Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Kjaergard Peter, dänischer Staatsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft in DK 6520 Toftlund, Jaegerskoven 62: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 25. August 1999 aufgrund des am 4. Januar 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwersteuer zu einer Busse von 190 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenützter Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Der Gesamtbetrag von 250 Franken ist durch Bürgschaft gedeckt und wird nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides dem Bürger belastet.

16. November 1999

1999-5690

Eidgenössische Oberzolldirektion

9069