H Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren 2013­2016

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 3 des Ausbildungsbeitragsgesetzes vom 6. Oktober 20062, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für deren Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) im tertiären Bildungsbereich in den Jahren 2013­ 2016 wird ein Zahlungsrahmen von 102,8 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 416.0 BBl 2012 3099

2011-2411

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Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren 2013­2016. BB

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