12.054 Bericht über die im Jahr 2011 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 16. Mai 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2011 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Mai 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2011 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1 Einleitung

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2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», abgeschlossen am 27. Juli 2011 2.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Forschungsprogrammes, abgeschlossen am 19. August 2011 2.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Stipendienprogrammes «Forschung im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages», abgeschlossen am 19. August 2011 2.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Thematischen Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft», abgeschlossen am 29. September 2011 2.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Partnerschafts- und Experten-Fonds», abgeschlossen am 11. November 2011 2.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Bulgarien für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Spitex-Projektes, abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für NRO im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. März 2011 2.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Installationen zur automatischen Nummernschilderkennung für Zollstellen an Estnischen Seehäfen», abgeschlossen am 25. April 2011

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2.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter», abgeschlossen am 3. August 2011 2.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung von Rasterkraftmikroskope im Bereich der Nanotechnologie», abgeschlossen am 24. November 2011 2.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Hochwasserprognose-System für die obere Theiss», abgeschlossen am 2. Februar 2011 2.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Erneuerung der Hochwasserschutzpläne für die obere Theiss», abgeschlossen am 21. März 2011 2.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Vorlesungsprogramme von Schweizer Professoren an lettischen Hochschulen», abgeschlossen am 30. Mai 2011 2.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Unterstützung von Jugendprojekten in dezentralen und benachteiligen Regionen», abgeschlossen am 30. Mai 2011 2.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des bezüglich des Fonds für NGO's im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. Mai 2011 2.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Einführung eines Video Überwachungs-, Aufnahme- und Archivierungssystems am litauischen Gerichtshof», abgeschlossen am 3. Mai 2011 2.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der perinatalen und neonatalen Gesundheitsleistungen», abgeschlossen am 20. Dezember 2011 2.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011

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2.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Vogelarten der polnischen Karpaten», abgeschlossen am 5. Mai 2011 2.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011 2.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011 2.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Schutz der Artenvielfalt natürlicher Lebensräume in der Region Lublin Woiwodschaft», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Eine Brücke zwischen den Alpen und den Karpaten», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Die Alpen der Karpaten», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regionalentwicklung in den Landkreisen Gorlicki und Nowosadecki», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Landwirtschaftliche Entwicklung in Dolina Strugu», abgeschlossen am 4. August 2011 2.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Modernisierung der Verwaltung in der Gotania Subregion», abgeschlossen am 9. August 2011

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2.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Die Euro als Chance für die Region Lublin», abgeschlossen am 10. August 2011 2.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention von Übergewicht und Adipositas», abgeschlossen am 15. Juni 2011 2.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Geschäftsführung von KMU in der Lublin Region», abgeschlossen am 28. September 2011 2.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011 2.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Beitrag zur Optimierung der Kapazität und Kontrolle bei dem Grenzübergang der Züge in Siemianówka», abgeschlossen am 25. Oktober 2011 2.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie», abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts « Der Laichplatz am Upper Raba Fluss», abgeschlossen am 20. Dezember 2011 2.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011 2.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

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2.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Schutz der karpatischen Waldfauna», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Umsetzung der Karpatenkonvention», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», abgeschlossen am 1. Juli 2011 2.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Forschungsprogrammes, abgeschlossen am 5. August 2011 2.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Stipendienprogrammes Forschung im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 5. August 2011 2.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft», abgeschlossen am 25. Oktober 2011 2.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Partnerschaftsund Experten-Fonds», abgeschlossen am 25. Oktober 2011 2.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Gesundheitsreformen», abgeschlossen am 19. Dezember 2011 2.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Verstärkung bei der Bereitschaft von Rettungskräften», abgeschlossen am 2. August 2011

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2.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Fonds für NGO's und für die Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 2. August 2011 2.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Entwicklung der Naturschutzgebiete in den Slowakischen Karpaten», abgeschlossen am 2. August 2011 2.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Beobachtung und Forschung der Forstwirtschaft», abgeschlossen am 2. August 2011 2.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten», abgeschlossen am 10. Januar 2011 2.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bewährungs- und Wiedereingliederungs- Programme für Straftäter», abgeschlossen am 16. Februar 2011 2.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Statistikamt Albaniens, bezüglich der Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien, abgeschlossen am 15. Juli 2011 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Statistikamt Albaniens, bezüglich Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien, abgeschlossen am 29. September 2011 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses und der lokalen Entwicklung in den Distrikten von Shkodra und Lezha, abgeschlossen am 4. August 2011 2.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 18. November 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, und der IOM, Mission in Bosnien und Herzegowina, bezüglich des Programms zur Verbesserung des Immigrationsmanagements in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 29. Juli 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich des Programms zur Einrichtung eines funktionalen und nachhaltigen Systems für die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, abgeschlossen am 15. September 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das dänische Aussenministerium (MFA-DK), bezüglich des Projekts «Ländliche Wirtschaftsentwicklung in den südlichen Regionen von Georgien», abgeschlossen am 9. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der kosovarischen Eigentumsagentur, abgeschlossen am 24. Juni 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie, bezüglich des Projekts zur Förderung der Demokratieerziehung, abgeschlossen am 27. September 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, bezüglich der ländlichen Wasser- und Abwasserinfrastruktur, abgeschlossen am 2. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in Moldova, abgeschlossen am 1. Februar 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, betreffend der Umsetzung des Projektes zur Trinkwasserund Abwasserversorgung in Moldova, abgeschlossen am 7. Juli 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit über ein Projekt zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen, abgeschlossen am 26. September 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit bezüglich der Modernisierung der Perinatologie Moldova, abgeschlossen am 26. September 2011

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2.2.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Usbekistan, betreffend der Entwicklung des Berufsbildungssystems im Wassersektor, abgeschlossen am 18. Juli 2011 2.2.16 Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan über ein Projekt zur verbesserten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 19. September 2011 2.2.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Erziehungsministerium Serbiens, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der professionellen Entwicklung und europäischer Reforminitiativen in der Ausbildung, abgeschlossen am 24. Februar 2011 2.2.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Finanzministerium Tadschikistans, bezüglich des Projekts zur Reform der Wasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2011 2.2.19 Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheitsministerium Tadschikistans, bezüglich des Projekts zur Reform der medizinischen Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2010 2.2.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich das «Gesundheitsprogramm für Mütter und Kinder», abgeschlossen am 12. Juli 2011 2.2.21 Abkommen zwischen der Schweiz und der ICWC (Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination), bezüglich des Projektes Integriertes Wasserressourcenmanagement ­ Ferghanatal, abgeschlossen am 1. Juli 2011 2.2.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, EC-IFAS (Exekutivausschuss zentralasiatischer Regierungen) und ICWC (Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination), bezüglich des Projekts zur Etablierung eines regionalen Wasserinformationssystems in Zentralasien, abgeschlossen am 11. Mai 2011 2.2.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), bezüglich des Programms zur Unterstützung der Erwachsenenbildung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 6. Dezember 2011 2.2.24 Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und UNDP zur Unterstützung des Geberkoordinationsrates in Tadschikistan, abgeschlossen am 30. Juli 2010 2.2.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur integrierten lokalen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

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2.2.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, vertreten durch das UNDP-Büro in Albanien, bezüglich Beitrag an den UNDP-Fonds für das territoriale Beschäftigungsbündnis, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.2.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und SIC-ICWC zur Verbesserung des Wassermanagements und der Wasserverteilung im FerghanaTal, abgeschlossen am 22. Oktober 2010 2.2.28 Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE, bezüglich des Projekts «Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan», abgeschlossen am 16. April 2011 2.2.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für Internationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Stärkung des Mitspracherechts und der Rechenschaftsplicht in Kirgisistan», abgeschlossen am 18. Februar 2011 2.2.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liechtenstein, vertreten durch den Liechtensteinischen Entwicklungsdienst, bezüglich des Projekts Gesundheitsreform in Kirgisistan abgeschlossen am 17. März 2011 2.3 Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 18. November 2011 2.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, betreffend die Verwaltung der schweizerischen Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua, abgeschlossen am 18. März 2011 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, bezüglich des Projekts zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für rurale Entwicklung, abgeschlossen am 7. Juni 2011 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts für die Infrastruktur von speziellen Daten, abgeschlossen am 15. August 2011 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch Plurinacional, bezüglich der Finanzierung einer internationalen Konferenz im Rahmen der strategischen Unterstützung zur Stärkung der bolivianischen Institution, abgeschlossen am 27. Oktober 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Direktion für Menschenrechte, bezüglich des Programms zur Stärkung demokratischer Institutionen «FORDECAPI», abgeschlossen am 22. Dezember 2010 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms im Bereich der ländlichen Produktion, abgeschlossen am 7. Juni 2011 Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und der FAO bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 8. Juni 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Handelsministerium, bezüglich der technischen Zusammenarbeit Schweiz­China, abgeschlossen am 29. März 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark bezüglich des bolivianischen Projekts zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für rurale Entwicklung, abgeschlossen am 17. August 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für internationale und regionale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitswesens, abgeschlossen am 7. April 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 23. September 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend eine Unterstützung für Gemeindeinvestitionen «APIM», abgeschlossen am 24. Mai 2011 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos, bezüglich der Entwicklung der nördlichen Hügelgebiete, abgeschlossen am 7. Februar 2011 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 31. Oktober 2011 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms zur Unterstützung der nicht-formalen Bildung (PENF), abgeschlossen am 18. Juli 2011

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2.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms im Bereich der Verbesserung des Zugangs zu Wasser und des Umgangs mit Überschwemmungsgefahren in den Städten Koutiala und Timbuktu, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 2.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Programms für soziale Stadtentwicklung in Koutiala, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 2.3.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung des Kleinbergbaus und dessen Entkriminalisierung in der Mongolei, abgeschlossen am 28. März 2011 2.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Phase IV des Programms zur Verbesserung der nachhaltigen Bodennutzung in Nepal, abgeschlossen am 31. Januar 2011 2.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der vierten Phase des Forschungsprojekts zum Maisanbau in Hügelzonen, abgeschlossen am 31. Januar 2011 2.3.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms «Subsektor Hängebrücken», abgeschlossen am 23. März 2011 2.3.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der ersten Phase des Programms «Befahrbare Brücken (Lokalstrassen)», abgeschlossen am 23. März 2011 2.3.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Projektphase 1 «Sicherere Migration», abgeschlossen am 8. Juli 2011 2.3.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Staatsaufbau zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 18. September 2011 2.3.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Beschäftigungsfonds zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 18. September 2011 2.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Schweizer Botschaft in Nepal, und Nepal bezüglich des Projektes «Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal», abgeschlossen am 1. September 2011

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2.3.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich einer Unterstützung für Gemeindeinvestitionen «APIM», abgeschlossen am 30. Mai 2011 2.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Verwaltung des Anti-Korruptions-Fonds, abgeschlossen am 22. März 2011 2.3.30 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zum Ausbau des Strassenunterhaltssystems von Gaya, abgeschlossen am 18. Mai 2011 2.3.31 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich eines Gender-Programms in Niger «Förderung der Einschulung von Mädchen», abgeschlossen am 18. Mai 2011 2.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung des Viehzuchtsektors, abgeschlossen am 18. Mai 2011 2.3.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Regionalprogramms für die Bewirtschaftung der Ökosysteme andiner Wälder «ECOBONA», abgeschlossen am 3. März 2011 2.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Regionalprogramms «BioAndes», abgeschlossen am 25. März 2011 2.3.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium ­ Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung der Energieeffizienz in der handwerklichen Backsteinproduktion in Lateinamerika zwecks Mitigation des Klimawandels, abgeschlossen am 31. Mai 2011 2.3.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Gesundheitsförderung und Systemstärkung, abgeschlossen am 13. Juni 2011 2.3.37 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011 2.3.38 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011 2.3.39 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Armutsbekämpfung durch verbesserte Viehwirtschaft, abgeschlossen am 22. September 2011

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2.3.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Genehmigung eines Beitrags an die Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika für die Vorbereitung der Triennale 2011, abgeschlossen am 4. März 2011 2.3.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika, abgeschlossen am 23. Dezember 2010 2.3.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Versetzung einer DEZA-Angestellten an die Afrikanische Entwicklungsbank, abgeschlossen am 30. März 2011 2.3.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich eines Beitrags an den Zimbabwe Multi Donor Trust Fund, abgeschlossen am 11. August 2011 2.3.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Erhöhung des Beitrags an die Wasserversorgung und Sanitation in Afrika, abgeschlossen am 24. November 2011 2.3.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich einer Finanzierung eines Schweizer Aufsichts- und Evaluationsexperten, abgeschlossen am 28. November 2011 2.3.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB) bezüglich des Projekts Aquafund, abgeschlossen am 17. August 2011 2.3.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Global Compact Büro bezüglich der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 21. September 2011 2.3.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 22. September 2011 2.3.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich Multi-Geber-Fonds für regionale Lernzentren zu Evaluation und Wirksamkeit, abgeschlossen am 25. November 2011 2.3.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den Trust Fund für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM), abgeschlossen am 5. Dezember 2011

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2.3.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Regionalseminare über die Umsetzung politischer Massnahmen als Antwort auf die hohen Nahrungsmittelpreise», abgeschlossen am 30. Juni 2011 2.3.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Verbesserung der Autonomie von Flüchtlingshaushalten im Staat Bahr al-Ghazal, abgeschlossen am 28. November 2011 2.3.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung der FAO bei der Einbindung der bedeutenden akademischen Institutionen zur Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald, abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.3.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Agrarentwicklungsfonds (IFAD) bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2010 in Rom, abgeschlossen am 29. Januar 2010 2.3.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2012 in Rom, abgeschlossen am 16. Dezember 2011 2.3.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Bildungsplanung (IIPE) bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Aktivitäen des Instituts für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.3.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der niederländischen Nichtregierungsorganisation HIVOS bezüglich eines Projekts zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung «UBPC», abgeschlossen am 10. Dezember 2010 2.3.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der niederländischen Nichtregierungsorganisation HIVOS bezüglich eines Projekts zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, abgeschlossen am 10. Dezember 2010 2.3.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Batumi im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 9. August 2011 2.3.60 Abkommen
zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ICMPD betreffend einen Beitrag für den Workshop in Marokko im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 14. November 2011

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2.3.61 Abkommen zwischen der DEZA und der Weltbank (IDA) bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung Bangladeschs betreffend Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 21. Dezember 2011 2.3.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich eines Beitrags für eine Feldstudie über den Menschenhandel im Mittleren Osten, abgeschlossen am 25. November 2011 2.3.63 Abkommen zwischen der DEZA und dem EUI bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Feldstudien, Entwicklung von Indikatoren und Politikempfehlungen über die entscheidenden Rahmenbedingungen, unter welchen MigrantInnen nach einer Rückkehr ins Herkunftsland zur Entwicklung ihres Landes beitragen können », abgeschlossen am 29. Juli 2011 2.3.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Wassermanagement (IWMI) betreffend eines Beitrags an das Projekt «Wiederverwertungs-Modelle identifizieren, die ökologisch und ökonomisch nachhaltig sind», abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.3.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinten Nationen, vertreten durch das Büro des Stellvertretenden Generalsekretärs, betreffend die Ko-Finanzierung der Überprüfung des institutionellen Rahmens für systemübergreifende Evaluation von operationellen Entwicklungs-Aktivitäten der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 6. Mai 2011 2.3.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD betreffend eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011 2.3.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich der Unterstützung der Einheit für politische Kohärenz in der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2011 und 2012, abgeschlossen am 18. Januar 2011 2.3.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags an die Erstellung eines Handbuches über das Engagement der Diaspora zugunsten von entwicklungsrelevanten Aktivitäten in Ursprungs- und Zielland, abgeschlossen am 4. März 2011 2.3.69 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an einen Workshop des Globalen Forums für Migration und Entwicklung in Marseille, abgeschlossen am 16. Mai 2011

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2.3.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Botswana im Rahmen des regionalen Konsultationsprozesses zu Migration, abgeschlossen am 18. Oktober 2011 6229 2.3.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich des Beitrags für das Globale Forum Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 13. September 2011 6230 2.3.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Nigeria im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 29. September 2011 6231 2.3.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Chisinau im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 7. Oktober 2011 6232 2.3.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Manila im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 12. Oktober 2011 6233 2.3.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Dhaka im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 18. Oktober 2011 6234 2.3.76 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Schutz der weiblichen Hausangestellten, die Migrantinnen sind: Zusammenarbeitsprogramm mit dem libanesischen Arbeitsministerium», abgeschlossen am 4. April 2011 6235 2.3.77 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Yemen», abgeschlossen am 30. Mai 2011 6236 2.3.78 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Syrien», abgeschlossen am 30. Mai 2011 6237 2.3.79 Abkommen zwischen der DEZA und ILO bezüglich eines Beitrags zur Förderung «anständiger Arbeit» durch verbesserte Migrationspolitik sowie deren Umsetzung
in Bangladesch, abgeschlossen am 3. Juli 2011 6238 2.3.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich Unterstützung der Einheit für politische Kohärenz in der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2011 und 2012, abgeschlossen am 18. Januar 2011 6239

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2.3.81 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2012 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali und Niger, abgeschlossen am 28. Dezember 2011 2.3.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihr Kooperationsbüro in Mali, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich der Kofinanzierung des Programms zur Unterstützung der Organisationen der malischen Zivilgesellschaft, abgeschlossen am 4. Mai 2011 2.3.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP, betreffend die Unterstützung des UNDPMenschenrechtsbüros in Tegucigalpa, Honduras, abgeschlossen am 2. März 2011 2.3.84 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in Bangladesch, abgeschlossen am 4. Mai 2011 2.3.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend die Ko-Finanzierung der Zweiten Internationalen Konferenz zur Stärkung nationaler Evaluationskapazitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2011 2.3.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend die Investitionsförderung durch die Pro Nicaragua-Behörde, abgeschlossen am 6. Juli 2011 2.3.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Arbeitsprogramms der hochrangigen Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise, abgeschlossen am 10. August 2011 2.3.88 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Verbesserung der staatlichen Dienstleistungen in Vietnam, abgeschlossen am 14. September 2011 2.3.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend ein Projekt zur lokalen Entwicklung in drei Provinzen, abgeschlossen am 27. Oktober 2010 2.3.90 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt«Initiative zur Förderung von Partnerschaften zur Finanzierung von Wasser und Abwasserprojekten», abgeschlossen am 28. Oktober 2011 2.3.91 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags zur Dezentralisierungs-Reform zum Kompetenzaufbau in Bangladesch, abgeschlossen am 24. November 2011 2.3.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt Wasser, Abwasser und Hygiene in Tansania, abgeschlossen am 29. November 2011

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2.3.93 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags betreffend Anpassungsmassnahmen zum Schutze vor klimabedingten Schäden durch Aufforsten von Küstengegenden, abgeschlossen am 30. November 2011 2.3.94 Abkommen über die Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Projekts «Justizwesen und Menschenrecht» in Afghanistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2011 2.3.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts zur Anpassung an den Klimawandel in der Region Las Segovias, Nicaragua, abgeschlossen am 2. Dezember 2011 2.3.96 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich einer Armut-Umwelt-Initiative in Laos, abgeschlossen am 12. Dezember 2011 2.3.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat des SICA bezüglich der Verbesserung des Geschäftsklimas für die regionale Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus, abgeschlossen am 28. Juni 2011 2.3.98 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Verbindungsdienst der Vereinten Nationen mit Nichtregierungsorganisationen (UN-NGLS) bezüglich der Unterstützung des Engagements der globalen Zivilbevölkerung im Hinblick auf die Konferenz Rio+20, abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.3.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich des Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 17. November 2011 2.3.100 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP, bezüglich des Projekts «Mobilisierung der Zivilgesellschaft für eine bessere Ernährung (SUN-Bewegung)», abgeschlossen am 29. Dezember 2011 2.3.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Aktivitäten des Institute for Lifelong Learning für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 11. April 2011 2.3.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Weltbildungsbericht der UNESCO, abgeschlossen am 18. Juli 2011 2.3.103 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO (IBE) bezüglich der Gewährung eines freiwilligen Beitrags der Schweiz für die Jahre 2009 und 2010, abgeschlossen am 17. August 2011

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2.3.104 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 28. Juni 2011 2.3.105 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-HABITAT bezüglich des Projekts zur Stärkung der Adaptationskapazität an den Klimawandel, abgeschlossen am 22. Juli 2011 2.3.106 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Kartierung der Wasserressourcen des Tschad», abgeschlossen am 20. Januar 2011 2.3.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Überwachung, zur Analyse und zur politischen Einflussnahme im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene, abgeschlossen am 14. September 2011 2.3.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Risikolose Wiederverwendung von Schmutzwasser», abgeschlossen am 25. November 2011 2.3.109 Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an ein Programm zur ländlichen Entwicklung und Nahrungssicherheit in Myanmar, abgeschlossen am 5. Dezember 2011 2.3.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-OHRLLS betreffend Ko-Finanzierung der Folgeaktivitäten der «4th UN Conference on Least Developed Countries», abgeschlossen am 28. November 2011 2.3.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich eines Beitrags an den UNOSonderfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, abgeschlossen am 20. Dezember 2011 2.4 Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch die Generaldirektion des Zivilschutzes, bezüglich der dritten Zusammenarbeitsphase zur Klassifizierung des jordanischen, auf den Einsatz in städtischen Gebieten spezialisierten Such- und Rettungsteams, abgeschlossen am 25. Oktober 2011 2.4.2 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Ausbildung von Myanmar betreffend den Wiederaufbau von Schulen, abgeschlossen am 28. Januar 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Aussenministerium Tunesiens bezüglich der Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, abgeschlossen am 22. Juli 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Beitrags 2011 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 2. September 2011 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2011 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 2. Februar 2011 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2011 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Februar 2011 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 30. März 2011 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich der Unterstützung des Integrierten Regionalen Informationsnetzwerkes IRIN, abgeschlossen am 20. April 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Mai 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 2. Juni 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthopien, abgeschlossen am 15. Juli 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Koordinations- und Nothilfeaktivitäten von OCHA im Sudan, abgeschlossen am 7. Oktober 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 13. Oktober 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags an das Programm im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 22. November 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Südsudan, abgeschlossen am 7. Dezember 2011 Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 13. Dezember 2010 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 25. Februar 2011

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2.4.18 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Libyen, abgeschlossen am 7. März 2011 2.4.19 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2011, abgeschlossen am 21. März 2011 2.4.20 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d`Ivoire, abgeschlossen am 19. April 2011 2.4.21 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Juli 2011 2.4.22 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 28. Juli 2011 2.4.23 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des ausserordentlichen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 16. September 2011 2.4.24 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. November 2011 2.4.25 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den zusätzlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten in Kirgisistan, abgeschlossen am 16. Dezember 2011 2.4.26 Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2011, abgeschlossen am 23. Dezember 2011 2.4.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem weltweiten Dispositif zur Reduzierung der Auswirkungen von Katastrophen und zum Wiederaufschwung (GFDRR) bezüglich des Beitrags zur Integration der Reduktion von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 4. Oktober 2011 2.4.28 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 13. Juli 2011 2.4.29 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Côte d'Ivoire, abgeschlossen am 20. Juli 2011 2.4.30 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO, bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in Somalia, abgeschlossen am 23. August 2011 2.4.31 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO, bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 14. Oktober 2011

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2.4.32 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Beitrags 2011 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 9. Februar 2011 2.4.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung «libysche Evakuierung und Stabilisation (LESP)» für die Evakuierung von Personen aus Drittländern (TCN) von Asien und der Sub-Sahara, abgeschlossen am 17. März 2011 2.4.34 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Förderung der Integration von Migranten in Zimbabwe, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 2.4.35 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO betreffend die Nothilfe im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 2.4.36 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. März 2011 2.4.37 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d'Ivoire und Nordafrika, abgeschlossen am 16. März 2011 2.4.38 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d'Ivoire, abgeschlossen am 14. April 2011 2.4.39 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2011 an die internationale Konferenz des WFP, abgeschlossen am 18. April 2011 2.4.40 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. November 2011 2.4.41 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten in Zimbabwe und an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 24. November 2011 2.4.42 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2011 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 20. Dezember 2011 2.4.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend das Projekt institutionelle Stärkung der Kapazität zur Reduzierung der Katastrophenrisiken mit Einbezug des Klimawandels, abgeschlossen am 24. Oktober 2011 2.4.44 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich des Programms zur Verbesserung der Lebensgrundlagen in Somalia und Oromia (Borena Zone), abgeschlossen am 20. Dezember 2011

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2.4.45 Abkommen zwischen der DEZA und UNEP bezüglich Sonderbeitrag 2011­2012 zur Umsetzung des Beschlusses 26/15 des UNEP-Verwaltungsrates, abgeschlossen am 8. Dezember 2011 2.4.46 Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 24. Februar 2011 2.4.47 Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines zusätzlichen Beitrags an die Globale Plattform für Katastrophenbewältigung, abgeschlossen am 16. Juni 2011 2.4.48 Abkommen zwischen der DEZA und dem UN-Sekretariat für die Internationale Strategie zur Bekämpfung von Katastrophen (UNISDR) betreffend den Jahresbeitrag 2011­2012, abgeschlossen am 25. November 2011 2.4.49 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich der Implementierung eines Beitrags an die Palästinensische Behörde über den palästinensisch-europäischen Mechanismus bezüglich Verwaltung und sozioökonomische Hilfe (PEGASE), abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.4.50 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2011, abgeschlossen am 22. Februar 2011 2.4.51 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. Februar 2011 2.4.52 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. Juli 2011 2.4.53 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des Beitrags an die Verleihung des Flüchtlingspreises 2011, abgeschlossen am 5. September 2011 2.4.54 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den ausserordentlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 20. Oktober 2011 2.4.55 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. November 2011 2.4.56 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den zusätzlichen Jahresbeitrag 2011, abgeschlossen am 20. Dezember 2011 2.4.57 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2011­2013 an Nothilfe-Programme des UNICEF-Büros in Genf, abgeschlossen am 20. September 2011

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2.4.58 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Wasserversorgung und Hygiene in Liberia, abgeschlossen am 2. November 2011 2.4.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags zur Unterstützung an das Projekt «Vorbereitung von Schulen für Notfälle in Marokko» abgeschlossen am 3. November 2011 2.4.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt Nothilfe zugunsten von syrischen Flüchtlingskindern, abgeschlossen am 29. November 2011 2.4.61 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend die humanitäre Hilfe im Gesundheitsbereich im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 12. Dezember 2011 2.4.62 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 12. Dezember 2011 2.4.63 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia/Äthiopien, abgeschlossen am 13. Dezember 2011 2.4.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich der Finanzierung des Postens Assistent des Vorsitzes der Subkommission, abgeschlossen am 4. März 2011 2.4.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Gegenseitige Übereinkunft zwischen der UNRWA und den Gastländern betreffend des UNRWA-Workshops Reformprozess ­ Aleppo», abgeschlossen am 8. April 2011 2.4.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts «Sozioökonomisches Profil von ausserhalb der Camps lebenden palästinensischen Flüchtlingen», abgeschlossen am 19. Mai 2011 2.4.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Libanon ­ Beratungsdienstleistung für die Studie des physischen Umweltgesundheitsprofils der Schulen», abgeschlossen am 12. Juli 2011 2.4.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Erstellung eines schweizerischen Mehrzweck-Gebäudeflügels an der jordanischen Baqa'a Grundschule», abgeschlossen am 12. Juli 2011 2.4.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Konstruktion von zusätzlichen Schulzimmern in der Bureij Area, Gaza», abgeschlossen am 4. August 2011

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2.4.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Kompetenzerwerb betreffend die Mobilisation von Ressourcen», abgeschlossen am 4. August 2011 2.4.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Bargeld-Nothilfe für palästinensische Flüchtlinge in Latakia, Syrien», abgeschlossen am 5. Oktober 2011 2.4.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich der Unterstützung des Projekts «Sanierung und Ausbau der Wasserzufuhrleitungen in sieben palästinensischen Flüchtlingslagern», abgeschlossen am 16. November 2011 2.4.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Implementierung der UNRWA-Bildungsreform-Strategie», abgeschlossen am 14. Dezember 2011 2.4.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für PalästinaFlüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) bezüglich eines Beitrags an ein Projekt zur Umsetzung der UNRWA-Strategie zur Stärkung der Ressourcenmobilisierung, abgeschlossen am 14. Dezember 2011 2.5 Botschaft vom 15. Juni 2007 über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (BBl 2007 4733) 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), abgeschlossen am 10. Oktober 2011 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), abgeschlossen am 24. Juni 2011 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und dem Departement für Politische Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNDPA) bezüglich des schweizerischen Finanzbeitrags an die Aktivitäten des Sonderassistenten des Generalsekretärs und Mediators im Grenzkonflikt zwischen Äquatorialguinea und Gabon, abgeschlossen am 15. September 2011 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV, Menschliche Sicherheit des EDA (PA IV), und der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) bezüglich des Dritten Frankophonieseminars über die «Allgemeine Periodische Überprüfung», abgeschlossen am 17. Oktober 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der UNDP bezüglich des Projekts Profilierung mutmasslicher Verursacher schwerwiegender Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), abgeschlossen am 18. August 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV, Menschliche Sicherheit des EDA, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2011, abgeschlossen am 11. November 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und dem Europarat bezüglich des Projekts zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Genderidentität, abgeschlossen am 26. Oktober 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und der OSZE bezüglich der 8. Medienkonferenz des Südkaukasus, abgeschlossen am 6. Oktober 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) bezüglich des Projekts «Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten», Beitrag an das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit, abgeschlossen am 12. November 2010 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an den thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 6. April 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP, abgeschlossen am 5. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP, abgeschlossen am 28. Juni 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der burundischen Menschenrechtskommission bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Schutz und Verteidigung der Menschenrechte und Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abkommen», abgeschlossen am 10. November 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem OHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags an das OHCHR in Burundi, abgeschlossen am 6. Dezember 2011

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2.5.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNOPS bezüglich der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Präsidentschaftswahlen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), 2011, abgeschlossen am 26. Oktober 2011 2.5.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und UNOPS bezüglich logistischer Unterstützung der schweizerischen Wahlbeobachtergruppe an der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Wahlen in Nicaragua, vom 6. November 2011, abgeschlossen am 26. Oktober 2011 2.5.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der IOM bezüglich logistischer Unterstützung der schweizerischen Wahlbeobachtergruppe an der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung in Tunesien 2011, abgeschlossen am 26. September 2011 2.5.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und UNITAR betreffend einen Beitrag an ein Ausbildungsprojekt für friedensfördernde Massnahmen von UNITAR, abgeschlossen am 12. Juli 2011 2.5.19 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDP bezüglich der Entsendung eines Schweizer Experten ins UNDP für friedensbildende Massnahmen «Peacebuilding Advisor», abgeschlossen am 9. September 2011 2.5.20 Abkommen zwischen dem EDA und Thailands Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRCT) bezüglich der Entsendung einer Schweizer Expertin für Verbrechensanalyse, abgeschlossen am 1. Juni 2011 2.5.21 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und dem Büro des Präsidenten der UNO-Generalversammlung (OPGA) bezüglich Inhalt und Bedingungen für die Entsendung eines Schweizer Experten im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 11. August 2011 2.6 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 15. Juni 2009 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Chile betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 16. März 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz und Tadschikistan betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. Oktober 2011 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. Januar 2011 2.7 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.8 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.8.1 Verständigungsprotokolle zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Russland bzw. Georgien bezüglich der Rolle der Schweiz als neutrale Drittpartei, abgeschlossen am 9. November 2011 2.8.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, abgeschlossen am 6. Dezember 2010, SR 0.732.971.4 2.8.3 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO bezüglich des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 9. Dezember 2011 2.8.4 Finanzverwaltungsabkommen zwischen der Schweiz und der NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung bezüglich des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der mechanischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konventioneller Munition in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Dezember 2011 2.6.3

3 Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Trilaterales Abkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich Film, abgeschlossen am 11. Februar 2011, SR 0.443.913.6 3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 15. Mai 2011 3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten abgeschlossen am 18. März 2011, SR 0.813.151.4 3.4 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 30. Juni 2011

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3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich, und dem CERN über den Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit der Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung, abgeschlossen am 15. November 2010, SR 0.814.592.2 3.6 Verständigungsprotokoll über die Beteiligung an der DesignUpdate-Phase und die Absicht zur Teilnahme an Bau und Betrieb der Europäischen Neutronen-Spallationsquelle (ESS), abgeschlossen am 3. Februar 2011, SR 0.423.13 4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Rückübernahmeabkommen 4.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, abgeschlossen am 17. September 2009, SR 0.142.117.439 4.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 4. März 2011, SR 0.142.115.739 4.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 23. Juni 2011 4.1.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration, abgeschlossen am 27. Januar 2011, SR 0.142.112.739 4.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Guinea über eine Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 14. Oktober 2011 4.1.6 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Nigeria über eine Migrationspartnerschaft, abgeschlossen am 14. Februar 2011 4.2 Visaabkommen 4.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 4. März 2011 4.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Palau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 2011, SR 0.142.116.242 4.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz und St. Lucia über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 19. Mai 2011 4.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 4. November 2011, SR 0.142.117.542

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4.3 Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 4.3.1 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Peru, abgeschlossen am 18. November 2010 4.3.2 Protokoll zwischen dem Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und dem Departement für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums Italiens über die Verstärkung der bilateralen operationellen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Auffindung von Vermögenswerten illegaler Herkunft, abgeschlossen am 4. März 2011 4.3.3 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Indonesien betreffend die Seitenakkreditierung in Indonesien des in Bangkok stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 8. Februar 2011 4.3.4 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Montenegro betreffend die Seitenakkreditierung in Montenegro des in Serbien stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 1. April 2011 4.3.5 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Bulgarien betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Wien stationierten bulgarischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 21. Juni 2011 4.3.6 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend die Seitenakkreditierung in Kambodscha des in Bangkok stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 29. Juli 2011 5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über den Austausch und den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 26. Januar 2011, SR 0.514.174.31 5.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 11. April 2011, SR 0.512.166.51 5.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss der liechtensteinischen Landespolizei an das schweizerische Meldungsvermittlungssystem «VULPUS-Telematik», abgeschlossen am 10. August 2011 5.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung und den Betrieb des Waffenplatzes St. Luzisteig, abgeschlossen am 10. August 2011

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5.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Spaniens über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2011» in Albacete, Spanien, abgeschlossen am 9. März 2011 5.6 Technische Vereinbarung über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2011» in Frankreich, abgeschlossen am 20. April 2011 5.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, über den Studienaufenthalt eines österreichischen Offiziers bei der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 25. April 2011 5.8 Technisches Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die logistischen Belange im Rahmen der Übung «NATURA 2011/NIMBUS», abgeschlossen am 2. Mai 2011 5.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «VALAIS 2011», abgeschlossen am 6. Juni 2011 5.10 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO-Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 29. Juni 2011 5.11 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands für die Übung «TIRO ALTO 2011», abgeschlossen am 26. Juli 2011 5.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem spanischen Verteidigungsministerium über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe am «Transition Course 2/2011» in Emmen, abgeschlossen am 18. August 2011 5.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Entsendung eines Schweizer Offiziers an einen Kurs der russischen Generalstabsakademie, abgeschlossen am 31. August 2011 5.14 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands bezüglich der Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011», abgeschlossen am 1. September 2011 5.15 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich der Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011», abgeschlossen am 7. September 2011

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5.16 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «OPEN SPIRIT 2011» in Griechenland, Abschluss von zwei Vereinbarungen: Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands über die gemeinsame Vorbereitung und Durchführung des taktischen Schiessens auf der Insel Kreta im Jahr 2011, abgeschlossen am 12. Juli 2011, und Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium Griechenlands bezüglich der Benutzung des NAMFI (National Missile Firing Installation) für die Übung «OPEN SPIRIT 2011», abgeschlossen am 29. September 2011 5.17 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem «National Joint Headquarter» Norwegens über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2011», abgeschlossen am 27. Oktober 2011 5.18 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Austausch von Militärpiloten des schweizerischen Fliegergeschwaders 11 und der französischen «Escadron 1/2 Cigognes», abgeschlossen am 8. November 2011 5.19 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EUFOR in Bosnien und Herzegowina betreffend die Trebevice-Seilbahn, abgeschlossen am 14. November 2011 6 Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt, abgeschlossen am 15. Juni 2010 6.2 Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 15. Juni 2010 6.3 Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 15. Juni 2010 6.4 Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und den Niederlanden, vertreten durch den «Director International Tax Policy», bezüglich der Auslegung von Ziffer XVI Buchstabe b des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

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6.5 Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, bezüglich der Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 6.6 Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EFD, und Polen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweiz und Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in seiner neuen Fassung gemäss Artikel XI Absatz 6 des Protokolls vom 20. April 2010, abgeschlossen am 29. Dezember 2011 7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 7.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch das Ministerium zur Verwaltung der EU-Fonds, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 15. März 2011 7.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland, vertreten durch das Umweltministerium, betreffend die Finanzierung des Projektes «Verbesserung der öffentlichen Umweltüberwachungskapazitäten», abgeschlossen am 24. November 2011 7.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Ausbau des ungarischen Messnetzwerks zur Überwachung der Luftqualität», abgeschlossen am 20. Januar 2011 7.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Verbesserung von Überwachung und Vollzug im Abfallbereich im mittleren Donautal», abgeschlossen am 20. Januar 2011 7.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn bezüglich eines Darlehens für das Projekt
«Euroventures IV Venture Capital Fund», abgeschlossen am 21. März 2011 7.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projekts «Altlastensanierung im Industriehafen von Riga», abgeschlossen am 17. März 2011

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland bezüglich eines Darlehens für das Projekt «Micro Lending Programme», abgeschlossen am 21. Juni 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Finanzierung des Projektes «Einführung von energieeffizienten Technologien in Spitälern mit Neugeborenenabteilungen», abgeschlossen am 20. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen bezüglich eines Projekts zur Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Massnahmen der unternehmerischen Sozialverantwortung, abgeschlossen am 4. August 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 24. Oktober 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 30. November 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 1. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Überwachung und Entsorgung von Asbest, abgeschlossen am 22. Dezember 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 25. März 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien, vertreten durch die Regierungsstelle für lokale Gouvernanz und regionale Politik, bezüglich der Finanzierung des Projektes «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen», abgeschlossen am 28. Januar 2011 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend den Fonds für Umweltexpertise, abgeschlossen am 4. April 2011

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7.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat Albaniens, bezüglich des Projekts Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung grosser privater Erdgas-Infrastrukturprojekte in Albanien, abgeschlossen am 28. April 2011 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, sowie der albanischen Energiegesellschaft KESH bezüglich des Projekts «Damm-Sicherheit», abgeschlossen am 24. Mai 2011 7.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Lezha und Shengjin», abgeschlossen am 17. November 2011 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Bosnien und Herzegowina,vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung der Machbarkeitsstudie für Zenica, Travnik und Tuzla, abgeschlossen am 11. Juli 2011 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad», abgeschlossen am 18. November 2011 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad», abgeschlossen am 27. Juli 2011 7.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung in Südost-Kosovo», abgeschlossen am 1. Juni 2011 7.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mazedonien, vertreten durch das Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium, bezüglich des Projekts «Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Einzugsgebiet des Flusses Bregalnica», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 7.2.9 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien bezüglich der Umsetzung eines Projekts im Bereich der Exportförderung innovativer Produkte, abgeschlossen am 17. September
2011 7.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Projekt «Verbesserung des Wassermanagements in sieben Provinzstädten im Norden und Osten Tadschikistans», abgeschlossen am 23. Dezember 2011

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7.2.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine bezüglich des Projekts «Energieeffizienz in Vinnitsa», abgeschlossen am 11. November 2011 7.3 Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) 7.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank betreffend einen Treuhandfonds zur Finanzierung des Finanzsektor-Modernisierungsprojekts in Aserbaidschan, abgeschlossen am 13. Dezember 2011 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse in Kolumbien», abgeschlossen am 23. Januar 2011 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse Georgien», abgeschlossen am 28. Dezember 2011 7.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse Indonesien», abgeschlossen am 3. Januar 2011 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Unterstützung der indonesischen Regierung bei der Umsetzung von REDD+, abgeschlossen am 13. Juli 2011 7.3.6 Dreiparteienabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, und der UNIDO als Ausführungsagentur bezüglich des Projekts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich «Medizinal- und aromatische Pflanzen (MAP)», abgeschlossen am 19. Dezember 2010 7.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch die Bank von Ghana, betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung der Reform der Kreditgarantien, abgeschlossen am 8. April 2011 7.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Liberia bezüglich der Annullierung der Aussenschulden Liberias, abgeschlossen am 16. März 2011 7.3.9 Zwölftes Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Togo betreffend die Annullierung der Aussenschulden von Togo, abgeschlossen am 3. Juni 2011

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7.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, betreffend das Projekt «Rehabilitierung des durch das Erdbeben vom 15. August 2007 zerstörten Trinkwassernetzes der EMAPISCO S.A.», abgeschlossen am 9. Mai 2011 7.3.11 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNOPS bezüglich der Schaffung eines Treuhandfonds zur Finanzierung eines technischen Assistenzprojektes in Tansania, abgeschlossen am 7. Dezember 2011 7.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich der Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktion mittels Etablierung und Betreibung eines «Cleaner Production Centers» in der Ukraine, abgeschlossen am 18. November 2011 7.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam bezüglich des Projekts «Verbesserung von Abwasserbehandlung und Abfallbewirtschaftung in Provinzstädten», abgeschlossen am 13. September 2011 7.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung im Bereich makroökonomischen Analysen und Prognosen, abgeschlossen am 13. September 2011 7.3.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNODC betreffend ein globales Programm gegen Geldwäscherei, Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus für die Mekong-Region, abgeschlossen am 2. August 2011 7.3.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) betreffend den Beitrag an den Multigeber-Treuhandfonds «Aqua Fund», abgeschlossen am 18. Mai 2011 7.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Beitrags an den Carbon-Fonds der «Forest Carbon Partnership Facility», abgeschlossen am 18. Juli 2011 7.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Beitrag an den MultigeberTreuhandfonds «Partnership for Market Readiness», abgeschlossen am 18. Juli 2011 7.3.19 Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, sowie der IBRD und der IDA betreffend das Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des subnationalen Programms (PPIAF), abgeschlossen am 2. August 2011

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7.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank betreffend einen Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Katastrophen-Risiken, abgeschlossen am 21. Juni 2011 7.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, betreffend den Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und die Bewältigung von Risiken, abgeschlossen am 21. Juni 2011 7.3.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich der Finanzierung eines «Topical»Treuhandfonds, abgeschlossen am 24. Februar 2011 7.3.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich des Zentrums für technische Unterstützung im südlichen Afrika, abgeschlossen am 5. Mai 2011 7.3.24 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Beratungszentrum für WTO-Recht (ACWL) bezüglich des finanziellen Beitrags des SECO an das ACWL, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 7.3.25 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der WTO bezüglich des finanziellen Beitrags des SECO an den Globalen Treuhandfonds der Doha-Entwicklungsrunde, abgeschlossen am 15. Dezember 2011 7.3.26 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD, dem Internationalen Handelszentrum, UNIDO, ILO und UNOPS bezüglich Implementierung handelsrelevanter Kooperationsprojekte in ausgewählten ärmsten Entwicklungsländern, abgeschlossen am 9. Mai 2011 7.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des globalen Programms für ressourceneffiziente und saubere Produktion, abgeschlossen am 18. November 2011 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 7.4.1 Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-MittelmeerPräferenzursprungsregeln, abgeschlossen am 15. Juni 2011, SR 0.946.31 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Argentinien, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Kultus, bezüglich der Schaffung einer Gemischten Wirtschaftskommission, abgeschlossen am 5. Juli 2011

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8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Australien über den Luftverkehr, abgeschlossen am 28. November 2008, SR 0.748.127.191.58 8.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Barbados über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 27. Oktober 2009, SR 0.748.127.191.68 8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.748.127.191.56 8.4 Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Kuwait, abgeschlossen am 28. Juni 2010 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und China über den Luftverkehr, abgeschlossen am 1. März 2011 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen, abgeschlossen am 3. März 2011, SR 0.131.316.31 8.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über den regelmässigen Luftverkehr, abgeschlossen am 23. Juni 2011, SR 0.748.127.195.491 8.8 Multilaterales Abkommen M 221 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Treibgastanks und Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden, abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.9 Multilaterales Abkommen M 223 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Druckgaspackungen (UN 1950), abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.10 Multilaterales Abkommen M 224 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Abweichung von der Sondervorschrift 239 für die Beförderung von Natriumbatterien oder Natriumzellen (UN 3292), abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.11 Multilaterales Abkommen M 228 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Prototypen grosser Lithium-Ionen-BatterieBaugruppen (UN 3480), abgeschlossen am 19. August 2011

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8.12 Multilaterales Abkommen M 230 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbst aufblasend, abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.13 Multilaterales Abkommen M 231 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Chemikalien unter Druck, abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.14 Multilaterales Abkommen M 232 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Medizinprodukten oder medizinischen Ausrüstungen, abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.15 Multilaterales Abkommen M 233 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Lithiumbatterien, abgeschlossen am 11. Mai 2011 8.16 Multilaterales Abkommen M 234 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste, abgeschlossen am 19. August 2011 8.17 Multilaterales Abkommen M 238 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge, abgeschlossen am 19. August 2011 8.18 Multilaterales Abkommen M 239 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien,abgeschlossen am 19. August 2011 8.19 Multilaterales Abkommen M 242 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Verwendung von Ausrüstungen für Tanks, abgeschlossen am 19. August 2011 8.20 Umsetzungsprotokoll über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Belgien, abgeschlossen am 8. Dezember 2010

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8.21 Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und der Niederlande, abgeschlossen am 27. Juni 2011 8.22 Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Deutschland, abgeschlossen am 22. September 2011 8.23 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, betreffend die staatliche Belastung der Wasserkraftwerke am Hochrhein, abgeschlossen am 1. August 2011 8.24 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 790­862 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011 8.25 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in den Frequenzbereichen 880­915 MHz, gepaart mit 926­960 MHz und 1710­1785 MHz, gepaart mit 1805­1880 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011 8.26 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 2500­2690 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011 8.27 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande betreffend die Genehmigung von Absprachen zwischen Betreibern von terrestrischen Systemen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, abgeschlossen am 11. Oktober 2011 8.28 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt, und China, vertreten durch die Changjiang-Kommission für Wasserressourcen, abgeschlossen am 17. April 2011

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8.29 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Departement für Wasserressourcen der autonomen Region Xinjiang Uygur Chinas betreffend die Überwachung und Frühwarnung von Gletscherseeausbrüchen im Einzugsgebiet des Yarkant-Flusses, Provinz Xinjiang, China, abgeschlossen am 17. April 2011 8.30 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Emissionen von Fahrzeugen und Motoren, abgeschlossen am 24. November 2011 9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 4. Januar 2011, SR 0.362.380.047 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2011/148/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 31. März 2011, SR 0.362.380.048 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 1582 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 12. April 2011 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 493/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, abgeschlossen am 16. Mai 2011, SR 0.362.380.049 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2011/369/EU zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 8. Juli 2011 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2011/406/EU zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 17. August 2011 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011)
5500 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in China, Saudi-Arabien, Indonesien und Vietnam vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 2. September 2011

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9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5501 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 2. September 2011 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 5499 endg. zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endg. über die technischen Spezifikationen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 2. September 2011 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 5478 endg. zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 2. September 2011 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 16. November 2011 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 13. Dezember 2011 9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung von FRONTEX, abgeschlossen am 13. Dezember 2011, SR 0.362.380.050 9.14 Technische Vereinbarung über das Schengen National Interface (SNI) zwischen dem Bundeskriminalamt Deutschlands und der Abteilung IV/2 des Bundesministeriums für Inneres Österreichs sowie Fedpol, abgeschlossen am 6. Juni 2011 9.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. Juni 2011 9.16 Zwei Durchführungsvereinbarungen zwischen der Schweiz und Österreich über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Juni 2011 9.17 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Vertretung
im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 20. August 2011 9.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Dezember 2011

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10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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Abkürzungsverzeichnis AuG BFM CERN DEZA EBRD ECE/UNO EDA EDI EFD EFTA EG EJPD EU EUFOR EUI Europol EVD EWG FAO Fedpol FIFG FiG GUS IBRD IDA IFRC IKRK ILO IOM IWF

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Bundesamt für Migration Europäische Organisation für Kernforschung (Organisation européenne pour la recherche nucléaire) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Economic Commission for Europe) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Internationale Friedenstruppe der Europäischen Union (European Union Force) Europäisches Universitätsinstitut (European University Institute) Europäisches Polizeiamt Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Bundesamt für Polizei Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1) Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (SR 443.1) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Föderation des Roten Kreuzes (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationaler Währungsfonds

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KEG KMU LFG LwG MG NGO OECD OCHA OHCHR OSZE RVOG SAA

SECO SIF SRK SVG UNCCD UNCTAD UNDP UNESCO UNHCR UNICEF UNIDO UNITAR UNODC

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Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Schweizerisches Rotes Kreuz Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Childrens'Fund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime)

UNO UNOPS UNRWA USG UVEK VBS WB WHO WFP WTO

Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welternährungsprogramm (World Food Programme) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

6071

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2011 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag beziehungsweise als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind geordnet nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates ans Parlament, auf denen sie basieren.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates,
sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

6072

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

6073

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

6074

2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», abgeschlossen am 27. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds im Bereich Sicherheit hat zum Zweck, einen Beitrag zu Schengen-Themen, zur Verbesserung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Korruption und des organisierten Verbrechens zu leisten. Es werden in erster Linie gemeinsame Projekte zwischen der Schweiz und bulgarischen Institutionen unterstützt.

