiesenen Deponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial nötig ist.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage von etwa einem Drittel der Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt, ungefähr ein weiteres Drittel stimmte der Vorlage mit Einschränkungen und ein weiteres Drittel vollständig zu. Die Vorlage zur gegenwärtigen Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes wurde am 3. September 2012 so, wie sie in die Vernehmlassung gegangen war, von der UREK-S zuhanden des Ständerats verabschiedet (Zustimmung: 8, Ablehnung: 2; Enthaltung: 2). Gleichzeitig wurde der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die neue Bestimmung (Art. 37 Abs. 1 Bst. bbis GSchG) lässt die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern nur in klar reglementierten Ausnahmefällen zu. Die Anwendbarkeit ist beschränkt auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird. In den Abfallvorschriften des Bundes ist mit Grenzwerten klar definiert, wann Aushubmaterial als unverschmutzt gilt.

Es muss ausserdem eine umfassende Standortevaluation stattfinden. Die neue Ausnahme schafft somit in klar umschriebenen, voraussichtlich nur ausnahmsweise vorliegenden, Situationen die Möglichkeit, sinnvolle Deponierungsmöglichkeiten für unverschmutztes Aushubmaterial zu schaffen.

Das wegen einer solchen neuen Deponie verlegte Fliessgewässer muss gemäss Artikel 37 Absatz 2 GSchG möglichst naturnah gestaltet werden, sodass es einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen kann, die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen- und Grundwasser erhalten bleiben und eine standort-

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gerechte Ufervegetation gedeihen kann. Der morphologische Zustand des verlegten Gewässers darf somit nicht verschlechtert werden.

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Antrag des Bundesrats

Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat den Bericht der UREK-S vom 3. September; er ist mit der entsprechenden Anpassung des Gewässerschutzgesetzes einverstanden und verzichtet auf weitere Anträge.

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