Notifikation in Anwendung von Artikel 64 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStR)

Herrn Biser Marco, geb. 7. Februar 1974, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird Folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation verurteilte Sie am 14. September 1999 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 zu einer Busse von 100 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 150 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 280 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStR).

14. September 1999

1999-5090

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

7799