C.

9,85 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6075

2.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Forschungsprogrammes, abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Forschungsprogrammes. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das gemeinsame Forschungsprogramm zielt auf die Stärkung der Forschungszusammenarbeit zwischen Bulgarien und der Schweiz, damit die Integration der bulgarischen Forscherinnen und Forscher in internationale Netzwerke sowie der Austausch von Wissen zwischen den Forschenden weiterhin ermöglicht werden. Die Aktivitäten umfassen in erster Linie die Organisation eines Aufrufes zur Einreichung gemeinsamer Forschungsprojekte sowie die Durchführung ausgewählter Forschungsprojekte.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6076

2.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Stipendienprogrammes «Forschung im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages», abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogrammes im Bereich der Forschung. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen bulgarischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und bulgarischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

2 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6077

2.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Thematischen Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft», abgeschlossen am 29. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Thematischer Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds hat zum Ziel, die Entwicklung und Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft als wichtige Akteure zu stärken. Dies soll durch Projekte in den Bereichen der Umwelt und der sozialen Sicherheit erfolgen.

C.

8 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6078

2.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projektes «Partnerschafts- und Experten-Fonds», abgeschlossen am 11. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Partnerschafts- und Experten-Fonds».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds hat zum Ziel, die Entwicklung und Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft als wichtige Akteure zu stärken.

Schweizer Partner und Expertisen sollen zur Lösung von Problemen beitragen und die Kapazitäten und Strukturen der bulgarischen Partnerinstitutionen verbessern.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2019 gültig. Es kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6079

2.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Bulgarien für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogrammes. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das Schweizerische Kooperationsprogramm mit Bulgarien effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

1,05 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6080

2.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Spitex-Projektes, abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Spitex-Projektes. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Lebensqualität von Betagten mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen durch die Betreuung und Pflege von Spitex-Fachkräften zu verbessern. Dabei sollen auch die Bedürfnisse von Roma-Gemeinschaften und anderen Randgruppen berücksichtigt werden.

C.

1,98 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Bulgarien (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6081

2.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für NRO im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Fonds für Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Fonds für Nichtregierungsorganisationen in Estland stärkt die Zivilgesellschaft und fördert deren aktive Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben. Konkret werden Kleinprojekte finanziert, welche Nichtregierungsorganisationen im Sozial- und Gesundheitsbereich in Zusammenarbeit mit Gemeinden ausführen.

C.

2,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Estland (SR 0.973.233.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2015 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6082

2.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Installationen zur automatischen Nummernschilderkennung für Zollstellen an Estnischen Seehäfen», abgeschlossen am 25. April 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Installationen zur automatischen Nummernschilderkennung für Zollstellen an Estnischen Seehäfen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, zur effizienten Bekämpfung von Steuerbetrug und Schmuggel an den estnischen Seehäfen, Kontrollpunkte zur automatischen Nummernschilderkennung aufzubauen und diese in das nationale automatische Nummernschilderkennungssystem zu integrieren.

C.

340 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Estland (SR 0.973.233.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6083

2.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter», abgeschlossen am 3. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, drogenabhängigen Straftäter im Strafvollzug sowie während ihrer Bewährungszeit Therapiemassnahmen anzubieten, um diesen Menschen einen Drogenentzug sowie eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen und damit die Drogenkriminalität im Land einzudämmen. Die Massnahmen werden nach Abschluss des Projektes weitergeführt und ausgebaut, welche aus den Mitteln des estnischen Staatshaushalts finanziert werden.

C.

950 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Estland (SR 0.973.233.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6084

2.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung von Rasterkraftmikroskope im Bereich der Nanotechnologie», abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Beschaffung von Rasterkraftmikroskope im Bereich der Nanotechnologie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt sieht die Beschaffung eines von der EMPA entwickelten Rasterkraftmikroskops sowie die Durchführung von Schulungen für estnische Akademiker im Bereich der Nanotechnologie vor und stärkt damit die estnische Forschungslandschaft.

C.

250 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Estland (SR 0.973.233.41) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6085

2.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Hochwasserprognose-System für die obere Theiss», abgeschlossen am 2. Februar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Hochwasser-Prognosesystem für die obere Theiss». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Dammkonstruktionen auf der ukrainischen Seite des Flusses Theiss, zusammen mit klimatischen Veränderungen und Eingriffen wie Abholzung, haben dazu geführt, dass die Qualität der Hochwasserprognosen in der oberen Theiss-Region immer schlechter wurde. Das Projekt hat zum Ziel, durch moderne technische Installationen das Prognose-System zu verbessern und somit Hochwasserschäden entlang der oberen Theiss zu verringern. Dieselbe Zielsetzung verfolgt auch das Projekt «Erneuerung der Hochwasserschutzpläne für die obere Theiss», welches jedoch die spezifischen Bedürfnisse eines anderen Flussabschnittes abdeckt.

C.

311 818 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Ungarn (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2012 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6086

2.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Erneuerung der Hochwasserschutzpläne für die obere Theiss», abgeschlossen am 21. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Erneuerung der Hochwasserschutzpläne für die obere Theiss». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Bevölkerung eines Abschnittes der oberen Theiss besser vor Hochwasser zu schützen. Luftaufnahmen sollen genaue Informationen zur Ufer- und Dammbeschaffenheit liefern. Das daraus erarbeitete Reliefmodell des Flusses dient dazu, im Falle von Hochwasser wirksame Schutzvorkehrungen für die Bevölkerung zu treffen. Dieselbe Zielsetzung verfolgt auch das Projekt «Hochwasserprognose-System für die obere Theiss», welches jedoch die spezifischen Bedürfnisse eines anderen Flussabschnittes abdeckt.

C.

373 840 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Ungarn (SR 0.973.241.81) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6087

2.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Vorlesungsprogramme von Schweizer Professoren an lettischen Hochschulen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Vorlesungsprogramme von Schweizer Professoren an lettischen Hochschulen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit dem Austausch von Wissen und der Verbesserung der Kurrikula soll die lettische Hochschulausbildung verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit international gestärkt werden. Dies soll über einen Austausch von Wissen mit Schweizer Hochschulen und gemeinsamen Ausbildungsprojekten in verschiedenen thematischen Bereichen erreicht werden.

C.

500 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Lettland (SR 0.973.248.71) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2015 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6088

2.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Unterstützung von Jugendprojekten in dezentralen und benachteiligen Regionen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Unterstützung von Jugendprojekten in dezentralen und benachteiligen Regionen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, das Angebot von Aktivitäten für Jugendliche in Lettland zu verbessern. Dies gelingt durch die Sanierung und den Aufbau der Infrastruktur, der Diversifikation von Aktivitäten und dem Austausch von Angeboten zwischen den Regionen in Lettland, wie auch mit anderen Ländern und Regionen Europas.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Lettland (SR 0.973.248.71) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2017 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6089

2.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des bezüglich des Fonds für NGO's im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Fonds für Nichtregierungsorganisationen. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Fonds für Nichtregierungsorganisationen in Litauen stärkt die Zivilgesellschaft und fördert deren aktive Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben. Die Schweiz unterstützt mit diesem Fonds an die fünfzig klein Projekte der Litauischen Gesellschaft.

C.

5,55 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,85 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Litauen (SR 0.973.251.61) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Mai 2011 bis zum 8. August 2014 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6090

2.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Einführung eines Video Überwachungs-, Aufnahme- und Archivierungssystems am litauischen Gerichtshof», abgeschlossen am 3. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Einführung eines Video Überwachungs-, Aufnahme- und Archivierungssystems am litauischen Gerichtshof». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zu Ziel die Qualität und Effizienz des litauischen Justizsystems zu stärken, damit die Bearbeitungszeit verkürzt werden kann. Die Schweiz deckt die Kosten der Implementierung der Video Überwachung und Aufnahme, wie auch der Archivierung ab.

C.

1,72 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,858 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Litauen (SR 0.973.251.61) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 5. Mai 2013 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6091

2.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der perinatalen und neonatalen Gesundheitsleistungen», abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der perinatalen und neonatalen Gesundheitsleistungen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Mutter- und Kindersterblichkeit liegt in Litauen noch immer über dem EU-Durchschnitt. Dieses Projekt will die Gesundheitsleistungen «Mutter und Kind» landesweit verbessern. Dazu wird in den litauischen Spitälern in diesem Bereich eine erneuerte bzw. erweiterte Ausrüstung finanziert. Weiter tragen Weiterbildungen sowie Stages des Personal zu einer verbesserten Pflege bei.

C.

26,6 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,858 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Litauen (SR 0.973.251.61) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Dezember 2016 gültig ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6092

2.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Sicherheit der Grenzregionen im Osten Polens zu stärken. Durch die Errichtung eines neuen medizinischen Zentrums in Biala Podlaska in Ostpolen können die nötigen medizinischen Untersuchungen der Migrantinnen und Migranten bereits an der Grenze erfolgen. Somit kann das Risiko der Einschleppung von übertragbaren Krankheiten wie Tuberkulose deutlich vermindert werden und die Migrantinnen und Migranten profitieren von medizinischen Leistungen wie Impfungen und psychologischer Beratung.

C.

1,7 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6093

2.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Vogelarten der polnischen Karpaten», abgeschlossen am 5. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Vogelarten der polnischen Karpaten».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt den Schutz von über 50 Vogelarten und deren Habitaten in den polnischen Karpaten durch die Erhebung und Analyse von Grundlagendaten und deren Aufbereitung für die Anwendung im Waldmanagement und Landwirtschaft an. Zusätzlich wird ein langfristiges Monitoring-System ausgearbeitet und die lokale Bevölkerung für Schutzmassnahmen sensibilisiert.

C.

1,07 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2020 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6094

2.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Mobile Grenzpolizei». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Durch die Erneuerung der logistischen Ausrüstung der Grenzpolizei ermöglicht dieses Projekt Polen, die europäischen Richtlinien im Bereich Grenzschutz einzuhalten und umzusetzen.

C.

2,84 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6095

2.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Sicherheit der Grenzregionen im Osten Polens zu stärken. 87 Ausbildungsveranstaltungen und 4 Konferenzen sollen die verantwortlichen Behörden von Polizei, Grenzschutz, Spitälern und öffentlicher Verwaltung auf Notfälle wie Terrorattacken, Epidemien und Naturkatastrophen vorbereiten.

C.

1 Million Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2019 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6096

2.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Schutz der Artenvielfalt natürlicher Lebensräume in der Region Lublin Woiwodschaft», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Schutz der Artenvielfalt natürlicher Lebensräume in der Region Lublin Woiwodschaft». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt einen erhöhten Schutz der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen dank einer besseren Kenntnis der Auswirkungen von sogenannten «Agri-environmental Schemes» an, insbesondere in der Region Lublin Woiwodschaft. Das Projekt soll die Grundlage für ein regionales Überwachungssystem bilden. Zusätzlich werden relevante Zielgruppen (Bauern, Behörden, Nichtregierungsorganisationen) mittlels Informations- und Trainingsmassnahmen sensibilisiert.

C.

2,42 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 14. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6097

2.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Eine Brücke zwischen den Alpen und den Karpaten», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Eine Brücke zwischen den Alpen und den Karpaten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Regionalentwicklungsprojekt in Podkarpackie, einer der ärmsten Regionen Polens, hat zum Ziel, durch Unterstützung von lokalen Unternehmen, Bauern und Nichtregierungsorganisationen eine bessere Vermarktung von lokalen, traditionellen und ökologischen Produkten zu erreichen.

C.

5,21 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6098

2.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Die Alpen der Karpaten», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Die Alpen der Karpaten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt unterstützt die Entwicklung der Berggebiete in Podkarpackie durch Initiativen für lokale Entwicklung auf der Grundlage von Tourismus, regionale Produkte und die Förderung der lokalen Gesellschaft.

C.

4,81 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2016 gültig. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6099

2.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Region Kleinpolen (Malapolska) verfügt über eine im Landesdurchschnitt tiefe Wirtschaftskraft. Dieses Projekt fördert deshalb basierend auf lokalen Produkten das Unternehmertum in der Region. Finanziert werden entsprechende Bildungsangebote, ein Start-up-Fonds für Nichtregierungsorganisationen sowie die Entwicklung und Vermarktung lokaler Produkte.

C.

3,57 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2015 gültig. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6100

2.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regionalentwicklung in den Landkreisen Gorlicki und Nowosadecki», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Regionalentwicklung in der Region Gorlicki und Nowosadecki». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die beiden Landkreise Gorlicki und Nowosadecki leiden unter einer hohen Arbeitslosigkeit. Durch Massnahmen, die das lokale Unternehmertum stärken, den Technologietransfer im Landwirtschaftsbereich fördern und die Ausbildungsmöglichkeiten verbessern, soll das ökonomische und soziale Potential der Region besser genutzt werden.

C.

6,75 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. April 2015 gültig. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6101

2.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Landwirtschaftliche Entwicklung in Dolina Strugu», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Landwirtschaftliche Entwicklung in Dolina Strugu». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt auf die Entwicklung der Landwirtschaft, der ökologischen Produktion und des Agrotourismus in der Mikro-Region Strugu Tal bei.

Durch die Schaffung eines institutionellen Inkubator, die Bereitstellung von Internet-Zugang, Schulungen und Zuschüsse für die Schaffung neuer kleinen und mittleren Unternehmen.

C.

3,56 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 30. April 2017 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6102

2.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Modernisierung der Verwaltung in der Gotania Subregion», abgeschlossen am 9. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Modernisierung der Verwaltung in der Gotania Subregion». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel die lokale Wirtschaft und den Tourismus durch die Förderung der Qualität in der Region mit Schwerpunkt auf Geschichte, Kultur und Handwerk zu entwickeln.

C.

4,13 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6103

2.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Die Euro als Chance für die Region Lublin», abgeschlossen am 10. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Die Euro als Chance für die Region Lublin». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Durch die Entwicklung des Tourismussektors fokussiert sich das Projekt auf die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung in den landwirtschaftlichen Städten Naleczów, Pulawy und Kazimierz Dolny.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. April 2015 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6104

2.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention von Übergewicht und Adipositas», abgeschlossen am 15. Juni 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Prävention von Übergewicht und Adipositas». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt die Prävention von Übergewicht und Adipositas in der polnischen Bevölkerung durch breit angelegte Aufklärungsmassnahmen bezüglich Ernährung und Bewegung, sowie durch die integrative Behandlung von übergewichtigen Personen an. Schwangere Frauen und Schulkinder stehen im Fokus dieses landesweiten Programms.

C.

4,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 14. Juni 2017 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6105

2.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Geschäftsführung von KMU in der Lublin Region», abgeschlossen am 28. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Förderung der Geschäftsführung von KMU in der Lublin Region». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel die Promotion von lokalen Produkten duch die Gründung eines Gütersiegels, eines Bildungsprogramm und der Unterstützung von KMU zu stärken.

C.

5,28 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6106

2.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Swietokrzyskie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit Infrastruktur- und Ausbildungsmassnahmen in Pflegeinstitutionen und Heimen in der Region Swietokrzyskie soll der Lebensstandard der betroffenen Bewohner sowie das Betreuungsangebot verbessert werden. Das Projekt ist auf ältere und behinderte Menschen sowie Kinder und Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet und trägt zur sozialen Eingliederung von Heimbewohnern bei.

C.

6,72 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Oktober 2011 bis zum 30. September 2016 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6107

2.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Beitrag zur Optimierung der Kapazität und Kontrolle bei dem Grenzübergang der Züge in Siemianówka», abgeschlossen am 25. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Beitrag zur Optimierung der Kapazität und Kontrolle bei dem Grenzübergang der Züge in Siemianówka». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Verbesserung der Grenzeinrichtungen in der Region Siemianówka ermöglicht Polen die Europäischen Richtlinien im Rahmen des Grenzschutzes einzuhalten. Das Projekt trägt zusätzlich einen positiv Einfluss zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region bei.

C.

4,99 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 01. November 2011 bis zum 31. Mai 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6108

2.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit Infrastruktur- und Ausbildungsmassnahmen in Pflegeinstitutionen und Heimen in der Region Podkarpackie soll der Lebensstandard der betroffenen Bewohner sowie das Betreuungsangebot verbessert werden. Das Projekt ist auf ältere und behinderte Menschen sowie Kinder und Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet und trägt zur sozialen Eingliederung von Heimbewohnern bei.

C.

4,68 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6109

2.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts « Der Laichplatz am Upper Raba Fluss», abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Der Laichplatz am Upper Raba Fluss».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das menschliche Eingreifen hat den Fluss «Upper Raba» in den letzten Jahren zwischen den Gemeinden Pcim und Lubiem stark beeinträchtigt. Auf Grund dieser Eingriffe, werden durch das Projekte 13 Kilometer des Flusses revitalisiert und das Absterben und Verschwinden des Laichplatzes gestoppt.

C.

1,24 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 14. Juni 2017 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6110

2.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit Infrastruktur- und Ausbildungsmassnahmen in Pflegeinstitutionen und Heimen in der Region Swietokrzyskie soll der Lebensstandard der betroffenen Bewohner sowie das Betreuungsangebot verbessert werden. Das Programm ist auf ältere und behinderte Menschen sowie Kinder und Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet und trägt zur sozialen Eingliederung von Heimbewohnern bei.

C.

5,96 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6111

2.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Mit Infrastruktur- und Ausbildungsmassnahmen in Pflegeinstitutionen und Heimen in der Region Malopolskie soll die Pflegesituation der betroffenen Bewohner verbessert werden. Das Programm ist auf ältere und behinderte Menschen sowie Kinder und Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet und trägt zur sozialen Eingliederung von Heimbewohnern bei.

C.

6,11 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6112

2.1.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Schutz der karpatischen Waldfauna», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Schutz der karpatischen Waldfauna».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt trägt durch die Identifikation und Förderung von Migrationskorridoren zum Schutz der Fauna in den polnischen Karpaten und in anschliessenden Grenzgebieten bei. Durch Informations- und Promotionsmassnahmen soll die Bedeutung von Migrationskorridoren stärker in der Bevölkerung verankert werden.

C.

1,42 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig Es kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6113

2.1.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt strebt die Vermeidung von Konflikten an der Schnittstelle zwischen lokaler wirtschaftlicher Entwicklung und dem Schutz der natürlichen Ressourcen in den polnischen Karpaten an. Dazu werden kleinere Bauvorhaben verwirklicht, welche den negativen Einfluss von Touristen auf die Umwelt im Bieszczady Nationalpark vermindern, Beratungsdienstleistungen für umweltfreundliche Investitionen werden angeboten und in Ausbildungskursen wird den Lokalbehörden Wissen bezüglich umweltverträglicher wirtschaftlicher Entwicklung weitergegeben.

C.

794 162 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6114

2.1.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Umsetzung der Karpatenkonvention», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Umsetzung der Karpatenkonvention».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Durch die Entwicklung von Netzwerken unterstützt das Projekt die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen, welche bei der Umsetzung der Karpatenkonvention involviert sind. Eine nachhaltige sozio-ökonomische Entwicklung soll das Kultur- und Naturerbe der Karpatenregion erhalten.

C.

1,94 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Polen (SR 0.973.264.92) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 201 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6115

2.1.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», abgeschlossen am 1. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Thematischer Fonds Sicherheit». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds im Bereich Sicherheit hat zum Zweck, einen Beitrag zu Schengen-Themen, zur Verbesserung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Korruption und des organisierten Verbrechens zu leisten. Es werden in erster Linie gemeinsame Projekte zwischen der Schweiz und rumänischen Institutionen unterstützt.

C.

17,96 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6116

2.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Forschungsprogrammes, abgeschlossen am 5. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Forschungsprogrammes. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das gemeinsame Forschungsprogramm zielt auf die Stärkung der Forschungszusammenarbeit zwischen Rumänien und der Schweiz, damit die Integration der rumänischen Forscherinnen und Forscher in internationale Netzwerke sowie der Austausch von Wissen zwischen den Forschenden weiterhin ermöglicht werden. Die Aktivitäten umfassen in erster Linie die Organisation eines Aufrufes zur Einreichung gemeinsamer Forschungsprojekte sowie die Durchführung ausgewählter Forschungsprojekte.

C.

9,75 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6117

2.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Stipendienprogrammes Forschung im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 5. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogrammes im Bereich der Forschung. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen rumänischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und rumänischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

8 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6118

2.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft», abgeschlossen am 25. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Thematischer Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds zur Förderung der Zivilgesellschaft in Rumänien hat zum Ziel, die Entwicklung und Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft als wichtige Akteure zu stärken. Dies soll durch Projekte in den Bereichen der Umwelt und der sozialen Sicherheit erfolgen.

C.

13,8 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6119

2.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Partnerschafts-und Experten-Fonds», abgeschlossen am 25. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Partnerschafts-und Experten-Fonds».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Partnerschafts- und Experten-Fonds Rumänien hat zum Zweck, Partnerschaften zwischen schweizerischen und rumänischen Vereinen und Gemeinden bei der Planung und Durchführung von Projekten zu unterstützen. Er stellt zudem Schweizer Expertenwissen durch spezifische, kurzfristige Einsätze zur Verfügung.

C.

8 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6120

2.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Gesundheitsreformen», abgeschlossen am 19. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Thematischer Fonds für Gesundheitsreformen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds für Gesundheitsreformen in Rumänien hat zum Ziel, die bisherige Unterstützung der Schweiz für Reformen im Bereich der Notfallmedizin und der Pädiatrie zu vertiefen und auszubauen sowie den Aufbau von integrierten Gesundheits- und Sozialdiensten im ländlichen Raum zu fördern.

C.

10 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 181 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 7. September 2010 zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.973.266.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Dezember 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6121

2.1.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Verstärkung bei der Bereitschaft von Rettungskräften», abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Verstärkung bei der Bereitschaft von Rettungskräften». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Seit mehreren Jahren gibt es eine bedeutende Zunahme an Katastrophen in der Slowakei. Durch Ausbildungsmassnahmen und der Beschaffung von Ausrüstung werden die Slowakischen Behörden unterstützt, um Naturkatastrophen und andere Ernstfälle besser zu bewältigen.

C.

3,32 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Slowakei (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2011 bis zum 31. August 2015 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6122

2.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Fonds für NGO's und für die Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Fonds für NGO's und für die Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Fond hat zum Ziel, die Zivilgesellschaft als wichtigen Faktor für den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung zu stärken. Zudem soll die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen vertieft werden. Es werden Projekte in den Bereichen soziale Dienste und Umwelt, sowie gemeinsame schweizerische und slowakisch Projekte umgesetzt.

C.

4,3 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Slowakei (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2011 bis zum 31. August 2014 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6123

2.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Entwicklung der Naturschutzgebiete in den Slowakischen Karpaten», abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Entwicklung des Naturschutzgebietes in den Slowakischen Karpaten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Slowakei hat ein weitläufiges Netzwerk von Schutzgebieten mit internationaler Bedeutung. Das Projekt trägt dazu bei, die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen für diese Gebiete zu verbessern und fördert die Regeneration der natürlichen Umgebung und von Landschaften in der Slowakei.

C.

2,07 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Slowakei (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2011 bis zum 31. Juli 2015 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6124

2.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projektes «Beobachtung und Forschung der Forstwirtschaft», abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Beobachtung und Forschung der Forstwirtschaft». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Wälder sind ein integraler Bestandteil der slowakischen Umwelt und sind sowohl ökologisch wie auch ökonomisch wichtig. Präzise Information über Wälder sind für die Planung, die Bewirtschaftung und den Schutz von Wäldern notwendig. Das Projekt unterstützt die Slowakei sowohl bei der Waldplanung und bei der Datenerhebung und Verarbeitung.

C.

2,08 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,86 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Slowakei (SR 0.973.269.01) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2011 bis zum 31. März 2014 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6125

2.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten», abgeschlossen am 10. Januar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Ziel des Projekts ist ein verbessertes und effizienteres Justizsystem in der Tschechischen Republik zu lancieren. Das Projekt soll die Qualifikation von Mitarbeitern in Gerichten und von Strafverfolgungsbehörden verbessern. Dies geschieht über die Entwicklung eines einheitlichen Ausbildungssystems und Bereitstellung von e-learning Kursen für die Aus- und Weiterbildung.

C.

1,40 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6126

2.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bewährungs- und Wiedereingliederungs- Programme für Straftäter», abgeschlossen am 16. Februar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Bewährungs- und Wiedereingliederungs- Programmen für Straftäter». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Qualität und Verfügbarkeit von Bewährungsund Wiedereingliederungs-Programmen für Straftäter zu verbessern. Das Projekt baut auf Erfahrungen von Schweizer Experten im Bereich der Bewährungshilfe und Sozialarbeit in der Strafjustiz auf, um diese auf die Tschechische Republik zu übertragen.

C.

1,43 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, der im Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik (SR 0.973.274.31) vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6127

2.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen; Sozialreformen und die neue Armut. Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

6128

2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Statistikamt Albaniens, bezüglich der Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien, abgeschlossen am 15. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien (3. Komponente).

B.

Mit dem Projekt sollen die Glaubwürdigkeit und eine rasche Datenbearbeitung sichergestellt werden. Vorgesehen ist die Finanzierung eines Teils der Ausrüstung, die für die Datenbearbeitung und die Digitalisierung der Fragebögen der Volkszählung erforderlich sind.

C.

143 915 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2011 in Kraft getreten und war bis zum 30. September 2011 gültig. Es konnte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6129

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Statistikamt Albaniens, bezüglich Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien, abgeschlossen am 29. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Unterstützung der Volkszählung 2011 in Albanien (Komponenten 1, 2, 4 und 5).

B.

Mit diesem Projekt sollen dank transparenten und zuverlässigen Statistiken die Kapazitäten und die Leistung des albanischen Statistiksystems gestärkt und der in Albanien laufende Demokratisierungs- und Dezentralisierungsprozess unterstützt werden.

C.

1,078 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6130

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses und der lokalen Entwicklung in den Distrikten von Shkodra und Lezha, abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses und der lokalen Entwicklung (DLDP, Phase II), das im Norden des Landes durchgeführt wird (Distrikte von Shkodra und Lezha).

B.

Mit diesem Projekt sollen in erster Linie die Kapazitäten der Gemeindeverwaltungen der Bezirke von Shkodra und Lezha gestärkt werden, um einen Beitrag an die regionale Entwicklung in Nordalbanien und an die nationalen Dezentralisierungsbestrebungen zu leisten.

C.

4,993 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6131

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 18. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen eines Projekts in Albanien bezüglich Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen.

B.

Mit diesem Projekt sollen in erster Linie die Qualität der Gesundheitsversorgung für alle verbessert und die Gesundheitsreform in Albanien beschleunigt werden.

C.

1,86 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6132

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, und der IOM, Mission in Bosnien und Herzegowina, bezüglich des Programms zur Verbesserung des Immigrationsmanagements in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 29. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Verbesserung des Immigrationsmanagements in Bosnien und Herzegowina.

B.

Im Rahmen der zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina 2009 beschlossenen Migrationspartnerschaft hat das Sicherheitsministerium um Unterstützung für die Ausarbeitung von folgenden Grundlagedokumenten ersucht: Migrations- und Asylstrategie 2012­2015, Anpassung des Gesetzes über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern an EU-Standards und ­Praxen, Beschaffung von technischer Ausrüstung für einen effektiven Austausch von Information und Dokumenten zur Prüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit. Diese Politiken und Gesetze ermöglichen eine Effizienzsteigerung im Bereich des Immigrationsmanagements.

C.

159 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 29. Februar 2012 gültig. Es kann von allen Parteien schriftlich innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Mitteilung gekündigt werden.

6133

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich des Programms zur Einrichtung eines funktionalen und nachhaltigen Systems für die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, abgeschlossen am 15. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der Kapazitäten des Ministeriums und der relevanten Institutionen für ein koordiniertes und effektives Management der Aufnahme- und des Reintegrationsprozesse für Bürger und Bürgerinnen von Bosnien und Herzegowina, die auf Grund eines Rückübernahmeabkommens oder der gemäss Annex VII des Dayton Abkommens zurückkehren.

B.

Im Rahmen der zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina 2009 beschlossenen Migrationspartnerschaft, hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge für die Ausarbeitung des gesetzlichen und institutionellen Rahmens zur Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Rückkehrintegration um Unterstützung gebeten. Durch das Program werden auch die Kapazitäten für die Aufnahme und die Transitversorgung von Rückkehrern und Rückkehrerinnen gestärkt. Zudem wird ein System für die Erfassung von Migrationstrends und für den Informationsaustausch etabliert.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 14. September 2012 gültig. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

6134

2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch das dänische Aussenministerium (MFA-DK), bezüglich des Projekts «Ländliche Wirtschaftsentwicklung in den südlichen Regionen von Georgien», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem MFK-DK im Rahmen des Projekts «Ländliche Wirtschaftsentwicklung in den südlichen Regionen von Georgien».

B.

Das MFA-DK betraut die DEZA mit der Durchführung eines Projekts zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten im Süden Georgiens.

C.

9,1 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

6135

2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der kosovarischen Eigentumsagentur, abgeschlossen am 24. Juni 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Finanzierung bezüglich der fünften Phase des Projekts zur Unterstützung der kosovarischen Eigentumsagentur. Die kosovarische Eigentumsagentur trägt wesentlich zur Restaurierung und Regelung von privaten Eigentumsrechten, einschliesslich der Rechte an Land und Gewerbeimmobilien, im Kosovo bei.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich der kosovarischen Regierung.

C.

1,23 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

6136

2.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie, bezüglich des Projekts zur Förderung der Demokratieerziehung, abgeschlossen am 27. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Mitfinanzierung bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Förderung der Demokratieerziehung. Das Ziel des Projektes ist es, durch das Bildungssystem den kosovarischen Kindern eine Kultur der demokratischen Bürgerschaft zu vermitteln. Die DEZA und das kosovarische Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie teilen die Verantwortung für die Steuerung und die Mitfinanzierung des Projekts.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Technologie.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2014 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von neunzig Tagen gekündigt werden.

6137

2.2.10

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, bezüglich der ländlichen Wasser- und Abwasserinfrastruktur, abgeschlossen am 2. Dezember 2011 Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der vierten Phase des Projekts zur Verbesserung des Gesundheitszustands von spezifischen Gemeinschaften durch Wasser- und Abwasserinfrastruktur und zur Förderung nachhaltiger Bewirtschaftung solcher Infrastruktur, entsprechend dem kosovarischen Wassergesetz.

Das Projekt hat vier Komponenten: i) Adressierung von Sozial- und Umweltbedürfnisse der ländlichen Gebiete durch Finanzierung von Ländlichen Wasser und Abwasser Projekte; ii) Stärkung von Regionalen Wassergesellschaften und der Gemeinden zur Erfüllung ihres Mandates durch resultatorientierte KapazitätenBildungsmassnahmen, bezüglich Unterhaltung von ländlichen Wassersysteme; iii) Stärkung von Regionalen Wassergesellschaften und der Gemeinden im erfüllen ihres Mandates durch Resultatorientierte Kapazitäten-Bildungsmassnahmen, bezüglich Verbesserung des Finanzmanagements; iv) Unterstützung von relevanten Politikinstitutionen in Umsetzung von neuen Politiken bezüglich Leistung von Wasserversorgungsunterunternehmen.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Aspekten innerhalb der kosovarischen Regierung. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

6138

2.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in Moldova, abgeschlossen am 1. Februar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und Moldova für die Ausweitung des schweizerischen Gesundheitsprogramms in Moldova im Bereich der pädiatrischen Notfallmedizin.

B.

Die Mutter- und Kind-Gesundheit ist ein Schwerpunkt des Zusammenarbeitsprogrammes der DEZA mit Moldova. Die erfolgreiche Projektumsetzung eines regionalen Systems der Kindernothilfe in der ersten Phase beinhaltete die Schaffung von zwei modernen regionalen Notfallzentren sowie die Schulung des Personals. In der zweiten Phase soll dieses System in ein nationales Notfallsystem aufgebaut werden um einen legalen und funktionsfähigen Rahmen für die Finanzierung und Leistungen der pädiatrischen Nothilfe zu schaffen.

C.

4,47 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2013 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6139

2.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, betreffend der Umsetzung des Projektes zur Trinkwasser- und Abwasserversorgung in Moldova, abgeschlossen am 7. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und Moldova für den Aufbau von Trink- und Abwassersystemen in den ländlichen Gebieten.

B.

Ein Grossteil der Bevölkerung in den ländlichen Regionen beziehen ihr Wasser aus seichten Brunnen, welche sich oft in der Nähe von Agrarland oder Latrinen befinden und so verschmutztes Grundwasser enthalten. Das Projekt hat das Ziel, in den ländlichen Regionen das Trinkwasser- und Abwassersystem zu verstärken und den Zugang zu Wasser und Sanitätseinrichtung zu verbessern. Die lokale Bevölkerung und die privaten Dienstanbieter sollen vermehrt in den Aufbau der Infrastruktur mit einbezogen werden, um deren Bewirtschaftung und Unterhalt selbständig führen zu können.

C.

8,3 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2015 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6140

2.2.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit über ein Projekt zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen, abgeschlossen am 26. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen.

B.

Das Gesundheitsprogramm ist eines der Schwerpunkte in Moldova. Die 10­24 jährigen in Moldova sind wegen weit verbreiteter Armut gesundheitlichen Risiken wie verfrühte Schwangerschaften, ungeschützten Geschlechtsverkehr und sexuellen Krankheiten ausgesetzt. Mit diesem Projekt sollen die Jugendlichen besseren Zugang zu medizinischen Diensten haben, die auf ihre Probleme zugeschnitten sind. Somit kann die Gesundheit der moldavischen jungen Generation verbessert werden.

C.

850 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 31 Mai 2012 ab. Es enthält eine Option auf Verlängerung bis 31. Mai 2014 mit Budgetaufstockung falls das EDA diese vor Vertragsende genehmigt. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6141

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit bezüglich der Modernisierung der Perinatologie Moldova, abgeschlossen am 26. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und Moldova in Bezug auf die Reform und Modernisierung des nationalen Perinatologie Systems. Ein verbesserter Zugang für die Bevölkerung zu qualitativen Dienstleistungen im Gesundheitsbereich wird angestrebt. Ziel ist es, die Sterblichkeitsrate der Neugeborenen, Kleinkindern und Müttern zu reduzieren

B.

Der Bereich Gesundheit bildet einen Schwerpunkt des Zusammenarbeitsprogrammes der DEZA mit Moldova. Mit seinen Aktivitäten hat sich die DEZA als einer der wichtigsten Partner des Gesundheitsministeriums etabliert. Die Qualität der medizinischen Ausrüstung und perinatalen Pflege hat sich verbessert.

C.

3,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

6142

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Usbekistan, betreffend der Entwicklung des Berufsbildungssystems im Wassersektor, abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in Bezug auf die Entwicklung und Reformierung des usbekischen Berufsbildungssystems im Bereich des Wassermanagements.

B.

Dieses Projekt ist Bestandteil der DEZA Wasserstrategie für Zentralasien und hat die Vermittlung von Know-how, die Entwicklung und Verbesserung von Lehrplänen an Berufsbildungsschulen, sowie die Ausrüstung eines bestehenden Kompetenzzentrums und den Aufbau von zwei weiteren regionalen Zentren im Bereich des Wassermanagements zum Ziel. Umgesetzt wird es von der deutschen Organisation GOPA.

C.

3,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2014 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen kann das Abkommen gekündigt werden.

6143

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan über ein Projekt zur verbesserten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 19. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in Bezug auf die effizientere Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Region.

B.

Die DEZA unterstützt in Zentralasien (Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan) verschiedene Projekte zu verbesserter Bewässerung, Wasserressourcenmanagement und Wasserversorgung der ländlichen Bevölkerung. Ein besonders wichtiges Projekt in dieser thematischen Domäne ist das Projekt Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal, im Grenzbereich von Tadschikistan und Usbekistan. Mit dem vorliegenden Abkommen mit der Regierung von Usbekistan wird, in Kooperation mit der Asiatischen Entwicklungsbank ADB, dieses Pilotprojekt auf weitere Regionen Usbekistans ausgedehnt. Damit soll die Produktivität und die finanzielle Stabilität sowie die Umweltverträglichkeit der Agrarproduktion in den betroffenen Regionen verstärkt werden.

C.

3,12 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2015 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

6144

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Erziehungsministerium Serbiens, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der professionellen Entwicklung und europäischer Reforminitiativen in der Ausbildung, abgeschlossen am 24. Februar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung der Reforminitiativen im Erziehungswesen, der Stärkung der Kapazitäten im Erziehungsministerium sowie der Entwicklung eines Systems zur Weiterbildung von Lehrpersonen.

B.

Ein gutes Bildungssystem ist von zentraler Bedeutung für die politische, soziale und wirtschaftliche Konsolidierung des Transitionsprozesses in Serbien. Eine wichtige Herausforderung der Reformen ist es, die Qualität und Effizienz des Bildungssystems zu verbessern und das Problem der Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen zu lösen. Ein verbessertes System zur Lehrpersonalfortbildung und gestärkte Reformkapazitäten stellen das übergeordnete Ziel des Projektes dar.

C.

1,245 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

6145

2.2.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Finanzministerium Tadschikistans, bezüglich des Projekts zur Reform der Wasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan in Bezug auf die Reform des Wassersektors in Tadschikistan. Das Hauptaugenmerk der Schweizer Unterstützung liegt auf der Verbesserung der Wasserversorgung und der Sanitären Anlagen in ländlichen Regionen von Tadschikistan.

B.

Durch dieses Projekt soll in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Gebern, UN-Organisationen, Finanzinstituten sowie der tadschikischen Regierung eine systematische Koordination des Trinkwassersektors zur Etablierung von Wassersystemen in ländlichen Kommunen erreicht werden. Auch wird die Einführung und Verbesserung von Praktiken, welche zu nachhaltigem Management der Dienstleistungen im Bereich Trinkwasser und Abwasser führen, angestrebt.

C.

4,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

6146

Das Abkommen ist am 18. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen kann das Abkommen einseitig gekündigt werden.

2.2.19

Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheitsministerium Tadschikistans, bezüglich des Projekts zur Reform der medizinischen Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 18. März 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan in Bezug auf die Reform des Gesundheitssektors in Tadschikistan. Das Hauptaugenmerk der Schweizer Unterstützung liegt auf der Verbesserung der Grundausbildungsgänge in der Hausarztmedizin.

B.

Seit dem Jahre 2007 unterstützt die DEZA die Entwicklung eines Konzepts zur Reform der medizinischen Ausbildung an der medizinischen Fakultät der Universität in Tadschikistan. Dieses Konzept bildet die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Reform, welche einen besseren Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und eine bessere Qualität der Versorgung gewährleisten soll. Das Projekt soll konkret dazu beitragen neue Curricula für die medizinische Fakultät zu entwickeln, die Kapazität der Fakultät zu stärken und die Grundlagen für theoretische und praktische Schulungen bereit zu stellen.

C.

136 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 30. April 2010 ab. Es enthält eine Option auf Verlängerung bis 30. April 2012 mit Budgetaufstockung falls das EDA diese vor Vertragsende genehmigt. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag suspendieren. Dauern die Gründe für die Suspendierung länger als sechs Monate an, so kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

6147

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich das «Gesundheitsprogramm für Mütter und Kinder», abgeschlossen am 12. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Ukraine in Bezug auf die Reformprozesse im Gesundheitswesen im Bereich «Mutter und Kind».

B.

Der Bereich Gesundheit ist ein Schwerpunkt der DEZA mit der Ukraine.

Das Programm unterstützt lokale Gesundheitsdienste bei der Umsetzung moderner Ansätze in perinataler Medizin und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, die Gesundheit von Müttern und Kindern zu verbessern. Konkret sollen entwickelte Modelle verbreitet und die betroffenen Behörden im Gesundheitsmanagement ausgebildet werden.

C.

4,79 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30 April 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

6148

2.2.21

Abkommen zwischen der Schweiz und der ICWC (Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination), bezüglich des Projektes Integriertes Wasserressourcenmanagement ­ Ferghanatal, abgeschlossen am 1. Juli 2011

A.

Das Projekt trägt zu einer effektiveren Wasserwirtschaft sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bewässerungswesen bei und fördert somit eine nachhaltig ökologische und friedliche Entwicklung im Ferghanatal in Zentralasien.

B.

Im Rahmen ihrer Wasserstrategie für Zentralasien initiierte die DEZA dieses Projekt. Seit Beginn im September 2001 konnten klare Verbesserungen für den Wassernutzer und eine erhöhte Anerkennung des Integrierten Wasserressourcenmanagement bei Behörden und Bewässerungsverantwortlichen erzielt werden. Das Projekt ist in der letzten Phase soweit konsolidiert worden, dass es jetzt mit Einverständnis der Partner auf weitere Gebiete ausgedehnt werden kann. Die aktuelle Phase dient dazu, mit allen Beteiligten Wege und Mittel zu definieren, wie das Modell auf Kanalebene in existierende nationale Wassermanagement-Systeme in den drei Ländern Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan integriert werden kann.

C.

1,175 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 29. Februar 2012 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

6149

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, EC-IFAS (Exekutivausschuss zentralasiatischer Regierungen) und ICWC (Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination), bezüglich des Projekts zur Etablierung eines regionalen Wasserinformationssystems in Zentralasien, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Zentralasien in Bezug auf die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der regionalen Wasserregulierung. Das Hauptaugenmerk der Schweizer Unterstützung liegt auf dem Austausch und der Verbreitung von Daten und Informationen, sowie der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zentralasiatischen Staaten Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Kasachstan und Turkmenistan.

