Fernmeldegesetz

Notifikation einer Widerrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 4. Oktober 2012 in Sachen bendock GmbH, vormals Oberneuhofstrasse 5, 6340 Baar, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente sowie Erhebung Verwaltungsgebühren verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 zugeteilte Verbindungssteuerungsadresse (Number Portability Routing Number, NPRN) 098021 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 630 Franken und werden bendock GmbH auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4.

bendock GmbH ist die mit der Rechnung Nr. 845616093 vom 4. März 2011 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2011 betreffend die Einzelnummern 0848 382818 und 0848 392919 von 60 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

5.

bendock GmbH ist die mit der Rechnung Nr. 845663586 vom 5. März 2012 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2012 betreffend die Einzelnummern 0848 382818 und 0848 392919 von 60 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

6.

bendock GmbH ist die mit der Rechnung Nr. 845630914 vom 1. September 2011 erhobenen Zuteilungs- und jährlichen Verwaltungsgebühren 2011 betreffend den Carrier Selection Code 10828 von 795 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

7.

bendock GmbH ist die mit der Rechnung Nr. 845669801 vom 5. März 2012 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2012 betreffend die Verbindungssteuerungsadresse (Number Portability Routing Number, NPRN) 098021 von 200 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

8.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

9.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Ab dem 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen.

2012-2481

8437

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

8438