Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N4 beim Anschluss Uhwiesen vom 5. März 2012

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h auf der Nationalstrasse N4 von km 19.760 bis km 20.646, Fahrtrichtung Nord, gemäss Geschwindigkeitsgutachten vom 16. Januar 2012.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur eingesehen werden.

13. März 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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