Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 20. Juli 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 6. Januar 1999 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Wil bei Stans, Schiessplatz Gnappiried, Ersatzbau von 2 Baracken Typ Leichtbaumodell,

stellt fest: 1.

Entsprechend den Anordnungen der militärischen Baubewilligungsbehörde hatte das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, am 6. Januar 1999 das Projekt für den Ersatz der bestehenden Baracken durch 2 neue Holzbaracken des auf dem Schiessplatz Gnappiried der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens eingereicht.

2.

Das geplante Vorhaben beinhaltet demnach den Abbruch von zwei älteren Baracken und deren Ersatz durch zwei neue Baracken des Typs Leichtbaumodell 72. Es handelt sich dabei um Holzbaracken in Elementbauweise mit einem Grundriss von 7.6m auf 12.67m und einer Höhe von 4.66m. Die Erschliessung soll durch einen Kiesweg bewerkstelligt werden. Zwischen den Baracken soll zudem ein kleiner Kiesplatz als Aussen- und Wendeplatz erstellt werden. Damit ein Waldabstand von 15m eingehalten werden kann, werden die neuen Baracken einen anderen, gegenüber den bestehenden Gebäuden leicht verschobenen Standort aufweisen. Durch die Anpflanzung einheimischer, standortgerechter Sträucher soll zudem eine Verbesserung und Abstufung des Waldrandes erreicht werden.

Das Projekt wird damit begründet, dass, um die Ausbildung der militärischen Verbände möglichst effizient und zeitsparend abwickeln zu können, vor Ort ein Raumangebot für die Verpflegung und den geschützten Aufenthalt der Truppen zur Verfügung zu stellen sei. Durch den geplanten Wiederaufbau von zwei Leichtbaumodellbaracken sollen die erforderlichen Verpflegungs- Aufenthalts- und Theorieräume verbessert und den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.

4.

1

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

1999-4651

5365

Der Kanton Nidwalden übermittelte seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Gemeinde Stans mit Schreiben vom 15. März 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 3. Juni 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die zu ersetzenden Baracken sind Bestandteil des Schiessplatzes Gnappiried und beinhalten Verpflegungs-, Aufenthalts- und Theorieräume für die Truppe. Diese Räume dienen gänzlich den Interessen der Landesverteidigung. Bei der Errichtung der neuen Baracken handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Ersatz zweier Holzbaracken keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Obschon der Standort der Baracken nicht der gleiche sein soll (um so einen Waldabstand

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von 15m einzuhalten) ändert das äussere Erscheinungsbild nur unwesentlich. Sowohl auf die Raumordnung wie auf den Betrieb hat das Vorhaben kaum Auswirkungen. Das Vorhaben kann zudem nicht als ein schwerwiegender Umwelteingriff bezeichnet werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war klarerweise nicht in Betracht zu ziehen.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben innerhalb des Schiessplatzareales realisiert werden soll.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Baukommission der Gemeinde Stans hat das Projekt anlässlich ihrer Sitzung vom 28. Januar 1999 geprüft und festgestellt, dass nichts gegen den vorgesehenen Ersatz der Baracken einzuwenden sei (siehe Auszug aus dem Protokoll). Bei der Neuerstellung der Baracken sei darauf zu achten, dass keine Flächen versiegelt werden (Gehwege und Plätze dürften nur bekiest werden).

Mit Schreiben vom 15. März 1999 stimmt der Kanton Nidwalden dem Vorhaben unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung folgender Auflagen zu: ­ ­ ­

Die alten Baracken sind vollumfänglich abzubrechen und die freiwerdenden Landflächen zu rekultivieren.

Die beiden neuen Gebäude dürfen nur für militärische Zwecke genutzt werden.

Der Umgebungsbereich der neuen Baracken darf nicht versiegelt werden.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Da das Vorhaben sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes ,,Vierwaldstättersee" (BLN-Objekt 1606) befindet, ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) das Projekt der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zur Begutachtung vorzulegen. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, SR 451.1) vorliegend dem BUWAL übertragen.

In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. Juni 1999 stellt das BUWAL fest, dass ein überwiegendes Interesse, welches der Realisierung des Vorhabens entgegenstehen würde, nicht erkennbar sei. Die gemäss Art. 6 NHG geforderte grösstmögliche Schonung des Schutzgebietes sei gewährleistet, wenn die im Bericht 5367

,,Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" vom 3. Dezember 1998 erwähnten Schutzmassnahmen während der Bauphase sowie die vorgesehene Aufwertung des Waldrandes fachgerecht umgesetzt würden.

Im übrigen geht das BUWAL davon aus, dass das Dachwasser an Ort und Stelle versickert wird.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Mit dem Vorhaben sollen zwei bestehende Baracken ersetzt werden. Neben einer leichten Verschiebung der Standorte beinhaltet das Projekt keine weitergehenden raum- oder nutzungsrelevanten Massnahmen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist festzustellen, dass neben der militärischen keine andere Nutzung vorgesehen ist. Der kantonale Antrag, wonach die neuen Gebäude nur für militärische Zwecke genutzt werden dürfen, erübrigt sich somit.

Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Die beiden vom Projekt betroffenen Baracken befinden sich in einem Gebiet, welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN, Objekt 1606 ,,Vierwaldstättersee") verzeichnet ist. Ein Teil des Schiessplatzes wird zudem vom Hoormoorobjekt ,,Grossriet/Gnappiriet" (Nr. 107) von nationaler Bedeutung eingenommen.