B.

Durch dieses Projekt werden wichtige Themen der DEZA Wasserstrategie für Zentralasien umgesetzt. Die Datenbank soll der Versorgung der zentralasiatischen und internationalen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit mit relevanten und zeitgerechten Informationen zu Wasser, Wassermanagement und verwandten Themen dienen. Durch den Informationsaustausch können die Behörden und Verantwortlichen das Wassermanagement für die Bewässerung optimieren. Das Projekt wird vom Wissenschaftlichen Informationszentrum der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Taschkent (SIC-ICWC) umgesetzt.

C.

460 900 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechzig Tagen gekündigt werden.

6150

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), bezüglich des Programms zur Unterstützung der Erwachsenenbildung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 6. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Projektes, das die Verbesserung des Erwachsenenbildungsangebots und dessen Anpassung an die wirtschaftliche und soziale Situation in Bosnien und Herzegowina fördert.

B.

Das Projekt hat die Promotion und Verbesserung der Angebote im Bereich der Erwachsenenbildung zum Ziel. Dies wird durch verschiedene Interventionslinien erreicht. Die nachholende Allgemeinbildung (Entwicklung von relevanten Curricula, entsprechend den Bedürfnissen von Erwachsenen) wird angepasst sowie die methodischen und didaktischen Kompetenzen der Lehrpersonen erweitert. Die Weiterqualifizierungsangebote werden gemäss den Bedürfnissen der lokalen Wirtschaft entwickelt und pilothaft umgesetzt.

Im Rahmen des Projekts werden die Vorschläge zur Anerkennung/Zertifizierung von Kompetenzen, Qualitätssicherung, Betriebsorientierung und Öffentlichkeitsarbeit mit Beteiligung aller regionalen Akteure, die im Bereich der Erwachsenenbildung tätig sind, erarbeitet.

C.

974 970 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6151

2.2.24

Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und UNDP zur Unterstützung des Geberkoordinationsrates in Tadschikistan, abgeschlossen am 30. Juli 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen zur effektiveren Koordination zwischen den Geberländern in Tadschikistan und zur Förderung von ausländischen Investitionen im Land.

B.

Die Geberländer haben einen Koordinationsrat mit jährlich wechselnder Präsidentschaft etabliert, um den Einsatz der Mittel zur Armutsbekämpfung besser zu koordinieren. Es wurden effektive Mechanismen für die Zusammenarbeit mit der tadschikischen Regierung entwickelt, um die internationale Hilfe mit der Umsetzung des nationalen Programms zur Armutsreduzierung 2010­2012 zu harmonisieren. Für die finanzielle und operationelle Durchführung dieses Projekts ist UNDP verantwortlich. Die Schweiz finanziert einen Teil dieses Projektes. Andere Geber sind das Englands und Schwedens Entwicklungsagenturen.

C.

105 494 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann das Abkommen gekündigt werden.

6152

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur integrierten lokalen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur integrierten lokalen Entwicklung und Stärkung der lokalen Regierung und Zivilgesellschaft.

B.

Das gemeinsame Programm zielt auf die weitere Konsolidierung des Systems der lokalen strategischen Planung ab. Die Kapazitäten der Gemeinden und der Verbände der Gemeinden und Städte aus beiden Entitäten werden unterstützt, damit sie eine integrierte Umsetzung und Begleitung von lokalen Strategien effektiv leiten können. Die vertikale Integration und Harmonisierung mit den nationalen strategischen und finanziellen Rahmen wird gefördert. Es werden Anstrengungen unternommen, um die kantonalen, Entitätsund Staatsregierungen anzuregen die verfügbaren öffentlichen Ressourcen für die lokale Entwicklung einzusetzen.

C.

4,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2015 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

6153

2.2.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, vertreten durch das UNDP-Büro in Albanien, bezüglich Beitrag an den UNDP-Fonds für das territoriale Beschäftigungsbündnis, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an den UNDP-Fonds zugunsten des territorialen Beschäftigungsbündnisses.

B.

Mit diesem Projekt sollen zusätzliche Gelegenheiten für die Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche im Produktionssektor geschaffen werden. Es trägt folglich dazu bei, die Ziele des Aktionsplans Albaniens zur Förderung der Jugendbeschäftigung zu erreichen.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis am 14. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6154

2.2.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und SIC-ICWC zur Verbesserung des Wassermanagements und der Wasserverteilung im FerghanaTal, abgeschlossen am 22. Oktober 2010

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Zentralasien in Bezug auf die Verbesserung des Wasserverteilungssystems in Zentralasien, vor allem Tadschikistan Kasachstan und Usbekistan. Das Hauptaugenmerk der Schweizer Unterstützung liegt auf der Aufrüstung der technischen Installationen sowie der Schulung der Betreiber.

B.

Durch dieses Projekt werden wichtige Themen der DEZA Wasserstrategie für Zentralasien umgesetzt. Das Projekt ermöglicht eine automatisierte Überwachung und gerechtere Verteilung der Wasserressourcen in den Bewässerungskanälen der Region und trägt somit zur Verminderung von Konflikten zwischen den einzelnen Nutzern bei. Das Projekt wird vom Wissenschaftlichen Informationszentrum der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Taschkent (SIC-ICWC) umgesetzt.

C.

1,958 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 ab. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen kann das Abkommen gekündigt werden.

6155

2.2.28

Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE, bezüglich des Projekts «Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan», abgeschlossen am 16. April 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Projektes Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan.

B.

Das Projekt unterstützt die Kirgisische Polizei bei der Bewältigung der spezifischen Probleme nach den ethnischen Unruhen im Juni 2010 im Süden des Landes. Das Projekt trägt dazu bei, dass die Kirgisische Polizei die Sicherheit für die gesamte Bevölkerung gewährleisten besser gewährleisten kann, ohne Unterscheidung von Herkunft (ethnische Zugehörigkeit) und Geschlecht.

C.

210 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

6156

2.2.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für Internationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Stärkung des Mitspracherechts und der Rechenschaftsplicht in Kirgisistan», abgeschlossen am 18. Februar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Ko-Finanzierung des Department für Internationale Entwicklung zu Gunsten des Projektes Stärkung des Mitspracherechts und der Rechenschaftsplicht in Kirgisistan.

B.

Das Projekt unterstützt die Bevölkerung in Kirgistan, transparente Informationen über die öffentliche Budgetplanung wie auch deren Ausgaben von den Gemeindebehörden zu erhalten und diese zu beeinflussen.

Die Gemeindebehörden werden gleichzeitig unterstützt in ihrer Pflicht, der Bevölkerung öffentliche Dienste und Dienstleistungen zu erbringen, welche in ihrem Mandat liegen.

C.

2,54 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2013 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

6157

2.2.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liechtenstein, vertreten durch den Liechtensteinischen Entwicklungsdienst, bezüglich des Projekts Gesundheitsreform in Kirgisistan abgeschlossen am 17. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Ko-Finanzierung des Liechtensteinischen Entwicklungsdiensts zu Gunsten des Projektes Gesundheitsreform in Kirgisistan.

B.

Das Projekt wird seit 1999 als bilaterales Mandat der DEZA durch das Schweizerische Rote Kreuz implementiert. Im Jahre 2005 hat es sich durch den schwedischen Beitrag um die Komponente «Gesundheitsförderung» erweitert. Seit März 2011 wird das Projekt nun vom Liechtensteinischen Entwicklungsdienst ko-finanziert. Mit diesem Projekt wird das kirgisische Gesundheitswesen reformiert. Konkret werden die Spitalhygiene und die medizinischen Dienste in den Regionen Naryn und Talas verbessert.

C.

6,935 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von vier Monaten gekündigt werden.

6158

2.3

Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) Einleitung

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) legen der Bundesrat und das Parlament den Handlungsrahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für die Laufzeit des beantragten Rahmenkredits fest.

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern: dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und zur Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

In der DEZA-Botschaft wird dargelegt, welchen Beitrag die Schweiz mit technischer Zusammenarbeit und Finanzhilfe zur Realisierung der Millenniumsentwicklungsziele leisten will. Zudem trägt die Botschaft mit der Neuformulierung der Ziele und der Schwerpunkte den neuen globalen Herausforderungen Rechnung. Für die Zukunft gilt es, die Anstrengungen zur Armutsreduktion und zur Lösung globaler Probleme sorgfältig miteinander zu verbinden. Dies geschieht zum einen über bilaterale Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnerländern, zum andern im multilateralen Rahmen. Die bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit sind komplementäre Instrumente.

6159

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 18. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen eines Projekts in Albanien bezüglich Entwicklung eines Systems für den Personalressourceneinsatz im Gesundheitswesen.

B.

Mit diesem Projekt sollen in erster Linie die Qualität der Gesundheitsversorgung für alle verbessert und die Gesundheitsreform in Albanien beschleunigt werden.

C.

1,86 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis am 28. Februar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6160

2.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, betreffend die Verwaltung der schweizerischen Mittel für den Fonds zur Unterstützung der Zivilgesellschaft in Nicaragua, abgeschlossen am 18. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Deutschland im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Deutschland.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6161

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, bezüglich des Projekts zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für rurale Entwicklung, abgeschlossen am 7. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

34 974 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2011 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6162

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts für die Infrastruktur von speziellen Daten, abgeschlossen am 15. August 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

160 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2012 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6163

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch Plurinacional, bezüglich der Finanzierung einer internationalen Konferenz im Rahmen der strategischen Unterstützung zur Stärkung der bolivianischen Institution, abgeschlossen am 27. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

37 272 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 15 Tagen. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6164

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Direktion für Menschenrechte, bezüglich des Programms zur Stärkung demokratischer Institutionen «FORDECAPI», abgeschlossen am 22. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Stärkung demokratischer Institutionen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

151 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6165

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms im Bereich der ländlichen Produktion, abgeschlossen am 7. Juni 2011

A.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Verpflichtungen Burkina Fasos und der Schweiz sowie die Modalitäten zur Umsetzung des Schweizer Beitrags zu definieren. Im Vordergrund steht die ländliche Entwicklung in Burkina Faso.

Das Programm orientiert sich an den Zielen der Strategie für ein beschleunigtes Wachstum und für eine nachhaltige Entwicklung (SCADD), an der Strategie für ländliche Entwicklung (SDR) und an der Strategie für eine Umsetzung der Dezentralisierung.

B.

Ziel dieses Programms ist es, die nationale Politik für ländliche Entwicklung zu unterstützen. Dabei geht es vor allem um eine Unterstützung von Familienbetrieben, die Landwirtschaft und Viehzucht betreiben, um eine Verbesserung der Ernährungssicherheit, um eine echte Mitsprache der Bäuerinnen und Bauern und um die Ausarbeitung einer Entwicklungspolitik.

C.

4,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2011 bis 28. Februar 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

6166

2.3.8

Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und der FAO bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 8. Juni 2011

A.

In Burkina Faso sollen dank einer besseren Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) jene Haushalte unterstützt werden, die besonders stark an ungenügender Ernährung sowie an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise leiden.

B.

Mit diesem Programm sollen unterschiedliche Ziele erreicht werden: Verbesserung der Haushaltseinkommen dank der Verarbeitung und Vermarktung von Waldprodukten (ohne Holz), Stärkung der Kapazitäten der Haushalte in diesem Bereich, Aufwertung der Rolle und der Arbeit der Frau im Haushalt, Verbesserung der Ernährungssicherheit und des Nahrungsgehalts dank dem Konsum von Waldfrüchten sowie Beitrag an Bestrebungen zur Bekämpfung der Degradierung natürlicher Ressourcen, namentlich der forstwirtschaftlichen Ressourcen, sowie Beitrag an die Armutsreduktion.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

6167

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Handelsministerium, bezüglich der technischen Zusammenarbeit Schweiz­China, abgeschlossen am 29. März 2011

A.

Die Parteien bekräftigen ihren Willen, sich für die Entwicklung von Zusammenarbeitsprogrammen einzusetzen, die sich mehrheitlich mit folgenden Bereichen befassen: Klimawandel, Nahrungssicherheit, Wasser, menschliche Entwicklung, Armutsbekämpfung und soziale Sicherheit.

B.

China und die Schweiz tragen ebenfalls zur Ausarbeitung innovativer Lösungen bei, um die globalen Herausforderungen zu meistern. Die Ziele, Themen und Handlungsfelder dieser Programme lassen sich direkt von den strategischen Achsen der vom Parlament verabschiedeten Südbotschaft ableiten.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2011 in Kraft getreten. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

6168

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark bezüglich des bolivianischen Projekts zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für rurale Entwicklung, abgeschlossen am 17. August 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Dänemark.

C.

38 854 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Dezember 2012 ab.

6169

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für internationale und regionale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitswesens, abgeschlossen am 7. April 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Gesundheitswesens (Programme d'appui au système de santé, PASS) in acht Gesundheitsbezirken der Provinz Süd-Kivu.

B.

Mit diesem Programm soll die Gesundheit der Bevölkerung der Provinz Süd-Kivu in den Gesundheitsbezirken Uvira, Ruzizi, Nyantende, Nyangezi, Kaziba, Mwana, Mwenga und Kamituga durch die Verringerung der Hauptursachen für die krankheitsbedingte Sterblichkeit und die Stärkung der Gesundheitsförderung verbessert werden. Allgemeines Ziel des Programms ist die nachhaltige und effiziente Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Qualität eines für alle zugänglichen Gesundheitswesens in der Provinz SüdKivu.

C.

9,61 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6170

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 23. September 2011

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Entwicklungsagentur Grossbritanniens (DFID) in bezug auf die finanzielle Unterstützung des Forschungsinstitutes ICIPE (African Insect Science for Food and Health).

B.

Das DFID lässt sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten.

Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass ihr Gewicht im Dialog mit dem Management des ICIPE trotz gleich bleibendem finanziellem Engagement zunimmt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 ab. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6171

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend eine Unterstützung für Gemeindeinvestitionen «APIM», abgeschlossen am 24. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich einer Unterstützung für Gemeindeinvestitionen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

1,445 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6172

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Laos, bezüglich der Entwicklung der nördlichen Hügelgebiete, abgeschlossen am 7. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die sektorübergreifende Entwicklung der nördlichen Hügelgebiete in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die koordinierte Entwicklung der nördlichen, von ethnischen Minderheiten bewohnten, Hügelgebiete durch die Zusammenarbeit mit drei anderen Geberagenturen.

C.

1,467 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Januar 2011 bis zum 30. September 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6173

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der ländlichen Entwicklung in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung durch die Unterstützung der ländlichen Infrastruktur auf lokaler Ebene.

C.

13,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2015 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6174

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms zur Unterstützung der nicht-formalen Bildung (PENF), abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit im Rahmen der 1. Phase des Programms zur Unterstützung der nichtformalen Bildung (PENF) während des Zeitraums vom 15. Oktober 2010 bis 14. Oktober 2014.

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Integration der von der formalen Bildung ausgeschlossenen jungen Menschen sowie zur Erhöhung der Alphabetisierungsrate bei Erwachsenen in den Regionen Sikasso, Mopti und Tombuktu gemäss der nationalen Politik im Bereich der nicht-formalen Bildung geleistet werden.

C.

4,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis 14. Oktober 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6175

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms im Bereich der Verbesserung des Zugangs zu Wasser und des Umgangs mit Überschwemmungsgefahren in den Städten Koutiala und Timbuktu, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Ziel des vorliegenden Abkommens ist die Fortsetzung der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Programms «Amélioration de l'accès à l'eau et de gestion des risques d'inondations dans les villes de Koutiala et Tombouctou».

B.

Ziel des Programms ist die Verbesserung des Zugangs zu Wasser und der Umgang mit Überschwemmungsrisiken in den Städten Koutiala und Timbuktu.

C.

2,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und endet, wenn die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6176

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Programms für soziale Stadtentwicklung in Koutiala, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Mit dem vorliegenden Abkommen erhält die Regierung Malis einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Umsetzung des «Programme de développement social urbain de Koutiala» (PDSU) und zur Festlegung der operationellen und finanziellen Modalitäten, die dazu erforderlich sind.

B.

Mit diesem Programm soll in Koutiala und Umgebung ein Beitrag an die Ernährungssicherheit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft geleistet werden.

C.

3,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

6177

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung des Kleinbergbaus und dessen Entkriminalisierung in der Mongolei, abgeschlossen am 28. März 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Schaffung eines legalen Rahmens für den Kleinbergbau, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der KleinbergbauarbeiterInnen.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen, der Einkommen und der rechtlichen Sicherheit der Kleinbergbaufamilien die zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen der Mongolei gehören.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6178

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Phase IV des Programms zur Verbesserung der nachhaltigen Bodennutzung in Nepal, abgeschlossen am 31. Januar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beim Programm zur nachhaltigen Bodennutzung. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit und der Lebensgrundlagen der Kleinbauern in den Hügelzonen, in denen Landwirtschaft mit einem besonderen Bewässerungssystem betrieben wird.

B.

Die DEZA engagiert sich seit 1999 für dieses Projekt, dessen Aktivitäten durch die Aufnahme der Programmerkenntnisse in die nationale Beratungsstrategie des Ministeriums für Landwirtschaft und Genossenschaften gewürdigt wurden.

C.

7,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6179

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der vierten Phase des Forschungsprojekts zum Maisanbau in Hügelzonen, abgeschlossen am 31. Januar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beim Maisforschungsprojekt zur Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit und des Einkommens benachteiligter Bauernfamilien in den Hügelzonen.

B.

Die DEZA engagiert sich seit 1999 für dieses Projekt und hat zum Aufbau eines nationalen Forschungssystems beigetragen, das die Forschung mit der Beratung und der Stärkung der Bauerngruppierungen für die Produktion von Maissaatgut verbindet.

C.

4,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6180

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms «Subsektor Hängebrücken», abgeschlossen am 23. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Bau von Hängebrücken. Diese ermöglichen der Bevölkerung in abgelegenen ländlichen Gebieten den Zugang zu Dienstleistungen (Schulen, Gesundheitszentren) und Märkten und tragen damit zur Verbesserung der Lebensbedingungen bei.

B.

Die DEZA engagiert sich seit 2001 für dieses Programm. Die Schweiz verfügt jedoch bereits über 40 Jahre Erfahrung im Bau von Hängebrücken.

Dank der Errichtung von 4300 Hängebrücken wurden die Mobilität und die Erreichbarkeit von rund 12 Millionen Personen in ländlichen Gebieten verbessert.

C.

7,03 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6181

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der ersten Phase des Programms «Befahrbare Brücken (Lokalstrassen)», abgeschlossen am 23. März 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Bau von Brücken zur Verbindung von Lokalstrassen.

Ziel ist es, die Lebensbedingungen der Nepalesinnen und Nepalesen, deren Mobilität und deren Zugang zu den Märkten und den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Leistungen wie landwirtschaftliche Dienstleistungen, Gesundheitszentren und Schulen zu verbessern.

B.

Das Engagement der DEZA im Bereich der befahrbaren Brücken ist neu.

Die Schweiz verfügt jedoch bereits über 40 Jahre Erfahrung im Bau von Hängebrücken und Strassen.

C.

9,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. November 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6182

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Projektphase 1 «Sicherere Migration», abgeschlossen am 8. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Unterstützung von nepalesischen Arbeitsmigrantinnen und migranten im Ausland, namentlich von Personen benachteiligter Bevölkerungsgruppen aus ländlichen Gegenden. Mit dem Projekt sollen die Kosten der Migration gesenkt sowie Rechtshilfe und psychosoziale Betreuung von Personen, die missbraucht wurden, gewährt werden. Das Projekt sieht auch Ausbildungsangebote für zukünftige Migrantinnen und Migranten vor, damit die Migration auch Vorteile bringt.

B.

Es handelt sich um das erste Engagement der DEZA in diesem Bereich in Nepal. Das Projekt profitiert jedoch von den langjährigen Erfahrungen der DEZA im Berufsbildungssektor. Dazu gehört auch die Ausbildung von Migrantinnen und Migranten.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6183

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Staatsaufbau zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 18. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beim Projekt Staatsaufbau auf lokaler Ebene zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen in den Distrikten Khotang und Okhaldhunga, speziell während der derzeitigen politischen Übergangsphase. Die Distrikt-Entwicklungskomitees werden bei der Verbesserung ihrer personellen und institutionellen Kapazitäten unterstützt. Speziell sozial und wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen, erhalten dadurch besseren Zugang zu staatlichen sozialen und entwicklungsfördernden Dienstleistungen und Gütern.

B.

Die Unterstützung von staatlichen Reformen gehört zu den Schwerpunkten der schweizerischen entwicklungszusammenarbeit. Fehlende Planungspraxis in der öffentlichen Verwaltung, unzureichende Ressourcen und Fachwissen schwächen die lokalen Behörden. Durch die Intervention der DEZA verkleinert sich die wirtschaftliche Disparität und die Lebens- und Entwicklungsbedingungen der lokalen Bevölkerung werden verbessert.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6184

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Beschäftigungsfonds zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, abgeschlossen am 18. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beim Projekt Beschäftigungsfonds zur Verbesserung der Lebensbedingungen von sozial und wirtschaftlich benachteiligten Jugendlichen in Nepal, mittels Erhöhung der Erwerbstätigkeit durch Berufsbildung.

B.

Die Förderung von Berufsbildung zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten von Jugendlichen ist ein Ziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6185

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Schweizer Botschaft in Nepal, und Nepal bezüglich des Projektes «Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal», abgeschlossen am 1. September 2011

A.

Das Abkommen basiert auf dem Rahmenabkommen vom 18. August 1972 zwischen der Schweiz und Nepal über die technische Zusammenarbeit (SR 0.974.258.1), sowie auf der Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung des NPTF («Nepal Peace Trust Fund») zwischen der Regierung von Nepal und der Gebergemeinschaft (Regierungen von Dänemark, Finnland, Deutschland, Norwegen sowie vom Vereinigten Königreich. Letztgenannte läuft unter dem Namen «Joint Financing Arrangement» (JFA), welche einen integralen Teil dieses Abkommens bildet. Das NPTF hat zum Ziel, die Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens in Nepal («Comprehensive Peace Agreement») zu unterstützen.

B.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung der Schweiz für das NPTF über eine Periode von 18 Monaten. Die JFA regelt die institutionelle Verwendung der Unterstützung.

C.

5 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2013 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

6186

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich einer Unterstützung für Gemeindeinvestitionen «APIM», abgeschlossen am 30. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich einer Unterstützung für Gemeindeinvestitionen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

2,355 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6187

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Verwaltung des Anti-Korruptions-Fonds, abgeschlossen am 22. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

333 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6188

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zum Ausbau des Strassenunterhaltssystems von Gaya, abgeschlossen am 18. Mai 2011

A.

Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zum Ausbau des Strassenunterhaltssystems von Gaya fortzusetzen.

B.

Zweck dieses Programms ist es, dank einer nachhaltigen Erschliessung der Verkehrswege in ländlichen Gebieten zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Armutsreduktion im Departement von Gaya beizutragen

C.

972 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6189

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich eines Gender-Programms in Niger «Förderung der Einschulung von Mädchen», abgeschlossen am 18. Mai 2011

A.

Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit im Rahmen des Gender-Programms in Niger «Förderung der Einschulung von Mädchen» fortzusetzen.

B.

Mit diesem Programm sollen die Bedingungen der Frauen in ländlichen Regionen verbessert und die Geschlechterungleichheiten in den Departementen von Téra, Gaya und Guidan-Roumdji abgebaut werden. Dies soll durch verschiedene Massnahmen erreicht werden: Zugang der Mädchen zur Schulbildung, regelmässiger Schulbesuch, schulische Erfolge der Mädchen.

C.

803 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6190

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung des Viehzuchtsektors, abgeschlossen am 18. Mai 2011

A.

Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung des Viehzuchtsektors weiterzuführen.

B.

Das Programm ist in den Regionen von Maradi (Departemente von Dakoro und Guidan Roumdji), und Dosso (Departemente von Loga, Doutchi, Dosso und Gaya) angesiedelt. Dank dem Einbezug der Departemente von Loga, Doutchi, Dosso und Gaya ist es möglich, die in früheren Phasen aufgenommenen Arbeiten zur Erstellung und Signalisierung von Durchgangswegen abzuschliessen und Antworten zu finden auf die Mobilitätsprobleme der Viehzüchter und die Konflikte bezüglich der Nutzung der natürlichen Ressourcen. Die Aktivitäten zur Rehabilitation der natürlichen Räume und zur Verbesserung der Produktion konzentrieren sich auf das Gebiet entlang der Routen der Viehzüchter. Sie werden mit den anderen bereits laufenden oder geplanten Aktivitäten abgestimmt.

C.

5,27 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6191

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Regionalprogramms für die Bewirtschaftung der Ökosysteme andiner Wälder «ECOBONA», abgeschlossen am 3. März 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und Peru im Bereich des Regionalprogramms für die Bewirtschaftung der Ökosysteme andiner Wälder «ECOBONA».

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

1,213 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6192

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Regionalprogramms «BioAndes», abgeschlossen am 25. März 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und Peru im Bereich des Regionalprogramms BioAndes.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

112 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6193

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium ­ Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung der Energieeffizienz in der handwerklichen Backsteinproduktion in Lateinamerika zwecks Mitigation des Klimawandels, abgeschlossen am 31. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms zur Förderung der Energieeffizienz in der handwerklichen Backsteinproduktion in Peru.

B.

Die handwerklichen Backsteinproduzenten in den lateinamerikanischen Ländern setzen Brennstoffe mit klimaschädlicher Wirkung in Öfen mit niedriger Energieeffizienz ein. Die Tätigkeit der Backsteinproduzenten beeinflusst die Luftqualität der nahen Städte, verursacht hohe Treibhausgasemissionen und schädigt die Gesundheit der Anwohner. Das Reduktionspotential der Treibhausgasemissionen innerhalb des Sektors ist daher beachtlich. Dieses Programm trägt dazu bei, durch den Einsatz umweltfreundlicheren Technologien und Energieeffizienzmassnahmen, die Emissionen zu reduzieren.

C.

2,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2010 bis 14. Februar 2013 ab. Falls eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, können beide Parteien das Abkommen schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen kündigen.

6194

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts Gesundheitsförderung und Systemstärkung, abgeschlossen am 13. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts Gesundheitsförderung und Systemstärkung.

B.

Dieses Gesundheitsprojekt wird in der Region Dodoma als Pilotprojekt durchgeführt und greift auf wertvolle Erfahrungen früherer Projekte zurück, welche die DEZA im Bereich Gesundheitsförderung und Gesundheitsfinanzierung in Tansania unterstützt hat. Ziel ist eine verbesserte Gesundheit der tansanischen Bevölkerung und vor allem von Risikogruppen (z.B. Frauen, Kinder, ältere Menschen) sowie die Stärkung des Gesundheitssystems, um besser auf Gesundheitsbedürfnisse einzelner Bevölkerungsgruppen eingehen zu können. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung geleistet werden.

C.

8,799 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2015 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

6195

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die schweizerische Unterstützung zur Verbesserung von öffentlichen Dienstleistungen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die vietnamesischen Behörden in der Provinz Cao Bang bei der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu unterstützen.

C.

2,961540 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6196

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die schweizerische Unterstützung zur Verbesserung von öffentlichen Dienstleistungen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die vietnamesischen Behörden in der Provinz Hoa Binh bei der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu unterstützen.

C.

5,47 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6197

2.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Armutsbekämpfung durch verbesserte Viehwirtschaft, abgeschlossen am 22. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Armutsbekämpfung im Hochland von Vietnam.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Kleinbauern im vietnamesischen Hochland durch eine fachliche Unterstützung in der Viehwirtschaft.

C.

1,196 454 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6198

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Genehmigung eines Beitrags an die Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika für die Vorbereitung der Triennale 2011, abgeschlossen am 4. März 2011

A.

Der Beitrag wird für Studien und Foren des Austauschs und der Reflexion zu Bildungsfragen verwendet, welche die Partnerorganisationen der DEZA angesichts ihrer Teilnahme an der 2011 geplanten Triennale führen werden.

Die von der DEZA identifizierten Partnerorganisationen sind: NORRAG/ ROCARE (Réseau Ouest et Centre Africain de Recherche en Education), Enfant du Monde und AKT (Association Karamba Touré), CORADE und EFFE (espace de formations formation d'espaces). Der Restbetrag wird an ausgewählte Partner verteilt. Die Auswahl nimmt die Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika (ADEA) vor.

B.

Mit diesem Beitrag werden die Kapazitäten der Partner gestärkt. Sie sollen in der Lage sein, sich zum Triennale-Thema Gedanken zu machen und ein Dokument sowie eine Präsentation dazu zu erstellen. Das Thema lautet: Förderung von kritischen Kenntnissen, Kompetenzen und Qualifikationen für eine nachhaltige Entwicklung in Afrika: Worauf soll sich eine wirksame Antwort der Bildungs- und Erziehungssysteme auf diese Frage stützen?

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. November 2010 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6199

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika, abgeschlossen am 23. Dezember 2010

A.

Mit dem Beitrag sollen der Betrieb und die Aktivitäten der Vereinigung für Bildungsentwicklung in Afrika (ADEA) für den Zeitraum 2011­2013 finanziert werden.

B.

Zweck dieses Abkommens ist es, die ADEA darin zu stärken, als Katalysator für innovative Bildungspolitiken und -praktiken zu wirken, die dank einer Bündelung der Überlegungen, Erfahrungen, des Gelernten und des Wissens den Bildungsbereich verändern können.

C.

2,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6200

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Versetzung einer DEZA-Angestellten an die Afrikanische Entwicklungsbank, abgeschlossen am 30. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Secondments an die Afrikanische Entwicklungsbank.

B.

Unter diesem Abkommen entsendet die DEZA Frau Cristina Hoyos als Spezialistin für Fragen im Zusammenhang mit fragilen Staaten ins «Fragile States Unit» der Afrikanischen Entwicklungsbank.

C.

975 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 ab. Im Einverständnis beider Parteien kann der Einsatz von Frau Hoyos um max. 2 Jahre verlängert werden. Es kann innerhalb von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6201

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich eines Beitrags an den Zimbabwe Multi Donor Trust Fund, abgeschlossen am 11. August 2011

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Afrikanischen Entwicklungsbank in bezug auf den Beitrag der Schweiz an den Zimbabwe Multi Donor Trust Fund.

B.

Mit den Mitteln des Fonds sollen in erster Linie Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Wasser und sanitäre Anlagen sowie Energie getätigt werden.

Damit soll ein Beitrag an die Verbesserung der gesundheitlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung von Zimbabwe geleistet werden.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6202

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Erhöhung des Beitrags an die Wasserversorgung und Sanitation in Afrika, abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten eines weiteren DEZA-Beitrags an den «Rural Water Supply and Sanitation (RWSSI)» Multi-Donor Trust Fund der Afrikanischen Entwicklungsbank.

B.

Mit dieser Initiative beabsichtig die Afrikanische Entwicklungsbank das Erreichen der Millenniumsziele betreffend Wasserversorgung und Sanitation in Afrika substantiell zu unterstützen. Der RWSSI Trust Fund mobilisiert dafür zusätzliche Finanzmittel von verschiedenen Gebern. Die RWSS Initiative benutzt diesen Fond dazu, um grössere Beträge der Afrikanischen Entwicklungsbank oder des Afrikanischen Entwicklungsfonds für RWSS Projekte in ausgewählten Ländern zu katalysieren. Oft mobilisiert RWSSI dann auch noch andere Geber, andere Entwicklungsbanken und/oder Privatinvestoren, damit diese solche Projekte ko-finanzieren. Die

C.

19 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann innerhalb von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6203

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich einer Finanzierung eines Schweizer Aufsichts- und Evaluationsexperten, abgeschlossen am 28. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der DEZA-Unterstützung an die Afrikanische Entwicklungsbank.

B.

Mit dieser Unterstützung (Anstellung eines Monitoring- und EvaluationsExperten, Herrn Fabio Losa im «Water Supply and Sanitation» Department, durch die Bank) beabsichtigt die DEZA, einen massgeblichen Beitrag zur Verbesserung des Monitorings im «Water Supply and Sanitation» Bereich der Aktivitäten des Afrikanischen Entwicklungsbank zu leisten.

C.

550 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis 1. Januar 2014. Im Einverständnis beider Parteien kann der Einsatz von Herrn Losa auf eine Gesamtdauer von 3 Jahren verlängert werden. Das Abkommen kann von beiden Parteien innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6204

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB) bezüglich des Projekts Aquafund, abgeschlossen am 17. August 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IDB im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IDB.

C.

4,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6205

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Global Compact Büro bezüglich der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 21. September 2011

A.

Dieser Beitrag dient der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, welche die Aufgabe hat, die Gouvernanz sicherzustellen (Organisation vom Board, Netzwerkfora, Leaders Summit, Koordination mit UNO-Agenturen, Stiftung).

B.

Das Büro des Global Compact wird nur durch zusätzliche finanzielle Mittel sichergestellt. Die Schweiz unterstützt das Büro des Global Compacts in der Überzeugung, dass die damit verbundene Initiative ein effektives Wirkungspotenzial hat, den Privatsektor aktiv in die Entwicklungsbemühungen einzubeziehen.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

6206

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 22. September 2011

A.

Dieser Beitrag unterstützt die internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR). Das CGIARStrategie- und Resultatrahmenwerk (2011­2016) legt die aktuellen, globalen Herausforderungen bezüglich Ernährungssicherheit dar, wovon der konkrete Beitrag der Agrarforschung in 15 globalen Forschungsprogrammen abgeleitet wurde. Neben den bleibenden Forschungsbereichen der a) Verbesserung der Sorten und Anbaumethoden von Weizen, Mais, Reis, Knollenfrüchte (Kartoffeln, Cassava, etc.), Leguminosen (Bohnen, Linsen etc.), Hirse, der Viehwirtschaft und Fischzucht, und b) agrarökonomischen Forschung; kommen neue Bereiche wie Forschung in c) tropisch-feuchten, trockenheissen und aquatischen landwirtschaftlichen Systemen, d) Landwirtschaft für verbesserte Ernährung und Gesundheit; e) Wasser, Land und Ökosysteme; f) Wälder, Bäume und AgroForstwirtschaft und g) Klimawandel hinzu.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe, das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6207

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich Multi-Geber-Fonds für regionale Lernzentren zu Evaluation und Wirksamkeit, abgeschlossen am 25. November 2011

A.

Die CLEAR-Initiative (Centers for Learning on Evaluation and Results) ist ein multilaterales Programm, das 2010 lanciert wurde. Mit dieser Initiative sollen die Monitoring- und Evaluationskompetenzen verbessert und die Entscheidfindungsprozesse ausgehend von nachweisbaren Fakten unterstützt werden. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Erreichung der Entwicklungsergebnisse geleistet werden. Im Vordergrund steht die Stärkung der Kompetenzen von Regionalzentren im Süden (globale Komponente), damit sie angemessene Dienstleistungen erbringen können, die dazu beitragen, die Monitoring- und Evaluationskompetenzen von Regierungen und Zivilgesellschaften im Süden zu verbessern (regionale Komponente). Die fünf Regionalzentren werden in Asien (2), Afrika (je eines im französischsprachigen und im englischsprachigen Teil Afrikas) und in Lateinamerika eingerichtet.

Der DEZA-Beitrag an CLEAR ist Teil ihres Engagements zur Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, des ergebnisorientierten Entwicklungsmanagements und der Stärkung von Monitoring- und Evaluationskompetenzen. (Südbotschaft, Erklärung von Paris. Neun weitere Geber unterstützen die Initiative, darunter DFID, BDC, ADB, WB, SIDA. Die Independent Evaluation Group (IEG/WB) führt das Sekretariat der CLEAR-Initiative.)

B.

Der Beitrag der DEZA geht an den Multi Donor Trust Fund von CLEAR.

Die DEZA ist Mitglied des Verwaltungsrats und nimmt an den Jahrestreffen teil.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2011 in Kraft getreten und dauert bis am 31. Dezember 2013. Jeder Geber oder die Bank kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Gesamtbetrag oder einen Teil des anteilmässigen Beitrags des Gebers kündigen, insofern ein Saldo der Beiträge vorliegt und noch nicht durch einen Vertrag zwischen der Bank und einem Konsulenten oder einer Drittpartei gemäss vorliegendem Abkommen vor der Kündigung abgeschlossen wurde, einschliesslich Darlehensverträge.

6208

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den Trust Fund für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM), abgeschlossen am 5. Dezember 2011

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die IBRD zugunsten des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

B.

Der Globale Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Bekämpfung der Infektionskrankheiten HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die noch heute weltweit mehr als sechs Millionen Todesfälle pro Jahr fordern und eine wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Länder erschweren.

C.

16 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab.

6209

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Regionalseminare über die Umsetzung politischer Massnahmen als Antwort auf die hohen Nahrungsmittelpreise», abgeschlossen am 30. Juni 2011

A.

Während der letzten dreissig Jahre waren die internationalen Nahrungsmittelpreise nie so hoch wie 2007­2008. Einige Regierungen haben angesichts der Nahrungsmittelkrise voreilig Massnahmen eingeleitet, welche die Situation noch verschlimmert haben. In den letzten Monaten wurde ein starker Anstieg der Nahrungsmittelpreise beobachtet. Die FAO führte im März 2011 eine Reihe von Regionalseminaren durch, die zum Ziel hatten, die interessierten Entwicklungsakteure zu versammeln und den Regierungen zu helfen, klare Entscheide zu treffen, um auf die gegenwärtige Zunahme der Nahrungsmittelpreise angemessen zu reagieren. An diesen Seminaren beteiligen sich politische Entscheidungsträger der betroffenen Ministerien (Landwirtschaft, Handel und Finanzen), Vertreterinnen und Vertreter der Produzentenorganisationen, des Privatsektors, der Organisationen für eine regionale Integration sowie die Entwicklungspartner. Zu ihnen gehören die Europäische Union, der Internationale Währungsfonds und die Weltbank. Sie können ihre Erfahrungen einbringen und erklären, welche Soforthilfe sie leisten können.

B.

Der Abschluss dieses Abkommens gründet auf der Notwendigkeit, die Frage der Höhe und der Schwankungen der Nahrungsmittelpreise auf allen Stufen anzugehen. Der differenzierte Ansatz dieser FAO-Regionalseminare, die sich ganz spezifischen Situationen widmen, ermöglicht es, eine Lücke zwischen den auf nationaler und internationaler Ebene geplanten Massnahmen zu schliessen. In Absprache mit der FAO wird der Schweizer Beitrag gezielt für das subregionale Seminar für Westafrika (Dakar, 6. und 7. Oktober 2011) eingesetzt. Es wird erwartet, dass die politischen Entscheidungsträger ihre Kapazitäten bei der Ausarbeitung von Programmen zur Behebung der chronischen Ursachen der Nahrungsmittelunsicherheit und der Fehlernährung verbessern können im Dialog mit den übrigen lokalen und internationalen Akteuren, die Politiken ausarbeiten, die sich auf die Nahrungsmittelsicherheit auswirken.

C.

167 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2012 gültig.

6210

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Verbesserung der Autonomie von Flüchtlingshaushalten im Staat Bahr al-Ghazal, abgeschlossen am 28. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den finanziellen Beitrag der DEZA an das oben genannte Projekt der FAO. Mit diesem Projekt soll der Zugang zu Nahrungsmitteln für Vertriebene im Staat Bahr al-Ghazal durch direkte Nahrungsmittelverteilung, Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion und bessere Organisation der Produzentengemeinschaften sichergestellt werden.

B.

Dieses Projekt erfolgt im Rahmen der allgemeinen Strategie der DEZA im Südsudan, deren Schwerpunkt unter anderem auf der landwirtschaftlichen Produktion und auf der Nahtstelle zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe liegt.

C.

819 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 ab.

6211

2.3.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung der FAO bei der Einbindung der bedeutenden akademischen Institutionen zur Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald, abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Es ist vorgesehen, die freiwilligen Leitlinien für eine bessere Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald fertigzustellen, so dass sie im Frühling 2012 vom Welternährungsausschuss verabschiedet werden können. Für die Umsetzung dieser Leitlinien ist die Verbindung zu den Hochschulen sehr wichtig. Die FAO beabsichtigt deshalb, die bedeutenden akademischen Institutionen mit Interesse an Bodenfragen zu ermutigen, die Grundsätze einer verantwortungsvollen Gouvernanz in ihre Ausbildungsprogramme zu integrieren. Entsprechende Vorschläge werden im Rahmen des Programms der Arbeitswoche der Internationalen Vereinigung der Vermessungsingenieure (FIG) vorgestellt, die im Mai 2012 in Partnerschaft mit der FAO in Rom stattfindet.

B.

Die FAO und ihre Partner, darunter die Schweiz, arbeiten seit 2009 an den freiwilligen Leitlinien für eine bessere Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald. Diese freiwilligen Leitlinien sollen den Staaten, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Landnutzungsrechte konkrete Unterstützung bieten. Sie leisten damit einen Beitrag zur Verringerung von Hunger und Armut, zur Emanzipierung armer und verletzlicher Bevölkerungsgruppen, zur Verbesserung der Umwelt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung auf nationaler und lokaler Ebene sowie zur Reform der öffentlichen Verwaltung.

C.

44 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 ab.

6212

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Agrarentwicklungsfonds (IFAD) bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2010 in Rom, abgeschlossen am 29. Januar 2010

A.

Der IFAD setzt sich für die Stärkung der Kapazitäten von Kleinbauernorganisationen auf lokaler und nationaler Ebene ein. Dabei stützt er sich auf seinen Auftrag, den armen Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten zu helfen. Seit 2005/06 wird dieses Engagement durch das Bauernforum unterstützt. Es handelt sich um einen institutionellen Dialog, der auf regionaler und internationaler Ebene geführt wird. Das Forum kommt alle zwei Jahre zusammen. Die Tagung findet kurz vor der Session des IFAD-Gouverneursrats in Rom statt.

B.

Die Förderung der Teilnahme von Bauernorganisationen an politischen Prozessen im Zusammenhang mit Ernährungssicherheit auf globaler und regionaler Ebene ist auch eines der Schwerpunktziele des Globalprogramms Ernährungssicherheit der DEZA. Mit dem Beitrag an das Bauernforum wird sichergestellt, dass eine möglichst grosse Anzahl Bauernorganisationen an dieser Welttagung teilnehmen kann. Im weiteren Sinn stärkt der Beitrag die strategische Zusammenarbeit zwischen der DEZA und des IFAD auf diesem Gebiet.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann gekündigt werden, wenn der IFAD seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

6213

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2012 in Rom, abgeschlossen am 16. Dezember 2011

A.

Der IFAD hilft mit, die Kapazitäten von lokalen und nationalen Kleinproduzentenorganisationen zu stärken gemäss seinem Auftrag, die armen Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer zu unterstützen. Seit 2006 wird dieses Engagement vom Bauernforum begleitet, einem Prozess zur Förderung des institutionellen Dialogs auf Länderebene. Alle zwei Jahre organisiert das Forum in Rom eine Welttagung. 2012 findet sie gleich vor Beginn der 35. Tagung des IFAD-Gouverneursrat (22. und 23. Februar 2012) statt.

B.

Eines der Hauptziele des Globalprogramms Ernährungssicherheit der DEZA besteht darin, die Teilnahme von Bauernorganisationen an politischen Prozessen im Zusammenhang mit der globalen und regionalen Ernährungssicherheit zu fördern. Mit dem Beitrag an das Bauernforum 2012 trägt die DEZA dazu bei. Zudem wird dadurch die strategische Zusammenarbeit der DEZA mit dem IFAD in diesen Fragen gestärkt.

C.

180 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch den IFAD gekündigt werden.

6214

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Bildungsplanung (IIPE) bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Aktivitäen des Instituts für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Mit dem Beitrag sollen der Betrieb und die Aktivitäten des IIPE für den Zeitraum 2011 bis 2013 finanziert werden. Der Beitrag darf nur für die in den Vertragsanhängen festgehaltenen Ausgaben des Instituts verwendet werden.

B.

Ziel des Abkommens ist die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem IIPE, das zu einem der bedeutendsten Institute der UNESCO zählt. Es ist Teil des Auftrags und der mittelfristigen Strategien dieser Organisation. Im Zentrum der Arbeit des Instituts steht die Stärkung der Kapazitäten der Länder (insbesondere der Entwicklungsländer) im Bereich Planung, Umsetzung, Monitoring und Evaluation von Bildungspolitiken und -programmen, die der gesamten Bevölkerung zugute kommen.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6215

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der niederländischen Nichtregierungsorganisation HIVOS bezüglich eines Projekts zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung «UBPC», abgeschlossen am 10. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und HIVOS im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit HIVOS.

C.

100 000 Euros. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2011 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6216

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der niederländischen Nichtregierungsorganisation HIVOS bezüglich eines Projekts zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, abgeschlossen am 10. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und HIVOS im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit HIVOS.

C.

120 896 Euros. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2010 in Kraft getreten und war bis zum 30. Juni 2011 gültig. Es war schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6217

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Batumi im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 9. August 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ICMOD im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Batumi.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ICMPD.

C.

52 558 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6218

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ICMPD betreffend einen Beitrag für den Workshop in Marokko im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 14. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ICMPD im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Marokko.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ICMPD.

C.

137 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

6219

2.3.61

Abkommen zwischen der DEZA und der Weltbank (IDA) bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung Bangladeschs betreffend Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 21. Dezember 2011

A.

