Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetze über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR))

Firma Dusit, 932/11 Nakornchaisri Rd. Dusit, Bangkok 10300, Thailand: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 24. August 1999 aufgrund des am 25. März 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 8 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 440 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbesheid kann innter 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VstrR).

Sie werden hiermit aufgefordert den geschuldeten Gesamtbetrag von 510 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

5. Oktober 1999

1999-5247

Eidgenössische Oberzolldirektion

7999