Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 20112, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19163 Art. 60 Abs. 3bis 3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.

Art. 62 Abs. 2bis 2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.

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BBl 2011 2901 BBl 2011 3907 SR 721.80

2011-0453

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Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und Stromversorgungsgesetzes

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20074 Art. 3a

Kantonale und kommunale Konzessionen

Die Kantone und die Gemeinden können Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und dem Verteilnetz, insbesondere das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens, ohne Ausschreibung erteilen. Sie gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

Art. 5 Abs. 1 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Ständerat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

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SR 734.7 BBl 2012 57