Mit diesem Projekt leistet die Schweiz einen Beitrag an bessere Siedlungshygiene für sechs Millionen Frauen, Männer und Kinder in Bangladesch, sowie an den Zugang zu sauberem Trinkwasser für 9 Millionen Personen.

Technisches Wissen, Dienstleistungsverbesserung durch die Lokalbehörden sowie Partizipation der Bevölkerung werden durch Wissensprozesse zwischen Lokalbehörden vermittelt. Somit steht die Stärkung der Kompetenzen der Lokalbehörden im Vordergrund. Durch verbesserten Zugang zu sauberem Trinkwasser und Siedlungshygiene wird die Gesundheit und Wohlergehen der ländlichen Bevölkerung verbessert. Das Projekt reiht sich ein in den 5-jahres Entwicklungsplan von Bangladesch.

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Erfahrungsaufbereitung aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt. Das Projekt trägt zu den Zielsetzungen der Botschaft zur Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe vom 17. September 2010 bei.

C.

4,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6220

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich eines Beitrags für eine Feldstudie über den Menschenhandel im Mittleren Osten, abgeschlossen am 25. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich einer Studie über den Menschenhandel im Mittleren Osten.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ILO.

C.

22 575 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. März 2012. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6221

2.3.63

Abkommen zwischen der DEZA und dem EUI bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Feldstudien, Entwicklung von Indikatoren und Politikempfehlungen über die entscheidenden Rahmenbedingungen, unter welchen MigrantInnen nach einer Rückkehr ins Herkunftsland zur Entwicklung ihres Landes beitragen können », abgeschlossen am 29. Juli 2011

A.

Das Forschungsprojekt besteht aus Feldstudien, Entwicklung von Indikatoren und Politikempfehlungen über die entscheidenden Rahmenbedingungen, unter welchen MigrantInnen nach einer Rückkehr ins Herkunftsland zur Entwicklung ihres Landes beitragen können.

B.

Bei der Erforschung des Einflusses von Migration auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eines Landes ist das Moment der Rückkehr ein interessantes und aussagekräftiges Forschungsfeld. Das EUI ist führend bei dieser Forschungsthematik.

C.

743 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6222

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Wassermanagement (IWMI) betreffend eines Beitrags an das Projekt «WiederverwertungsModelle identifizieren, die ökologisch und ökonomisch nachhaltig sind», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem IWMI im Rahmen des Projekts «WiederverwertungsModelle identifizieren, die ökologisch und ökonomisch nachhaltig sind».

B.

Im Rahmen dieses Projektes wird das International Water Management Institute (IWMI) eine Zusammenstellung und Analyse von «Business Models» zur Verwendung von Produkten aus Wasser- und Abfallentsorgungssystemen (Abwasser, Klärschlämmen und Kompost) in der Nahrungsmittel- und Energieproduktion in Entwicklungsländern vornehmen. Ziel ist es, Wiederverwertungs-Modelle zu identifizieren, die ökologisch und ökonomisch nachhaltig sind und in verschiedenen Kontexten replizierbar sind. Es wird einerseits ein analytischer Rahmen zur Evaluierung dieser Modelle erarbeitet und angewendet, anderseits werde allgemeingültige Richtlinien für die Entwicklung und Anwendung von Business Models erstellt. In ausgewählten Städten in Entwicklungsländern werden Machbarkeitsstudien zur Implementierung der Modelle durchgeführt. Zusätzlich wird Lern- und Trainingsmaterial zur praktischen Umsetzung entwickelt und on-line verfügbar gemacht.

Das Projekt fördert gleichzeitig die Nachhaltigkeit von städtischen Wasserund Abfallentsorgungsystemen, schafft neue Einkommensquellen, verbessert den Zugang zu landwirtschaftlichen Inputs im peri-urbanen Raum und fördert die Gesundheit von Produzenten und Konsumenten von Nahrungsmitteln, die unter Zugabe von Abwasser, Klärschlämmen und Kompost produziert wurden.

C.

1,74 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2014. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigunsfrist von zwei sechzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

6223

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinten Nationen, vertreten durch das Büro des Stellvertretenden Generalsekretärs, betreffend die Ko-Finanzierung der Überprüfung des institutionellen Rahmens für systemübergreifende Evaluation von operationellen Entwicklungs-Aktivitäten der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 6. Mai 2011

A.

Dieser Beitrag dient der Ko-Finanzierung der Überprüfung des institutionellen Rahmens für systemübergreifende Evaluation von operationellen Entwicklungs-Aktivitäten der Vereinten Nationen, welche Ende Oktober 2011 den UN-Mitgliedsstaaten zugestellt werden sollte.

B.

Die Schweiz trägt zur Finanzierung dieser Überprüfungsstudie zur Beantwortung folgender Fragen: 1) Was ist die Nachfrage für eine unabhängige systemübergreifende Evaluationsfunktion in der UNO, und wie würde sie genutzt werden? 2) Was bildet eine gute unabhängige systemübergreifende Evaluationsfunktion, und welches Mandat und welche Kapazitäten würde sie benötigen? 3) Welche Kapazitäten existieren für das Management einer systemweiten Evaluationsfunktion? und 4) Wie könnte das UN-System die Kapazitätslücken in der unabhängigen systemübergreifenden Evaluationsfunktion auf schon existierenden Mechanismen angehen?

C.

22 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. Mai 2011 in Kraft getreten und kann im gegenseitigen Einvernehmen sofort aufgehoben werden.

6224

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD betreffend eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2011 und 2012 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 7. Januar 2011

A.

Der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist das wichtigste Geberforum, in dem die Standards für die internationale Zusammenarbeit im Einvernehmen mit allen 24 Mitgliedsländern definiert werden. Der Ausschuss setzt sich aus Arbeitsgruppen und thematischen Netzwerken zusammen. In diesem Vertrag werden die Beträge an die verschiedenen Einheiten (Statistiken, Wirksamkeit der Hilfe, Armutsreduktion, Umwelt, Gender, Gouvernanz, Konflikt und Fragilität sowie Evaluation) für den Zeitraum 2010­2012 festgelegt.

B.

Die Teilnahme der Schweiz an diesen verschiedenen Gruppen ist wichtig, da sie den schweizerischen Expertinnen und Experten (DEZA und SECO) ermöglicht, Erfahrungen mit ihren Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich über Trends in ihren Fachgebieten in anderen DAC-Ländern zu informieren. Ausserdem kann unser Land durch den Einsatz von schweizerischen Expertinnen und Experten (einige mit verantwortungsvollen Stellen) Einfluss auf die laufenden Arbeiten und die Entscheidungsprozesse nehmen.

C.

1,102 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich gekündigt werden.

6225

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich der Unterstützung der Einheit für politische Kohärenz in der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2011 und 2012, abgeschlossen am 18. Januar 2011

A.

Die Kohärenz in der Entwicklungspolitik gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn es zeigt sich immer deutlicher, dass neben der Hilfe viele andere Faktoren die Entwicklung eines Landes beeinflussen und dass andere Politiken (Migration, Handel usw.) oft Auswirkungen auf die Entwicklung und die Wirksamkeit der Hilfe haben. Die OECD ist sich dessen bewusst und will dieses Phänomen deshalb weiter untersuchen. Zu diesem Zweck hat sie eine Forschungseinheit gegründet, die direkt dem Büro des OECD-Generaldirektors unterstellt ist. Das Büro wird in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Entwicklungshilfeausschusses der OECD an diesem Thema arbeiten.

B.

Aufgrund der Aktualität dieses Themas und des Verbesserungspotenzials der Schweiz auf diesem Gebiet wird eine Unterstützung als sinnvoll erachtet, selbst wenn es sich nur um einen bescheidenen freiwilligen Betrag handelt.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich gekündigt werden.

6226

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags an die Erstellung eines Handbuches über das Engagement der Diaspora zugunsten von entwicklungsrelevanten Aktivitäten in Ursprungsund Zielland, abgeschlossen am 4. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert den Beitrag der DEZA an die Erstellung eines Handbuches über das Engagement der Diaspora für die Entwicklung des Ursprungs- und Ziellandes. Das Handbuch soll zukunftsweisende und innovative Praktiken sowie Herausforderungen in der Zusammenarbeit zwischen Ursprungs- und Zielländer in ihrer Arbeit mit Diaspora Organisationen beinhalten.

B.

Dieses Projekt findet im Rahmen des Globalen Forums für Migration und Entwicklung (GFMD) statt, dessen Präsidentschaft die Schweiz 2011 übernommen hat. Es entspricht den 2008 und 2009 vom GFMD verabschiedeten Empfehlungen u.a. zur Erreichung der Millenniums Entwicklungsziele.

C.

25 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 30. September 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6227

2.3.69

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an einen Workshop des Globalen Forums für Migration und Entwicklung in Marseille, abgeschlossen am 16. Mai 2011

A.

Das Globale Forum für Migration und Entwicklung (GFMD) wird von seinen Mitgliederländern geführt. Es fördert den Austausch über bewährte Praktiken und die Umsetzung konkreter Projekte. Dieses Jahr steht es unter schweizerischem Vorsitz. Geplant ist eine Reihe thematischer Veranstaltungen gemäss einem von der schweizerischen Präsidentschaft definierten und vom GFMD verabschiedeten Konzept. Der Workshop in Marseille findet vom 13. bis 15. Juni 2011 statt und widmet sich dem Thema «Migrationspolitik und Folgen für die Entwicklung: Evaluation und Monitoring». Die DEZA, die auch im Schweizer Vorsitz des GFMD vertreten ist, wird diesen Workshop mitfinanzieren. Organisiert wird er mit Unterstützung der IOM und der Weltbank. Marokko und Belgien teilen sich die Leitung dieses Workshops.

B.

Dieses Abkommen regelt die Verwendung des DEZA-Beitrags an die IOM für die Durchführung dieses Workshops in Marseille.

C.

75 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6228

2.3.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Botswana im Rahmen des regionalen Konsultationsprozesses zu Migration, abgeschlossen am 18. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich eines Workshops in Botswana betreffend den regionalen Konsultationsprozess zu Migration.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

22 400 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2012 gültig. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von dreissig Tagen.

6229

2.3.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich des Beitrags für das Globale Forum Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 13. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, genereller Support.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

236 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 ab.

6230

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Nigeria im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 29. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Nigeria.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

132 731 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 29. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

6231

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Chisinau im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 7. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Chisinau.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

78 254 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6232

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Manila im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 12. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Manila.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

60 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2011. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6233

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags für den Workshop in Dhaka im Rahmen des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, abgeschlossen am 18. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Globalen Forums Migration und Entwicklung 2011, Workshop in Dhaka.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

77 849 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

6234

2.3.76

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Schutz der weiblichen Hausangestellten, die Migrantinnen sind: Zusammenarbeitsprogramm mit dem libanesischen Arbeitsministerium», abgeschlossen am 4. April 2011

A.

Arbeitsmigration trägt zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsländer der Migrantinnen bei, wenn die rechtlichen Standards erfüllt werden und keine Ausbeutung stattfindet. 130 000 bis 200 000 weibliche Hausangestellte, in der Mehrheit aus Südasien, arbeiten im Libanon oft unter rechtlich nicht korrekten Bedingungen. ILO setzt ein Programm um in Zusammenarbeit mit dem libanesischen Arbeitsministerium, das zum Ziel hat, Behörden weiterzubilden und auch die Bevölkerung, insbesondere in den Schulen, für die Rechte der MigrantInnen und die Problematik von Ausbeutung zu sensibilisieren.

B.

Arbeitsmigration, wenn sie unter korrekten rechtlichen und sozialen Bedingungen abläuft, ist ein bedeutender Entwicklungsmotor. Im vorliegenden Projekt geht es darum, sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der verletzlichsten Gruppen ­ der Hausangestellten ­ einzusetzen.

C.

248 600 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6235

2.3.77

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Yemen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

A.

Beitrag an die Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik.

B.

Im Rahmen des interdepartementalen Instruments «Protection in the Region» beteiligt sich das Globalprogramm Migration und Entwicklung mit Aktivitäten zur Entwicklung der Migrationsgouvernanz in Yemen.

C.

257 839 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. Oktober 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6236

2.3.78

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik in Syrien», abgeschlossen am 30. Mai 2011

A.

Beitrag an die Verbesserung der statistischen Grundlagen für deren Verwendung in der Politikgestaltung und zur Förderung einer Arbeitsmarkt- und Arbeitsmigrationspolitik.

B.

Im Rahmen des interdepartementalen Instruments «Protection in the Region» beteiligt sich das Globalprogramm Migration und Entwicklung mit Aktivitäten zur Entwicklung der Migrationsgouvernanz in Syrien.

C.

451 130 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. Oktober 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6237

2.3.79

Abkommen zwischen der DEZA und ILO bezüglich eines Beitrags zur Förderung «anständiger Arbeit» durch verbesserte Migrationspolitik sowie deren Umsetzung in Bangladesch, abgeschlossen am 3. Juli 2011

A.

Mit diesem Projekt werden Rahmenbedingungen unterstützt, welche zur Schaffung einer Politik zur Unterstützung der Arbeitsmigration notwendig sind. Einerseits wird der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten im Ausland unterstützt, andererseits der Schutz von ausreisewilligen Arbeitern und Arbeiterinnen gefördert. Der Aufbau entsprechender Institutionen und Prozeduren ist Teil des Projekts. Das Projekt leistet einen Beitrag an die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, bestreiten doch Remittenzen ca. 10 % des GDP des Landes. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und der Internationalen Arbeitsorganisation, unter Mitwirkung der DEZA entwickelte Projekt orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Durchführung eines Symposium mit Teilnahme regionaler Erfahrungsträger, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Die Schweiz ist aktiv am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6238

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich Unterstützung der Einheit für politische Kohärenz in der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2011 und 2012, abgeschlossen am 18. Januar 2011

A.

Die Kohärenz in der Entwicklungspolitik gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn es zeigt sich immer deutlicher, dass neben der Hilfe viele andere Faktoren die Entwicklung eines Landes beeinflussen und dass andere Politiken (Migration, Handel usw.) oft Auswirkungen auf die Entwicklung und die Wirksamkeit der Hilfe haben. Die OECD ist sich dessen bewusst und will dieses Phänomen deshalb weiter untersuchen. Zu diesem Zweck hat sie eine Forschungseinheit gegründet, die direkt dem Büro des OECD-Generaldirektors unterstellt ist. Das Büro wird in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD an diesem Thema arbeiten.

B.

Aufgrund der Aktualität dieses Themas und des Verbesserungspotenzials der Schweiz auf diesem Gebiet wird eine Unterstützung als sinnvoll erachtet, selbst wenn es sich nur um einen bescheidenen freiwilligen Betrag handelt.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich gekündigt werden.

6239

2.3.81

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2012 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali und Niger, abgeschlossen am 28. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2012 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Burkina Faso, Mali und Niger.

B.

Diese Unterstützung für das WFP ist eine erste Antwort auf die sich erneut abzeichnende Ernährungskrise, von welcher auch die Schwerpunktländer der DEZA Burkina Faso, Mali und Niger betroffen sind. Sie ergänzt die Landesprogramme der DEZA in den prioritären Themen Grundbildung, Ernährungssicherheit, ländliche Entwicklung.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 25. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6240

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihr Kooperationsbüro in Mali, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich der Kofinanzierung des Programms zur Unterstützung der Organisationen der malischen Zivilgesellschaft, abgeschlossen am 4. Mai 2011

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Kofinanzierung des Programms zur Unterstützung der Organisationen der malischen Zivilgesellschaft II» (PAOSC II). Ziel des Programms ist die Stärkung der Organisationen der Zivilgesellschaft, damit sie gezielter am Demokratisierungs- und Dezentralisierungsprozess sowie an den staatlichen Reformen mitwirken und folglich auch ihre Rolle als Akteure der Entwicklung und des sozialen Wandels wahrnehmen können. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Entwicklungsprogramme und -strategien der Regierung und der Geldgeber besser auf die Bedürfnisse der Bevölkerung, namentlich der ärmsten Gruppen, abgestimmt sind.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich Zahlungen, Mittelverwendung, Berichterstattung, Audits und Evaluationen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von 54 Monaten ab. Es endet spätestens 18 Monate nach Beendigung der Umsetzungsphase.

6241

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP, betreffend die Unterstützung des UNDP-Menschenrechtsbüros in Tegucigalpa, Honduras, abgeschlossen am 2. März 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNDP.

C.

949 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 1 Monat.

6242

2.3.84

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in Bangladesch, abgeschlossen am 4. Mai 2011

A.

Mit diesem Projekt wird in Bangladesch der Aufbau einer unabhängigen, nationalen Menschenrechtskommission unterstützt. Die Schweiz trägt mit Ihrem Beitrag dazu bei, die Menschenrechtskommission zu befähigen, die Menschenrechtslage zu beurteilen und Massnahmen zu deren Verbesserung einzuleiten. Die Einhaltung sozialer und kultureller Menschenrechte ist eine Grundvoraussetzung für die Armutsbekämpfung. Die Betriebsmittel der Kommission werden von bangladeschischen öffentlichen Geldern zur Verfügung gestellt. Das Projekt wurde gemeinsam mit anderen bilateralen Gebern, sowie dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, unter Mitwirkung der DEZA entwickelt, und gliedert sich in die humanitäre Tradition der Schweiz ein.

B.

Die Schweiz ist ein anerkannter Akteur im Thema Lokale Gouvernanz und hat sich am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt. Die vorliegende finanzielle Unterstützung dient zur Vorbereitung des Hauptprojektes, dessen Hauptphase voraussichtlich von 2011­2013 dauern wird.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6243

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend die Ko-Finanzierung der Zweiten Internationalen Konferenz zur Stärkung nationaler Evaluationskapazitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2011

A.

Dieser Beitrag dient der Ko-Finanzierung der Zweiten Internationalen Konferenz zur Stärkung nationaler Evaluationskapazitäten, welche vom 12. bis 14. September 2011 in Johannesburg stattfinden wird.

B.

Die Schweiz trägt zur Finanzierung dieser Konferenz zum Thema «Verwendung von Evaluationen» bei, die gemeinsam von der Regierung Südafrikas und UNDP organisiert wird. Die Konferenz soll das Verständnis und Bedeutung der Evaluation als ein wichtiges Instrument der öffentlichen Rechenschaft in den Ländern stärken. Hauptziele dieser Konferenz sind: a) Austausch von Erfahrungen unter Ländern mit unterschiedlich entwickelten nationalen Überprüfungs- und Evaluationssystemen, b) Identifikation von Erfolgsfaktoren und Hindernissen bei der Umsetzung solcher Systeme und c) Identifikation von Angebot und Nachfrage für technische Unterstützung bei der Stärkung von institutionellen Kapazitäten für nationale Überprüfungs- und Evaluationssysteme.

C.

60 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 30. Juni 2011 in Kraft getreten und kann im gegenseitigen Einverständnis sofort aufgehoben werden.

6244

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend die Investitionsförderung durch die Pro NicaraguaBehörde, abgeschlossen am 6. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP im Bereich der Investitionsförderung durch die Pro NicaraguaBehörde.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNDP.

C.

522 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2014 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

6245

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Arbeitsprogramms der hochrangigen Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise, abgeschlossen am 10. August 2011

A.

Als Antwort auf die weltweite Nahrungsmittelkrise 2007­2008 wurde die institutionelle Architektur der Nahrungsmittelsicherheit angepasst, namentlich durch die Bildung der hochrangigen Arbeitsgruppe für die weltweite Nahrungsmittelkrise (High Level Task Force) und die Reform des Welternährungsausschusses (CSA) mit Sitz in Rom. Dieser Ausschuss soll zukünftig als internationale und zwischenstaatliche Plattform dienen und möglichst alle betroffenen Akteure einbeziehen, damit die Politiken im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit besser aufeinander abgestimmt werden. Der Schweizer Beitrag zielt namentlich auf eine stärkere Einflussnahme der hochrangigen Arbeitsgruppe ab, was die politischen Prozesse und Verhandlungen anbelangt, die vom CSA initiiert wurden.

B.

Die DEZA unterstützt die Arbeit der hochrangigen Arbeitsgruppe, seit diese gegründet wurde. Sie schätzt den wertvollen Beitrag, den diese provisorische, aber effiziente und flexible Gruppe zur Verbesserung der Qualität der Antworten des multilateralen Systems auf die zahlreichen Herausforderungen im Bereich der weltweiten Nahrungsmittelsicherheit leistet. Mit dem Schweizer Beitrag kann die Funktionsweise der weltweiten institutionellen Architektur für die Nahrungsmittelsicherheit verbessert werden, indem zwei wichtige Fragen zusammen behandelt werden.

C.

142 485 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6246

2.3.88

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich der Verbesserung der staatlichen Dienstleistungen in Vietnam, abgeschlossen am 14. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die Verbesserung der staatlichen Dienstleistungen in Vietnam.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, den Zugang und die Qualität von staatlichen Dienstleistungen durch die Befragung von Bürger/innen zu erfassen und zu verbessern.

C.

2,1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6247

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend ein Projekt zur lokalen Entwicklung in drei Provinzen, abgeschlossen am 27. Oktober 2010

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP im Bereich des oben erwähnten Projekts.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNDP.

C.

510 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2010 in Kraft getreten und ist so lange gültig, bis beide Parteien ihre Leistungen erfüllt haben. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von dreissig Tagen.

6248

2.3.90

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt«Initiative zur Förderung von Partnerschaften zur Finanzierung von Wasser und Abwasserprojekten», abgeschlossen am 28. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen unterstützt den «HUB for innovative partnerships» von UNDP in der Durchführung einer Initiative zur Förderung von Partnerschaften zur Finanzierung von Wasser und Abwasserprojekten in Entwicklungsländern.

B.

Die Initiative «Scaling up Water and Sanitation Decentralized Solidarity Mechanisms» bündelt die Erfahrungen von verschiedenen Europäischen Ländern im Aufbau von Partnerschaften zwischen Regionen, Städten oder Gemeinden im Norden mit entsprechenden Partnern im Süden. Dabei wird ein freiwilliger Solidaritätsbeitrag auf den Wassergebühren für die Finanzierung von Wasser und Abwasserprojekten im Süden eingesetzt. Die Initiative will diesen Solidaritätsmechanismus international bekanntmachen und seine Weiterverbreitung fördern und dadurch zusätzliche finanzielle Mittel für Wasser-und Abwasserprojekte in Entwicklungsländern generieren. Letztlich dient die Initiative dem Erreichen des Millennium Entwicklungsziels 7c, das den Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu Siedlungshygiene beinhaltet.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6249

2.3.91

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich eines Beitrags zur DezentralisierungsReform zum Kompetenzaufbau in Bangladesch, abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Mit diesem Projekt wird der Reformprozess betreffend die zweitunterste Verwaltungseinheit (Subdistrikte oder ,Upazilas`) im Regierungsgefüge Bangladeschs unterstützt. Die Upazila ist diejenige Verwaltungseinheit, die für elementare Dienstleistungen wie beispielsweise das Schul- oder Gesundheitswesen zuständig ist. Die Schweiz träg mit ihrem Beitrag dazu bei, Bangladesch darin zu stärken, Verantwortlichkeiten an lokale Verwaltungseinheiten zu übertragen und entsprechende Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu schaffen. Sub-Distrikte werden befähigt, ihre Dienstleistungen bedarfsbezogen zu gestalten und umzusetzen, Bürger werden befähigt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Effiziente dezentrale Regierungsstrukturen und Verwaltungseinheiten sind Grundvoraussetzung für armutsrelevante Dienstleistungserbringung. Dieses Projekt wurde auf Antrag der Regierung Bangladeschs erarbeitet und orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Erfahrungsaufbereitung aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt. Die vorliegende finanzielle Unterstützung ist das Hauptprojekt zur Vorphase, welche vom 30. Juni 2010 bis heute gedauert hatte.

C.

3,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6250

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt Wasser, Abwasser und Hygiene in Tansania, abgeschlossen am 29. November 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich eines finanziellen Beitrags an das Projekt Wasser, Abwasser und Hygiene (WASH) in Tansania.

B.

Ziel des Projektes ist eine grössere Verbreitung von sanitären Einrichtungen, insbesondere Wasser und Abwasser, in Schulen und Haushalten sowie die Förderung eines verbesserten Hygienebewusstseins vor allem bei Kindern und Frauen.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2014 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6251

2.3.93

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich eines Beitrags betreffend Anpassungsmassnahmen zum Schutze vor klimabedingten Schäden durch Aufforsten von Küstengegenden, abgeschlossen am 30. November 2011

A.

Mit diesem Projekt werden im Süden Bangladeschs Massnahmen getestet und weiterentwickelt, die den Schutz der Küstenzone vor Wettereinflüssen (Zyklone, Überschwemmung, Versalzung des Oberflächenwassers) bezwecken. Die Schweiz trägt mit ihrem Beitrag dazu bei, wirksame Anpassungen an die Folgen des Klimawandels zu entwickeln und die ansässige Bevölkerung zu befähigen, diese Massnahmen eigenständig umzusetzen. Mit diesem Projekt wird einerseits ein massgeblicher Beitrag an die Sicherung der Lebensgrundlagen, andererseits ein Ausbau der Einkommensmöglichkeiten der lokalen Bevölkerung erreicht, indem bisher unfruchtbares Land nutzbar gemacht wird. Positive Erfahrungen aus dem Projekt sollen anschliessend durch die Regierung in grösserem Massstab repliziert werden. Das Projekt reiht sich ein in die Prioritäten der Bangladesh Climate Change Strategy and Action Plan (BCCSAP).

B.

Die Schweiz ist anerkannte Akteurin in den Themen ländliche Entwicklung, Marktentwicklung sowie Verbindungen zu lokaler Gouvernanz, ist somit massgeblich am fachlichen Dialog beteiligt. Das Projekt trägt zu den Zielsetzungen der Botschaft vom 17. September 2010 zur Erhöhung der Mittel zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe (BBl 2010 6751) bei.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. April 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6252

2.3.94

Abkommen über die Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich des Projekts «Justizwesen und Menschenrecht» in Afghanistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt den Beitrag auf Kostenbeteiligungs-Basis an die Umsetzung des Projektes «Justizwesen und Menschenrecht» in Afghanistan.

B.

Das Ziel dieses Abkommens ist es, eine Menschenrechts-Support-Einheit innerhalb des Justizministeriums einzurichten, Aktivitäten im Menschenrechtsbereich innerhalb der afghanischen Regierung zu starten und die Aktivitäten der Menschenrechts-Support-Einheit zu konsolidieren.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2012 gültig. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

6253

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich des Projekts zur Anpassung an den Klimawandel in der Region Las Segovias, Nicaragua, abgeschlossen am 2. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNDP.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UNDP.

C.

3,128 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2015 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen.

6254

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP bezüglich einer Armut-Umwelt-Initiative in Laos, abgeschlossen am 12. Dezember 2011

A.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen Beitrag der DEZA an das UNDP zugunsten der Ko-Finanzierung des Projektes Armut-UmweltInitiative in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Unterstützung an die laotische Regierung, dass zukünftige in- und ausländische Investitionen in Laos zu einer ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigen Entwicklung beitragen.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2012 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6255

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat des SICA bezüglich der Verbesserung des Geschäftsklimas für die regionale Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus, abgeschlossen am 28. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Generalsekretariat des «Sistema de integración centroamericano» (GS-SICA) im Bereich einer Verbesserung des Geschäftsklimas für die regionale Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem GS-SICA.

C.

573 900 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2014 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

6256

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Verbindungsdienst der Vereinten Nationen mit Nichtregierungsorganisationen (UN-NGLS) bezüglich der Unterstützung des Engagements der globalen Zivilbevölkerung im Hinblick auf die Konferenz Rio+20, abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Dieser Beitrag dient der Finanzierung einer Plattform zum Einbezug der globalen Zivilbevölkerung und deren Engagement im Hinblick auf die Konferenz Rio+20.

B.

Die Schweiz trägt zur Finanzierung der folgenden Aktivitäten bei: Strategische Unterstützung des UN-NGLS Rio+20 Sekretariates, Wissenstransfer und Streuung des UN-NGLS «The Road to Rio e-magazine» sowie Informationsvermittlung auf der Website, Einbezug untervertretener Interessengruppen sowie Führen von Dialogen zu themenübergreifenden Fragen

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten, dauert bis nach Abschluss der Konferenz Rio+20 und kann im gegenseitigen Einverständnis sofort aufgehoben werden.

6257

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich des Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 17. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was der Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangen.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der 9. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgabe, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

195 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

6258

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP, bezüglich des Projekts «Mobilisierung der Zivilgesellschaft für eine bessere Ernährung (SUN-Bewegung)», abgeschlossen am 29. Dezember 2011

A.

Um bis 2015 die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele in jenen Ländern voranzutreiben, in denen die Bevölkerung dem Risiko der Unterernährung ausgesetzt ist, wurde ein Aktionsrahmen für die Verbesserung der Ernährungssituation geschaffen. Daraus ist im September 2010 die SUNBewegung (Scaling Up Nutrition, SUN) entstanden, der über hundert Einrichtungen (Regierungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen, private Unternehmen) angehören. Bis Ende 2011 haben sich zwanzig Regierungen verpflichtet, wirksame Strategien für den Ernährungsbereich zu verabschieden und diese gemeinsam mit anderen Sektorpolitiken (Landwirtschaft, Gesundheit, Infrastruktur usw.) umzusetzen. Die SUN-Bewegung ist offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, um eine breite Zustimmung für die Umsetzung dieser Strategien zu gewinnen und Verantwortung für die Ergebnisse zu übernehmen.

B.

Die Schweiz unterstützt die wirksame Teilnahme von zivilgesellschaftlichen Organisationen am nationalen Politikdialog und ihren Beitrag zur Sensibilisierung für Ernährungsanliegen, da Ernährung ein Querschnittthema bildet und zentral ist für die nachhaltige Entwicklung der Mitgliedsländer der SUN-Bewegung (2012­2014). Bis Ende 2011 wurden von den zuständigen lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft in elf Ländern Finanzierungsvorschläge ausgearbeitet.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann nicht gekündigt werden. Die Modalitäten für die Aufteilung dieses Beitrags auf die begünstigten Organisationen sowie die Mechanismen für die Berichterstattung werden in einem zusätzlichen Verwaltungsabkommen definiert, das mit UNDP innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens abgeschlossen werden muss.

6259

2.3.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich der Gewährung eines allgemeinen Beitrags an die Aktivitäten des Institute for Lifelong Learning für den Zeitraum 2011­2013, abgeschlossen am 11. April 2011

A.

Mit dem Beitrag sollen der Betrieb und die Aktivitäten des Institute for Lifelong Learning (UIL) für den Zeitraum 2011­2013 finanziert werden. Der Beitrag darf nur für die in den Vertragsanhängen festgehaltenen Ausgaben des UIL verwendet werden.

B.

Mit diesem Beitrag sollen in erster Linie Strategien für ein lebenslanges Lernen gefördert werden. Dabei stehen Aktivitäten im Bereich der Erwachsenenbildung und Weiterbildung im Vordergrund, namentlich die Alphabetisierung und die nicht formale Bildung sowie alternative Ausbildungsmodelle für marginalisierte und benachteiligte Gruppen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6260

2.3.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Weltbildungsbericht der UNESCO, abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an den Weltbildungsbericht.

B.

Die spezifischen Ziele sind: i) das Plädoyer und das Engagement für die Bildung für alle zu fördern und die erforderlichen Informationen bereitstellen, um Politiken zugunsten der Bildung für alle zu definieren, ii) entsprechende qualitative und quantitative Daten zu Ländern und Regionen herauszugeben, iii) Reformen im Bereich der Bildungspolitiken und beste Praktiken im Zusammenhang mit der Bildung für alle zu identifizieren.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6261

2.3.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO (IBE) bezüglich der Gewährung eines freiwilligen Beitrags der Schweiz für die Jahre 2009 und 2010, abgeschlossen am 17. August 2011

A.

Das Abkommen deckt den Beitrag für das Jahr 2011. Der Vertragsnachtrag definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das IBE der UNESCO in Genf.

B.

Mit dem Beitrag sollen 2011 eine oder mehrere Aktivitäten des IBE, die vom Verwaltungsrat zugunsten von Entwicklungsländern genehmigt wurden und die sich an der IBE-Strategie 2008­2013 orientieren, unterstützt werden.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6262

2.3.104

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans der UNCCD (2008­2018), abgeschlossen am 28. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der UNCCD fest, was der Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangen.

B.

Dieser Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der 9. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgabe, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

6263

2.3.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-HABITAT bezüglich des Projekts zur Stärkung der Adaptationskapazität an den Klimawandel, abgeschlossen am 22. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UN-HABITAT im Bereich des oben genannten Projekts.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit UN-Habitat.

C.

180 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 31. August 2013 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten.

6264

2.3.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Kartierung der Wasserressourcen des Tschad», abgeschlossen am 20. Januar 2011

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA zur Vorbereitung des Projekts «Kartierung der Wasserressourcen des Tschad».

B.

Im Rahmen des Projekts «Kartierung der Wasserressourcen des Tschad» wurde ein Eröffnungskredit für verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erstellung von Datenbanken sowie für die Durchführung einer Sondierungsmission genehmigt. Dies sind zwei notwendige Etappen für die Planung des definitiven Projekts. Mit den Arbeiten und der Sondierungsmission wurde UNITAR-UNOSAT beauftragt.

C.

143 508 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Januar 2011 bis 30. April 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6265

2.3.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Überwachung, zur Analyse und zur politischen Einflussnahme im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene, abgeschlossen am 14. September 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und UNOPS im Rahmen des Programms zur Überwachung und Analyse der weltweiten Fortschritte im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung.

B.

Dieses gemeinsame Programm von UNICEF/WHO/UNO Wasser bildet seit Jahren einen Schwerpunkt der DEZA bei der Überwachung der Fortschritte im Bereich Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung. Es ist der offizielle Mechanismus der Vereinten Nationen zur Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung des MDG 7(Milleniumsentwicklungsziel) bezüglich Wasserversorgung und sanitärer Grundversorgung und zur stärkeren Priorisierung dieses Bereichs sowie zur Förderung höherer Budgetkredite für solche Fragen.

C.

3,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6266

2.3.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Risikolose Wiederverwendung von Schmutzwasser», abgeschlossen am 25. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und UNOPS im Rahmen des Projekts «Resource Recovery & Safe Reuse: From Research to Implementation».

B.

Im Rahmen dieses Projektes wird die WHO ein Handbuch für die Erstellung von «Sanitation Safety Plans (SSP)» erarbeiten und Anwendung dieses Handbuch in mehreren Städten in Entwicklungsländern testen und begleiten.

SSP sind als neues Policy Instrument zu verstehen, die zur konkreten Umsetzung der WHO Richtlinien zur risikolosen Wiederverwendung von Schmutzwasser dienen. Letztlich geht es bei der Umsetzung dieser Richtlinien darum, die gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Abwasser, Klärschlämmen und Kompost in der Nahrungsmittelproduktion zu erfassen und mittels konkreten Massnahmen zu reduzieren. Das Projekt fördert gleichzeitig die Nachhaltigkeit von Wasser- und Abfall-entsorgungssystemen in Entwicklungsländern und die Gesundheit von Produzenten und Konsumenten von Nahrungsmitteln, die unter Zugabe von Abwasser, Klärschlämmen und Kompost produziert wurden.

C.

1,46 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6267

2.3.109

Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an ein Programm zur ländlichen Entwicklung und Nahrungssicherheit in Myanmar, abgeschlossen am 5. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für einen Beitrag an UNOPS. In diesem Beitrag gibt es eine Komponente, die sich mit dem Zugang der Landwirtschaft zu Wasserressourcen in Myanmar befasst.

B.

Mit diesem Projekt soll die Wasserverfügbarkeit für die Landwirtschaft während des ganzen Jahres verbessert werden. Dank dem Bau von Systemen zum Auffangen von Regenwasser und Bewässerungswasser sollen 51 000 arme Familien unterstützt werden. Das Projekt wird in einer Trockenzone mit unregelmässigen Niederschlägen durchgeführt.

C.

4,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 1. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6268

2.3.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-OHRLLS betreffend Ko-Finanzierung der Folgeaktivitäten der «4th UN Conference on Least Developed Countries», abgeschlossen am 28. November 2011

A.

Dieser Beitrag dient der Ko-Finanzierung der Folgeaktivitäten der «4th UN Conference on Least Developed Countries, welche vom 9.­13. Mai 2011 in Istanbul stattgefunden hat.

B.

Die Schweiz trägt zur Finanzierung dieser Folgeaktivitäten über einen Trust Fund bei. Die Folgearbeiten werden durch das UN-OHRLLS (UN office of the high representative for the least developed countries and small island developing states) wahrgenommen, deren Ziel ist es das Istanbul Program of Action umzusetzen. . Die Konferenz hat das Verständnis und die Bedeutung einer spezifischen Unterstützung für die LDC sowie die Art ihrer Umsetzung gestärkt. Hauptziele dieser Konferenz waren die Verabschiedung eines gemeinsamen, internationalen Aktionsplanes für die LDCs

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28.11.2011 in Kraft getreten und kann im gegenseitigen Einverständnis sofort aufgehoben werden.

6269

2.3.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN Women bezüglich eines Beitrags an den UNO-Sonderfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag an den UNO-Sonderfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. Der Fonds wird von UN Women verwaltet.

B.

Ziel des Beitrags an den UNO-Sonderfonds ist die Unterstützung von Programmen zur Vorbeugung und Verminderung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Ländern Afrikas, Lateinamerikas, Asiens, in arabischen Ländern und in Ländern Osteuropas.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.

6270

2.4

Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) Einleitung

Der Auftrag der humanitären Hilfe des Bundes wird in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) definiert: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungsund Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt».

Die Aktivitäten der humanitären Hilfe des Bundes richten sich in erster Linie an Personen und Gemeinschaften, die von folgenden Ereignissen betroffen sind: Konflikte (Kriege oder kriegsähnliche Situationen), Krisen (fragile Sicherheitslage, unbeständige Rechtsstaatlichkeit, Epidemien und Pandemien, zusammengebrochene oder fehlende staatliche und soziale Strukturen), Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Dürren), technologische Katastrophen (nukleare, biologische oder chemische Unfälle) und terroristische Taten (Geiselnahmen und terroristische Angriffe, deren Auswirkungen vergleichbar sind mit einem Erdbeben oder einer technologischen Katastrophe).

Um ihre Mission zu erfüllen und die Wirkung ihrer Aktivitäten zu optimieren, kann die humanitäre Hilfe des Bundes auf eine breite Unterstützung bauen. Solidaritätsbekundungen und ein Gefühl der Verantwortung des Schweizervolkes gegenüber Menschen, die von Katastrophen oder Konflikten heimgesucht wurden, zeugen von einer grossen Akzeptanz der humanitären Hilfe bei Bevölkerung und Behörden. Ihre Nützlichkeit, gestützt auf solide ethische Grundlagen, ist allgemein anerkannt.

Die humanitäre Hilfe des Bundes ist Teil des internationalen Hilfesystems. Sie berücksichtigt dessen Regeln, beteiligt sich an seiner Weiterentwicklung und gestaltet es aufgrund eigener Erfahrungen, Strategien und Lernprozesse mit. Sie vertritt mit Engagement ihren Standpunkt zu Themen und Aktionen in den internationalen Gremien und bringt sich als verlässlichen humanitären Partner aktiv in die Entscheidprozesse ein. Sie unterstützt ihre Partner in der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bildet Allianzen, um Hilfeleistungen zu beschleunigen oder in Gang zu bringen.

Rund einen Drittel des der humanitären Hilfe des Bundes zur Verfügung stehenden Budgets setzt sie für eigene, direkte Aktionen sowie für
Beiträge an schweizerische, internationale und lokale Hilfswerke ein. Die anderen zwei Drittel braucht sie für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, und zwar je rund die Hälfte für Projekte und Programme des IKRK und von UNO-Organisationen.

6271

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Jordanien, vertreten durch die Generaldirektion des Zivilschutzes, bezüglich der dritten Zusammenarbeitsphase zur Klassifizierung des jordanischen, auf den Einsatz in städtischen Gebieten spezialisierten Such- und Rettungsteams, abgeschlossen am 25. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Projekts der dritten Zusammenarbeitsphase hinsichtlich Klassifizierung des jordanischen, auf den Einsatz in städtischen Gebieten spezialisierte Such- und Rettungsteams auf Stufe «schwere Rettung» nach den Standards der internationalen Beratungsstelle für Such- und Rettungseinheiten (INSARAG).

B.

Aufgrund der erreichten Resultate der ersten beiden Projektphasen hat sich eine weitere Begleitung des jordanischen Zivilschutzes bis zur Erreichung der im Mai 2013 vorgesehenen INSARAG-Klassifizierung als naheliegend erwiesen.

C.

745 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann bei Nichterfüllung, Nicht-Ausführung oder Verstoss der Verpflichtungen von beiden Parteien schriftlich und fristlos gekündigt werden.

6272

2.4.2

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Ausbildung von Myanmar betreffend den Wiederaufbau von Schulen, abgeschlossen am 28. Januar 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Wiederaufbaus von Schulen.

B.

Mit diesem Projekt sollen in den Gebieten Ayeyarwaddy, Mon und Kayin Schulen wiederaufgebaut werden, die auch als multifunktionale Gebäude (Gemeindezentren und Schutzbauten) genutzt werden können.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 27. Januar 2013 gültig. Es kann von beiden Parteien innerhalb der Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6273

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Aussenministerium Tunesiens bezüglich der Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, abgeschlossen am 22. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten über die Umsetzung von Schweizer Programme zur Förderung des Übergangs in Tunesien.

B.

Im Anschluss an die Umwälzungen in Nordafrika beschloss der Bundesrat am 11. März 2011, das Engagement der Schweiz in dieser Region substanziell auszubauen. In Gesprächen mit den Übergangsbehörden in Tunesien zeigte sich rasch, dass die Tunesier das Rahmenabkommen vom 27. Oktober 1972 (SR 0.974.275.8), welches formell weiterhin in Kraft ist, nicht als Basis für eine erneute Zusammenarbeit wollten. Entsprechend wurde ein neues Abkommen auf Programmebene ausgehandelt, welches Fokus und Modalitäten der Schweizer Aktivitäten in Tunesien für den Zeitraum 2011­2016 regelt.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6274

2.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Beitrags 2011 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 2. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» (GFDRR) der WB.

B.

Diese Unterstützung für die WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6275

2.4.5

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2011 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 2. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Coordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6276

2.4.6

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2011 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Februar 2011

A.

Beitrag 2011 an den «Central Emergency Response Fund» (CERF) des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

6277

2.4.7

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 30. März 2011

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6278

2.4.8

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich der Unterstützung des Integrierten Regionalen Informationsnetzwerkes IRIN, abgeschlossen am 20. April 2011

A.

Dieses Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6279

2.4.9

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des oben genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6280

2.4.10

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 2. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6281

2.4.11

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthopien, abgeschlossen am 15. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dass Abkommen ist am 15. Juli 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6282

2.4.12

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Koordinationsund Nothilfeaktivitäten von OCHA im Sudan, abgeschlossen am 7. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6283

2.4.13

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 13. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundesgekündigt werden.

6284

2.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags an das Programm im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 22. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Programm im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Im Rahmen der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet, engagiert sich die Schweiz für den Respekt des internationalen Völkerrechts und den Zugang der Bevölkerung zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. OCHA hat zusätzlich zu den Koordinationsarbeiten der humanitären Bemühungen im besetzten palästinensischen Gebiet eine Schlüsselrolle bei der Verteidigung von humanitären Prinzipien, insbesondere in Fragen des Zugangs und Schutzes der Bevölkerung. Die Expertise von OCHA in diesen Bereichen und die Qualität der entwickelten Instrumente sind reichlich bekannt. OCHA ist einer der wichtigsten multilateralen Partner der Schweiz im palästinensischen Gebiet.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6285

2.4.15

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Südsudan, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit von OCHA im Bereich Koordination der verschiedenen Akteure im Südsudan unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 ab. Es kann unter Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt werden.

6286

2.4.16

Abkommen zwischen der DEZA und OCHA bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6287

2.4.17

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 25. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

27 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

6288

2.4.18

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Libyen, abgeschlossen am 7. März 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK zugunsten der von der Krise in Libyen betroffenen Menschen.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6289

2.4.19

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2011, abgeschlossen am 21. März 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2011 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 21. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6290

2.4.20

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d`Ivoire, abgeschlossen am 19. April 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK in Côte d'Ivoire und Liberia.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6291

2.4.21

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6292

2.4.22

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 28. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK in Somalia.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6293

2.4.23

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK bezüglich des ausserordentlichen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 16. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den ausserordentlichen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK in Somalia.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6294

2.4.24

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. November 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. November 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6295

2.4.25

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den zusätzlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten in Kirgisistan, abgeschlossen am 16. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des IKRK in Kirgisistan.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6296

2.4.26

Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2011, abgeschlossen am 23. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Beitrag an den Appell 2011 des Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled», SFD) des IKRK zur Unterstützung des Regionalbüros des SFD in Nicaragua.

B.

Diese Unterstützung für den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Dezember 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6297

2.4.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem weltweiten Dispositif zur Reduzierung der Auswirkungen von Katastrophen und zum Wiederaufschwung (GFDRR) bezüglich des Beitrags zur Integration der Reduktion von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 4. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des Multi-Geldgeber Trust Fonds der Global Facility für Disaster Reduction and Recovery (GFDRR) zur Integration der Reduktion von Katastrophenrisiken.

