Vernehmlassungsverfahren Bundeskanzlei Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Um die anwendbaren Verfahrensregeln zu klären und Unklarheiten zu vermeiden, wird die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen «Vernehmlassungen» und «Anhörungen» fallen gelassen. Vernehmlassungen werden künftig grundsätzlich vom Bundesrat und bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite von den Departementen eröffnet. Als Vorhaben von untergeordneter Tragweite gelten insbesondere Vorhaben mit betont technischem oder administrativem Inhalt, bei denen die Vernehmlassung in erster Linie der Beschaffung von verwaltungsexternem Fachwissen und Grundlageninformationen dient. Mit der angepassten gesetzlichen Umschreibung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren in der Praxis besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt. Bei beiden Typen von Vernehmlassungen sollen weitgehend die gleichen Regeln für das Verfahren gelten.

Vernehmlassungsfrist: 8. März 2013 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Recht, Sekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

4. Dezember 2012

2012-2935

Bundeskanzlei

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