Sechsundsiebzigste Tagung Resolution Nr. 997 (LXXVI) (angenommen vom Rat an seiner 421. Sitzung am 24. November 1998)

Änderungen der Satzung Der Rat, unter Hinweis darauf, dass die Satzung der Organisation am 19. Oktober 1953 verabschiedet wurde, dass sie am 30. November 1954 in Kraft trat und dass der Rat am 20. Mai 1987 Änderungen beschloss, die am 14. November 1989 in Kraft traten, in dem Bewusstsein, dass die Satzung revidiert werden muss, um die Struktur der Organisation zu stärken und ihren Entscheidungsprozess zu rationalisieren, ferner eingedenk seiner Resolution Nr. 973 (LXXIV) vom 26. November 1997, mit der er beschloss, eine offene Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern interessierter Mitgliedstaaten unter der Leitung des Ratspräsidenten oder eines von der Arbeitsgruppe bezeichneten Vertreters einzusetzen, um allfällige Änderungen an der Satzung der Organisation zu prüfen, nach Erhalt und Prüfung der Änderungsvorschläge im Bericht der mit der Prüfung allfälliger Satzungsänderungen beauftragten Arbeitsgruppe (MC/1944), die der Generaldirektor auf Empfehlung der Arbeitsgruppe vorlegte, im Hinblick darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Satzung, wonach der Wortlaut von Änderungsvorschlägen zur Satzung den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mitgeteilt werden muss, ordnungsgemäss eingehalten wurde, in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Änderungen keine neuen Pflichten für die Mitglieder mit sich bringen, in Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 der Satzung, verabschiedet die im Anhang zu dieser Resolution* aufgeführten Satzungsänderungen, deren französischer, englischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Änderungen so bald wie möglich gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren anzunehmen und dies dem Generaldirektor zu notifizieren.

*

Aus praktischen Gründen sind die Änderungen im Anhang unterstrichen.

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Anhang

Liste der vorgeschlagenen Satzungsänderungen Art. 2 «Mitglieder der Organisation sind: a)

...

b)

andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat gemäss seinen verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.»

Art. 4 1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder überschreitet. Der Verlust des Stimmrechts wird jedoch ein Jahr nach der Information des Rates über die Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats in einer Höhe, die den Verlust des Stimmrechts zur Folge hat, wirksam, sofern der entsprechende Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Rückstand in der entsprechenden Höhe aufweist. Der Rat kann das Stimmrecht dieses Mitgliedstaats jedoch durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.

2. ...

Art. 18 1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Sie sind aufgrund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratspräsidenten unterzeichnet werden.

2. ...

Art. 30 1. ...

2. Änderungen, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung der Organisation führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in 9178

Resolution Nr. 997

Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Änderung zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führt. Die übrigen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind.

Bestimmungen zum Exekutivausschuss Art. 5:

Buchstabe b) streichen; Buchstabe c) entsprechend neu nummerieren.

Art. 6:

Wie folgt neu formulieren: «Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe: a)

die Politik, die Programme und die Tätigkeiten der Organisation festzulegen, zu prüfen und zu überprüfen;

b)

die Berichte aller Nebenorgane zu prüfen und deren Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;»

c) bis e): Keine Änderung.

Art. 9:

Buchstabe b) in Absatz 2 streichen; Buchstabe c) entsprechend neu nummerieren.

Art. 10:

Wie folgt neu formulieren: «Der Rat kann jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan schaffen.»

Kapitel V (Art. 12 bis 16)

Streichen. Alle folgenden Kapitel und Artikel entsprechend neu nummerieren.

Art. 18:

Hinweis auf den Exekutivausschuss in Absatz 2 streichen.

Art. 21:

Hinweis auf den Exekutivausschuss streichen. «Unterausschüsse» ersetzen durch «Nebenorgane».

Art. 22:

Hinweis auf den Exekutivausschuss streichen.

Art. 23:

Hinweis auf den Exekutivausschuss in Absatz 2 streichen.

Art. 24:

Hinweis auf den Exekutivausschuss streichen.

Art. 29 Abs. 1, 2 und 3:

Hinweis auf den Exekutivausschuss streichen. «Unterausschüsse» bzw. «Unterausschusses» in Absatz 1 und 3 ersetzen durch «Nebenorgane« bzw. «Nebenorgans».

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