B.

Der Beitrag an GFDRR entspricht der im Mittelfristprogramm Marokko (2011­2014) festgelegten Strategie der DEZA zur Reduzierung von Naturkatastrophenrisiken sowie dem Bereich «wirtschaftliche Entwicklung und Arbeit» der neuen Nordafrika-Strategie (2011­2014).

C.

363 636 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6298

2.4.28

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 13. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2011 bis 31. Mai 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

6299

2.4.29

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Côte d'Ivoire, abgeschlossen am 20. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

361 181 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2012 gültig. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6300

2.4.30

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO, bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in Somalia, abgeschlossen am 23. August 2011

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6301

2.4.31

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO, bezüglich der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 14. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen unter Angabe eines Grundes gekündigt werden.

6302

2.4.32

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Beitrags 2011 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 9. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Jahresbeitrag 2011 der Schweiz an das Verwaltungsbudget der IOM.

B.

Diese Unterstützung für die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

482 464 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6303

2.4.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung «libysche Evakuierung und Stabilisation (LESP)» für die Evakuierung von Personen aus Drittländern (TCN) von Asien und der Sub-Sahara, abgeschlossen am 17. März 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Unterstützung Evakuierung von Personen aus Drittländern (TCN) von Asien und der Sub-Sahara.

B.

Der Libyen-Konflikt führte zu einer humanitären Krise. Die DEZA unterstützte die IOM im Rahmen des oben genannten Projektes. Es ging in erster Linie darum, Tunesier und Ägypter aus Libyen in ihre Herkunftsländer zu evakuieren sowie Bürger anderer Nationalitäten in ihre jeweiligen Herkunftsländer zu transportieren. Damit wurde die Sicherheit und Versorgung dieser Personen gewährleistet, da nebst Transport auch für Nahrung und Unterkunft gesorgt wurde.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. März 2011 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6304

2.4.34

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich des Programms zur Förderung der Integration von Migranten in Zimbabwe, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des oben genannten Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt. Das Projekt sieht spezifische Massnahmen vor für die Verbesserung der Lebensbedingungen von MigrantInnen in Zimbabwe. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

272 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 ab. Es kann schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6305

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO betreffend die Nothilfe im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird das Gemeinschaftsprojekt WHO/UNICEF unterstützt. Die Nothilfe ist zur Linderung der Hungersnot der von der Dürrekatastrophe betroffenen Flüchtlinge in Somalia bestimmt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ab. Es kann schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6306

2.4.36

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. März 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

19,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6307

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d'Ivoire und Nordafrika, abgeschlossen am 16. März 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen zugunsten der von den Krisen in Côte d'Ivoire und Nordafrika betroffenen Menschen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6308

2.4.38

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des zusätzlichen spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten im Nachgang zu den Unruhen in Côte d'Ivoire, abgeschlossen am 14. April 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire und Liberia.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6309

2.4.39

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP bezüglich des Beitrags 2011 an die internationale Konferenz des WFP, abgeschlossen am 18. April 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2011 an das WFP der Vereinten Nationen zur Organisation seiner internationalen Konferenz, welche im Oktober 2011 in Montreux stattfand.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6310

2.4.40

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. November 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3,085 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6311

2.4.41

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten in Zimbabwe und an den SoforthilfeFonds, abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des WFPs der Vereinten Nationen in Zimbabwe sowie an den «Immediate Response Account (IRA)».

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. November 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6312

2.4.42

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2011 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2011 zur Unterstützung des WFPs der Vereinten Nationen zwecks Erhöhung seiner Einsatzbereitschaft, damit das WFP in Notsituationen rasch und gezielt reagieren kann.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6313

2.4.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP betreffend das Projekt institutionelle Stärkung der Kapazität zur Reduzierung der Katastrophenrisiken mit Einbezug des Klimawandels, abgeschlossen am 24. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich das Projekt institutionelle Stärkung der Kapazität zur Reduzierung der Katastrophenrisiken mit Einbezug des Klimawechsels.

B.

Diese Thematik hat sowohl bei UNDP als auch bei der DEZA im Nahen Osten einen hohen Stellenwert. Eine enge Zusammenarbeit zwischen UNDP und der DEZA in der Region ist deshalb naheliegend und wirkungsvoll.

C.

782 750 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6314

2.4.44

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP bezüglich des Programms zur Verbesserung der Lebensgrundlagen in Somalia und Oromia (Borena Zone), abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen mit UNDP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit von UNDP in der von der Hungersnot betroffenen Region Somalia und Oromia (Borena Zone) unterstützt. Beim Projekt geht es um den Wiederaufbau von Unterkünften und Gemeindebauten. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 14. September 2012 ab. Es kann mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

6315

2.4.45

Abkommen zwischen der DEZA und UNEP bezüglich Sonderbeitrag 2011­2012 zur Umsetzung des Beschlusses 26/15 des UNEP-Verwaltungsrates, abgeschlossen am 8. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2011­2012 an UNEP zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Vorsorgemassnahmen und Notfallplanung bei Umweltkatastrophen.

B.

Diese Unterstützung für UNEP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2013 ab. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündbar.

6316

2.4.46

Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 24. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Kosten der dritten Session der ISDR der UNO, welche vom 8. bis 13. Mai 2011 in Genf stattfand.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6317

2.4.47

Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines zusätzlichen Beitrags an die Globale Plattform für Katastrophenbewältigung, abgeschlossen am 16. Juni 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an die Kosten der dritten Session der ISDR der UNO, welche vom 8. bis 13. Mai 2011 in Genf stattgefunden hat.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6318

2.4.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem UN-Sekretariat für die Internationale Strategie zur Bekämpfung von Katastrophen (UNISDR) betreffend den Jahresbeitrag 2011­2012, abgeschlossen am 25. November 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2011­2012 an das UNISDR.

B.

Diese Unterstützung für das UNISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 25. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6319

2.4.49

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich der Implementierung eines Beitrags an die Palästinensische Behörde über den palästinensischeuropäischen Mechanismus bezüglich Verwaltung und sozioökonomische Hilfe (PEGASE), abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Dieses Verständigungsprotokoll definiert die Modalitäten der Implementierung des finanziellen Beitrags der DEZA an die Palästinensische Behörde über den PEGASE.

B.

PEGASE ist ein Finanzierungsmechanismus, der es den Gebern erlaubt, ihre Unterstützung im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, die unter den Zuständigkeitsbereich der palästinensischen Autonomiebehörden fallen und Teil des Entwicklungsplans dieser Behörde sind, zu koordinieren und abzustimmen. Der Beitrag der Schweiz konzentriert sich auf das Sozialschutzprogramm der palästinensischen Behörden, das sich an die am stärksten verwundbare Bevölkerung in Cisjordanien und in Gaza richtet. Die öffentlichen Institutionen sind angesichts des Umstands, dass 35 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt, gefordert. 56 000 Familien erhalten Unterstützung über dieses Sozialhilfeprogramm der Autonomiebehörde. Der Beitrag ist Teil der DEZA-Strategie für das besetzte palästinensische Gebiet. Er soll namentlich den Zugang der am stärksten verwundbaren Bevölkerungsgruppen zu guten Grunddienstleistungen sicherstellen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6320

2.4.50

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2011, abgeschlossen am 22. Februar 2011

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2011 von 11 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6321

2.4.51

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. Februar 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6322

2.4.52

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6323

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich des Beitrags an die Verleihung des Flüchtlingspreises 2011, abgeschlossen am 5. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Verleihung des Flüchtlingspreises des UNHCR, welche am 3. Oktober 2011 in Genf stattfand.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6324

2.4.54

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den ausserordentlichen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Hungerkrise am Horn von Afrika, abgeschlossen am 20. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den ausserordentlichen Beitrag 2011 an die Feldaktivitäten des UNHCR in Somalia und Kenia.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Oktober 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6325

2.4.55

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2011 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. November 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2011 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. November 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6326

2.4.56

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den zusätzlichen Jahresbeitrag 2011, abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2011 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

6327

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2011­2013 an Nothilfe-Programme des UNICEF-Büros in Genf, abgeschlossen am 20. September 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung des «Office of Emergency Programmes» (EMOPS) in Genf der UNICEF.

B.

Diese Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

6328

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Wasserversorgung und Hygiene in Liberia, abgeschlossen am 2. November 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Beitrag unterstützt das WASH-Projekt von UNICEF (Water, Sanitation and Hygiene) im Bereich der Wasserversorgung und Hygiene in den Regionen Nimba, Maryland, River Gee in Liberia. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 2. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. März 2012 ab. Der Vertag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

6329

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags zur Unterstützung an das Projekt «Vorbereitung von Schulen für Notfälle in Marokko» abgeschlossen am 3. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt zur Unterstützung von Schulen in Notfällen in Marokko.

B.

Die DEZA stärkt mit diesem Projekt die Kapazität der marokkanischen Regierung und diejenige von Schulen dabei, Risiken zu erkennen, präventive Massnahmen zu ergreifen und adäquat zu handeln im Falle von Naturkatastrophen.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6330

2.4.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt Nothilfe zugunsten von syrischen Flüchtlingskindern, abgeschlossen am 29. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Nothilfe zugunsten von syrischen Flüchtlingskindern.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, die negativen psycho-sozialen Auswirkungen des Konflikts auf syrische Flüchtlingskinder im jordanischen Internierungszentrum in Ramtha zu bekämpfen.

C.

13 465 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 28. Februar 2012 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Abkommens gekündigt werden.

6331

2.4.61

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend die humanitäre Hilfe im Gesundheitsbereich im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 12. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird das Gemeinschaftsprojekt der WHO/UNICEF in Somalia unterstützt. Das Projekt sieht Massnahmen zur Verbesserung der Hygiene im Bereich Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen vor. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ab. Es ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

6332

2.4.62

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia, abgeschlossen am 12. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Nothilfebeitrag unterstützt das WASH-Projekt (Water, Sanitation and Hygiene) von UNICEF in der von der Hungersnot betroffenen Region Somalia. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ab. Es ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

6333

2.4.63

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF betreffend den Nothilfebeitrag im Zusammenhang mit der Hungersnot in Somalia/Äthiopien, abgeschlossen am 13. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Dieser Nothilfebeitrag unterstützt das WASH-Projekt (Water, Sanitation and Hygiene) von UNICEF in der von der Hungersnot betroffenen Region Somalia/Äthiopien. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 ab. Es ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

6334

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich der Finanzierung des Postens Assistent des Vorsitzes der Subkommission, abgeschlossen am 4. März 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Finanzierung des Postens Assistent des Vorsitzes der Subkommission.

B.

Die Schweiz unterstützt seit 2004 den UNRWA-Reformprozess und damit auch eine bessere Gouvernanz der Institution. Die Schweiz ist ein aktives Mitglied des UNRWA-Beratungsausschusses, welcher sich zweimal pro Jahr trifft. UNRWA, Gastländer der Palästina Flüchtlinge und die wichtigsten Geldgeber sind in dieser Kommission vertreten. Bei den Treffen werden die Strategien, Jahrespläne und das Budget der UNRWA diskutiert. Die wichtigsten Themen der Sitzungen des Beratungsausschusses werden in der Subkommission vordiskutiert. Die Schweiz, durch die DEZA, hat 2011 den Vorsitz der Subkommission. Die DEZA Delegierte ist für diese Arbeit von einer Assistentin unterstützt.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9.Februar 2011 bis 8. Februar 2012 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6335

2.4.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Gegenseitige Übereinkunft zwischen der UNRWA und den Gastländern betreffend des UNRWA-Workshops Reformprozess ­ Aleppo», abgeschlossen am 8. April 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Gegenseitige Übereinkunft zwischen der UNRWA und den Gastländern betreffend des UNRWA Workshops Reformprozess ­ Aleppo».

B.

Im Rahmen des UNRWA-Reformprozesses eröffnet dieser 3-tägige Workshop zwischen UNRWA und den Gastländern die Möglichkeit zu einer breiten Diskussion und Bereinigung der Positionen, inklusive Konsensfindung.

C.

26 566 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 08. April 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2011 bis 31. März 2011 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6336

2.4.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich des Projekts «Sozioökonomisches Profil von ausserhalb der Camps lebenden palästinensischen Flüchtlingen», abgeschlossen am 19. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA bezüglich des Projekts «Sozioökonomisches Profil von ausserhalb der Camps lebenden palästinensischen Flüchtlingen».

B.

Die Studie soll dazu beitragen, ein umfassendes Bild über die Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien herzustellen. Dies wird UNRWA in ihren strategischen Planungskapazitäten für die kommenden Projekte unterstützen.

C.

218 497 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 01. August 2011 bis 31. Mai 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6337

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Libanon ­ Beratungsdienstleistung für die Studie des physischen Umweltgesundheitsprofils der Schulen», abgeschlossen am 12. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Libanon ­ Beratungsdienstleistung für die Studie des physischen Umweltgesundheitsprofils der Schulen».

B.

Wegen des limitierten Zugangs zu öffentlichen Schulen besuchen Palästinensische Flüchtlinge in Libanon hauptsächlich Schulen, welche von der UNRWA betrieben werden. Diese Schulen sind in den meisten Fällen in Gebäuden beherbergt, welche ursprünglich nicht als Schulen konzipiert wurden und daher ein ungenügendes Umweltgesundheitsprofil aufweisen.

Eine Studie analysiert daher das Profil von 74 Schulen in Bezug auf Faktoren wie Standort, Grösse der Räume, Luftzirkulation/-Ventilation, Heiz/Kühlsysteme, sanitäre Anlagen, Verpflegung und Abfallentsorgung. Aufgrund der Profile werden massgeschneiderte Lösungen vorgeschlagen.

C.

22 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6338

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Erstellung eines schweizerischen MehrzweckGebäudeflügels an der jordanischen Baqa'a Grundschule», abgeschlossen am 12. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Erstellung eines schweizerischen Mehrzweck-Gebäudeflügels an der jordanischen Baqa'a Grundschule».

B.

Die 1968 erbaute (und 1991 renovierte) Baqa'a Grundschule genügt den Anforderungen nicht mehr. Insbesondere überfüllte Klassenräume infolge steigender Schülerzahlen limitieren die Qualität des Unterrichts. Der Bau eines Mehrzweckflügels sowie die bessere Schulung der Kader unterstützen den von UNRWA initiierten Reformprozess in wichtiger Weise.

C.

899 988 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30 April 2013 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6339

2.4.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Projekts «Konstruktion von zusätzlichen Schulzimmern in der Bureij Area, Gaza», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Konstruktion von zusätzlichen Schulzimmern in der Bureij Area, Gaza».

B.

Mehr als 210 000 Kinder besuchen UNRWA Schulen in Gaza. Siebzig Prozent der Bevölkerung in Gaza sind Palästina Flüchtlinge. Die Infrastruktur ist nicht mehr adäquat und die meisten Klassen sind überfüllt, mit negativen Wirkungen auf die gesamte Qualität des Unterrichts. Mit der Steigerung der SchülerInnenzahl wären hundert zusätzliche Schulen nötig. Die von der israelischen Regierung verhängte Blockade in Gaza, und vor allem das Importverbot von Baumaterial erschwert diese kritische Lage. Die israelische Regierung hat der UNRWA 2011 die Bewilligung für zwanzig neue Schulen erteilt, darunter der von der DEZA finanzierte Bau einer neuen Schule in einem der ärmsten Viertel. Diese Finanzierung ist mit dem strategischen Ziel der DEZA im besetzten palästinensischen Gebiet der palästinensischen Bevölkerung Zugang zu guten Grunddienstleistungen zu ermöglichen vereinbar. Dieses Projekt wird auch Arbeitsplätze im Bausektor schaffen.

C.

1,97 Millionen US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2011 bis 15. Juli 2012 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6340

2.4.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Kompetenzerwerb betreffend die Mobilisation von Ressourcen», abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Kompetenzerwerb betreffend die Mobilisation von Ressourcen».

B.

Die DEZA unterstützt den UNRWA-Reformprozess seit 2004. UNRWA ist seit Jahren mit einem Budgetdefizit konfrontiert, das die Erfüllung ihres Mandates erschwert. Freiwillige finanzielle Beiträge der traditionellen Geldgeber entsprechen den Bedürfnissen der Palästina Flüchtlinge nicht mehr.

UNRWA hat deshalb eine neue Strategie für Mittelbeschaffung im Rahmen ihres Reformprozesses entwickelt. Der DEZA Beitrag unterstützt die erste Phase der Implementierung dieser Strategie und vor allem die Stärkung der Kapazitäten der Abteilungen innerhalb der UNRWA, die für die Implementierung der neuen Strategie zuständig sind.

C.

180 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2011 bis 28. Februar 2012 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6341

2.4.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Bargeld-Nothilfe für palästinensische Flüchtlinge in Latakia, Syrien», abgeschlossen am 5. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Bargeld-Nothilfe für palästinensische Flüchtlinge in Latakia, Syrien».

B.

Wegen militärischer Aktionen in der Stadt Latakia wurden 95 % der in Lagern des El Ramel Distrikts lebenden Palästinensischen Flüchtlinge vertrieben. UNRWA war gezwungen, alle ihre Serviceeinrichtungen in der Stadt zu schliessen. Durch die Bargeld-Nothilfe können sich 1400 der verwundbarsten Haushalte (ca. 6000 Personen) mit dem Nötigsten versorgen und teilweise ihr verlorenes Eigentum ersetzen.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. August 2011 bis 31. Januar 2012 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6342

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA bezüglich der Unterstützung des Projekts «Sanierung und Ausbau der Wasserzufuhrleitungen in sieben palästinensischen Flüchtlingslagern», abgeschlossen am 16. November 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend der Unterstützung des Projekts «Sanierung und Ausbau der Wasserzufuhrleitungen in sieben palästinensischen Flüchtlingslagern».

B.

Die Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon sind schwierig und durch mangelnden Zugang zu amtlichen Dienstleistungen und unzureichendem Rechtschutz geprägt. Die Flüchtlingslager sind überfüllt, die Infrastruktur mangelhaft, die sanitären Bedingungen unzumutbar. Es mangelt an ausreichend sauberem Trinkwasser. Im Sinne der regionalen Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA ermöglicht das Projekt durch bauliche und didaktische Interventionen den Zugang zu ausreichend und sicherem Trinkwasser in sieben Flüchtlingslagern. Mit dem Projekt wird die Prävention von wasserbedingten Krankheiten sichergestellt.

C.

2,62 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6343

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Implementierung der UNRWA-Bildungsreform-Strategie», abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «Implementierung der UNRWA-Bildungsreform-Strategie.

B.

Die UNRWA hat von der UNO Generalversammlung das Mandat erhalten, Grunddienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Nothilfe zugunsten der Palästina Flüchtlinge zu gewährleisten. Sie verwaltet mehr als 700 Schulen in Syrien, Libanon, Jordanien, Gaza und im Westjordanland.

Im Rahmen ihres Reformprozesses hat die UNRWA eine neue Gesamtbildungsstrategie entwickelt, um ein wirksames, effizientes und gutes Bildungssystem sicherzustellen. Die Ausbildung und Verbesserung der Kapazitäten der Lehrkraft, sowie die Entwicklung der Lehrpläne, stehen im Vordergrund der Strategie. Diese Strategie wurde 2011 vom UNRWA Beratungsausschuss gutgeheissen. Der DEZA Beitrag unterstützt die erste Phase der Implementierung dieser Strategie.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6344

2.4.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) bezüglich eines Beitrags an ein Projekt zur Umsetzung der UNRWA-Strategie zur Stärkung der Ressourcenmobilisierung, abgeschlossen am 14. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an ein Projekt zur Umsetzung der Strategie des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) zur Verstärkung der Ressourcenmobilisierung.

B.

Die DEZA unterstützt seit 2004 den Reformprozess von UNRWA, das seit mehreren Jahren grosse Budgetdefizite aufweist, die die Durchführung seines Auftrags einschränken. Die freiwilligen Geldbeiträge reichen nicht mehr aus zur Deckung der Bedürfnisse der Palästinaflüchtlinge. UNRWA hat im Rahmen seiner Reformen eine neue Strategie zur Stärkung der Ressourcenmobilisierung ausgearbeitet. Diese Strategie wurde 2011 vom UNRWAKonsultativausschuss verabschiedet. Mit dem DEZA-Beitrag wird die Umsetzung dieser Strategie unterstützt. Damit das UNRWA seinen Auftrag erfüllen und den Palästina-Flüchtlingen auch in Zukunft gute Basisdienstleistungen anbieten kann, muss der Kreis der Geber erweitert werden.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2013. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

6345

2.5

Botschaft vom 15. Juni 2007 über die Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (BBl 2007 4733) Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und des humanitären Völkerrechts ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten, sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; sowie den Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

6346

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), abgeschlossen am 10. Oktober 2011

A.

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien organisierte am 15. und 16. November 2011 die zweite Konferenz welche dem Erben des ICTY gewidmet war. Die PA IV des EDA hat diese Konferenz finanziell unterstützt.

B.

Die PA IV des EDA unterstützt das ICTY in dessen Vermächtnis Strategie und allgemein im Kampf gegen die Straflosigkeit in der Region des ehemaligen Jugoslawien. Das Vermächtnis des Gerichts ist für das Justizsystem der Region von grosser Bedeutung. Die PA IV berät das ICTY in seiner Strategie bezüglich der Aspekte der Vergangenheitsarbeit (vor allem bezüglich des Rechts zu wissen) und der Schaffung der Informationszentren in den Ländern des ehemaligen Jugoslawien.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011 ab. Die Vereinbarung endet nachdem die Konferenz stattgefunden hat und nachdem die Abschlussberichte durch das ICTY eingereicht und durch die PA IV genehmigt wurden.

6347

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), abgeschlossen am 24. Juni 2011

A.

Der ICTY hat ein Handbuch erstellt, das für Juristen, Anwälte, Richter und Staatsanwälte, insbesondere für diejenigen aus dem ehemaligen Jugoslawien bestimmt ist. Dieses Handbuch wurde nur ins «Serbokroatische» übersetzt.

Die Schweiz hat die albanische Übersetzung finanziert.

B.

Finanzierung der Übersetzung des Handbuchs «entwickelte Praktiken», welches vom ICTY veröffentlicht wurde.

C.

35 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet mit der Übersetzung des Handbuches und nachdem der Abschlussbericht durch den ICTY eingereicht und durch die PA IV genehmigt wurden. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6348

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und dem Departement für Politische Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNDPA) bezüglich des schweizerischen Finanzbeitrags an die Aktivitäten des Sonderassistenten des Generalsekretärs und Mediators im Grenzkonflikt zwischen Äquatorialguinea und Gabon, abgeschlossen am 15. September 2011

A.

Die Schweiz unterstützt die Bemühungen des UNDPA im Bereich der Konfliktprävention, insbesondere seit Beginn des Mediationsprozesses zwischen Gabon und Äquatorialguinea im Jahr 2003. Die Mediation hat zum Ziel, die Parteien darin zu unterstützen, eine Einigung zu ihrem Grenzkonflikt am Internationalen Gerichtshof zu finden. Der vorliegende Vertrag erlaubt es dem Schweizer Mediator, sein Mandat für die Vermittlung zwischen den Konfliktparteien um ein halbes Jahr zu verlängern (bis Ende Februar 2012).

Konkret sind zwischen September 2011 und Februar 2012 rund 10 Besuche, Treffen und Konsultationen zwischen dem Mediator, UNO-Vertretern und der Konfliktparteien geplant.

B.

Der Abkommen hat zum Ziel, die Konfliktparteien darin zu unterstützen, ihren Grenzkonflikt friedlich beizulegen.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 ab und ist gültig bis alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind.

6349

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV, Menschliche Sicherheit des EDA (PA IV), und der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) bezüglich des Dritten Frankophonieseminars über die «Allgemeine Periodische Überprüfung», abgeschlossen am 17. Oktober 2011

A.

Die OIF hat bereits 2008 und 2010 je ein Seminar über das Instrument des «Universal Periodic Review» (UPR) organisiert, diese fokussierten auf den Berichterstattungsprozess im Rahmen des UPR. Die beiden Veranstaltungen fanden in Marokko, Rabat, statt («Rabat I +II»). Die PA IV hat beide Seminare unterstützt und an beiden teilgenommen. Ein drittes Seminar, welches vom 31. Oktober bis 11. November 2011 in Tunis stattgefunden hat, ist den Herausforderungen bei der Umsetzung der während des ersten 4-Jahreszyklus des UPR gemachten Empfehlungen gewidmet.

B.

Die PA IV hat sich im Jahr 2006 massgeblich für die Schaffung des Menschenrechtsrates eingesetzt. Der UPR ­ die regelmässige Länderüberprüfung ­ stellt das zentrale Element des Menschenrechtsrates dar. Nach dem Abschluss einer vollständigen UPR Runde ist es der PA IV ein Anliegen, über die erste Runde Bilanz zu ziehen und sich Gedanken über den zweiten UPR 4-Jahreszyklus zu machen, welcher sich massgeblich mit der Umsetzung der im ersten Zyklus angenommenen Empfehlungen befasst. Dabei waren folgende Aspekte zentral: (a) Sensibilisierung der verschiedenen Akteure zur nötigen Kohärenz in der Unterstützung zum Follow-up der UPR-Empfehlungen durch die einzelnen Staaten.

(b) Förderung des Dialogs zwischen den Staaten und weiteren Akteuren über eine einheitliche Methode in der Umsetzung der UPR-Empfehlungen.

(c) Austausch von «best practices» in der Evaluation von Bedürfnissen, in der Ausarbeitung von Strategien und in der Anwendung von Mitteln, im Hinblick auf eine effektive Umsetzung der UPR-Empfehlungen.

C.

50 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Oktober bis 1. November 2011 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6350

2.5.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der UNDP bezüglich des Projekts Profilierung mutmasslicher Verursacher schwerwiegender Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), abgeschlossen am 18. August 2011

A.

Das titelerwähnte Projekt ist eine Zusammenarbeit der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der DRK (MONUSCO) mit UNDP und OHCHR. Es hat zum Ziel, diejenigen Personen zu identifizieren, die sich seit 1993 in der DRK schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hatten. Dies soll dazu beitragen, dass Täter vor Gericht gebracht werden können und um Sicherheits- und Justizinstitutionen zu stärken und zu reformieren. Der Beitrag der PA IV ermöglicht, das Projekt um 9 Monate weiterzuführen.

B.

Die PA IV hat den UN-Bericht «Übung zur Darstellung der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts zwischen März 1993 und Juni 2003 in der DRK» mitfinanziert.

Der Bericht dokumentiert begangene Menschenrechtsverletzungen in der DRK zwischen 1993 bis 2003. Es werden mögliche Handlungsansätze für die Regierung DRK im Bereich der transitionellen Justiz aufgezeigt.

Die PA IV hat sich von Anfang an interessiert gezeigt, in den Follow-up zum Mapping Exercise involviert zu werden und unterstützt daher zwischenzeitlich das vom OHCHR durchgeführte Projekt.

C.

300 000 US-Dollar. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6351

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV, Menschliche Sicherheit des EDA, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2011, abgeschlossen am 11. November 2011

A.

Dieser freiwillige Beitrag bildet den Hauptteil der jährlichen Summe, mit der die Schweiz das OHCHR unterstützt.

B.

Seit der Schaffung des OHCHR hat sich das EDA für die Stärkung der Partnerschaft zwischen der Schweiz und dem OHCHR und die Erfüllung der Bedürfnisse und Ziele engagiert, die unter anderem im Strategieplan des OHCHR festgelegt und mit Beitragsappellen kommuniziert werden. Im Jahr 2011 hat sich die Schweiz für die Erhöhung der finanziellen Mittel des OHCHR eingesetzt, insbesondere für Hilfe vor Ort (Freiwilliger Fonds für technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte) und Aktivitäten in Nordafrika (Ermittlungskommission für Libyen).

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6352

2.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und dem Europarat bezüglich des Projekts zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Genderidentität, abgeschlossen am 26. Oktober 2011

A.

Das Projekt «Combating discrimination on grounds of sexual orientation or gender identity» des Europarats hat zum Ziel, die Mitgliedstaaten des Europarats zu unterstützen bei der Implementierung und Umsetzung der Empfehlungen des Ministerkomitees vom 31. März 2010, die zum Ziel haben, Massnahmen zu ergreifen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung und Genderidentität. Das Hauptziel des Projekts wird sein, die Kapazität von betroffenen Staaten zu stärken, sodass sie die Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Individuen (LGBTs) durch Rechtshilfe, Öffentlichkeitsarbeit und durch Angebote von Trainings für Schlüsselpersonen schützen können.

B.

Die Finanzierung dieses Projekts durch die Schweiz ist ein starkes Zeichen dafür, dass sich die Schweiz für den Schutz der Menschenrechte von LGBTPersonen einsetzt. Die Studie, auf welcher das Projekt basiert, ist eine Basis für eine gemeinsame Vision der Region des Europarats gegen Homophobie und gegen Diskriminierungen, welchen LGBT-Personen ausgesetzt sind, eine Basis, die bis heute gefehlt hat. Die Teilnahme der Schweiz an diesem Projekt unterstreicht auch das Engagement, das die Schweiz während ihrer Präsidentschaft im Europarat (2009 ­ 2010) gezeigt hat.

C.

Über drei Jahre ein Betrag von 100 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2011 in Kraft getreten und endet spätestens am 31. März 2014, bei Erhalt des Schlussberichts. Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2013 ab und enthält keine Kündigungsmodalität.

6353

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und der OSZE bezüglich der 8. Medienkonferenz des Südkaukasus, abgeschlossen am 6. Oktober 2011

A.

Im Jahr 2011 wird das Büro der OSZE-Medienbeauftragten die 8. Medienkonferenz des Südkaukasus organisieren. Die Konferenz sollte die Entwicklung unabhängiger Medien in Armenien, Aserbaidschan und Georgien fördern. Durch die Jahre entwickelte sich diese Konferenz zu einem einzigartigen Forum um Medien-Themen zu diskutieren und die Zusammenarbeit zwischen den Journalisten in dieser Region zu fördern. Das Thema der diesjährigen Konferenz ist: «Pluralism, new media including the Internet, and regulatory best practices».

B.

Die Schwerpunktregion ist Zentralasien, sowie inhaltlich das Thema der Meinungsäusserungsfreiheit.

C.

29 000 Franken (20 000 Euro laut Abkommen). Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Die Vertragskonditionen sind mit Erhalt eines Schlussberichts von der OSZE per 31. Dezember 2011 erfüllt. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6354

2.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) bezüglich des Projekts «Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten», Beitrag an das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit, abgeschlossen am 12. November 2010

A.

Das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit wurde gegründet, um das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit in den amerikanischen Staaten zu fördern und durchzusetzen. Dieses Recht ist unerlässlich für die Festigung und Weiterentwicklung demokratischer Systeme und für den Schutz, die Garantie und die Förderung der übrigen Menschenrechte.

Das Büro unterstützt aktiv Gesetzesreformen im Bereich des Zugangs zu Information und organisiert Seminare und Veranstaltungen, um auf die Meinungsäusserungsfreiheit aufmerksam zu machen. Zudem fördert es den Informationsaustausch unter den Staaten der OAS.

B.

Die Schweiz unterstützt die Bemühungen zur Förderung der Meinungsäusserungsfreiheit, namentlich in Lateinamerika. Mit diesem Projekt will die Schweiz die amerikanischen Staaten auf Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit und Informationsfreiheit in ihren Ländern aufmerksam machen und aufzeigen, inwiefern sie der Demokratie schaden. Dank des Beitrags an das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsäusserungsfreiheit im Jahr 2010 hatte die Schweiz direkten Einblick in die Aktivitäten der OAS im Feld und an ihrem Sitz in Washington.

C.

Die Projektkosten belaufen sich insgesamt auf 47 000 US-Dollar, davon wurden 2011 35 000 US-Dollar überwiesen. Öffentlichen Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2010 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6355

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an den thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 6. April 2011

A.

Die Schweiz engagiert sich aktiv für die Umsetzung des 2001 verabschiedeten UNO-Kleinwaffenaktionsprogramms. Das «International Small Arms Control Standards» (ISACS) Projekt, welches unter der Leitung des Büros für Abrüstungsfragen der UNO (UNODA) und dem UNDP ausgeführt wird, soll eine einfache und einheitliche Umsetzung des Kleinwaffenaktionsprogramms ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen international anerkannte Normen und Richtlinien ausgearbeitet werden. Das Projekt besteht aus mehreren Phasen.

B.

Es existieren im Rahmen des UNO-Kleinwaffenaktionsprogramms keine allgemein anerkannten Normen und Richtlinien für verschiedene der eingegangenen Verpflichtungen, weshalb deren Umsetzung mitunter Schwierigkeiten bereiten. Die Schweiz hat zusammen mit anderen Geldgebern die Lancierung des ISACS Projekts unterstützt, um diesen Problem entgegenzuwirken. Die jetzige Unterstützung einer zweiten Projektphase dient demzufolge der Zielerreichung.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. April 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6356

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP, abgeschlossen am 5. Dezember 2011

A.

Die PA IV verpflichtet sich, dem UNDP im Rahmen einer Kostenbeteiligung für die Durchführung des Dreijahresprogramms 2009­2011 «Gouvernanz im Bereich Sicherheit und Frieden in Mali» einen Beitrag zu leisten.

B.

Die internationale Gemeinschaft und die Regierung Malis haben gemeinsam ein Programm bezüglich Gouvernanz im Bereich Frieden und Sicherheit lanciert. Es soll dazu beitragen, ein Klima der Sicherheit, der Stabilität und des Friedens zu schaffen ­ Voraussetzungen für eine wirksame Armutsbekämpfung und eine nachhaltige Entwicklung in Mali. Das Programm erstreckt sich über drei Jahre. Der Fokus liegt auf einer Entspannung der Situation im Norden Malis, wo die Sicherheitslage fragil ist. Im Vordergrund steht der Dialog zwischen allen betroffenen Parteien (einschliesslich der Zivilgesellschaft).

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6357

2.5.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP, abgeschlossen am 28. Juni 2011

A.

Die PA IV verpflichtet sich, dem UNDP im Rahmen einer Kostenbeteiligung für die Durchführung des Programms 2011 der Nationalen Kommission für die Einsammlung und Kontrolle illegaler Waffen in Niger (CNCCAI) Mittel bereitzustellen.

B.

Das nationale Programm zur humanitären Minenräumung in Niger soll zu den laufenden Minenräumungsbestrebungen und zum wirtschaftlichen Aufschwung in den von den bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten (Region von Agadez) beitragen. Vorgesehen sind Aktivitäten im Bereich Minenräumung, Einsammlung und Kontrolle von illegalen Waffen und Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung für die Gefahren im Zusammenhang mit Minen. Umgesetzt wird es gemeinsam von der CNCCAI und dem UNDP.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6358

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der burundischen Menschenrechtskommission bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Schutz und Verteidigung der Menschenrechte und Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abkommen», abgeschlossen am 10. November 2011

A.

Das Projekt betrifft die Unterstützung der neuen nationalen Menschenrechtskommission in Burundi.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die burundische Menschenrechtskommission in der Umsetzung ihres Mandats zum Schutz der Menschenrechte zu unterstützen und somit zu einer Verbesserung der Menschenrechtssituation im Lande beizutragen sowie eine Bestandesaufnahme der von der burundischen Regierung ratifizierten Menschenrechtsabkommen zu machen und Empfehlungen hierzu auszuarbeiten.

C.

75 004 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2011 in Kraft getreten und ist vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6359

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und dem OHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags an das OHCHR in Burundi, abgeschlossen am 6. Dezember 2011

A.

Die PA IV verpflichtet sich, im Rahmen dieses Vertrags dem OHCHR in Burundi einen Beitrag zu zahlen an ein Projekt zur Verbesserung der Redaktionskapazitäten im Bereich der Erstellung des ersten Berichts und der regelmässigen Berichte über die Umsetzung der von Burundi ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen (Phase II).

B.

Mit diesem Projekt soll das Personal des Ministeriums, das sich mit Menschenrechten und Gender befasst, bei der Redaktion und Unterbreitung des ersten Berichts und der regelmässigen Berichte bezüglich Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen von Burundi ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen unterstützt werden.

C.

55 786 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

6360

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNOPS bezüglich der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Präsidentschaftswahlen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), 2011, abgeschlossen am 26. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die finanziellen, materiellen und verfahrensspezifischen Modalitäten bezüglich der Entsendung von zwei Wahlbeobachtern (für einen langfristigen und einen kurzfristigen Einsatz) durch das EDA.

B.

Eine Teilnahme der Schweiz an der Wahlbeobachtermission in der DRK fördert die Visibilität und Solidarität der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit.

C.

40 860 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2011 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Ausgaben, die sich aus vertraglichen Verpflichtungen von UNOPS oder aus ersten Materiallieferungen für das Projekt ergeben, sowie gerechtfertigte zusätzliche Personalkosten von UNOPS und administrativer Aufwand müssen im Fall einer Kündigung zurückerstattet werden.

6361

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und UNOPS bezüglich logistischer Unterstützung der schweizerischen Wahlbeobachtergruppe an der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Wahlen in Nicaragua, vom 6. November 2011, abgeschlossen am 26. Oktober 2011

A.

Das Abkommen definiert die finanziellen, materiellen und verfahrensspezifischen Modalitäten bezüglich der Entsendung von zwei Wahlbeobachtern (für einen langfristigen und einen kurzfristigen Einsatz) durch das EDA.

B.

Eine Teilnahme der Schweiz an der Wahlbeobachtermission vom 6. November 2011 in Nicaragua fördert die Visibilität und Solidarität der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit.

C.

17 446 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2011 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung von UNOPS durch das EDA. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6362

2.5.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA (PA IV), und der IOM bezüglich logistischer Unterstützung der schweizerischen Wahlbeobachtergruppe an der EU-Wahlbeobachtermission anlässlich der Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung in Tunesien 2011, abgeschlossen am 26. September 2011

A.

Das Abkommen definiert die finanziellen, materiellen und verfahrensspezifischen Modalitäten bezüglich der Entsendung von vier Wahlbeobachtern (je zwei für einen langfristigen Einsatz und zwei für einen kurzfristigen Einsatz) durch das EDA.

B.

Die Teilnahme der Schweiz an der EU-Wahlbeobachtermission in Tunesien 2011 fördert die Visibilität und Solidarität der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit.

C.

29 245 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2011 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der IOM durch das EDA. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6363

2.5.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Abteilung IV des EDA, und UNITAR betreffend einen Beitrag an ein Ausbildungsprojekt für friedensfördernde Massnahmen von UNITAR, abgeschlossen am 12. Juli 2011

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Bedingungen für die Finanzierung eines Teils des von UNITAR organisierten Kurses «Leadership, Team Work and Team Management Training Course, Nairobi».

B.

Der vorgeschlagene Kurs entspricht einer Ausbildungsnachfrage in diesem Bereich. Ziel ist eine Verbesserung der Kompetenzen von Personen, die im Rahmen von friedensfördernden Massnahmen Überwachungs- und Führungsaufgaben übernehmen.

C.

54 630 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Die Geldmittel bleiben im Besitz von UNITAR, solange die Abrechnungen für Ausgaben, die vor Vertragskündigung oder Vertragsablauf getätigt wurden, noch ausstehen.

6364

2.5.19

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDP bezüglich der Entsendung eines Schweizer Experten ins UNDP für friedensbildende Massnahmen «Peacebuilding Advisor», abgeschlossen am 9. September 2011

A.

Das Verständigungsprotokoll definiert die Bedingungen und Klauseln für einen Einsatz eines Schweizer Experten als «Peacebuilding Advisor».

B.

Mit diesem Einsatz soll ein Beitrag zur Entwicklung einer Gesamtvision für die Stärkung der Rolle des Privatsektors im Rahmen von friedensbildenden Massnahmen des Büros zur Unterstützung der Friedensförderung (Peacebuilding Support Office) geleistet werden. Ausserdem soll diese Vision den Mitgliedstaaten, dem UNO-System und der allgemeinen Öffentlichkeit kommuniziert werden.

C.

710 000 Franken, davon 115 000 Franken für 2011, 350 000 Franken für 2012 und 245 000 Franken für 2013. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 9. September 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. September 2012. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6365

2.5.20

Abkommen zwischen dem EDA und Thailands Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRCT) bezüglich der Entsendung einer Schweizer Expertin für Verbrechensanalyse, abgeschlossen am 1. Juni 2011

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Bedingungen für einen einjährigen Einsatz einer Schweizer Expertin in Verbrechensanalyse bei der TRCT.

B.

Mit der Entsendung dieser Expertin sollen die Kapazitäten der TRCT, die die gewalttätigen Ereignisse vom April/Juni 2010 in Thailand untersucht, gestärkt werden. Die Schweizer Expertin wird die TRCT im Bereich der Verbrechensanalyse beraten.

C.

225 000 Franken, davon 130 000 Franken für 2011 und 95 000 Franken für 2012. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2012 gültig.

6366

2.5.21

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und dem Büro des Präsidenten der UNOGeneralversammlung (OPGA) bezüglich Inhalt und Bedingungen für die Entsendung eines Schweizer Experten im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 11. August 2011

A.

Das Verständigungsprotokoll definiert den Inhalt und die Bedingungen für die Entsendung eines Schweizer Experten, der im Rahmen der Präsidentschaft der 66. UNO-Generalversammlung als Berater für Abrüstung und friedensbildende Massnahmen tätig ist.

B.

Mit diesem Einsatz können die Kapazitäten des OPGA im Bereich der Abrüstung und der friedenserhaltenden Massnahmen gestärkt werden.

Gleichzeitig stellt er eine Kontinuität der Präsenz der Schweiz beim OPGA sicher.

C.

290 000 Franken, davon 99 500 Franken für 2011 und 190 500 Franken für 2012. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 11. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. September 2011 bis 17. September 2012 ab.

6367

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals die Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2009 konnte ein Abkommen abgeschlossen werden und im Jahr 2010 fünf. Im Jahr 2011 hat die Schweiz die vier nachfolgenden Abkommen ratifiziert.

6368

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 15. Juni 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Brasilien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2011 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6369

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Chile betreffend die Ausübung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 16. März 2011

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Chile Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2011 in Kraft getreten. Das Abkommen ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6370

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Tadschikistan betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. Oktober 2011

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Tadschikistan Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 23. November 2011 vorgenommen. Tadschikistan hat ihrerseits diese Notifikation noch nicht vorgenommen. Das Abkommen ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6371

2.6.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn betreffend die Realisierung der Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. Januar 2011

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2011 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6372

2.7

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfang 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2011 folgten fünf Schengen-Vertretungen mit vier Mitgliedstaaten. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel in den Ziffern 9.15­9.18 aufgeführt.

6373

2.8

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.8.1

Verständigungsprotokolle zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Russland bzw.

Georgien bezüglich der Rolle der Schweiz als neutrale Drittpartei, abgeschlossen am 9. November 2011

A.

In diesen beiden Verständigungsprotokollen erklärt sich die Schweiz gegenüber Russland und Georgien bereit, die Rolle einer neutralen Drittpartei, wie sie im russisch-georgischen Abkommen vom 9. November 2011 über die Zollverwaltung und die Überwachung von Handelsgütern definiert ist, zu übernehmen.

B.

Die Schweiz hat im Rahmen ihrer Schutzmacht-Mandate für Georgien und Russland auf Anfrage der beiden Parteien im Dezember 2010 die Vermittlung in der Frage des Beitritts von Russland zur WTO übernommen. Georgien erklärte sich Ende Oktober 2011 bereit, seine Einwände gegen einen russischen Beitritt zur WTO aufzugeben, und unterzeichnete mit Russland am 9. November 2011 ein Abkommen über die Zollverwaltung und die Überwachung von Handelsgütern. Die Parteien baten die Schweiz, die Rolle einer neutralen Drittpartei zu übernehmen, wie sie ihr bilaterales Abkommen vorsieht. Der Bundesrat entschied, dem Wunsch der Parteien zu entsprechen und zwei separate Verständigungsprotokolle mit Georgien und Russland zu unterzeichnen. Als neutrale Drittpartei wird die Schweiz in einem gemischten Ausschuss Einsitz nehmen, bei Differenzen vermitteln und die Umsetzung des georgisch-russischen Abkommens begleiten.

C.

Die Kosten werden von den beiden Parteien übernommen und personeller Mehraufwand der Schweiz wird innerhalb des EDA kompensiert.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Verständigungsprotokolle sind am 9. November 2011 in Kraft getreten und sind von unbefristeter Dauer. Sie können in Einverständnis mit den Parteien jederzeit gekündigt werden.

6374

2.8.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, abgeschlossen am 6. Dezember 2010, SR 0.732.971.4

A.

Dieses Abkommen betrifft die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Als reines Rahmenabkommen enthält es keine Liefer- oder Bezugsverpflichtungen. Es beschränkt sich auf eine Regelung des völkerrechtlichen Rahmens jener Bereiche schweizerischschwedischer Zusammenarbeit, die heute oder in Zukunft aktuell sind. Die im Abkommen vereinbarten Nonproliferationsbestimmungen entsprechen dem heute multilateral geltenden Niveau.

B.

Das Abkommen ersetzt ein veraltetes Abkommen aus dem Jahre 1968 und ein Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1990. Die staatsvertragliche Regelung der Nonproliferationsbedingungen macht Notenwechsel für jedes Einzelgeschäft überflüssig und bringt somit administrative Vereinfachungen. Die generelle schwedische Zustimmung zur Wiederausfuhr von Spaltmaterial in die wichtigen nuklearen Partnerländer der Schweiz erleichtert es den schweizerischen Kernkraftwerken, ihren Brennstoffkreislauf zuverlässig zu planen.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und b KEG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2040 gültig. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird.

