Notifikation Die Kammerpräsidentin der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 19. Juli 1999, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Rajkumar Kandappu, geb.

1957, 8/103-105 Lane Street, AU-Wentworthville NSW 2145, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen erkannt: l.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

19. Oktober 1999

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Die Präsidentin der II. Kammer: E. Avenati

8600

1999-5305