Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wald vom 8. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt Wald gemäss dem Reglement vom 5. April 20112 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

8. Mai 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 108 vom 6. Juni 2012 veröffentlicht.

2012-0221

5615

Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name

Der Verein «OdA Wald Schweiz» ist die Trägerorganisation des Berufsbildungsfonds Wald im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Berufsbildungsfonds Wald bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Waldwirtschaft zu fördern.

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Berufsbildungsfonds Wald gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Berufsbildungsfonds Wald gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile der Waldwirtschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform.

1

Die Betriebe der Waldwirtschaft umfassen sowohl die öffentlichen Forstbetriebe wie auch private Betriebe, die forstliche Arbeiten ausführen, unabhängig von deren Grösse. Zu den Leistungen dieser Betriebe gehören insbesondere:

2

3

a.

Planung und Organisation der Holzernte;

b.

Holzerntearbeiten, Holzbringung;

c.

waldbauliche Planung;

d.

Bestandesbegründungen;

e.

Jungwaldpflege;

f.

Waldpflege;

g.

Hecken- und Waldrandpflege;

h.

Forstschutz;

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

i.

forstliches Bauwesen;

j.

Beratung von Waldeigentümern zur Waldbewirtschaftung.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Berufsbildungsfonds Wald gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten namentlich gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Forstwart oder Forstwartin EFZ;

b.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als Forstmaschinenführer/in BP, Seilkraneinsatzleiter/in BP; Forstwart-Vorarbeiter/in BP, Förster/in HF (Höhere Fachschule);

c.

Personen ohne Abschlüsse gemäss Buchstabe a und b und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Berufsbildungsfonds Wald gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen, in den betrieblichen als auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Berufsbildungsfonds Wald trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Verbilligung der überbetrieblichen Kurse (üK) in der Grundbildung;

b.

Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;

c.

Verbilligung der Modul- und Kursangebote im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

nationale Aufgaben für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung, insbesondere Nachwuchswerbung und -förderung.

Die Höhe der Beiträge für die zu unterstützenden Bildungsleistungen legt die Fondskommission im Rahmen der Fondsmöglichkeiten in der jährlichen Budgetierung fest.

2

Die Fondskommission kann auf Antrag des Vereins «OdA Wald Schweiz» weitere finanzielle Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

3

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Berufsbildungsfonds Wald unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.

1

Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Zur Überprüfung der Angaben kann die anonymisierte AHV-Lohnbescheinigung verlangt werden.

2

Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er durch die Fondskommission nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil, inkl. Betriebsleiter gemäss Artikel 4: 500 Franken;

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5: 200 Franken.

Für Personen in Teilzeitanstellung muss der volle Beitrag entrichtet werden, wenn ihr Pensum mindestens 51 % beträgt. Beträgt das Pensum 50 % oder weniger, so ist der halbe Beitrag geschuldet.

2

3

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

5

Für Lernende ist kein Beitrag geschuldet.

Die Beiträge gelten als indexiert nach dem Landesindex für Konsumentenpreise am 1. Dezember 2007.

6

Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex für Konsumentenpreise an.

7

Das Inkasso der Beiträge erfolgt durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b. Mit der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von max.

100 Franken erhoben.

8

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034.

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einkünfte aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Vorstand des Vereins «OdA Wald Schweiz»

Der Vorstand des Vereins «OdA Wald Schweiz» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung der Geschäfts- und Inkassostelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Festlegung des Leistungskatalogs auf Antrag der Fondskommission;

e.

Erlass von Beitragsverfügungen für Betriebe, welche dies verlangen oder welche die Einreichung der Selbstdeklaration verweigern;

f.

Entscheide über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

g.

Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit von Änderungen im vorliegenden Reglement nach Beschluss des Vereins «OdA Wald Schweiz».

Art. 14

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

Sie besteht aus 5 Mitgliedern (2 Waldwirtschaft Schweiz, 2 Forstunternehmer Schweiz, 1 Verband Schweizer Forstpersonal).

1

2

4

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget, beaufsichtigt die Geschäftsstelle und instruiert die Inkassostelle.

3

Art. 15 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie berät und betreut die Inkassostelle (Treuhänder), die für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7 und die Buchführung verantwortlich ist.

2

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Inkassostelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Der Verein «OdA Wald Schweiz» hat dem vorliegenden Reglement am 5. April 2011 zugestimmt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Verein «OdA Wald Schweiz» den Berufsbildungsfonds Wald mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf.

1

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald mit AVE

Im Falle der Auflösung des Fonds wird ein allfälliges Fondsvermögen einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit verwandtem Zweck zugeführt.

2

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Art. 22

Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald vom 16. Juli 2007.

5. April 2011

Verein OdA Wald Schweiz Hanspeter Egloff Präsident

Markus Steiner Vizepräsident

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