6375

2.8.3

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO bezüglich des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 9. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

180 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6376

2.8.4

Finanzverwaltungsabkommen zwischen der Schweiz und der NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung bezüglich des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der mechanischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konventioneller Munition in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz an die NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung für den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der mechanischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konventioneller Munition in Tadschikistan.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die mechanische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konventioneller Munition zu verbessern. Insbesondere sollen die Lagerbestände konventioneller Munition im Süden Tadschikistans nahe der Grenze zu Afghanistan gesichert werden.

C.

25 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es kann vorübergehend ausser Kraft gesetzt oder gekündigt werden, sollte die NATOAgentur ihren Verpflichtungen gemäss dem Abkommen nicht nachkommen.

6377

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Trilaterales Abkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich Film, abgeschlossen am 11. Februar 2011, SR 0.443.913.6

A.

Dieses Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen eine Finanzhilfe für eine zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich hergestellte Koproduktion entrichtet wird. Es regelt das Verfahren zur Anerkennung von koproduzierten Filmen, die Anforderungen an die Produktion sowie die Mittel zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den jeweiligen künstlerischen und finanziellen Beiträgen der Vertragsparteien.

B.

Das Ziel des Abkommens ist die Erleichterung von Koproduktionen im Bereich des Films und letztlich die Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich.

C.

Keine.

D.

Artikel 33 Buchstabe a FiG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2011 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss, für alle Vertragsparteien ausser Kraft.

6378

3.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 15. Mai 2011

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen eine Finanzhilfe für eine zwischen der Schweiz und Luxemburg hergestellte Koproduktion entrichtet wird. Es regelt das Verfahren zur Anerkennung von koproduzierten Filmen, die Anforderungen an die Produktion sowie die Mittel zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den jeweiligen künstlerischen und finanziellen Beiträgen der Vertragsparteien.

B.

Das Ziel des Abkommens ist die Erleichterung von Koproduktionen im Bereich des Films und letztlich die Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Luxemburg.

C.

Keine.

D.

Artikel 33 Buchstabe a FiG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 26. Oktober 2011 vorgenommen. Das Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

6379

3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten abgeschlossen am 18. März 2011, SR 0.813.151.4

A.

Dieses Abkommen betrifft die Zusammenarbeit mit Liechtenstein im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Beurteilung von in Liechtenstein eingehenden Anträgen um Zulassung von Biozidprodukten zu regeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6380

3.4

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 30. Juni 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Durchführung des am 22. Oktober 2010 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan über soziale Sicherheit, das von der Bundesversammlung am 13. September 2011 genehmigt wurde.

B.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung des Abkommens in Bezug auf die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Vertragsstaaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des am 22. Oktober 2010 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Japan über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.463.1).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. März 2012 gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über soziale Sicherheit in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

6381

3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich, und dem CERN über den Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit der Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung, abgeschlossen am 15. November 2010, SR 0.814.592.2

A.

Dieses Abkommen legt den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Sitzstaaten und dem CERN fest und regelt die Aspekte des Strahlenschutzes und der Sicherheit aller gegenwärtigen und künftigen Anlagen des CERN im Detail.

B.

Mit der Inbetriebnahme des neuen «Large Hadron Collider» (LHC) sind die französischen und schweizerischen Aufsichtsbehörden sowie das CERN mit neuen Problemen und Herausforderungen konfrontiert. Die Evaluation der neuen Installationen zeigt einen deutlichen Anstieg der Risiken. Es scheint deshalb unvermeidlich, dass ein verstärktes Engagement der Kommission für Sicherheit des CERN und der Aufsichtsbehörden der Sitzstaaten notwendig und unausweichlich ist.

C.

Dieses Abkommen generiert keine zusätzlichen Kosten für die Schweiz, abgesehen von der Schaffung von zwei Stellen, was jährliche Kosten von 300 000 Franken verursacht.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2011 in Kraft getreten und kann von einer Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren gekündigt werden.

6382

3.6

Verständigungsprotokoll über die Beteiligung an der Design-Update-Phase und die Absicht zur Teilnahme an Bau und Betrieb der Europäischen Neutronen-Spallationsquelle (ESS), abgeschlossen am 3. Februar 2011, SR 0.423.13

A.

Der Bau der ESS ist ein Schlüsselelement der europäischen Bestrebungen, den Aufbau weltweit führender Forschungsinfrastrukturen voranzutreiben.

Die ESS ist eine multidisziplinäre Forschungseinrichtung im Dienste der Lebens-, Material-, Energie- und Klimawissenschaften und unterstreicht die Vision hinter den OECD-Empfehlungen für den weltweiten Aufbau von leistungsfähigen Neutronenquellen.

B.

Mit der Unterzeichnung dieses multilateralen Verständigungsprotokolls verleihen die ESS-Partnerländer ihrem Willen Ausdruck, an der DesignUpdate-Phase und dem nachfolgenden Bau und Betrieb der ESS teilzunehmen. Dieses Verständigungsprotokoll impliziert keine rechtliche Verpflichtung für den Bau und Betrieb der ESS, sondern die Partnerländer signalisieren damit lediglich ihren Willen, dieses Ziel weiterzuverfolgen.

C.

Die Unterzeichnung des Verständigungsprotokolls hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Individuelle Zusammenarbeitsprojekte während der Vorbereitungsphase werden bilateral zwischen der ESS und den Partnerländern ausserhalb dieses Verständigungsprotokolls vereinbart.

D.

Artikel 16j Abs. 1 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FIFG, SR 420.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 19. September 2011 mit der Unterzeichnung durch die Schweiz in Kraft getreten. Es erlischt am 1. Januar 2013 und kann im gegenseitigen Einvernehmen der ESS-Partnerländer verlängert werden. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6383

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Rückübernahmeabkommen Einleitung

Rückübernahmeabkommen verfolgen als Instrument der Rückkehrpolitik das Ziel, durch eine klare Regelung der Modalitäten, Verfahren und Fristen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat eine möglichst rasche und sichere Rückübernahme zu gewährleisten. Die schweizerische Politik, mit Herkunfts- und Transitstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschliessen, entspricht damit auch derjenigen der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten, die zur wirksameren Steuerung der irregulären Migration mit zahlreichen Herkunfts- sowie Transitstaaten in Assoziations- und Kooperationsabkommen Rückübernahmeabkommen bzw. Rückübernahmeklauseln vereinbaren. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und den Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert. Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länderund regionalspezifischen Strategien des Bundesrates. Die Auswahl der Staaten, die für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen in Frage kommen, basiert auf einer kontinuierlichen Evaluation der migrationsrelevanten Entwicklungen im Vollzugs- und Rückkehrbereich, um dem Anstieg von Pendenzen mit geeigneten Massnahmen zu begegnen oder diese zu antizipieren. Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Visaabkommen, in Einzelfällen Stagiaires-Abkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz drei Rückübernahmeabkommen und drei Abkommen im Migrationsbereich ratifiziert.

6384

4.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, abgeschlossen am 17. September 2009, SR 0.142.117.439

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Die Durchbeförderung der betreffenden Person wird von den lokalen Beamten der ersuchten Vertragspartei sichergestellt; bei Rückführungen per Flugzeug kann sie in Begleitung der ausländischen Eskorten erfolgen, wobei es Letzteren untersagt ist, hoheitliche Funktionen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei wahrzunehmen.

B.

Mit der Tschechischen Republik bestand lediglich eine im gemeinsamen Visumabkommen integrierte Rückübernahmeklausel, die über das Festhalten der völkerrechtlichen Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nicht hinausging. Das Abkommen ermöglicht eine umfassende Rückübernahme-Regelung, die auch Drittstaatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien betrifft. So kann zusätzlich eine wichtige Kategorie von Personen zurückgeführt werden, welche die Tschechische Republik lediglich als Transitland benutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Rückübernahmeabkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Übergabe des Kündigungsschreibens an die andere Vertragspartei rechtswirksam.

6385

4.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 4. März 2011, SR 0.142.115.739

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.

B.

Das Abkommen wurde als Element der migrationspolitischen Beziehungen zu den Staaten des Westbalkans abgeschlossen und ist auch im regionalen Kontext zu sehen. Rückübernahmeabkommen machen ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den Staaten des Westbalkans aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen oder einen Teil davon durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

6386

4.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 23. Juni 2011

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei geregelt.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg über den Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 4. Oktober 2011 vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen oder einen Teil davon durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

6387

4.1.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration, abgeschlossen am 27. Januar 2011, SR 0.142.112.739

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der Identifikation, der Ausstellung von Reisedokumenten, der Rückkehr, Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung von ausreisepflichtigen Kongolesen.

B.

Die Schweiz ist seit mehreren Jahren bestrebt, solche Vereinbarungen mit Herkunfts- und Transitstaaten im Migrationsbereich abzuschliessen. Diese Vereinbarung regelt die Kriterien und Abläufe bezüglich Rückkehr von Kongolesen in ihr Herkunftsland.

C.

Die Vereinbarung begründet keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Schweiz. Das Asylgesetz übernimmt nach Artikel 92 die Kosten für die Ausreise von rückkehrpflichtigen Personen. Das in der Vereinbarung vorgesehene Programm für Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung wird durch das Budget des BFM gedeckt.

D.

Artikel 100 Absatz 5 AuG .

E.

Die Vereinbarung ist am 24. Februar 2011 in Kraft getreten und ist für drei Jahre gültig. Sie kann mittels einer Notifikation, die 30 Tage nach deren Eingang rechtwirksam wird, gekündigt werden.

6388

4.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Guinea über eine Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 14. Oktober 2011

A.

Dieses Abkommen ist eine Innovation im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen über den Aufenthalt, die Aufnahme, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Entwicklungshilfe. Diese Bestimmungen gründen zwar auf den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen, doch ist es das zweite Migrationsabkommen mit solchen Artikeln.

B.

Dieses Abkommen muss im regionalen Kontext gesehen werden. Einerseits berücksichtigen die Bestimmungen des Abkommens ausgewogen die Interessen beider Parteien und stellen eine Präzedenz dar, die gegenüber anderen Staaten der Region von Nutzen sein können; andererseits wird es mit einer eingespielten Zusammenarbeit mit den guineischen Behörden in diesem Bereich einfacher, die Identität ausländischer Personen aus der Region festzustellen, die sich illegal auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg über den Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 28. November 2011 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischen Weg gekündigt werden.

6389

4.1.6

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Nigeria über eine Migrationspartnerschaft, abgeschlossen am 14. Februar 2011

A.

Dieses Verständigungsprotokoll ist ein internationaler Vertrag zur Bekräftigung des Interesses der beiden Unterzeichnerstaaten, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration zu verstärken und zu erweitern, neue Chancen zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen der weltweiten Migration zu finden. Es soll ein Dialog- und Reflexionsprozess für eine gewisse Anzahl nicht erschöpfend aufgelisteter Bereiche geschaffen werden, um die gemeinsame Zusammenarbeit zu erweitern. Es geht unter anderem um die Bereiche Menschenhandel und Menschenschmuggel, Verhütung der irregulären Migration, Wiederaufnahme und Synergien zwischen Migration und Entwicklung (Diaspora, Rücküberweisungen). Das nigerianische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das schweizerische Bundesamt für Migration sind für die Umsetzung der geplanten Partnerschaft verantwortlich. Ein technischer Ausschuss mit ausgewogener Vertretung der involvierten Departemente und Ämter beider Länder unterhält einen regelmässigen Migrationsdialog.

B.

Im Teil über die Migrationspolitik seines Aussenpolitischen Berichts 2010 hielt der Bundesrat fest, dass die Schweiz im Migrationsbereich auf Partnerschaften mit den Schlüsselstaaten setzen will. Diese Partnerschaften sollen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen der Migration in einem Geist kohärenter Migrationspolitik nutzen und die negativen Auswirkungen bekämpfen. Die Schweiz hat in diesem Sinn bereits drei Migrationspartnerschaften mit Balkanstaaten unterzeichnet: am 14. April 2009 mit Bosnien und Herzegowina, am 30. Juni 2009 mit Serbien und am 3. Februar 2010 mit Kosovo. Nigeria ist im Bereich der Migration ein wichtiges Land für die Schweiz. Mit 1969 Asylgesuchen im Jahr 2010 (12,6 % aller Gesuche 2010) liegt es bei den Asylgesuchen nach Heimatstaaten ganz vorn, mit grossem Abstand zu den übrigen Ländern Westafrikas. Eine enge Zusammenarbeit mit Nigeria im Migrationsbereich ist für die Schweiz deshalb wichtig. Auch die Zahl der nigerianischen Staatsangehörigen, die sich rechtmässig auf unserem Hoheitsgebiet aufhalten, ist mit 1109 Personen mit einem Ausweis B und 665 einem Ausweis C bedeutend.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 1 AuG.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 14. Februar 2011 in Kraft getreten und wird für eine unbefristete Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

6390

4.2

Visaabkommen Einleitung

Unter den Begriff «Visaabkommen» fallen sowohl die Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung als auch die Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.

Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung vereinfachen für Kurzzeitvisa die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien (z.B. enge Verwandte und Geschäftsleute). Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthalten diese Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- und/oder Sonderpasses regeln die gegenseitige Visumbefreiung für erwähnte Personenkategorien. Die einzelnen Bestimmungen variieren je nach Partnerland. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert. Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länder- und regionalspezifischen Strategien des Bundesrates.

Ebenso sind durch die Mitwirkung der Schweiz an Schengen bedingten Nachfolgearbeiten im Migrationsbereich zu erfüllen. Konkret wurde verschiedenen Staaten, gegenüber denen die Schweiz im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung die allgemeine Visumpflicht wieder einführen musste, der Abschluss eines entsprechenden Abkommens angeboten. Viele dieser Abkommen konnten nun im Berichtsjahr abgeschlossen werden.

Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Rückübernahmeabkommen, in Einzelfällen Stagiaires-Abkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz die folgenden vier Visaabkommen ratifiziert.

6391

4.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 4. März 2011

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für montenegrinische Staatsangehörige. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

B.

Aufgrund der Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erteilung von SchengenVisa zu harmonisieren, muss die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleichen. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet. Der Abschluss dieses Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Rückübernahmeabkommens. Der Vollständigkeit halber und auf Wunsch Montenegros wurde das fertig verhandelte Abkommen trotz der Aufhebung der allgemeinen Visumspflicht gegenüber Montenegro durch die EU abgeschlossen.

C.

Die Schweiz hätte mit dem Abkommen dieselbe reduzierte Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum verlangt, wie die anderen Schengen-Staaten.

Durch die inzwischen erfolgte Aufhebung der allgemeinen Visumspflicht sind diese Gebühren aber ohnehin weggefallen. Das Abkommen führt daher zu keinen Folgekosten.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg über den Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren unterrichtet haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 14. September 2011 vorgenommen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

6392

4.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Palau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 2011, SR 0.142.116.242

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht für verschiedene Kleinstaaten wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Als Ausdruck der unproblematischen Beziehungen wurde die Visumpflicht mit verschiedenen der betroffenen Kleinstaaten für diese Personenkategorien mittels bilateraler Abkommen entsprechend aufgehoben. Im Sinne einer kohärenten Regionalpolitik wurde derartige Abkommen auch mit weiteren Kleinstaaten, darunter Palau, abgeschlossen. Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

6393

4.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz und St. Lucia über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 19. Mai 2011

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor der Schengen-Assoziierung der Schweiz am 12. Dezember 2008 konnten alle Staatsangehörige St. Lucias visumfrei in die Schweiz einreisen. In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss dieses Abkommens widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen zu St. Lucia. Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 30. November 2011 vorgenommen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

6394

4.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 4. November 2011, SR 0.142.117.542

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor der Schengen-Assoziierung der Schweiz am 12. Dezember 2008 konnten alle Staatsangehörige von Trinidad und Tobago visumfrei in die Schweiz einreisen. In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss dieses Abkommens widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen zu Trinidad und Tobago.

Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

6395

4.3

Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

4.3.1

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Peru, abgeschlossen am 18. November 2010

A.

Das Übereinkommen schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit Staatsangehörige der Schweiz und Perus, die im jeweils anderen Staat inhaftiert sind, die ausgefällte Strafe im Heimatstaat verbüssen können.

B.

Ziel des Übereinkommens ist die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen.

C.

Keine.

D.

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1).

E.

Dieses Übereinkommen tritt zum Zeitpunkt des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, durch welche die Parteien sich über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 28. März 2011 vorgenommen.

Das Übereinkommen wird am Tag des Empfangs der Notifikation Perus in Kraft treten. Das Übereinkommen kann schriftlich gekündigt werden; die Kündigung tritt nach einer Frist von sechs Monaten in Kraft.

6396

4.3.2

Protokoll zwischen dem Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und dem Departement für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums Italiens über die Verstärkung der bilateralen operationellen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und zur Auffindung von Vermögenswerten illegaler Herkunft, abgeschlossen am 4. März 2011

A.

Das Protokoll, das sich auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1) stützt, sieht vor, dass die bestehende Polizeizusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien im Rahmen der Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie der Auffindung von Vermögenswerten illegaler Herkunft weiter intensiviert wird. Es wurde in der Absicht verfasst, die bestehende Zusammenarbeit zu verstärken, in dem der Informationsaustausch über gemeinsame Interessen, kriminologische Kenntnisse betreffend Tätermerkmale sowie über kriminelle Phänomene gefördert wird.

Im Speziellen wird im Protokoll die Einrichtung einer gemischten Arbeitsgruppe erwähnt, welche mit schweizerischen und italienischen Vertretern zusammengesetzt ist und durch zwei Leiter beider Länder koordiniert wird.

B.

Die gemischte Arbeitsgruppe trifft sich in regelmässigen Abständen zweimal jährlich und jeweils abwechselnd in beiden Vertragsstaaten. Des Weiteren regelt das Protokoll in detaillierter Weise die Kostenverteilung für die Finanzierung von solchen Treffen zwischen den Vertragsstaaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 17 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1).

E.

Das Protokoll ist am 4. März 2011 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Protokoll jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, schriftlich kündigen.

6397

4.3.3

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Indonesien betreffend die Seitenakkreditierung in Indonesien des in Bangkok stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 8. Februar 2011

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Bangkok stationierten schweizerischen Polizeiattaché in Indonesien zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 8. Februar 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6398

4.3.4

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Montenegro betreffend die Seitenakkreditierung in Montenegro des in Serbien stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 1. April 2011

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Serbien stationierten schweizerischen Polizeiattaché in Montenegro zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vom 7. Oktober 1994 (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6399

4.3.5

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Bulgarien betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Wien stationierten bulgarischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 21. Juni 2011

A.

Das Abkommen gibt Bulgarien das Recht, den in Wien stationierten bulgarischen Polizeiattaché in der Schweiz zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vom 7. Oktober 1994 (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6400

4.3.6

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend die Seitenakkreditierung in Kambodscha des in Bangkok stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 29. Juli 2011

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Bangkok stationierten schweizerischen Polizeiattaché in Kambodscha zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vom 7. Oktober 1994 (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6401

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einleitung

Neben einem Vertrag über den gegenseitigen Informationsschutz und zwei Abkommen mit Liechtenstein wurden mehrere Abkommen über die Ausbildungszusammenarbeit im militärischen Bereich abgeschlossen.

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

6402

5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über den Austausch und den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 26. Januar 2011, SR 0.514.174.31

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen und dem zivilen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6403

5.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 11. April 2011, SR 0.512.166.51

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.

B.

Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen die Rechtstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2011 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6404

5.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss der liechtensteinischen Landespolizei an das schweizerische Meldungsvermittlungssystem «VULPUS-Telematik», abgeschlossen am 10. August 2011

A.

Gegenstand des Abkommens ist die Nutzung einer Teilnehmerausrüstung VULPUS durch die liechtensteinische Landespolizei. VULPUS-Telematik (kurz: VULPUS) ist ein mit Verschlüsselung ausgestattetes Alarmierungssystem zur Vermittlung von Meldungen zwischen Stellen der strategischen Führungsstufe (Landesregierung, Armee, Kantone).

B.

Das Abkommen regelt insbesondere die Bedingungen für die Abgabe einer Teilnehmerausrüstung an die Landespolizei, die Behandlung der Ausrüstung sowie die Auflagen an das VULPUS-Personal.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

6405

5.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung und den Betrieb des Waffenplatzes St. Luzisteig, abgeschlossen am 10. August 2011

A.

Mit der Vereinbarung wird die Regelung von Nutzung und Betrieb des Waffenplatzes St. Luzisteig den neuen Gegebenheiten bezüglich Ausbildung und Auslastung angepasst. Dies betrifft insbesondere den Schiess-, Übungs- und Ausbildungsbetrieb.

B.

Die Vereinbarung ersetzt das Verhandlungsprotokoll vom 3. November 1992. Sie übernimmt namentlich die Waffenplatz­Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern der beiden Vertragsstaaten sowie der betroffenen Gemeinden zusammensetzt und sich periodisch trifft, um die anstehenden Fragen rund um die Nutzung und den Betrieb des Waffenplatzes zu erörtern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. August 2011 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

6406

5.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Spaniens über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2011» in Albacete, Spanien, abgeschlossen am 9. März 2011

A.

Die Vereinbarung ermöglichte die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme» vom 16. März bis 1. April 2011 in Albacete, Spanien.

B.

Es regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

375 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 9. März 2011 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Spanien.

6407

5.6

Technische Vereinbarung über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2011» in Frankreich, abgeschlossen am 20. April 2011

A.

Die Vereinbarung ermöglichte die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der Übung «Tiger Meet 2011» vom 9. bis 20. Mai 2011 in Cambrai, Frankreich.

B.

Sie regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer, die logistische Unterstützung durch die aufnehmenden Streitkräfte und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

336 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 13. Mai 2011 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Frankreich.

6408

5.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, über den Studienaufenthalt eines österreichischen Offiziers bei der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 25. April 2011

A.

Die Vereinbarung ermöglichte einem österreichischen Offizier, im Rahmen eines sechswöchigen Studienaufenthalts Einblick in die Selektion und Ausbildung schweizerischer Militärpiloten zu erhalten.

B.

Sie regelt die Statusfragen des österreichischen Offiziers während seines Aufenthalts in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 25. April 2011 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer des österreichischen Offiziers in der Schweiz, vom 25. April bis 3. Juni 2011.

6409

5.8

Technisches Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die logistischen Belange im Rahmen der Übung «NATURA 2011/NIMBUS», abgeschlossen am 2. Mai 2011

A.

Das Abkommen regelt die Durchführung der zivilmilitärischen Katastrophenhilfeübung im grenznahen Ausland, Deutschland, vom 19. bis 21. Mai 2011.

B.

Es enthält die Regelung der logistischen Modalitäten der militärischen Teilnehmer der Schweizer Armee an der Übung, wie Einreise, logistische Unterstützung, medizinische Versorgung und Informationssicherheit.

C.

Die Truppe hatte für die Übung «NATURA» kein gesondertes Budget, da die Übung im Rahmen eines ordentlichen Wiederholungskurses stattfand. Es wurde kein zusätzlicher Geldfluss benötigt.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2011 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung.

6410

5.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Französischen Verteidigungsministerium über die Übung «VALAIS 2011», abgeschlossen am 6. Juni 2011

A.

Die Vereinbarung ermöglichte die Durchführung eines gemeinsamen Trainings von Fallschirmaufklärern der schweizerischen und der französischen Luftwaffe im Gebirge unter Verwendung eines französischen Luftfahrzeuges.

B.

In der Vereinbarung werden die Grundsätze der gemeinsamen Ausbildung der französischen und schweizerischen Fallschirmaufklärer sowie die logistische Unterstützung zu Gunsten der französischen Teilnehmer geregelt.

C.

Die Durchführung der Übung verursachte keine zusätzlichen Kosten. Den französischen Teilnehmern wurde kostenlos Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung gestellt, im Gegenzug stellte die französische Luftwaffe den Schweizer Teilnehmern das Transportflugzeug zur Verfügung.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 6. Juni 2011 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum der Übung, vom 6. bis 10. Juni 2011.

6411

5.10

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO-Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 29. Juni 2011

A.

Das Memorandum of Understanding betrifft die Durchführung der internationalen Schlussübung, die im Rahmen der UNO-Militärbeobachterkurse auf dem Gebiet der Schweiz durchgeführt wurde.

B.

Das Memorandum of Understanding hat zum Ziel, die technische Umsetzung der erwähnten internationalen Schlussübung der UNO-Militärbeobachterkurse sicher zu stellen, insbesondere durch die Festlegung der logistischen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Kursteilnehmer.

C.

Keine zusätzlichen Kosten. Im Rahmen der allgemeinen Kurskosten aufgefangen.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Memorandum of Understanding ist am 29. Juni 2011 zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft getreten und galt für den Zeitraum der Übung, vom 24. bis 29. Juni 2011.

6412

5.11

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands für die Übung «TIRO ALTO 2011», abgeschlossen am 26. Juli 2011

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung der Artillerie-Schiessübung «TIRO ALTO 2011» auf dem Waffenplatz Simplon, vom 13. bis 19. November 2011.

B.

Sie enthält die Regelung der logistischen Modalitäten wie Unterkunft, Verpflegung und Munition sowie Waffentragen für die Teilnehmer aus Deutschland und der Schweiz.

C.

11 000 Franken für die Verpflegung, Unterkunft und den Transport der ausländischen Teilnehmer.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. Juli 2011 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung.

6413

5.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem spanischen Verteidigungsministerium über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe am «Transition Course 2/2011» in Emmen, abgeschlossen am 18. August 2011

A.

Die Vereinbarung ermöglichte zwei spanischen Offizieren die Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Drohnenpiloten im Militärflugplatz Emmen.

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 18. August 2011 in Kraft getreten und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der spanischen Offiziere in der Schweiz, vom 22. August bis 15. September 2011.

6414

5.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Entsendung eines Schweizer Offiziers an einen Kurs der russischen Generalstabsakademie, abgeschlossen am 31. August 2011

A.

Die technische Vereinbarung betrifft das Studium eines Schweizer Offiziers an der russischen Militärakademie des Generalstabs in Moskau für den Zeitraum 2011­2012.

B.

Sie regelt nebst den finanziellen Verhältnissen die technischen Voraussetzungen und Bedingungen für den Aufenthalt des Schweizer Offiziers an der Generalstabsakademie bzw. in Russland.

C.

Das Studium als solches ist kostenlos. Zusatzkosten werden über das Gesamtbudget für Auslandsabkommandierungen abgerechnet.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist mit ihrer Unterzeichnung am 31. August 2011 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum des akademischen Jahres 2011­2012. Sie kann mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

6415

5.14

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands bezüglich der Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011», abgeschlossen am 1. September 2011

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme schweizerischer Truppen an der Übung «GREEN DAGGER 2011» als Teil der multinationalen Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011» in Deutschland.

B.

Die Teilnahme an der Übung bezweckte das Trainieren taktischer und technischer Fähigkeiten der schweizerischen Spezialeinheiten in Zusammenarbeit mit vorwiegend dänischen Spezialeinheiten in unterschiedlichem Gelände (Land, Wasser).

C.

35 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. September 2011 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum des Trainings, vom 9. bis 23. September 2011.

6416

5.15

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich der Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011», abgeschlossen am 7. September 2011

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme schweizerischer Truppen an der Übung «GREEN DAGGER 2011» als Teil der multinationalen Übung «DANEX/NORTHERN COASTS 2011» in Dänemark.

B.

Die Teilnahme an der Übung bezweckte das Trainieren taktischer und technischer Fähigkeiten der schweizerischen Spezialeinheiten in Zusammenarbeit mit vorwiegend dänischen Spezialeinheiten in unterschiedlichem Gelände (Land, Wasser).

C.

35 000 Franken

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 7. September 2011 in Kraft getreten und galt für den Zeitraum des Trainings, vom 9. bis 23. September 2011.

6417

5.16

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «OPEN SPIRIT 2011» in Griechenland, Abschluss von zwei Vereinbarungen: Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung Deutschlands über die gemeinsame Vorbereitung und Durchführung des taktischen Schiessens auf der Insel Kreta im Jahr 2011, abgeschlossen am 12. Juli 2011, und Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium Griechenlands bezüglich der Benutzung des NAMFI (National Missile Firing Installation) für die Übung «OPEN SPIRIT 2011», abgeschlossen am 29. September 2011

A.

Die Übung «Open Spirit 2011» fand vom 3. bis 7. Oktober 2011 gemeinsam mit dem Deutschen Flugabwehrraketengeschwader 5 auf der Insel Kreta, Griechenland statt. Im Hinblick auf diese Übung absolvierten die Teilnehmer zuvor eine vorbereitende Übung in Manching, Deutschland. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung zum Schweizerisch-deutschen Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 7. Juni 2010 (SR 0.512.113.63) vereinbart. Für die auf Kreta stattfindende Übung wurde zwischen dem Bundesrat und dem Griechischen Verteidigungsministerium ein separates Arrangement unterzeichnet.

B.

Ziel der Übung war es, im Verbund mit dem deutschen Flugabwehrraketengeschwader 5 im Rahmen eines taktischen Lenkwaffenschiessens mit realer Schussabgabe (Rapier und Stinger) auf moderne Zieldarstellungsdrohnen unsere Ausbildungs- und Einsatzdoktrin zu überprüfen und zu verifizieren und gleichzeitig weitere Erfahrungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit sammeln.

C.

2,6 Millionen Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung mit Deutschland ist am 12. Juli 2011 und diejenige mit Griechenland am 29. September 2011 in Kraft getreten. Beide Vereinbarungen galten für die Dauer der Übung.

6418

5.17

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem «National Joint Headquarter» Norwegens über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2011», abgeschlossen am 27. Oktober 2011

A.

Die Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 14. November bis 9. Dezember 2011 ein intensives vierwöchiges Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die technische Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung vom 31. Januar 2005 mit Norwegen über militärische Übungen, Ausbildung und Schulung (SR 0.512.159.81).

C.

Angaben über die tatsächlichen Kosten sind zur Zeit noch nicht möglich. Für die Kampagne steht ein Budget von 600 000 Franken zur Verfügung.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 27. Oktober 2011, in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung.

6419

5.18

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Austausch von Militärpiloten des schweizerischen Fliegergeschwaders 11 und der französischen «Escadron 1/2 Cigognes», abgeschlossen am 8. November 2011

A.

Die technische Vereinbarung bildet die Grundlage für den Aufenthalt je eines französischen resp. schweizerischen Militärpiloten bei der jeweils anderen Luftwaffe. Mit dem Abkommen wird das bereits seit Jahren bestehende Austauschprogramm fortgeführt.

B.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Austauschprogramms sowie den Status der Militärpiloten während ihres Aufenthaltes im Gastland.

C.

Das Austauschprogramm verursacht keine besonderen Kosten.

D.

Artikel 48a MG

E.

Die Vereinbarung ist am 8. November 2011 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und kann durch Stillschweigen verlängert werden. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6420

5.19

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EUFOR in Bosnien und Herzegowina betreffend die Trebevice-Seilbahn, abgeschlossen am 14. November 2011

A.

Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter welchen die EUFOR die Schweizer Armee bei der Zwischenlagerung des Materials der Trebevice-Seilbahn im Camp BUTMIR unterstützt.

B.

Die Vereinbarung regelt insbesondere den Zeitrahmen der Zwischenlagerung.

C.

150 000 Franken, je zur Hälfte von der DEZA und dem VBS getragen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. November 2011 in Kraft getreten. Sie endet nach der Wegschaffung des Materials aus dem Camp BUTMIR am 31. Dezember 2013.

6421

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt, abgeschlossen am 15. Juni 2010

A.

Es handelt sich um zwei rechtlich unabhängig voneinander abgeschlossene Vereinbarungen über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf folgenden Strecken: ­ Basel­Freiburg im Breisgau, Basel­Weil am Rhein und Schaffhausen­ Singen (Hohentwiel; SR 0.631.252.913.691.1) ­ Basel Bahnhof SBB­Lörrach (SR 0.631.252.913.692.7).

Wesentliche Änderung der neuen Vereinbarungen gegenüber den bisherigen Vereinbarungen ist jeweils die Umschreibung der sogenannten Zonen (Art. 2). Die beiden Vereinbarungen sind identisch aufgebaut. In Artikel 1 wird jeweils der Grundsatzbeschluss vereinbart, wonach auf den erwähnten Eisenbahnstrecken Grenzabfertigungen während der Fahrt durchgeführt werden können. Artikel 2 bestimmt diese Eisenbahnstrecken als schweizerische Zone auf deutschem Hoheitsgebiet oder deutsche Zone auf schweizerischem Hoheitsgebiet und regelt somit die Befugnisse der Bediensteten des Nachbarstaates in örtlicher Hinsicht im Gebietsstaat. In Artikel 3 wird die zuständige Zollkreisdirektion ermächtigt, mit den deutschen Behörden Einzelheiten zu regeln. Die bereits bestehenden Vereinbarungen werden durch die neuen Vereinbarungen formell aufgehoben.

B.

Die Vereinbarungen erleichtern und beschleunigen die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr.

C.

Keine.

D.

Artikel 242 Ziffer 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).

E.

Die Vereinbarungen sind am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6422

6.2

A.

Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 15. Juni 2010 Es handelt sich um acht rechtlich unabhängig voneinander abgeschlossene Vereinbarungen über die Errichtung der folgenden neuen nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen: ­ Rheinfelden-Autobahn (CH) / Rheinfelden-Autobahn (D; SR 0.631.252.913.693.3) ­ Laufenburg (CH) / Laufenburg (D; SR 0.631.252.913.693.6) ­ Kaiserstuhl / Rötteln (SR 0.631.252.913.693.82) ­ Wasterkingen / Günzgen (SR 0.631.252.913.693.92) ­ Hofen / Büsslingen (SR 0.631.252.913.694.3) ­ Dörflingen / Gailingen-West (SR 0.631.252.913.694.91) ­ Dörflingen / Randegg (SR 0.631.252.913.694.92) ­ Kreuzlingen / Konstanz-Autobahn (SR 0.631.252.913.696.5).

Die Vereinbarungen sind alle identisch aufgebaut. In Artikel 1 wird jeweils der Grundsatzbeschluss vereinbart, an welchem Grenzübergang und auf welchem Hoheitsgebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet werden. Artikel 2 umschreibt die schweizerische Zone auf deutschem Hoheitsgebiet oder die deutsche Zone auf schweizerischem Hoheitsgebiet und regelt somit die Befugnisse der Bediensteten des Nachbarstaates in örtlicher Hinsicht im Gebietsstaat. In Artikel 3 wird die zuständige Zollkreisdirektion ermächtigt, mit den deutschen Behörden Einzelheiten zu regeln.

B.

Die Vereinbarungen erleichtern und beschleunigen den Übergang über die gemeinsame Grenze.

C.

Die Vereinbarungen haben keine Folgekosten, da entweder keine baulichen Massnahmen erforderlich waren oder die Grenzabfertigungsstellen bereits in Betrieb sind (z.B. Rheinfelden-Autobahn oder Kreuzlingen/Konstanz-Autobahn).

D.

Artikel 242 Ziffer 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).

E.

Die Vereinbarungen sind am 30. Mai 2011 in Kraft getreten. Sie können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6423

6.3

A.

Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesministerium der Finanzen Deutschlands über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 15. Juni 2010 Es handelt sich um neun rechtlich unabhängig voneinander abgeschlossene neue Vereinbarungen über die Errichtung der folgenden bereits bestehenden nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen: ­ Neuhausen am Rheinfall / Jestetten (SR 0.631.252.913.691.4) ­ Basel-Hiltalingerstrasse / Weil am Rhein-Friedlingen (SR 0.631.252.913.692.1) ­ Basel / Weil am Rhein-Autobahn (SR 0.631.252.913.692.3) ­ Riehen-Grenzacherstrasse / Grenzacherhorn (SR 0.631.252.913.693.2) ­ Stein / Bad Säckingen (SR 0.631.252.913.693.5) ­ Trasadingen / Erzingen (SR 0.631.252.913.694.0) ­ Thayngen / Bietingen (SR 0.631.252.913.694.6) ­ Kreuzlingen-Emmishofen / Konstanz-Emmishofer Tor (SR 0.631.252.913.696.1) ­ Kreuzlingen / Konstanz-Kreuzlinger Tor (SR 0.631.252.913.696.4).

Wesentliche Änderung der neuen Vereinbarungen gegenüber den bisherigen Vereinbarungen ist jeweils die Umschreibung der sogenannten Zonen (Art. 2). Die Vereinbarungen sind alle identisch aufgebaut. In Artikel 1 wird jeweils der Grundsatzbeschluss vereinbart, an welchem Grenzübergang und auf welchem Hoheitsgebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet werden. Artikel 2 umschreibt die schweizerische Zone auf deutschem Hoheitsgebiet oder die deutsche Zone auf schweizerischem Hoheitsgebiet und regelt somit die Befugnisse der Bediensteten des Nachbarstaates in örtlicher Hinsicht im Gebietsstaat. In Artikel 3 wird die zuständige Zollkreisdirektion ermächtigt, mit den deutschen Behörden Einzelheiten zu regeln. Die bereits bestehenden Vereinbarungen werden durch die neuen Vereinbarungen formell aufgehoben.

B.

Die Vereinbarungen erleichtern und beschleunigen den Übergang über die gemeinsame Grenze.

C.

Die Vereinbarungen haben keine Folgekosten, da keine baulichen Massnahmen erforderlich waren.

D.

Artikel 242 Ziffer 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).

E.

Die Vereinbarungen sind am 30. Mai 2011 in Kraft getreten und können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6424

6.4

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und den Niederlanden, vertreten durch den «Director International Tax Policy», bezüglich der Auslegung von Ziffer XVI Buchstabe b des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen um Informationsaustausch in Steuersachen.

B.

Mit der Vereinbarung wird die Auslegung der Erfordernisse an Ersuchen in Einklang mit dem internationalen Standard auf dem Gebiet des Informationsaustausches in Steuersachen gebracht.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 672.963.6).

E.

Die Vereinbarung ist am 9. November 2011 gleichzeitig mit dem Abkommen vom 26. Februar 2010 in Kraft getreten und anwendbar geworden. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6425

6.5

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, bezüglich der Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen um Informationsaustausch in Steuersachen.

B.

Mit der Vereinbarung wird die Auslegung der Erfordernisse an Ersuchen in Einklang mit dem internationalen Standard auf dem Gebiet des Informationsaustausches in Steuersachen gebracht.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 672.913.6).

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Dezember 2011 gleichzeitig mit dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 in Kraft getreten und anwendbar geworden. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6426

6.6

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EFD, und Polen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweiz und Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in seiner neuen Fassung gemäss Artikel XI Absatz 6 des Protokolls vom 20. April 2010, abgeschlossen am 29. Dezember 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen um Informationsaustausch in Steuersachen.

B.

Mit der Vereinbarung wird die Auslegung der Erfordernisse an Ersuchen in Einklang mit dem internationalen Standard auf dem Gebiet des Informationsaustausches in Steuersachen gebracht.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Polen (SR 672.964.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 29. Dezember 2011 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2012 anwendbar. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6427

7

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zwölf neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern (EU-Beitritt am 1. Mai 2004) sowie Rumänien und Bulgarien (EU-Beitritt am 1. Januar 2007) in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa.

Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmungen.

6428

7.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch das Ministerium zur Verwaltung der EU-Fonds, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 15. März 2011

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Bulgarien im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umwelteinflussstudien) eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

500 000 Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. April 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6429

7.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland, vertreten durch das Umweltministerium, betreffend die Finanzierung des Projektes «Verbesserung der öffentlichen Umweltüberwachungskapazitäten», abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Umweltüberwachungskapazitäten in den Bereichen Wasser, Luft, radioaktive Strahlung und Lokalisierung von Naturgefahren.

B.

Mit diesem Abkommen wird Estland bei der Verfügbarkeit und Qualität von Umweltdaten unterstützt.

C.

8,5 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6430

7.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Ausbau des ungarischen Messnetzwerks zur Überwachung der Luftqualität», abgeschlossen am 20. Januar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie die Aktivitäten, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Ungarn in seinen Bemühungen zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität unterstützt.

C.

5,750 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Januar 2011 in Kraft getreten und ist vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6431

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Verbesserung von Überwachung und Vollzug im Abfallbereich im mittleren Donautal», abgeschlossen am 20. Januar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Überwachungs- und Vollzugskapazitäten des Umweltinspektorats des Mittleren Donautals, welche durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen werden bilaterale Massnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen und der Verringerung des Schadstoffausstosses in Ungarn unterstützt.

C.

5,078 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 19. Juni 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6432

7.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn bezüglich eines Darlehens für das Projekt «Euroventures IV Venture Capital Fund», abgeschlossen am 21. März 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Projektziele, den Schweizer Beitrag und dessen Verwendung, und die Berichterstattung.

B.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags der «Euroventures IV Venture Capital Fund» in Ungarn unterstützt. Dieser Fonds investiert mit Eigenkapital in innovative und wachstumsorientierte ungarische Jungunternehmen (KMU), die Schwierigkeiten haben, langfristige Fremdfinanzierung zu erhalten.

C.

15,215 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2011 in Kraft getreten und ist vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6433

7.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projekts «Altlastensanierung im Industriehafen von Riga», abgeschlossen am 17. März 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten und die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zur Altlastensanierung von drei Gebieten im Umfang von 77 000 m2 im Industriehafen von Riga.

B.

Mit diesem Abkommen wird Lettland bei der Reduktion der Verschmutzung des Daugava Flusses und somit auch der Baltischen See unterstützt.

C.

13 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2011 in Kraft getreten und ist vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6434

7.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland bezüglich eines Darlehens für das Projekt «Micro Lending Programme», abgeschlossen am 21. Juni 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Projektziele, den Schweizer Beitrag und dessen Verwendung, und die Berichterstattung.

B.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags das von der Hipoteku Banka implementierte «Micro Lending Programme» in Lettland unterstützt. Das Mikrokreditprogramm erleichtert Kleinstunternehmen und selbständig Erwerbenden den Zugang zu Krediten und schafft dadurch neue Arbeitsplätze.

C.

7, 479 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2011 in Kraft getreten und ist vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6435

7.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Finanzierung des Projektes «Einführung von energieeffizienten Technologien in Spitälern mit Neugeborenenabteilungen», abgeschlossen am 20. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten der Verbesserung der Energieffizienz in 15 Spitälern in Litauen.

B.

Mit diesem Abkommen wird Litauen bei der Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern unterstützt.

C.

19 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6436

7.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen bezüglich eines Projekts zur Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Massnahmen der unternehmerischen Sozialverantwortung, abgeschlossen am 4. August 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Sozialverantwortung in Polen.

B.

Das Abkommen zielt auf die Förderung der Ausbildung von regionalen Behörden in Polen im diesem Bereich und ebenfalls die Förderung konkreter Massnahmen bei etwa 90 polnischen Unternehmen durch ein Stipendiensystem.

C.

4,8 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 3. Februar 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6437

7.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 24. Oktober 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts und die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zur Verbesserung der Energieeffizienz im Bezirk Suski Poviat.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Bezirk Suski Poviat bei der Einführung erneuerbarer Energiesysteme im Bereich der Solarenergie unterstützt.

C.

11,575 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6438

7.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 30. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Region des Parseta Flussbeckens.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region um das Parseta Flussbecken bei der Förderung erneuerbarer Energiesysteme im Bereich der Solar- und Windenergie sowie Wärmepumpen unterstützt.

C.

10,747 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. April 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6439

7.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Förderung erneuerbarer Energiequellen, abgeschlossen am 1. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Region Niepolomice, Wieliczka, Skawina und Klaj.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Ortschaften Niepolomice, Wieliczka, Skawina und Klaj bei der Förderung erneuerbarer Energiesysteme im Bereich der Solarenergie und Wärmepumpen unterstützt.

C.

14,369 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6440

7.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, bezüglich der Überwachung und Entsorgung von Asbest, abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts und die von der Schweiz finanzierten Aktivitäten zur Überwachung und Entsorgung von Asbest in der Region Lubelskie Voivodeship.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Region Lubelskie Voivodeship bei der Einführung eines Systems zur Überwachung und Entsorgung von Asbest unterstützt.

C.

13,215 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6441

7.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 25. März 2011

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Rumänien im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umwelteinflussstudien) eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

1,2 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Oktober 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6442

7.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien, vertreten durch die Regierungsstelle für lokale Gouvernanz und regionale Politik, bezüglich der Finanzierung des Projektes «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen», abgeschlossen am 28. Januar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten der Einführung von erneuerbaren Energien in sechs öffentlichen Gebäuden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Slowenien bei der Förderung erneuerbarer Energien und somit bei neuen ökonomischen Möglichkeiten und bei der Reduktion von CO2 Emissionen zum Schutz der Umwelt unterstützt.

C.

5,293 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6443

7.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend den Fonds für Umweltexpertise, abgeschlossen am 4. April 2011

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung von Kleinprojekten im Bereich Landschafts- und Umweltschutz für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit der Tschechischen Republik im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Das Ziel des Fonds für Umweltexpertise besteht darin, spezifische und relevante Ansätze in den Bereichen Planungskapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, Wissenstransfer, Umweltschutz, Klima- und Luftschutz sowie Wirtschafts- und Umweltpolitik zu fördern.

C.