Mit dem Perimeter des Hochmoorobjekts überlappt ein Flachmoorobjekt (Nr. 1957 ,,Grossriet/Gnappiriet") und ein Amphibienlaichgebiet (NW 59) von nationaler Bedeutung.

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 NHG verdienen die inventarisierten Schutzobjekte in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

Das Vorhaben betrifft einen Raum, der bereits stark durch die Pilatuswerke und die vorhandenen militärischen Ausbildungsanlagen dominiert und vorbelastet sind (vgl. Bericht ,,Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt", S. 2). Mit dem Abbruch und der Neuerstellung zweier Baracken nahezu am gleichen Standort wird die heutige landschaftliche Situation nur unwesentlich verändert. Die Bundesfachstelle stellt ebenfalls fest, dass die geforderte grösstmögliche Schonung des Schutzgebietes gewährleistet sei, wenn die im Bericht ,,Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" erwähnten Schutzmassnahmen während der Bauphase sowie die vorgesehene Aufwertung des Waldrandes fachgerecht umgesetzt werden.

Die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen sind notwendig und geeignet, um die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes erfüllen zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass das Landschaftsbild und die angrenzenden Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden. Demzufolge werden die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen als Auflagen verfügt.

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Die Abbrüche sind vollständig durchzuführen, so dass die freiwerdenden Landflächen wieder einem natürlichen Zustand zugeführt werden können.

Die Flächen sollen wie im Bericht vorgeschlagen der Selbstbegrünung überlassen werden. Der Antrag des Kantons Nidwalden wird in diesem Sinne berücksichtigt und als Auflage in die Bewilligung integriert.

Das Projekt sieht keine Versiegelung von Zufahrten oder Plätze vor. Die Baracken sollen mittels eines Kiesweges erschlossen werden und ein kleiner Kiesplatz als Aussen- und Wendeplatz aufweisen. Die Anträge der Gemeinde Stans und des Kantons Nidwalden, wonach der Umgebungsbereich der neuen Baracken nicht versiegelt werden darf, sind folglich bereits erfüllt.

c.

Gewässerschutz: Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen.

Aus den Baugesuchsunterlagen geht nicht zweifelsfrei hervor, dass das Dachwasser örtlich versickert werden soll. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Abwasserbehandlung wird daher eine entsprechende Auflage verfügt.

d.

Abfälle: Bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden (vgl. Art. 9 und 10 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA [SR 814.600]). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.610) zu behandeln.

Das Baugesuch enthält keine Angaben betreffend der Entsorgung des Abbruchmaterials. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Behandlung der Bauabfälle werden folglich entsprechende Auflagen verfügt. Der Gesuchsteller hat insbesondere sicherzustellen, dass das beauftragte Bauunternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis erbringt. Eine Kopie des Nachweises ist der Bewilligungsbehörde zuzustellen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Stans, der Kanton Nidwalden und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und berücksichtigten Antrag zu.

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und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003, vom 6. Januar 1999 in Sachen Waffenplatz Stans, Schiessplatz Gnappiried, Ersatzbauten von 2 Baracken Typ Leichtbaumodell mit den nachstehenden Unterlagen: ­ Projektbeschrieb mit Begründung (im ,,Projekt und Kostenvoranschlag vom 30. November 1998") ­ Kurzbericht ,,Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" vom 3. Dezember 1998 ­ Plangrundlagen: Situation 1:1'000 Plan Nr. 9815-002 vom 30. Juli 1998, geändert am 20. August 1998 Baracke oben / Grundriss 1:50 Plan Nr. 9815-003 vom 7. September 1998 Baracke oben / Fassaden 1:100 Plan Nr. 9815-004 vom 17. September 1998 Baracke Querschnitt 1:50 Plan Nr. 9815-005 vom 17. September 1998 Baracke unten / Grundriss 1:50 Plan Nr. 9815-006 vom 7. September 1998 Baracke unten / Fassaden 1:100 Plan Nr. 9815-007 vom 17. September 1998 Geländeschnitt A-A Plan Nr. 9815-008 vom 17. September 1998 wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die Bauarbeiten sind wegen der Amphibienwanderung in der Zeit zwischen September und Februar auszuführen.

b.

Bauinstallationen oder Baumateriallager dürfen nur auf versiegelten Flächen vorgesehen werden.

c.

Ein unnötiges Befahren des gewachsenen Geländes ist zu vermeiden.

d.

Das Aushubmaterial ist nach Oberboden und Unterboden getrennt abzutragen und, falls eine Zwischenlagerung notwendig ist, getrennt zwischenzulagern. Unter den Baracken und dem zukünftigen Kiesplatz ist nur Unterboden anzuschütten. Der anfallende Humus ist für die Gestaltung der Grünfläche in der unmittelbaren Umgebung der Baracken einzusetzen.

e.

Baumaschinen und -fahrzeuge dürfen nicht auf dazu nicht vorgesehenen (und ausgerüsteten) Plätzen gereinigt und betankt werden.

f.

Die alten Baracken sind vollumfänglich abzubrechen und die freiwerdenden Landflächen zu renaturieren. Auf eine Ansaat der neuen Grünflächen in der Umgebung der Baracken ist zu verzichten; diese sind der Selbstbegrünung zu überlassen.

g.

Das Dachwasser der neuen Baracken ist örtlich zu versickern.

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h.

Die Trennung und Entsorgung der Abfälle hat gemäss den Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfälle zu erfolgen. Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen. Der Bewilligungsbehörde ist eine Kopie des Nachweises zuzustellen.

i.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Stans frühzeitig mitzuteilen.

j.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

k.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

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enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

20. Juli 1999

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport