Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Herrn Pierre Babula, geb. 30. Juli 1962, französischer Staatsangehöriger, Rue des Primevers 17, F-68500 Ohrschwihr, wird folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 9. Dezember 1999 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und e des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 zu einer Busse von 150 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 150 Franken und den Schreibgebühren von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Artikel 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Artikel 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Artikel 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 350 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Artikel 10 VStrR).

9. Dezember 1999

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

1999-6179

9817