1 Million Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6444

7.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen; Sozialreformen und die neue Armut. Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

6445

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat Albaniens, bezüglich des Projekts Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung grosser privater Erdgas-Infrastrukturprojekte in Albanien, abgeschlossen am 28. April 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zum Aufbau von Kapazitäten der albanischen Behörden im Zusammenhang mit der Entwicklung grosser privater ErdgasInfrastrukturprojekte.

B.

Mit diesem Abkommen wird Albanien bei der umwelt- und sozialverträglichen Diversifizierung bzw. Verbesserung der Energieversorgung mittels grosser Erdgasprojekte unterstützt.

C.

1,08 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6446

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, sowie der albanischen Energiegesellschaft KESH bezüglich des Projekts «Damm-Sicherheit», abgeschlossen am 24. Mai 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Damm-Sicherheit der Drin- und Mat-Kaskaden gemäss europäischen Normen.

B.

Mit diesem Abkommen werden die albanische Energiegesellschaft KESH beim zuverlässigen Betrieb eines Damm-Überwachungssystems unterstützt, Notfall- und Unterhaltsprozeduren erarbeitet sowie Steinschlag-Schutzmassnahmen für die Dämme und zugehörige Bauten errichtet.

C.

6,04 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6447

7.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Lezha und Shengjin», abgeschlossen am 17. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Lezah und Shengjin in Albanien.

B.

Mit diesem Abkommen wird Albanien bei der Rehabilitierung und dem nachhaltigen Betrieb der Trink- und Abwasserinfrastruktur unterstützt.

C.

10,520 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Durch die Unterzeichnung am 17. November 2011 hat die Schweiz ihre definitive Zustimmung gegeben, an das Abkommen gebunden zu sein. Das Abkommen wird am Tag in Kraft treten, an dem Albanien den Abschluss seiner verfassungsinternen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mitteilt. Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6448

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Bosnien und Herzegowina,vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung der Machbarkeitsstudie für Zenica, Travnik und Tuzla, abgeschlossen am 11. Juli 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Finanzierung und Umsetzungsmodalitäten der Machbarkeitsstudie in den Städte von Zenica, Travnik und Tuzla im Bereich Wasserversorgung und Sanierung.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Machbarkeitsstudie über Wasserversorgung und Sanierung in Zenica, Travnik und Tuzla umgesetzt.

C.

300 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe .

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2011 in Kraft getreten ist bis zum Abschluss des Projekts gültig. Es kann von der KfW in Konsultation mit dem SECO fristlos schriftlich gekündigt werden.

6449

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad», abgeschlossen am 18. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad in Kirgisistan (siehe auch entsprechendes nachstehendes Abkommen zwischen der Schweiz und Kirgisistan, abgeschlossen am 27. Juli 2011).

B.

Mit diesem Abkommen wird Kirgisistan bei der Rehabilitierung und dem nachhaltigem Betrieb der Trink- und Abwasserinfrastruktur unterstützt.

C.

9,9 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum Erfüllen aller Pflichten gültig. Es kann schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am Tag des Empfangs der Mitteilung wirksam.

6450

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad», abgeschlossen am 27. Juli 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Städten Osh und Jalal-Abad.

B.

Mit diesem Abkommen wird Kirgisistan bei der Rehabilitierung und dem nachhaltigem Betrieb der Trink- und Abwasserinfrastruktur unterstützt.

C.

9,9 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum Erfüllen aller Pflichten gültig. Eine Aufhebung des Abkommens ist gebunden an die Kündigung des vorstehenden Umsetzungsabkommens mit der EBRD.

6451

7.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, bezüglich des Projekts «Wasserversorgung in Südost-Kosovo», abgeschlossen am 1. Juni 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung in den Städten Ferizaj und Gjilan.

B.

Mit diesem Abkommen wird Kosovo bei der Erneuerung und Erweiterung der Trinkwasserversorgung in zwei Städten in Südost-Kosovo unterstützt.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6452

7.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mazedonien, vertreten durch das Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium, bezüglich des Projekts «Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Einzugsgebiet des Flusses Bregalnica», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur besseren Nutzung der Wasserressourcen im Einzugsgebiet des Flusses Bregalnica.

B.

Mit diesem Abkommen wird Mazedonien bei der Umsetzung des neuen Wassergesetzes unterstützt.

C.

4,330 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum Erfüllen aller Pflichten gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6453

7.2.9

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien bezüglich der Umsetzung eines Projekts im Bereich der Exportförderung innovativer Produkte, abgeschlossen am 17. September 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls gehören zum Handelsförderungsprogramm in Serbien und betreffen drei Module der Exportförderung innovativer Produkte.

B.

Dieses Verständigungsprotokoll hat zum Zweck, bilaterale Exportförderungsplattformen für innovative Produkte zu schaffen. Diese Plattformen umfassen drei Förderungssektoren: Informationstechnologie, Medizinaltechnologie und Biotechnologie.

C.

640 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 17. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6454

7.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Projekt «Verbesserung des Wassermanagements in sieben Provinzstädten im Norden und Osten Tadschikistans», abgeschlossen am 23. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung des Wassermanagements in den Städten Chkalovsk, Gafurov, Isfara, Karaikkum, Kanibaidam, Khorog und Taboshar.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag zur Sanierung der Trinkwassersysteme und zur Verbesserung der Betriebsführung der Wassergesellschaften in den Städten Chkalovsk, Gafurov, Isfara, Karaikkum, Kanibaidam, Khorog und Taboshar geleistet.

C.

12,575 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2011 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2014. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6455

7.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine bezüglich des Projekts «Energieeffizienz in Vinnitsa», abgeschlossen am 11. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Stadt Vinnitsa.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Ukraine bei der Erneuerung des Fernwärmenetzes sowie der Einführung städtischer energieeffizienter Massnahmen unterstützt.

C.

16,08 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6456

7.3

Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) Einleitung

Die Botschaften über die «Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern» (DEZA-Botschaft) und über die «Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit» (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern, namentlich dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

Das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen ist die Unterstützung eines nachhaltigen Einbezugs der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Förderung ihres Wirtschaftswachstums. Damit soll zur dauerhaften Verminderung der Armut in diesen Ländern beigetragen werden. Die Prioritäten liegen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Diversifizierung des Handels sowie der Mobilisierung von in- und ausländischen Investitionen.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit engagiert sich der Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» des SECO mit vier Instrumenten einerseits in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (Ghana, Südafrika, Ägypten, Kolumbien, Peru, Vietnam und Indonesien) und andererseits in globalen und regionalen Programmen. Die vier Instrumente umfassen die makroökonomische Unterstützung, die Infrastrukturfinanzierung, die Handelsförderung und die Privatsektorförderung.

6457

7.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank betreffend einen Treuhandfonds zur Finanzierung des FinanzsektorModernisierungsprojekts in Aserbaidschan, abgeschlossen am 13. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an einen Treuhandfonds zur Finanzierung des FinanzsektorModernisierungsprojekts in Aserbaidschan.

B.

Mit diesem Abkommen wird einen Beitrag geleistet an den Treuhandfonds, welcher Aserbaidschan bei der Modernisierung seines Finanzsektors unterstützt, insbesondere seinen Kapitalmarkt aufzubauen, die Finanzdienstleistungen in ländlichen Regionen auszuweiten und ein Program für Konsumentenschutz für Finanzkunden aufzubauen.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6458

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse in Kolumbien», abgeschlossen am 23. Januar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Urbanisierungsanalyse in Kolumbien».

B.

Mit diesem Abkommen wird Kolumbien bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen im urbanen Bereich (Stadtentwicklung, Stadtplanung, Investitionspriorisierung) unterstützt.

C.

75 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2011 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6459

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse Georgien», abgeschlossen am 28. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Urbanisierungsanalyse in Georgien.

B.

Mit diesem Abkommen wird Georgien bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen im urbanen Bereich (Stadtentwicklung, Stadtplanung, Investitionspriorisierung) unterstützt.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6460

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, vertreten durch die IBRD, bezüglich des Projekts «Urbanisierungsanalyse Indonesien», abgeschlossen am 3. Januar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Urbanisierungsanalyse in Indonesien.

B.

Mit diesem Abkommen wird Indonesien bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen im urbanen Bereich (Stadtentwicklung, Stadtplanung, Investitionspriorisierung) unterstützt.

C.

75 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Januar 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2011 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6461

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Unterstützung der indonesischen Regierung bei der Umsetzung von REDD+, abgeschlossen am 13. Juli 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Unterstützung der Task Force des Präsidenten von Indonesien bei der Bearbeitung von Fragen, die sich stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung von REDD+, der Kompensation von Entwicklungsländern für ihre Anstrengungen, die CO2Emissionen durch den nachhaltigen Umgang mit dem Wald zu reduzieren.

B.

Mit dem Abkommen werden die Fachkompetenzen im diesem Bereich auf höchster Regierungsebene gefördert.

C.

900 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juli 2011 in Kraft getreten ist bis zum 20. Juni 2013 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6462

7.3.6

Dreiparteienabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, und der UNIDO als Ausführungsagentur bezüglich des Projekts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich «Medizinal- und aromatische Pflanzen (MAP)», abgeschlossen am 19. Dezember 2010

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der technischen Unterstützung an die gesamte MAP-Wertschöpfungskette in Ägypten, von der Produktion bis zum Marktzugang.

B.

Dieses Abkommen zielt einerseits auf die Förderung der Qualität, der Produktivität und der Konformität mit internationalen Anforderungen von MAP-Produkten aus vier Regionen Ober-Ägyptens. Anderseits soll eine Diversifizierung der Produkte und der Exportgenossenschaften erzielt werden, um den Zugang zum Europäischen Markt zu erleichtern.

C.

2,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2010 in Kraft getreten und ist vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6463

7.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch die Bank von Ghana, betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung der Reform der Kreditgarantien, abgeschlossen am 8. April 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens sind Artikel 1, Ziele des Abkommens, und Artikel 2, Modalitäten für die Betreuung des Projekts.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Bank von Ghana bei der öffentlichen Vergabe im Rahmen der Einführung von neuen Systemen (Software und Hardware) für ein Pfandregister unterstützt. Es handelt sich dabei um eine Komponente eines grösseren technischen Unterstützungsprojekts, das durch die Internationale Finanz-Corporation (IFC) erbracht wird.

C.

350 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2011 in Kraft getreten und gilt, bis alle Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6464

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Liberia bezüglich der Annullierung der Aussenschulden Liberias, abgeschlossen am 16. März 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Aufhebung der Aussenschulden Liberias.

B.

Mit diesem Abkommen wird Liberia ein vollständiger Erlass ihrer Aussenschulden gewährt unter Anwendung des «Procès-verbal agréé» der Gläubigerländer des Pariser Clubs vom 16. September 2010.

C.

3,275 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. März 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6465

7.3.9

Zwölftes Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Togo betreffend die Annullierung der Aussenschulden von Togo, abgeschlossen am 3. Juni 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Streichung der Aussenschulden Togos.

B.

Mit diesem Abkommen wird Togo ein vollständiger Erlass ihrer Aussenschulden gegenüber der Schweiz gewährt unter Anwendung des «Procèsverbal agréé» der Gläubigerländer des Pariser Clubs vom 16. Dezember 2010.

C.

65,755 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6466

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, betreffend das Projekt «Rehabilitierung des durch das Erdbeben vom 15. August 2007 zerstörten Trinkwassernetzes der EMAPISCO S.A.», abgeschlossen am 9. Mai 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des Projekts zur Rehabilitierung des Trinkwassernetzes in Pisco, das durch das Erdbeben vom 15. August 2007 zerstört wurde.

B.

Mit diesem Abkommen wird die zuständige Wasserversorgungsgesellschaft EMAPISCO bei der Instandstellung des Trinkwassernetzes unterstützt sowie die Gesellschaft institutionell gestärkt.

C.

1,35 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2011 in Kraft getreten und ist bis zum Erfüllen aller Pflichten gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6467

7.3.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNOPS bezüglich der Schaffung eines Treuhandfonds zur Finanzierung eines technischen Assistenzprojektes in Tansania, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Schaffung eines Treuhandfonds zur Finanzierung des Programms der Gruppe handelsrelevanter UNO-Organisationen «UN-Chief Executive Board Inter-Agency Cluster on Trade and Productive Capacities» in Tansania.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des Treuhandfonds. Der Fonds dient der Finanzierung eines technischen Assistenzprojektes in Tansania im Bereich nachhaltiger Tourismus und nachgelagerte Wertschöpfungsketten.

C.

3,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

6468

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich der Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktion mittels Etablierung und Betreibung eines «Cleaner Production Centers» in der Ukraine, abgeschlossen am 18. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den finanziellen Beitrag des SECO an die Etablierung und Betreibung eines «Cleaner Production Centers» in der Ukraine mit der UNIDO für die Periode 2011­ 2016.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Beitrag der Schweiz und dessen Verwendung geregelt. Das Programm bietet den KMU technische Hilfe zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz.

C.

4,816 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6469

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam bezüglich des Projekts «Verbesserung von Abwasserbehandlung und Abfallbewirtschaftung in Provinzstädten», abgeschlossen am 13. September 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten der Konsulentenleistungen des Projekts zur Verbesserung von Abwasserbehandlung und Abfallbewirtschaftung in Provinzstädten, welche durch einen schweizerischen Beitrag finanziert werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird Vietnam in seinen Bemühungen der Verbesserung von Abwasserbehandlung und Abfallbewirtschaftung unterstützt.

C.

5,250 Millionen Euro und 650 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6470

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung im Bereich makroökonomischen Analysen und Prognosen, abgeschlossen am 13. September 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der Konsulentenleistungen.

B.

Mit diesem Abkommen wird technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich von makroökonomischen Analysen und Prognosen in Vietnam geleistet.

C.

160 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6471

7.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNODC betreffend ein globales Programm gegen Geldwäscherei, Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus für die Mekong-Region, abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Unterstützung der globalen Programme gegen Geldwäscherei, Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus für die Mekong-Region.

B.

Mit diesem Abkommen wird eine regionale Unterstützung zur Umsetzung von Programmen gegen die Geldwäscherei und den Terrorismus in der Mekong-Region geleistet.

C.

994 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann von der Schweiz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6472

7.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) betreffend den Beitrag an den Multigeber-Treuhandfonds «Aqua Fund», abgeschlossen am 18. Mai 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Umsetzungsmodalitäten des von der IDB verwalteten Multigeber-Treuhandfonds «Aqua Fund».

B.

Mit diesem Abkommen werden die IDB-Länder (v.a. SECO Schwerpunktsländer) bei Investitionen in Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und -behandlung, Wasserressourcen-Bewirtschaftung und Abfallbewirtschaftung unterstützt.

C.

4,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2011 in Kraft getreten und ist bis zur Erfüllung aller Pflichten gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6473

7.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Beitrags an den Carbon-Fonds der «Forest Carbon Partnership Facility», abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den finanziellen Beitrag der Schweiz an den Carbon-Fonds. Durch den Carbon-Fonds sollen in Pilotprojekten Entwicklungsländer für ihre Anstrengungen, die CO2Emissionen durch den nachhaltigen Umgang mit dem Tropenwald zu reduzieren, kompensiert werden.

B.

Mit diesem Abkommen werden etwa fünf Entwicklungsländer für ihre Anstrengungen kompensiert, ihre CO2-Emissionen durch nachhaltiges Tropenwaldmanagement zu reduzieren.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)].

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6474

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Beitrag an den Multigeber-Treuhandfonds «Partnership for Market Readiness», abgeschlossen am 18. Juli 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den finanziellen Beitrag der Schweiz an die «Partnership for Market Readiness», einen von der Weltbank verwalteten Treuhandfonds mehrerer Geber zur Förderung neuer Mechanismen des CO2-Emissionshandels mittels sektorieller Klimaschutzprogramme in Schwellenländern.

B.

Mit diesem Abkommen werden bis zu 15 Entwicklungsländer darin unterstützt, in relevanten Sektoren Klimaschutzprogramme unter Nutzung des CO2-Emissionshandels vorzubereiten und zu testen.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2011 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6475

7.3.19

Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, sowie der IBRD und der IDA betreffend das Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des subnationalen Programms (PPIAF), abgeschlossen am 2. August 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Treuhandabkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Schweiz an das subnationale technische Assistenzprogramm von PPIAF, damit Städte Zugang zu marktbasierter Finanzierung von Infrastruktur bekommen, ohne dabei auf staatliche Garantien angewiesen zu sein

B.

Mit diesem Treuhandabkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt.

C.

3,9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden, muss aber von allen am Programm beteiligten Gebern gut geheissen werden.

6476

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank betreffend einen Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Katastrophen-Risiken, abgeschlossen am 21. Juni 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an einen Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung für Katastrophen-Risiken der Weltbank.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an den Treuhandfonds, der Länder bei der Bewältigung ihrer Fiskalrisiken unterstützt, insbesondere im Bereich Katastrophenrisikofinanzierung.

C.

5,375 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann von der Schweiz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6477

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Weltbank, betreffend den Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und die Bewältigung von Risiken, abgeschlossen am 21. Juni 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommen betreffen den Schweizer Beitrag an den Treuhandfonds für den Abbau der Staatsschulden und die Bewältigung von Risiken der Weltbank.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag an einen Treuhandfonds geleistet, der die Länder bei der Bewältigung ihrer Fiskalrisiken unterstützt, insbesondere im Bereich öffentliches Schuldenmanagement.

C.

3,15 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2011 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Es kann von der Schweiz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6478

7.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich der Finanzierung eines «Topical»-Treuhandfonds, abgeschlossen am 24. Februar 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die finanzielle Unterstützung des «Topical»-Treuhandfonds zur Verwaltung der Einnahmen, welche durch die Nutzung von natürlichen Ressourcen erzeugt werden.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Multigeber-Treuhandfonds des IWF mitfinaniziert zur technischen Unterstützung von ressourcenreichen Entwicklungsländern in der Verwaltung der durch diese Ressourcen erzeugten Einnahmen.

C.

5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2011 in Kraft getreten. Es kann schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am Tag des Empfangs der Mitteilung wirksam.

6479

7.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich des Zentrums für technische Unterstützung im südlichen Afrika, abgeschlossen am 5. Mai 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an das Zentrum des Internationalen Währungsfonds für technische Unterstützung im südlichen Afrika.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an das Zentrum des Internationalen Währungsfonds für technische Unterstützung im südlichen Afrika, das die begünstigten Länder im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, der Statistik und der Finanzmarktaufsicht unterstützt.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2011 in Kraft getreten. Es kann schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am Tag des Empfangs der Mitteilung wirksam.

6480

7.3.24

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Beratungszentrum für WTO-Recht (ACWL) bezüglich des finanziellen Beitrags des SECO an das ACWL, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls betreffen den finanziellen Beitrag der Schweiz an das Beratungszentrum für WTO Recht (Advisory Centre on WTO Law, ACWL) für die Periode 2012­2016.

B.

Mit diesem Verständigungsprotokoll wird der jährliche Beitrag der Schweiz und dessen Verwendung geregelt. Vorgesehen ist eine Unterstützung der drei ACWL-Kernaktivitäten: Beratung von Entwicklungsländern bzgl.

WTO-Recht; Unterstützung von Entwicklungsländern in Streitbeilegungsverfahren; Trainings für Handelsdiplomaten aus Entwicklungsländern in WTO-Recht.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6481

7.3.25

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der WTO bezüglich des finanziellen Beitrags des SECO an den Globalen Treuhandfonds der Doha-Entwicklungsrunde, abgeschlossen am 15. Dezember 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls betreffen den finanziellen Beitrag des SECO an den Globalen Treuhandfonds der Doha-Entwicklungsrunde «Doha Development Agenda Global Trust Fund, DDAGTF» für die Periode 2012­2013.

B.

Mit diesem Verständigungsprotokoll wird der Beitrag der Schweiz und dessen Verwendung geregelt. Der DDAGTF dient der Finanzierung von WTO Ausbildungsaktivitäten betreffend WTO-Regelwerk für Handelsdiplomaten und Institutionen aus Entwicklungsländern, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6482

7.3.26

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und UNCTAD, dem Internationalen Handelszentrum, UNIDO, ILO und UNOPS bezüglich Implementierung handelsrelevanter Kooperationsprojekte in ausgewählten ärmsten Entwicklungsländern, abgeschlossen am 9. Mai 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Rahmenabkommens betreffen die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ClusterGruppe handelsrelevanter UNO-Organisationen (UN-Chief Executive Board Inter-Agency Cluster on Trade and Productive Capacities) bei der Implementierung ausgewählter Kooperationsprojekte.

B.

Das Rahmenabkommen umschreibt die Ziele und allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit, erläutert die vorgesehene Zusammenarbeitsstruktur und enthält abschliessende Bestimmungen betreffend Immunitäten, Streitfall und Kündigung.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2011 in Kraft getreten. Es kann von allen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6483

7.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des globalen Programms für ressourceneffiziente und saubere Produktion, abgeschlossen am 18. November 2011

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen den finanziellen Beitrag des SECO an das globale Programm für ressourceneffiziente und saubere Produktion der UNIDO für die Periode 2011­2016.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Beitrag der Schweiz und dessen Verwendung geregelt. Das Programm bietet den KMU technische Hilfe zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz.

C.

16,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2011 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6484

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

7.4.1

Regionales Übereinkommen über Pan-EuropaMittelmeer-Präferenzursprungsregeln, abgeschlossen am 15. Juni 2011, SR 0.946.31

A.

Die Konvention schafft einen einzigen zentralen Rahmen für die Verwaltung der Ursprungsregeln im Mittelmeerraum.

B.

Die Ersetzung des aktuellen Netzwerks von Protokollen über die Ursprungsregeln im bestehenden Netz von Freihandelsabkommen mit Partnern in der Mittelmeerregion durch die Konvention wird die Prozeduren für die Revision und die Aktualisierung der Bestimmungen betreffend Ursprungsregeln in dieser Region verbessern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Die Konvention ist für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

6485

7.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Argentinien, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Kultus, bezüglich der Schaffung einer Gemischten Wirtschaftskommission, abgeschlossen am 5. Juli 2011

A.

Dieses Abkommen schafft eine Gemischte Wirtschaftskommission.

B.

Argentinien ist der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika. Für die Schweiz birgt das Abkommen zwei wichtige Vorteile. Erstens können anhand der Gemischten Wirtschaftskommission institutionalisierte Beziehungen zur Behandlung von Schweizer Firmenproblemen mit den argentinischen Behörden aufgebaut werden. Zweitens erlaubt die Gemischte Wirtschaftskommission eine Stärkung der Beziehungen mit einem wichtigen Akteur des Mercosur. Die Teilnahme Argentiniens am G-20 verleiht dem Land ebenfalls ein spezielles Interesse für die Schweiz.

C.

Die Verwaltung des Abkommens und die Koordinierung der Gemischten Wirtschaftkommission werden vom SECO durchgeführt und haben keinen finanziellen Mehraufwand für die Eidgenossenschaft zur Folge.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2011 in Kraft getreten, hat eine Anwendungsdauer von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieser Frist für unbestimmte Zeit weitergeführt. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6486

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Australien über den Luftverkehr, abgeschlossen am 28. November 2008, SR 0.748.127.191.58

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2011 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6487

8.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Barbados über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 27. Oktober 2009, SR 0.748.127.191.68

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2011 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6488

8.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.748.127.191.56

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6489

8.4

Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und Kuwait, abgeschlossen am 28. Juni 2010

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkrafttretung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 22. März 2011 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6490

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und China über den Luftverkehr, abgeschlossen am 1. März 2011

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkrafttretung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 8. April 2011 vorgenommen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode schriftlich gekündigt werden.

6491

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen, abgeschlossen am 3. März 2011, SR 0.131.316.31

A.

Das Abkommen regelt die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzund Rettungsflüge unter Einbezug von Aussenlandeplätzen.

B.

Sowohl seitens der Grenzkantone Graubünden und St. Gallen wie auch der österreichischen Bundesländer Voralberg und Tirol wurde der Abschluss eines Abkommens über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen gewünscht. Ein solches Abkommen ist auch im Interesse der im Grenzgebiet operierenden schweizerischen und österreichischen Helikopterunternehmen, welche vereinzelt bereits heute entsprechende Einsätze leisten und durch den Abschluss des Abkommens von erhöhter Rechtssicherheit und gewissen administrativen Erleichterungen profitieren können.

C.

Keine.

D.

Artikel 3b Buchstabe c LFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6492

8.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über den regelmässigen Luftverkehr, abgeschlossen am 23. Juni 2011, SR 0.748.127.195.491

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist seit dem 23. Juni 2011 provisorisch anwendbar. Es kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

6493

8.8

Multilaterales Abkommen M 221 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Treibgastanks und Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen zielt darauf ab, den Transport von teilweise gefüllten Treibgastanks und Treibgasspeichersystemen aus Motorfahrzeugen, die mit brennbarem Gas betrieben werden, unter gewissen Auflagen zu ermöglichen. Beförderungen dieser Fahrzeugbestandteile hängen mit Wartungs- und Reparaturarbeiten der Fahrzeuge und ihrer Bestandteile aber auch mit ihrer fachgerechten Entsorgung nach der Verwendung zusammen. Nach geltendem Recht sind derartige Beförderungen ausgeschlossen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6494

8.9

Multilaterales Abkommen M 223 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Druckgaspackungen (UN 1950), abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen regelt die Beförderung von Druckgaspackungen (UN 1950) in starren Aussenverpackungen. Neu sollen Verpackungen aus Pappe oder aus anderen Materialien, die den Vorschriften betreffend Bauart nicht entsprechen, verwendet werden können, sofern das Versandstück eine bestimmte Nettomasse nicht überschreitet (bis 55 kg in Verpackungen aus Pappe bzw. bis 125 kg in Verpackungen aus anderen Materialien).

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6495

8.10

Multilaterales Abkommen M 224 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Abweichung von der Sondervorschrift 239 für die Beförderung von Natriumbatterien oder Natriumzellen (UN 3292), abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen zielt darauf ab, Natrium-Zusammensetzungen zu erlauben, die in Natriumbatterien oder Natriumzellen gebraucht wurden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6496

8.11

Multilaterales Abkommen M 228 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Prototypen grosser Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480), abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Dieses Abkommen betrifft die Beförderung von Prototypen grosser LithiumIonen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion. Sie dienen der Forschung und entsprechen nicht den geltenden Vorschriften.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 26. Dezember 2015 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6497

8.12

Multilaterales Abkommen M 230 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbst aufblasend, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen nimmt die Rettungsmittel der UN-Nummer 2990, die in widerstandsfähigen starren Aussenverpackungen bis höchsten 40 kg Bruttomasse verpackt sind, von den Vorschriften des ADR aus, sofern sie keine anderen gefährlichen Güter enthalten als Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 1A oder 2A, in Gasgefässen von höchstens 120 ml Fassungsraum, die zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6498

8.13

Multilaterales Abkommen M 231 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Chemikalien unter Druck, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen ermöglicht die Beförderung von Stoffen der Benennung «Chemikalien unter Druck», welche gasförmige Treibmittel enthalten und nicht den Druckgaspackungen (sog. Aerosole) zugeordnet werden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6499

8.14

Multilaterales Abkommen M 232 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung von Medizinprodukten oder medizinischen Ausrüstungen, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen ermöglicht eine erleichterte Beförderung für Medizinprodukte oder medizinische Ausrüstungen, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verunreinigt sind oder diese enthalten, und die zum Zwecke der Desinfektion, Reinigung, Sterilisierung, Reparatur oder Geräteprüfung befördert werden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6500

8.15

Multilaterales Abkommen M 233 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Lithiumbatterien, abgeschlossen am 11. Mai 2011

A.

Dieses Abkommen präzisiert die Verpackungsanweisung für LithiumMetall- oder Lithium-Ionen-Batterien, welche einzeln oder in, bzw. mit einer Ausrüstung verpackt sind. Es stellt klar, dass für die Beförderung von Batterien oder Zellen (einzeln oder zusammengestellt) von mindestens 12 kg keine bauartgeprüften Verpackungen mehr erforderlich sind, wenn stabile Gehäuse oder starke Aussenverpackungen verwendet werden. Ebenfalls sind keine bauartgeprüften Verpackungen erforderlich, wenn die Zellen oder Batterien in den Ausrüstungen, welche eine ausreichende Festigkeit aufweisen, eingesetzt sind.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6501

8.16

Multilaterales Abkommen M 234 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste, abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Dieses Abkommen verlängert eine durch das ADR bereits vorgesehene Übergangsfrist um ein halbes Jahr. Es zielt darauf ab, den Behörden und den Unternehmen mit betriebseigenen Prüfdiensten mehr Zeit zu lassen, um das Verfahren von Absatz 1.8.7.1.4 ADR für die Konformitätsbewertung umzusetzen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6502

8.17

Multilaterales Abkommen M 238 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge, abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Dieses Abkommen vereinfacht die Bestimmungen betreffend den Transport von Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (UN-Nummer 1057). Diese Bestimmungen sind für das ADR 2013 vorgesehen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6503

8.18

Multilaterales Abkommen M 239 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien,abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Dieses Abkommen ermöglicht die Beförderung der für die Entsorgung gesammelten gebrauchten Lithiumzellen und -batterien nicht nur zwischen Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen, wie in Sondervorschrift 636 vorgesehen, sondern auch direkt bis zu einer Zwischenverarbeitungsstelle. Diese Bestimmungen sind für das ADR 2013 vorgesehen. Es ermöglicht die vorzeitige Anwendung bereits beschlossener Vorschriften.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6504

8.19

Multilaterales Abkommen M 242 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR, über die Verwendung von Ausrüstungen für Tanks, abgeschlossen am 19. August 2011

A.

Dieses Abkommen verlängert eine durch das ADR bereits vorgesehene Übergangsfrist um ein halbes Jahr. Es ermöglicht das Ausrüsten von neuen Tanks mit Ventilen, die den bisherigen innerstaatlichen Vorschriften, nicht aber den Normen entsprechen, weil derzeit noch wenige Ventile angeboten werden, die den Normen entsprechen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2011 für die Schweiz in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

6505

8.20

Umsetzungsprotokoll über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Belgien, abgeschlossen am 8. Dezember 2010

A.

Dieses Protokoll betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der zuständigen belgischen Behörde.

B.

Das Protokoll beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

6506

8.21

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und der Niederlande, abgeschlossen am 27. Juni 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen den zuständigen Behörden.

B.

Die Vereinbarung beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Vereinbarung kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

6507

8.22

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für konventionelle und Hochgeschwindigkeitslokomotiven, -triebzüge und Reisezugwagen zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Deutschland, abgeschlossen am 22. September 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der zuständigen deutschen Behörde.

B.

Die Vereinbarung beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 22. September 2011 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jede Partei kann die Vereinbarung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

6508

8.23

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, betreffend die staatliche Belastung der Wasserkraftwerke am Hochrhein, abgeschlossen am 1. August 2011

A.

Mit der Vereinbarung werden die Kantone im Rahmen des erhöhten bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums ermächtigt, den gemäss kantonalen Bestimmungen geschuldeten Wasserzins auch bei sämtlichen Grenzkraftwerken am Hochrhein (von Basel bis Schaffhausen) zu erheben. Dem Land Baden-Württemberg wird gleichzeitig die Möglichkeit zur Erhöhung des Wassernutzungsentgelts bis zur Höhe des schweizerischen Wasserzinsmaximums eröffnet.

B.

Es entspricht dem Sinn und Geist der geübten langjährigen Praxis der Wasserkraftnutzung am Hochrhein, dass der Wasserzins nicht einseitig und ohne Absprache mit dem anderen Staat festgelegt werden können (vgl. BGE 129 II 114 ff.). Eine internationale Abstimmung über die zu erhebenden Wasserzinse war deshalb notwendig.

C.

Keine.

D.

Artikel 49 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Wasserrechtsverordnung vom 2. Februar 2000 (SR 721.801).

E.

Die Vereinbarung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten und ist unbefristet.

6509

8.24

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 790­862 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Frequenzplanung und ­Koordination im Bereich 790­862 MHz im Grenzgebiet der jeweiligen Länder. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Oktober 2011 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6510

8.25

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in den Frequenzbereichen 880­915 MHz, gepaart mit 926­960 MHz und 1710­1785 MHz, gepaart mit 1805­1880 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Frequenzplanung und ­Koordination in den Bereichen 880­915 MHz, gepaart mit 926­960 MHz und 1710­1785 MHz, gepaart mit 1805­1880 MHz im Grenzgebiet der jeweiligen Länder. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Oktober 2011 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6511

8.26

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande über die Frequenzplanung und Koordination in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 2500­2690 MHz, abgeschlossen am 11. Oktober 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Frequenzplanung und Koordination im Bereich 2500­2690 MHz im Grenzgebiet der jeweiligen Länder. Sie legt die Nutzungsart und -bedingungen fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Oktober 2011 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6512

8.27

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande betreffend die Genehmigung von Absprachen zwischen Betreibern von terrestrischen Systemen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, abgeschlossen am 11. Oktober 2011

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Genehmigung von Absprachen zwischen Mobilkommunikations-Netzbetreibern durch die jeweils zuständigen Verwaltungen. Sie legt den Gegenstand der Absprachen und den Verfahrensablauf für die Genehmigung fest.

B.

Mittels Absprachen können die Mobilfunk-Netzbetreiber im Grenzgebiet die zur Verfügung stehenden Frequenzressourcen effizienter nutzen und die Versorgungsqualität optimieren. Dies kommt vor allem in topografisch schwierigem Gelände zum Tragen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Oktober 2011 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

6513

8.28

Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt, und China, vertreten durch die Changjiang-Kommission für Wasserressourcen, abgeschlossen am 17. April 2011

A.

Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit zur Ausbildung einer Gruppe von Ingenieuren in der Anwendung des Risikomanagements am Yangtze-Fluss und in schweizerischen Flüssen sowie die Entwicklung eines Entscheidfindungssystems für die Optimierung des Hochwasserschutzes durch Regulierung von Stauanlagen und technische Massnahmen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen.

B.

Die chinesisch-schweizerische Zusammenarbeit bezweckt die Reduktion von Personen- und Sachschäden durch Massnahmen zur Verminderung der Verletzlichkeit in den betrachteten Flusssystemen.

C.

425 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2011 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6514

8.29

Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Departement für Wasserressourcen der autonomen Region Xinjiang Uygur Chinas betreffend die Überwachung und Frühwarnung von Gletscherseeausbrüchen im Einzugsgebiet des Yarkant-Flusses, Provinz Xinjiang, China, abgeschlossen am 17. April 2011

A.

Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit beim Aufbau eines Frühwarnsystems zur Verbesserung der Sicherheit von Menschenleben, Siedlungen, Nutztieren, Bewässerungsanlagen, landwirtschaftlicher Nutzfläche und Infrastruktur sowie bei der Beobachtung und Analyse der Veränderungen von Gletschern als Folge des Klimawandels im Yarkant-Gebiet und der Übertragung der Erkenntnisse auf andere Gebiete.

B.

Die chinesisch-schweizerische Zusammenarbeit bezweckt die Reduktion von Personen- und Sachschäden durch Massnahmen zur Verminderung der Verletzlichkeit in den betrachteten Flusssystemen, im besonderen am Mittelund Unterlauf des Yarkant-Flusses.

C.

1,650 Millionen Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2011 in Kraft getreten und bis 31. Dezember 2013 befristet. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

6515

8.30

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Emissionen von Fahrzeugen und Motoren, abgeschlossen am 24. November 2011

A.

Im Rahmen des Aktionsplans 2006 des Bundesrates gegen Feinstaub sieht dieses Abkommen die Weiterführung mit kleinen Änderungen eines Abkommens von 2007 zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Emissionen von Fahrzeugen und Motoren vor.

B.

Das Abkommen beabsichtigt die Stärkung und Institutionalisierung des Informationsaustauschs zu den Forschungsaktivitäten und Forschungsergebnissen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen wurde für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen und ist am 24. November 2011 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

6516

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen/Dublin-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in
Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren.

Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten in einem besonderen Kapitel dieses Berichts.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen 6517

Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.15­9.18 aufgeführt.

6518

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 4. Januar 2011, SR 0.362.380.047

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Bürger von Taiwan und den Nördlichen Marianen neu für das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze zum Zweck eines Aufenthalts, der insgesamt drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Visumbefreiung bedeutet nicht den Wegfall sämtlicher Einreisevoraussetzungen, die für das Überschreiten der Aussengrenzen gelten. Ist eine der übrigen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts, keine Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) nicht erfüllt, wird die Einreise in den Schengen-Raum verweigert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Für den Bund Gebühreneinbussen, die im Moment nicht abschliessend abgeschätzt werden können.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustauch ist am 4. Januar 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6519

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2011/148/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 31. März 2011, SR 0.362.380.048

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Durchführungsbestimmungen der Kommission zum Aussengrenzenfonds (Entscheidung 2008/456/EG), die insbesondere die Grundsätze definiert für das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen und privaten Aufträgen, welche mit Mitteln des Aussengrenzenfonds finanziert werden, aufgrund der gewonnenen Erfahrungen geändert.

Dabei wird einerseits mittels Formularen präzisiert, welche Informationen die Schengen-Staaten im Rahmen der Durchführung der Jahresprogramme bereitstellen müssen. Andererseits werden die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Aussengrenzenfonds kofinanzierte Massnahmen vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand für die Staaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies betrifft beispielsweise die Bedingungen für die Förderfähigkeit von mit dem Projekt in Verbindung stehenden Personal- oder Reisekosten oder die Vergabe von Unteraufträgen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 31. März 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6520

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 1582 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2011 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 12. April 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Entscheidung der Kommission übernommen, welche die Anteile an den Geldern des Aussengrenzenfonds bestimmt, die den einzelnen Schengen-Staaten im Haushaltsjahr 2011 grundsätzlich für förderungswürdige Projekte zur Verfügung stehen. Der Schweiz wird dabei ein Betrag in der Höhe von insgesamt 3,053 Millionen Euro zugewiesen, wovon 1,537 Millionen Euro für den Bereich Flughäfen und 1,515 Millionen Euro für den Bereich Konsularstellen bestimmt sind. Der zugewiesene Richtbetrag ist ein Orientierungswert zur Bestimmung der Höhe des für die Schweiz im Jahr 2011 verfügbaren Fondsanteils.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. April 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6521

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 493/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, abgeschlossen am 16. Mai 2011, SR 0.362.380.049

A.

Mit diesem Notenaustausch soll das bereits bestehende Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ILO-Netz) optimiert werden. In diesem Netzwerk sind Vertreter der einzelnen Schengen Staaten zusammengefasst, die vom jeweiligen Staat ins Ausland (meist an die Konsularbehörden) entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Rückkehr illegaler Einwanderer und zur Steuerung der legalen Wanderung beizutragen. Um Synergien im Bereich des Migrations- und Grenzschutzmanagements zu nutzen, schafft die übernommene Verordnung die Rechtsgrundlage für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Grenzschutzagentur (FRONTEX) und den ILO-Netzen. Dabei wird namentlich der Informationsaustausch sowohl auf operativer wie auch strategischer Ebene intensiviert. Die Verordnung sieht überdies vor, dass zum Zwecke des Informationsaustauschs über die Entsendung von Verbindungsbeamten sowie für den Informationsaustausch zwischen Verbindungsbeamten das sichere, web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden (ICONet) genutzt werden kann. ICONet wurde bisher u.a. für die Organisation von Rückführungen genutzt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 1 AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Mai 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6522

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2011/369/EU zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 8. Juli 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Pflichtenheft, das die technischen Spezifikationen für das Schengener Konsultationsnetz VISION enthält, aktualisiert. VISION ermöglicht eine auf elektronischem Wege erfolgende Konsultation der Zentralbehörden eines oder mehrerer anderer Schengen-Staaten zu Visumsanträgen. Konkret werden mit dem Notenaustausch die im Pflichtenheft aufgeführten Ländercodes (insbesondere diejenigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Kosovo) für die Zwecke der VISION-Konsultationen an die aktualisierte Liste des Drei-BuchstabenCodes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angepasst.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine für die Kantone. Für den Bund eine einmalige Ausgabe von rund 60 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 8. Juli 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6523

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2011/406/EU zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 17. August 2011

A.

Der Notenaustausch übernimmt den Durchführungsbeschluss 2011/406/EU zur Änderung des SIRENE-Handbuchs. Das SIRENE-Handbuch zum aktuell sich in Betrieb befindlichen Schengener Informationssystem (SIS 1+) basiert auf der Entscheidung 2006/757/EG und dem Beschluss 2006/758/EG der Kommission und wurde vom Bundesrat mittels Notenaustausch am 28. März 2008 übernommen. Das Handbuch, das sich an die Mitarbeitenden der SIRENE-Büros richtet, enthält Weisungen für den Austausch der Zusatzinformationen, die zur Anwendung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich sind. Die Gültigkeit des SIRENE-Handbuchs zum SIS 1+ endet ab dem Zeitpunkt, an dem das neue System (SIS II) den Betrieb aufnehmen wird. Es wird dann durch das SIRENE-Handbuch zum SIS II, welches von der Schweiz bereits übernommen worden ist, abgelöst werden. Da sich die Inbetriebnahme des SIS II aufgrund verschiedener technischer Probleme voraussichtlich bis zum 31. März 2013 verzögert, wird das SIRENE-Handbuch zum SIS II nicht vor diesem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss können die Erfahrungen, welche aus der SIRENE-Praxis ins Handbuch zum SIS II eingeflossen sind, zur Effizienzsteigerung auch in der Übergangsphase Berücksichtigung finden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. August 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6524

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in China, Saudi-Arabien, Indonesien und Vietnam vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 2. September 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Listen der vorzulegenden Belege, welche die beizulegenden Unterlagen für die Beantragung eines SchengenVisums oder eines Flughafentransitvisums aufführen, für die Konsulate in China (in Peking, Guangzhou, Chengdu, Shanghai und Wuhan), SaudiArabien, Indonesien und Vietnam (in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt) präzisiert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6525

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5501 endg.

zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg.

über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, abgeschlossen am 2. September 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch werden zusätzliche Leitlinien und Vorgehensweisen in das Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa aufgenommen ­ so etwa zur Anwendung der Bestimmungen über die Flughafentransitvisumspflicht, die Zuständigkeiten, die Gültigkeitsdauer von Visa zum Zwecke der Durchreise, die Verlängerung von Visa und das Ausfüllen der Visummarken. Das Handbuch, das sich im Sinne einer Verwaltungsweisung ausschliesslich an die Konsularbediensteten richtet und zu keinen neuen Rechten und Pflichten für die Antragsteller führt, enthält verfahrenstechnische Leitlinien, Empfehlungen und in der Praxis bewährte Verfahren (best practices).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6526

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 5499 endg. zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endg. über die technischen Spezifikationen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 2. September 2011

A.

Der Notenaustausch übernimmt neue Vorgaben für die Qualität von Fingerabdrücken bei der Ersterfassung (Anpassung des Ablaufs bei der Erfassung der Fingerabdrücke und der dafür notwendigen Qualitätsschwellen). Zudem legt er einen verbesserten Schutz der in Pässen und Reisedokumenten elektronisch gespeicherten Daten fest (Modernisierung der Verschlüsselungsverfahren, die ein unbemerktes Auslesen der auf dem Pass gespeicherten Daten verhindern und die Datenübertragung zwischen Pass und Lesegerät verschlüsseln).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Die Kosten sind mit den budgetierten Betriebsmitteln gedeckt.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d, RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6527

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2011) 5478 endg. zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 2. September 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch werden neue technische Spezifikationen, welche die Erstregistrierung der Fingerabdrücke betreffen, für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (biometrischer Ausländerausweis) festgelegt. Die neuen Vorgaben sind insbesondere aufgrund der Unterstützung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sowie der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen zustande gekommen und sollen die elektronisch gespeicherten Daten vor Fälschungen und Verfälschungen schützen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine für die Kantone. Für den Bund einmalige Ausgabe von 400 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6528

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 16. November 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Listen der vorzulegenden Belege, welche die beizulegenden Unterlagen für die Beantragung eines SchengenVisums oder eines Flughafentransitvisums aufführen, für die Konsulate in Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und der Türkei (Ankara, Istanbul, Edirne und Izmir) präzisiert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. November 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6529

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 13. Dezember 2011

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das bestehende Handbuch visierfähiger Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, totalrevidiert. Gegenstand des Handbuchs ist die Schaffung eines Verfahrens, welches sicherstellen soll, dass die Liste der von Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente systematisch überprüft und aktualisiert wird. Auf dieser Grundlage erstellt die Kommission sodann eine Liste von Reisedokumenten, anhand derer die Grenzschutzbehörden sowie Konsularischen Dienste überprüfen können, ob ein Dokument als Reisedokument im Sinne des Schengener Grenzkodex anerkannt wird und visierfähig ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

6530

9.13

1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung von FRONTEX, abgeschlossen am 13. Dezember 2011, SR 0.362.380.050

A.

Durch die vorliegende Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 wird das Mandat der Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) erweitert, um diese in ihrem Aktionsradius (Koordinationsfunktion) und ihren Wirkungsmöglichkeiten (eigene technisch-operative Kapazitäten) zu stärken. Dabei soll gewährleistet werden, dass alle getroffenen Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, wirksam sind und die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden in vollem Umfang gewahrt werden, insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement-Prinzip).

B.

Die Schweiz beteiligt sich aktiv an der europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX. Somit ist sie auch von dieser Schengen-Weiterentwicklung direkt betroffen. Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Die Übernahme der vorliegenden Verordnung ändert an der mit der EU getroffenen Zusatzvereinbarung1 betreffend die finanzielle und personelle Beteiligung an der Grenzschutzagentur nichts. Aufgrund der Erweiterung des Mandats kann eine künftige Erhöhung des Budgets von FRONTEX jedoch nicht ausgeschlossen werden, was dann entsprechende Mehrkosten für die Schweiz generieren würde.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

Vereinbarung vom 30. September 2009 zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie der EG andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (SR 0.362.313).

