Bundesbeschluss betreffend die Volksinitiative «1:12 ­ Für gerechte Löhne»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. März 20112 eingereichte Volksinitiative «1:12 ­ Für gerechte Löhne», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20123, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 21. März 2011 «1:12 ­ Für gerechte Löhne» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 110a (neu)

Lohnpolitik

Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.

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Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere: a.

die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschützten Arbeitsplätzen;

b.

die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.

SR 101 BBl 2011 3725 BBl 2012 637

2011-2703

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Volksinitiative «1:12 ­ Für gerechte Löhne». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (neu) (Lohnpolitik) Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 110a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.