Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.

Art. 2

Völkerrechtliche Verträge

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.

2

Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.

Art. 3

Stipendien

Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.

Art. 4

Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

1

BBl 1999 297

8690

1999-5355

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Art. 5 1

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19912 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.

3

Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Ständerat, 8. Oktober 1999

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19993 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10111

2 3

AS 1991 1972, 1995 1443 BBl 1999 8690

8691