6531

9.14

Technische Vereinbarung über das Schengen National Interface (SNI) zwischen dem Bundeskriminalamt Deutschlands und der Abteilung IV/2 des Bundesministeriums für Inneres Österreichs sowie Fedpol, abgeschlossen am 6. Juni 2011

A.

Die Vereinbarung basiert auf der rechtlich nicht verbindlichen Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz über die Nationale Umsetzung des Schengener Informationssystems (SIS). Die Gemeinsame Erklärung wurde am 17. März 2011 unterzeichnet. Die Vereinbarung regelt die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für das Projekt SNI während der Entwicklungsphase und während der künftigen operativen Zusammenarbeit.

B.

Nach mehreren Verschiebungen ist die Inbetriebnahme des SIS der zweiten Generation (SIS II) zurzeit für das erste Quartal 2013 vorgesehen. Aufgrund der Probleme bei der Entwicklung des SIS II und der dadurch resultierenden Zeitverzögerung muss die Übergangslösung bedeutend länger betrieben werden. Dies beinhaltet insofern ein Risiko, als technische und fachliche Mängel nicht mehr behoben werden. Mit Deutschland und Österreich wurde deswegen gemeinsam die Entwicklung der SNI an die Hand genommen, welche sowohl für die Anbindung an das bestehende SIS wie auch an das künftige SIS II genutzt werden kann.

C.

Für die Umsetzung von SNI rechnet das EJPD mit finanzwirksamen Kosten von 1,2 Millionen Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 6. Juni 2011 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kündigung muss ein gemeinsames Gespräch im SNI Lenkungsausschuss vorausgehen.

6532

9.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. Juni 2011

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Norwegen beim Ausstellen von Schengen-Visa in Antananarivo (Madagaskar) vertritt.

B.

Der Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009, von der Schweiz mit Notenaustausch vom 23. September 2009 übernommen, SR 0.362.380.020) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Staatsangehörige von Madagaskar können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Norwegen auf der Schweizer Botschaft in Antananarivo einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

6533

9.16

Zwei Durchführungsvereinbarungen zwischen der Schweiz und Österreich über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 28. Juni 2011

A.

Die Durchführungsvereinbarungen sehen vor, dass sich die Schweiz und Österreich beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009, von der Schweiz mit Notenaustausch vom 23. September 2009 übernommen, SR 0.362.380.020) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. So vertritt die Schweiz seit dem 1. Oktober 2011 die österreichischen Visuminteressen in Tiflis (Georgien). Im Gegenzug vertritt Österreich die Schweiz seit dem 1. September 2011 in Sofia (Bulgarien), Tirana (Albanien) und Zagreb (Kroatien). Staatsangehörige der oben genannten Drittstaaten können seit dem 1. Oktober 2011 bzw. seit dem 1. September 2011 ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder österreichischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Die beiden Durchführungsvereinbarungen sind am 1. September 2011 bzw.

1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Sie sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

6534

9.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 20. August 2011

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Frankreich beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009, von der Schweiz mit Notenaustausch vom 23. September 2009 übernommen, SR 0.362.380.020) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. So vertritt die Schweiz seit dem 3. Oktober 2011 die französischen Visuminteressen in Astana (Kasachstan). Im Gegenzug vertritt Frankreich die Schweiz seit dem 3. Oktober 2011 in Almaty (Kasachstan).

Staatsangehörige der oben genannten Drittstaaten können seit dem 3. Oktober 2011 ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder französischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

6535

9.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Dezember 2011

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Spanien die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Niamey (Niger) und Port-au-Prince (Haiti) vertritt.

B.

Der Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009, von der Schweiz mit Notenaustausch vom 23. September 2009 übernommen, SR 0.362.380.020) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. So vertritt Spanien seit dem 15. Dezember 2011 die schweizerischen Visuminteressen in Niamey (Niger) und Port-au-Prince (Haiti). Staatsangehörige von Niger und Haiti können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der spanischen Botschaft in Niamey resp. Port-au-Prince einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

6536

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.1

Abkommen zwischen der Änderung Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich des Projekts Förderung für Gesundheit als Menschenrecht für alle, abgeschlossen am 7. April 2010 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung eines Programms im Bereich der ländlichen Produktion, abgeschlossen am 25. April 2008 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNODC betreffend die Bekämpfung der häuslichen Gewalt in Vietnam, abgeschlossen am 29. September 2008

10.1.2

10.1.3

6537

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.06.2011 14.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

84 988 USDollar

Nachtrag zum Abkommen

22.06.2011 07.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer.

­

Nachtrag zum Abkommen

15.07.2011 15.07.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 30. Juni 2012 um spezifische Projektkomponenten und Berichte sowie Informationsarbeiten abschliessen zu können.

­

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz (Geber) Referenz 7F-03239.05 und der UNDP bezüglich des Beitrags an den Treuhänderfonds für öffentliche Ordnung für Afghanistan (LOTFA), abgeschlossen am 29. September 2010 (SR 974.0)

Zusatzkredit

10.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 26. Januar 2009

10.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend ein Projekt zur Förderung der Unternehmerschaft von Jugendlichen, abgeschlossen am 25. September 2007

6538

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.09.2010 26.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit zur Überbrückung von Finanzierungsengpässen.

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. März 2012.

732 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

Addendum

17.01.2011 17.01.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. Juni 2011.

­

Addendum

24.03.2011 24.03.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 31. Mai 2011.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle, abgeschlossen am 24. Februar 2006

Addendum

10.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Norwegen sowie der UNDP, betreffend des Anti-Korruptions-Fonds, abgeschlossen am 25. März 2010

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium, betreffend die Vorinvestition des Projekts zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 13. Oktober 2010

6539

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.06.2011 20.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. Juni 2011.

­

Addendum

08.03.2011 08.03.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Übergabe des Leads von Norwegen an die Schweiz (ab 1. Februar 2011).

­

Addendum

15.02.2011 15.02.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Namensänderung des Projektes in «Ländliche Wettbewerbsfähigkeit».

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend Beratungsdienstleistungen zum Thema Mikroversicherungen, abgeschlossen am 5. Februar 2007

Addendum

10.1.11 Abkommen zwischen der DEZA und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung, bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 9. September 2010 10.1.12 Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

6540

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.10.2011 01.10.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 29. Februar 2012 sowie eine Verschiebung der geplanten Auszahlungen.

­

Nachtrag

26.05.2011 26.05.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. Oktober 2011.

­

Briefwechsel

30.11.2010 30.11.2010 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Eine Flexibilitätsklausel für die Verteilung der Reservemittel wurde eingeführt.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.13 Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA und dem International Water Management Institute bezüglich eines Projektes zur verbesserten Wassernutzung auf Parzellenebene in Zentralasien, abgeschlossen am 18. Mai 2009

17.05.2010 17.05.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Gesamtbudget auf 2,118 915 Millionen USDollar Angepasster Zahlungsplan.

­

10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Tadschikistan bezüglich des Projektes zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 26. Mai 2008

Nachtrag

17.03.2010 17.03.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Beitrages auf 3,9 Millionen US-Dollar bis Ende Juni 2012 gemäss Bestimmungen im Grundvertrag.

­

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Programm im Bereich der Entwicklung von mittelgrossen Städten, namentlich Beitrag der Schweiz an dieses Programm, bekannt unter dem Namen «Stärkung der kommunalen Verwaltung», abgeschlossen am 25. November 2004

Brief mit Änderungen des Abkommens

15.12.2010 15.12.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Beitragserhöhung und Verlängerung.

887 000 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

6541

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses über einen Beitrag an die Umsetzung der nationalen Politik zum Aufbau von Zweigstellen im Rahmen des Unterstützungsprogramms für die Verwaltung von Gebietskörperschaften, abgeschlossen am 16. Februar 2010

Nachtrag

10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 21. Januar 2009 10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Slowenien, vertreten durch das Amt für Entwicklung und Europäische Angelegenheiten bezüglich des Fonds für NGO`s und Partnerschaften im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 26. März 2010

6542

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.12.2010 28.12.2010 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

Briefwechsel Änderung

01.12.2011 01.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 141 343 Franken reduziert.

- 141 343 Franken

Nachtrag

21.02.2011 21.02.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde um 726 000 Franken erhöht, um weitere Teilprojekte zu finanzieren.

Zusätzlich wurde die Laufzeit bis 30. Juni 2014 verlängert und der Auszahlungsplan angepasst.

Auf der slowenischen Seite wurde das zuständige Ministerium geändert.

726 000 Franken

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projektes «Revitalising the Buffer Zone: An Educational Centre and Home for Cooperation», abgeschlossen am 15. Oktober 2008

Zweiter Nachtrag

10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Schultransporte im ländlichen Raum», abgeschlossen am 12. August 2009

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Schultransporte im ländlichen Raum», abgeschlossen am 12. August 2009

6543

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.04.2011 19.04.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusätzliche Finanzierung eines Symposiums anlässlich der Eröffnung des «Home for Cooperation».

10 600 Franken

Nachtrag

28.01.2011 28.01.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projekt wurde bis 30. Juni 2011 verlängert. Die Fristen der Berichterstattung wurden angepasst und innerhalb des vorhandenen Budgets wurden Mittel umverteilt. Zusätzlich wurde die organisatorische Reorganisation des zuständigen Ministeriums in Lettland berücksichtigt.

­

Zweiter Nachtrag

01.12.2011 01.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Projektbudget wurde um 2,23 Millionen reduziert.

- 2,23 Millionen.

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

04.05.2011 04.05.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 3 Millionen Franken auf 7 Millionen Franken erhöht.

3 Millionen Franken.

10.1.23 Abkommen zwischen der Erster Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

07.10.2011 07.10.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Titel des Projektabkommens wurde angepasst. Die Laufzeit wurde um drei Monate verlängert, entsprechend werden die Fristen des Abschluss Projektberichtes und des letzten «Financial Audit» angepasst.

­

Erster Nachtrag

20.05.2011 25.05.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Durch die Reorganisation des Slowakischen Finanzministeriums kam eine Neuernennung der «Paying Authority» und des «Audit Authority» zustande, wodurch die Bankverbindungen angepasst werden mussten.

Das Detailbudget wurde, im Rahmen des bewilligten Projektebudgets, angepasst.

­

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 3. April 2009

10.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch das Regierungsbüro, bezüglich des Beitrags der Schweiz an die Slowakei für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 11. November 2008

6544

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Erster Nachtrag

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium bezüglich des Projekts «Richterkonferenz», abgeschlossen am 2. Juni 2010

Nachtrag

10.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigung zwischen dem IWMI und der Zwischenstaatlichen Kommission zur Wasserkoordination in Usbekistan betreffend des Projektes Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal in Zentralasien, abgeschlossen am 3. Juni 2008

Zweiter Nachtrag zum Vertrag

10.1.27 Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA und UNOPS bezüglich eines Beitrags an den Weltfonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 16. Dezember 2010

6545

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.12.2010 01.12.2010 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde um einen Monat verlängert.

­

21.04.2011 21.04.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitänderung bis 28. Februar 2011 und Budgeterhöhung.

113 500 USDollar

21.12.2011 21.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Erhöhung des Beitrags von 4,9 auf 8,9 Millionen Franken.

4 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.28 Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Bhutan betreffend der Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 24. Dezember 2008

07.11.2011 07.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der Audit Berichte an das Fiskaljahr in Bhutan und Regelung des Beschaffungswesens.

­

10.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Umsetzung des Programms zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen, abgeschlossen am 3. Juli 2008.

Nachtrag

11.10.2011 05.07.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung.

­

10.1.30 Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA, im Namen des Kooperationsbüros in Burkina Faso handelnd, und der FAO in Burkina Faso bezüglich des Projekts «Unterstützung von verwundbaren Haushalten, die an Hunger und an den Folgen des Klimaschocks und der Wirtschaftskrise besonders stark leiden, durch eine bessere Nutzung der Waldprodukte (ohne Holz) in Burkina Faso», abgeschlossen am 8. Juni 2011

23.11.2011 23.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung.

­

6546

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.31 Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO betreffend die Unterstützung der Debatte in der UNO-Generalversammlung zum Thema Katastrophenprävention im 2011, abgeschlossen am 1. Dezember 2010

Nachtrag

10.1.32 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts «Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam in Aserbaidschan», abgeschlossen am 13. August 2009

Zweiter Nachtrag

10.1.33 Abkommen zwischen Schweiz, vertreten durch die DEZA und der OSZE bezüglich des Projekts «Initiative zur Sicherheit der Bevölkerung in Kirgisistan» abgeschlossen am 16. April 2011

Erster Nachtrag

6547

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.12.2011 01.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Verwendung des Schlusssaldos von 160 000 Franken für das Projekt «Analyse der administrativen und finanziellen Abläufe innerhalb der ISDR» und definiert die Phasenverlängerung bis 31. März 2012.

­

16.11.2011 16.11.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Rückwirkende Budgeterhöhung.

137 925 USDollar.

09.12.2011 09.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitänderung bis 31.12.2012 und Budgeterhöhung.

Öffentliche Entwicklungshilfe

207 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe..

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Automatische Gangorthese», abgeschlossen am 8. November 2010

Erster Nachtrag

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Ambulanzdienste», abgeschlossen am 25. Februar 2010 10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Ambulanzdienste», abgeschlossen am 25. Februar 2010

6548

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.05.2011 31.05.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgetanpassung im Rahmen des bewilligten Projektebudgets.

­

Erster Nachtrag

18.07.2011 18.07.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung um ein Jahr. Neue Laufzeit: 1. März 2010 bis 30. Juni 2012

­

Zweiter Nachtrag

24.11.2011 24.11.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung um ein weiteres Jahr. Neue Laufzeit: 1. März bis 30. Juni 2013

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik bezüglich der Implementierung des schweizerischtschechischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

Briefwechsel

10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz und Polen bezüglich der Implementierung des schweizerisch-polnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92) 10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland bezüglich der Implementierung des schweizerisch-lettischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.248.71)

6549

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.02.2011 11.02.2011 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzielle Mittel wurden aus anderen Themenbereichen in den Bereich Sicherheit, Stabilität und Unterstützung für Reformen verschoben.

­

Briefwechsel

19.10.2011 19.10.2011 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die finanziellen Mittel wurden zwischen den verschiedenen Themenbereichen umverteilt.

­

Briefwechsel

17.06.2011 17.06.2011 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Annex I: Im Themenbereich Regionalentwicklung kann durch Einsparungen in den bereits genehmigten Projekten ein zusätzliches Projekt finanziert werden.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

08.12.2011 04.02.2012 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Organisatorische Änderungen auf der slowakischen Seite betreffend die «Audit Authority» und die «Paying Authority» wurden aufgenommen.

­

10.1.41 Abkommen zwischen der Erster Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011

21.12.2011 21.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 255 000 Franken auf 1,955 Millionen Franken erhöht.

255 000 Franken

10.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Einführung eines Video Überwachungs-, Aufnahme- und Archivierungssystems am litauischen Gerichtshof», abgeschlossen am 3. Mai 2011

25.07.2011 25.07.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 50 000 Franken auf 1,77 Millionen Franken erhöht.

50 000 Franken

10.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowakei bezüglich der Implementierung des schweizerisch-slowakischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

6550

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Briefwechsel

Nachtrag

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.02.2011 10.02.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 635 774 Franken auf 264 226 Franken reduziert.

- 635 774 Franken

10.1.44 Abkommen zwischen der Dritter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

01.03.2011 01.03.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Detailbudget wurde, im Rahmen des bewilligten Projektebudgets, angepasst.

­

10.1.45 Abkommen zwischen der Vierter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

21.12.2011 21.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Mittel wurden um 12,2 Millionen Franken auf 30,2 Millionen Franken erhöht.

12,2 Millionen Franken

10.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrags für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 21. Januar 2009

6551

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Nachtrag

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 16. April 2009

Zweiter Nachtrag

10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des Jugenddelinquenzrechts in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 1. Oktober 2010

Nachtrag

10.1.48 Abkommen zwischen der DEZA und UNOPS bezüglich des Projekts Gemeindeentwicklung in Süd- und SüdwestSerbien, Europäische Partnerschaft mit dem Gemeindeprogramm abgeschlossen am 29. April 2010

Nachtrag

6552

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.12.2011 21.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des vereinbarten Budgets wurden Umstellungen vorgenommen.

­

07.12.2011 02.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag wird die Laufzeit des Abkommens bis zum 15.12.2012 verlängert und das Budget entsprechend aufgestockt.

366 000 Franken.

. 25.10.2011 25.10.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Definition des Wechselkurses, Festlegung der Zahlungsmodalitäten und Verordnung der Zuteilung des Budgets an die zuständige Direktion als transversales Thema.

1,975 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.49 Abkommen zwischen der DEZA und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des gemeinsamen Projekts zur Unterstützung der inklusiven Lokalentwicklung in Südserbien, abgeschlossen am 24. Juni 2010

Nachtrag

12.12.2011 12.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusatzbeitrag und Regelung der Zahlungsmodalitäten

444 383USDollar

10.1.50 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF bezüglich des gemeinsamen Inklusionsprogramms für Roma und marginalisierte Gruppen durch Bildung, abgeschlossen am 19. Dezember 2008

Nachtrag

30.11.2011 30.11.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Regelung der Berichterstattung; und der Zahlungsmodalitäten.

Verlängerung der Laufzeit des Programms.

­

10.1.51 Verständigungsprotokoll Nachtrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Schaffung eines Parlamentarischen Instituts», abgeschlossen am 17. Mai 2010

05.12.2011 05.12.2011 Art. 13, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2014.

3,654 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

6553

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.52 Verständigungsprotokoll Nachtrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, bezüglich des Projekts «Schulsanierungen in Mazedonien», abgeschlossen am 29. Dezember 2009

23.12.2011 23.12.2011 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung bis 31. August 2013

2,537 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.53 Verständigungsprotokoll Nachtrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Verbindungsnetz zwischen Parlament und Bürgern», abgeschlossen am 16. Februar 2010

15.12.2011 15.12.11

Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2012.

444 933 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 27. Mai 2007

Addendum

22.11.2011 22.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. Juni 2012.

­

10.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend des BerufsbildungsProgramms, abgeschlossen am 5. Juli 2007

Addendum

11.10.2011 11.10.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011.

671 438 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

6554

Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD, betreffend den Mikrofinanzfonds (CGAP), abgeschlossen am 4. Dezember 2006

2. Addendum

10.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Verstärkung der regionalen und lokalen Trinkwasserverwaltung, abgeschlossen am 10. September 2009 10.1.58 Ausführungsabkommen zwischen der Schweiz, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

6555

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.12.2011 20.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die DEZA-Jahresbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014.

900 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

27.10.2011 27.10.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 30. September 2011.

1,231 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum Nr. 1

02.11.2010 02.11.2010 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Umsetzungsperiode um den Zeitraum 2010­ 2013 und Einbeziehung von Norwegen.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO für die Unterstützung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

Addendum Nr. 1

10.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO für die Unterstützung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

Anhang

6556

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.11.2010 02.11.2010 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Umsetzungsperiode des Fonds für spezielle Verwendungszwecke um den Zeitraum 2010­2013; Einbeziehung von Norwegen und Erweiterung der Aktivitäten.

­

21.12.2010 21.12.2010 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Der freiwillige Beitrag der Schweiz für 2010 ist im Anhang festgesetzt.

75 000 Franken.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO für die Unterstützung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

Anhang

10.1.62 Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten (SR 0.747.341.2)

Änderung

6557

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.10.2011 21.10.2011 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Der freiwillige Beitrag der Schweiz für 2011 ist im Anhang festgesetzt.

50 000 Franken.

25.06.2010 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 lit. f der Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Verbesserte Massnahmen zur Erkennung von Missbräuchen an Fähigkeitszeugnissen.

Neuregelung der Arbeitszeiten.

Neue Anforderungen für die Ausbildung und für elektrotechnische Offiziere. Verbindliche Alkoholgrenzwerte, etc.

­

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.1

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Änderungsabkommen Nr. 5

10.2.2

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

10.2.3

Ausführungsvertrag für den Joint European Torus (JET), abgeschlossen am 24. März 2000

6558

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.06.2011 15.06.2011 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung der Beiträge zu Gunsten der Schweiz für das Jahr 2010.

­

Änderungsabkommen Nr. 6

08.08.2011 08.08.2011 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung der Beiträge zu Gunsten der Schweiz für das Jahr 2011.

­

ÄnderungNr. 7 zum Ausführungsvertrag

29.09.2011 01.01.2011 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage. Verlängerung des Ausführungsvertrages um ein Jahr bis Ende 2011.

758 350 Franken

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.4

Abkommen vom 11. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und der EG im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (SR 0.784.405.226.8)

Beschluss Nr.

1/2011 des gemischten Ausschusses SchweizEU (AS 2011 1599)

21.01.2011 22.01.2011 Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 2009 zur Genehmigung des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz am EG-Programm MEDIA für die Jahre 2007­2013 (AS 2010 3497)

6559

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Anhang I: Änderung von Artikel 1 (Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, nach Massgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 [Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste]).

­

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

10.3.2

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

10.3.3

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

6560

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

05.10.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2 Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Art und Weise und Frequenz der Veröffentlichung (Titel des Kapitels 6, Regel 26.2 und 3; 28.2 c und d; 34.3 a und b).

­

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

05.10.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Rechtinhaberwechselerklärung (Regel 21bis).

­

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

05.10.2011 01.07.2012 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Entschuldigung für eine Fristüberschreitung (Regel 82quater).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.4

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

10.3.5

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

10.3.6

10.3.7

6561

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

05.10.2011 01.07.2012 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Mindestprüfstoff, China ist eingefügt (Regel 34.1 (ii) et e).

­

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

05.10.2011 01.07.2012 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Frist der internationalen Anmeldung (Regel 20.7 b).

­

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

05.10.2011 01.07.2012 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Prioritätsbeleg (Regel 17.1 bbis).

­

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

05.10.2011 01.07.2012 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 82.2 (Unterbrechung des Postdiensts) ist aufgehoben.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.8

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (AS 2011 4311)

10.3.9

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

v

10.3.10 Übereinkommen vom 30.

Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12)

6562

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.09.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Änderungen : Sprachen, internationale Veröffentlichung, Übermittlung, Antrag, Kopien des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde, Verfahren, internationaler vorläufiger Prüfungsbericht und Schriftverkehr.

­

Beschluss der Versammlung der Madrider Union

05.10.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 Ziff.

iii des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

Änderung der Regel 32.3) dahingehend, dass das Blatt auf der Website der WIPO veröffentlicht wird.

­

Änderung des Anhangs IX (AS 2011 6061)

03.05.2011 03.05.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst.

d RVOG

Änderung des Anhangs als Folge der Änderung der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.11 Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (SR 0.360.514.1)

Notenaustausch (AS 2011 2293)

10.3.12 Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.362.2)

Notenaustausch (AS 2012 407)

6563

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.03.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 des Vertrages

Änderung der Anlage sowie redaktionelle Änderung des Art.

9 des Vertrages.

­

29.06.2011 29.06.2011 Art. 20 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.362.2)

Änderung des Anhangs II des Kooperationsabkommens (Nachrichtendienst des Bundes hinzugefügt).

­

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.4.1

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

Neufassung des Anhangs (AS 2011 339)

10.4.2

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

Neufassung des Anhangs (AS 2012 433)

6564

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.11.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens

Die grösste Änderung der Liste 2010 betrifft die Einführung einer neuen Substanzklasse S0.

Darin sind alle pharmazeutischen Wirkstoffe enthalten, die von staatlichen Gesundheitsbehörden nicht zugelassen sind.

Jeglicher pharmazeutischer Wirkstoff, der nicht durch die anderen Kapitel der Dopingliste beschrieben ist und der keine formale Genehmigung einer zuständigen staatlichen Gesundheitsbehörde hat, ist jederzeit verboten. Dies betrifft z.B. Wirkstoffe, die noch in klinischer Entwicklung sind oder deren Entwicklung eingestellt wurde.

­

08.11.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens

Gegenüber der Liste 2011 hat sich am Aufbau und Inhalt nichts Wesentliches geändert.

Die grössten Änderungen betreffen die Zulassung von Formoterol zur Inhalation bis 36 µg/Tag und die umformulierte Definition von intravenösen Infusionen respektive Injektionen. Geändert wurde ebenfalls die Definition von Gendoping.

­

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (SR 0.631.122)

Änderung (AS 2011 5049)

10.5.2

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (SR 0.631.252.512)

10.5.3

10.5.4

6565

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.08.2011 30.11.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Annahme einer neuen Anlage 9 betreffend die Massnahmen, die von den Vertragsparteien zur Erleichterung und Beschleunigung der Kontrollen des internationalen Bahntransports an den Grenzen umzusetzen sind.

­

Änderung

03.02.2011 01.01.2012 Art. 241 Ziff. 8 ZV (SR 631.01)

Änderung der Anlagen 6 (Erläuterungen) und 9 Teil I (Zulassung zum TIR-Verfahren Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR).

­

Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.851.41)

Notenaustausch (AS 2011 3683)

01.06.2011 01.01.2011 Art. 1 Abs. 2 des Vertrags; Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung von Anlage IV Ziffer 3; Neuberechnung des Anteils des Fürstentums Liechtenstein für die Periode 2011­2015 am Nettoertrag aus der Schwerverkehrsabgabe: neu 0,71085 Prozent, was eine Abnahme um knapp 0,001 Prozent zur Periode 2006­2010 bedeutet.

­

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (SR 0.941.31)

Beschluss des Ständigen Ausschusses (AS 2011 3241)

11.10.2010 03.08.2011 Art. 11, Abs. 4 und 5 des Übereinkommens

Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens. Hauptsächlich Anpassungen der Zuständigkeiten des Ständigen Ausschusses.

­

10.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses (AS 2011 4859)

10.6.2

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68)

10.6.3

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31)

6566

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.09.2011 Provisori- Art. 7b RVOG sche Anwendung ab 01.11.2011

Aktualisierung des Anhangs III, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

­

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses

21.10.2011 22.10.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Änderung der Anhänge der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens.

­

Beschluss Nr. 4/2010 des Rates und Korrigendum Nr. 3/2011 des Rates zum Beschluss Nr. 4 /2010

16.11.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 und men durch Bst. d RVOG 07.06.2011 die Schweiz am 20.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Änderung von Anhang D (Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.4

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 1/2011 des von Anhang I eingesetzten Ausschusses, (AS 2011 2983)

10.6.5

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 4/2011 des Rates (AS 2012 1235)

6567

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.03.2011 31.03.2011 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), Art. 39 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512)

Änderungen von Artikel 3 und Anlage 1 des Anhangs I über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

­

07.06.2011 07.06.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung von Anhang A (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) und Anhang C (Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Art. 8 Abs. 1 bezieht).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.6

Abkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und Libanon (SR 0.632.314.891)

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses (AS 2011 4889)

10.6.7

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und Marokko (SR 0.632.315.491)

10.6.8

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und Marokko (SR 0.632.315.491)

6568

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.03.2011 01.11.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Anpassung der Tabelle in Anhang IV des Abkommens betreffend Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

­

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses

05.10.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.05.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Anpassungen von Protokoll B (Ursprungserzeugnisse und Zusammenarbeit der Verwaltungen).

­

Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses

05.10.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.05.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Anpassungen von Protokoll B (Ursprungserzeugnisse und Zusammenarbeit der Verwaltungen).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.9

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Mexiko (SR 0.632.315.631.1)

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses

10.6.10 Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko (SR 0.632.315.631.1)

10.6.11 Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko (SR 0.632.315.631.1)

6569

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.05.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Technische Anpassungen von Appendix 1 zum Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen): Einführende Anmerkungen zur Liste in Beilagen 2 und 2(a).

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Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses

07.05.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen): Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

­

Beschluss Nr. 3/2010 des Gemischten Ausschusses

07.05.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Technische Anpassungen von Appendix 2(a) zum Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen): Liste der Beoder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.12 Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko (SR 0.632.315.631.1)

Beschluss Nr. 4/2010 des Gemischten Ausschusses

10.6.13 Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko (SR 0.632.315.631.1)

10.6.14 Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251)

6570

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.05.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Streichung des Anhangs IV (Futtermittel).

­

Beschluss Nr. 5/2010 des Gemischten Ausschusses

07.05.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 07.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Technische Anpassungen von Anhang XIII (vom öffentlichen Beschaffungswesen abgedeckte Waren).

­

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses

15.09.2010 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 20.06.2011.

Inkrafttreten nach Notifikation durch die letzte Partei.

Änderung Protokoll B (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.15 Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und Singapur (SR 0.632.316.891.1)

Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses (AS 2012 1151)

10.6.16 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EWG (SR 0.632.401)

Inhalt der Änderung

Kosten

06.07.2010 01.11.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung des Anhangs IV (Fisch und andere Meeresprodukte).

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Beschluss Nr.

1/2011 des Gemischten Ausschusses (AS 2011 1217)

14.01.2011 01.02.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

­

10.6.17 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Änderungsabkommen (AS 2011 5149)

17.05.2011 01.12.2011 Art. 177a Abs. 1 LwG

Die Parteien verpflichten sich, die in dessen Anlage 1 aufgelisteten geographischen Angaben gegenseitig zu anerkennen und nach einer allgemeinen Übergangsfrist von zwei Jahren gegen jegliche Anmassung, Nachahmung oder Anspielung zu schützen (neuer Anhang 12).

­

10.6.18 Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweiz, Liechtenstein und der EG über die Einbeziehung Liechtensteins in das Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.812)

Änderungs abkommen (AS 2011 5191)

17.05.2011 01.12.2011 Art. 177a Abs. 1 LwG

Ausdehnung des aufgelisteten Abkommens auf das Gebiet Liechtensteins.

­

6571

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.19 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (AS 2011 1613)

10.6.20 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

10.6.21 Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31.

Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik (SR 0.916.051.41)

6572

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.03.2011 01.04.2011 Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung von Anhang 3 (Zugeständnisse bei Käse) des Abkommens. Löschen der durch die Käseliberalisierung am 1. Juni 2007 obsolet gewordenen Übergangsbestimmungen.

­

Beschluss Nr.

2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (AS 2011 6535)

25.11.2011 01.12.2011 Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung von Anhang 9 (Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Anbau). Verbesserung Erfahrungsaustausch bezüglich Anerkennung der Äquivalenz von Bestimmungen einzelner Drittstaaten im Biobereich und von DrittlandZertifizierungsstellen.

­

Änderung der Vereinbarung (AS 2011 6541)

30.11.2011 01.01.2011 Art. 177a Abs. 1 des LwG

Mengengebundene Zahlungen Liechtensteins im Milchbereich werden zukünftig unterbunden.

Liechtenstein wird zukünftig die Verwaltungskosten an die Schweiz in Form einer Pauschale (50 000 Franken) entrichten.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.22 GetreidehandelsÜbereinkommen von 1995 (SR 0.916.111.311)

Beschluss des Internationalen Getreiderates (AS 2011 3313)

10.6.23 NahrungsmittelhilfeÜbereinkommen von 1999 (SR 0.916.111.311)

Beschluss des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses (AS 2011 3313)

6573

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.06.2011 01.07.2011 Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. März 1996 zur Genehmigung des Internationalen Getreideabkommens von 1995 (AS 1996 2641)

Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30. Juni 2013.

­

01.07.2011 01.07.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (RS 974.0)

Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30. Juni 2012.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.24 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses

10.6.25 Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen der Schweiz und Lettland betreffend die Durchführung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU (SR 0.973.248.71)

Briefwechsel

6574

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.12.2011 20.12.2011 Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) und Art. 39 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512)

Änderung des Anhangs 1: Aufnahme eines neuen Kapitels 19 über Seilbahnen und Anpassung der rechtlichen Referenzen.

­

17.06.2011 17.06.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Anhang 1.

Brandschutz in Schulen als zusätzliches Ziel ergänzt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 21. Januar 2009

Briefwechsel

10.02.2011 10.02.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Artikels 10.

Reduktion des Beitrags für die Projektvorbereitungsfazilität; neuer Betrag: 158 869 Franken.

­

10.6.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 28. Dezember 2008

Briefwechsel

13.07.2011 13.07.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Artikels 3.

Reduktion des Beitrags für die Projektvorbereitungsfazilität; neuer Betrag: 262 193 Franken.

­

10.6.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008

Addendum Nr. 2

03.08.2011 03.08.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Titel (Dauer), Artikel 3.3, 9.4, 10.2, 19.2, 20.2 der Projektvorbereitungsfazilität mit Polen. Die Dauer der Projektvorbereitungsfazilität wurde bis zum 30. April 2012 verlängert. Zusätzlich wurde die alte Adresse des SECO mit der neuen ersetzt.

­

10.6.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008

Briefwechsel

28.11.2011 28.11.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Artikels 3.1.

Reduktion des Beitrags für die Projektvorbereitungsfazilität (neuer Betrag: 3,408 Millionen Franken).

­

6575

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch die Nationale Entwicklungsagentur, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 25. März 2011

Briefwechsel

28.12.2011 28.12.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Hinzufügung des Artikels 3.2.

Ausweitung der Erstattungsfähigkeit der Kosten auf Beratungsmandate im Rahmen des «Energy Cities/European Energy Award» Programms sowie Kosten für externe Abschlussprüfung.

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10.6.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakei, vertreten durch das Regierungsbüro betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

Briefwechsel

17.02.2011 22.02.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Artikel 1 und 5.11. Änderung der Definition «Paying Authority» und «Audit Authority», Änderung der Bankdetails.

­

10.6.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die Nationale Entwicklungsagentur, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Mai 2009

Addendum Nr. 1

14.12.2011 14.12.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Dauer der Projektvorbereitungsfazilität wurde bis zum 30. April 2012 verlängert.

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10.6.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend den Beitrag an das «AntiCorruption Network» für Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 11. Januar 2010

Änderung des Abkommens

15.05.2011 15.05.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis am 31. Dezember 2012 und Präzisierung der Aktivitäten für das Jahr 2012.

­

6576

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und ILO bezüglich des Programms «Better Work», abgeschlossen am 3. Juli 2009

Addendum

10.6.35 Verwaltungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA über den multiGeber Treuhandfonds für die «Extractive Industries Technical Advisory Facility», abgeschlossen am 10. Dezember 2009 10.6.36 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ministerrat Albaniens betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Water Supply and Environmental Lake Protection Shkodra», abgeschlossen am 22. Januar 2008

6577

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.10.2011 10.10.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatz zum Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO über das Programm «Better Work», das «Best Practices» bezüglich Arbeit in den Unternehmen in Entwicklungsländern fördert. Der Zusatz erlaubt, die Programmaktivitäten in Vietnam fortzuführen.

600 000 USDollar

Abkommensänderung

19.05.2011 19.05.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Abkommensänderung erlaubt der Weltbank, die Mittel der Geber auch für die Finanzierung von langfristigen Konsulentenverträge zu verwenden.

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Addendum Nr. 1

15.01.2011 15.01.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung zusätzlicher Massnahmen für den Grundwasserschutz des Brunnenfelds Dobraci.

1,5 Millionen Euro

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana, vertreten durch das Finanzministerium (MoFEP) betreffend der Umsetzung des Programms für die Reform und Erweiterung des Elektrischen Sektors, abgeschlossen am 3. September 2008

Nachtrag Nr. 4

10.6.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium betreffend der Umsetzung des Programms «Improving Water Supply and Sanitation Services in Dodoma and Tabora», abschlossen am 7. August 2006 10.6.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanz-Corporation betreffend der Unterstützung der beratenden Fazilitäten für Europa und Zentralasien, abgeschlossen am 1. Februar 2010

6578

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.03.2011 17.03.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Präzisierung der Komponente 3 über die Erweiterung des Stromverteilungsnetzes in der zentralen Region von Ghana.

­

Nachtrag Nr. 1

16.09.2011 16.09.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis am 31. Dezember 2013

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Nachtrag Nr. 4 des Anhangs A

28.09.2011 28.09.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusätzliche Finanzierung für die beratende InfrastrukturFazilität in Südosteuropa.

2 Millionen US-Dollar

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanz-Corporation betreffend die Unterstützung der beratenden Fazilitäten für Europa und Zentralasien, abgeschlossen am 1. Februar 2010

Nachtrag Nr. 5 des Anhangs A

28.09.2011 28.09.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusätzliche Finanzierung für die beratenden InfrastrukturFazilitäten in Europa und Zentralasien.

2,5 Millionen US-Dollar

10.6.41 Abkommen zwischen der Schweiz und dem IWF betreffend das «East Africa Regional Technical Assistance Center», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

Briefwechsel

11.05.2011 11.05.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Übertrag von Restmitteln an das Zentrum für technische Unterstützung im östlichen Afrika des IWF.

30 954 USDollar

10.6.42 Abkommen zwischen der Schweiz und der IDA betreffend der Kofinanzierung des «Economic Management Capacity Building» Projekt in Ghana, abgeschlossen am 28. April 2009

Briefwechsel

29.06.2011 29.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit des «Economic Management Capacity Building» Projekt in Ghana bis zum 30. Juni 2013.

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10.6.43 Verständigungsprotokoll zwischen den Geberländern und Mosambik über die Umsetzung des «Common Fund» für die Steuerverwaltung 2007­2009, abgeschlossen am 18. Dezember 2007

Vertragsverlängerung

30.06.2011 30.06.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Dauer des Verständigungsprotokolls bis 31. Dezember 2011.

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6579

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.44 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD über den Treuhandfonds zur Unterstützung vom öffentlichen Finanzmanagement und des Steuersystems in Indonesien, abgeschlossen am 19. November 2009

Briefwechsel

05.08.2011 05.08.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Kreditaufstockung des Treuhandfonds zur Unterstützung vom öffentlichen Finanzmanagement und des Steuersystems in Indonesien.

4,5 Millionen US-Dollar

10.6.45 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA für einen multinationalen Treuhandfonds zum Kapazitätsaufbau im öffentlichen Finanzwesen in Kirgisistan, abgeschlossen am 30. September 2009

Briefwechsel

21.07.2011 21.07.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Kreditaufstockung des Treuhandfonds.

730 114 USDollar

10.6.46 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA für einen multinationalen Treuhandfonds für «Public Expenditure and Financial Accountability», abgeschlossen am 16. Juli 2003

Briefwechsel

28.09.2011 28.09.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Änderung des multinationalen Treuhandfonds, Paragraph 8.1 im Anhang 1: Verschiebung des Auszahlungstermins bis am 30.

Juni 2012.

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10.6.47 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über einen multinationalen Treuhandfonds für «Public Expenditure Management and Peer-assisted Learning» in Europa und Zentralasien, abgeschlossen am 31. Januar 2007

Briefwechsel

17.08.2011 17.08.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Ersatz des Teil C im Anhang 1, welcher die Ausgabenkategorien enthält.

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6580

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.48 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD betreffend der Finanzierung einer zweiten Phase des Aufbaus einer externen Finanzkontrolle in Tadschikistan, abgeschlossen am 11. November 2009

Briefwechsel

10.6.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA bezüglich des Treuhandabkommens für öffentlichprivate Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des SubNationalen Programms, abgeschlossen am 29. August 2008 10.6.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine betreffend der technischen und finanziellen Unterstützung für das Projekt «Provision of Used Trams» für die ukrainische Stadt Vinnytsia», abgeschlossen am 6. Dezember 2006

6581

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.07.2011 12.07.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufdauer wurde bis am 10. November 2012 verlängert.

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Erster Nachtrag

25.07.2011 02.08.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 31. Oktober 2015.

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Vierter Nachtrag

24.10.2011 24.10.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31. Dezember 2011 und zusätzliche Finanzierung des Transports von maximal zwölf Tramwagen.

275 000 Franken

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn bezüglich des Projekts «Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Ózd», abgeschlossen am 10. November 2010

Nachtrag Nr. 1

10.6.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn bezüglich des Projekts «Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region Borsod-AbaújZémplen», abgeschlossen am 10. November 2010 10.6.53 Abkommen zwischen der Schweiz, Serbien und der «Deposit Insurance Agency» betreffend technischer Unterstützung der Agency bei der Restrukturierung und Privatisierung des serbischen Bankenund Versicherungssektors, abgeschlossen am 24. Februar 2009

6582

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.10.2011 08.10.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31. Dezember 2015 und Einführung eines ZwischenAudits im Jahr 2013.

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Nachtrag Nr. 1

14.12.2011 14.12.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassungen des Beschaffungsplans durch Zusammenlegung der Ausschreibungen für die Planungs- und Bauphase.

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Briefwechsel

09.11.2011 09.11.2011 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr bis 31. Dezember 2012.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.54 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über den Treuhandfonds zur Reform und Stärkung des Finanzsektors in Ländern mit mittlerem Einkommen, abgeschlossen am 29. August 2007

Briefwechsel

10.6.55 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über den Treuhandfonds zur Reform und Stärkung des Finanzsektors in Ländern mit tiefem Einkommen, abgeschlossen am 29. August 2007 10.6.56 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA über den Treuhandfonds zur Reform und Stärkung des Finanzsektors in Ländern mit mittlerem Einkommen, abgeschlossen am 29. August 2007

6583

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.11.2011 21.11.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzliche Zahlung an den Fonds.

2,5 Millionen US-Dollar

Briefwechsel

10.12.2011 10.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Übertrag der Mittel (1,7 Millionen US-Dollar) auf den Treuhandfonds betreffend Länder mit mittlerem Einkommen.

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Briefwechsel

10.12.2011 10.12.2011 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Übernahme der Mittel (1,7 Millionen US-Dollar) aus dem Treuhandfonds betreffend Länder mit tiefem Einkommen.

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10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.1

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Beschluss Nr. 6/2011 des Rates

10.7.2

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

10.7.3

10.7.4

6584

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.10.2011 04.10.2011 Art. 53 Abs. 3 des Übereinkommens

Änderungen der Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr) bezüglich Strassentransport und Gefahrguttransport auf Strasse und Schiene, analog zu den Änderungen im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU Landverkehr.

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Beschluss Nr. 7/2011 des Rates (AS 2012 907)

04.10.2011 04.10.2011 Art. 53 Bst. 3 des Übereinkommens; Art. 3a LFG

Übernahme im Anhang Q des Übereinkommens der in den Beschlüssen 1/2010 und 2/2010 des Gemischten Ausschusses des Luftverkehrsabkommens enthaltenen Richtlinien und Verordnungen (unter Ausschluss der Wettbewerbsregeln).

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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses (SR 0.740.724)

10.06.2011 01.01.2012 Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG

Änderung der Anwendungsmodalitäten und der Höhe der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.

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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

Beschluss Nr.

1/2010 des Gemischten Ausschusses (AS 2011 611)

22.12.2010 01.01.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Technische Änderungen des Anhangs 1 bezüglich Strassentransport und Gefahrguttransport auf Strasse und Schiene.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.5

Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (SR 0.741.611)

Zusatzprotokoll (SR 0.741.611.2)

10.7.6

Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse(SR 0.741.621)

10.7.7

Inhalt der Änderung

Kosten

20.02.2008 05.06.2011 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Neues Zusatzprotokoll betreffend elektronischen Frachtbrief für die elektronische Erfassung und Datenverarbeitung.

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Änderungen (AS 2011 3553)

01.10.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 9 SVG

Änderung der Anlagen betreffend diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich sind.

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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses (AS 2011 3685)

04.07.2011 01.08.2011 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

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10.7.8

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses (AS 2012 845)

25.11.2011 01.02.2012 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Wettbewerbes sowie der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

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10.7.9

Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

Änderung der Anhänge 1, 6, Teile I und III, 11 und 13 (AS 2011 3617)

02.03.2009 18.11.2010 Art. 3a LFG

Änderung der Bestimmungen in den Bereichen Personalausweise, technischer Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugverkehrsmanagement und Flugunfalluntersuchungen.

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6585

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.10 Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

Änderung der Anhänge 8 und 14 (AS 2011 3617)

10.7.11 Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» (SR 0.784.601)

10.7.12 Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.20)

6586

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.03.2009 18.11.2010 Art. 3a LFG

Änderung der Bestimmungen in den Bereichen Flughäfen und der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.

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Änderung

23.03.2007 Die Schweiz Art. 64 Abs. 1 des ratifizierte Fernmeldegesetzes am vom 30. April 1997 23.11.2011. (FMG; SR 784.10) Tritt in Kraft nach Ratifikation von 99 Mitgliedstaaten.

Änderung des Artikels XII um sicherzustellen, dass die Nutzung des gemeinsamen Erbes an geostationären Orbitalpositionen und der verbundenen Frequenzen weiterhin im Dienste der Staaten (was die Schweiz einschliesst) sein wird, die zu deren Aufbau beigetragen haben, als Intelsat noch eine zwischenstaatliche Organisation war.

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Änderung

28.11.2003 Die Schweiz Art. 21, Abs. 4 des nahm am Übereinkommens 12.05.2011 an. Tritt in Kraft nach Annahme von 2/3 der Parteien.

Ändert Art. 25 und 26 des Übereinkommens. Ermöglicht nicht ECE-Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.7.13 Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (SR 0.916.21)

6587

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Beschluss der 5. Vertragsparteienkonferenz.

24.06.2011 24.10.2011 Art. 39 Abs. 2 Ziff. abis USG

Inhalt der Änderung

Kosten

Aufnahme der Stoffe Alachlor, Aldicarb und Endosulfan in den Anhang III des Übereinkommens. Somit sind diese Stoffe der Prozedur der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel unterstellt.

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6588