Flughafen Zürich ­ 5. Bauetappe Erteilung einer Baukonzession für das Projekt Landseitiger Verkehrsanschluss mit Rodungsbewilligung

Mit Entscheid vom 16. November 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich eine Baukonzession erteilt für das Projekt Landseitiger Verkehrsanschluss, bestehend aus: - Neubau der Zu- und Wegfahrt zum Flughafenkopf mit Strassennetz ab Anschlüssen A51, Bushof, Rad- und Fusswegen, - Rodung von 6'685 m2 Wald und Ersatzaufforstungen innerhalb des Projektperimeters sowie an drei Standorten in Rümlang und Zürich, - landschaftliche Gestaltung des Butzenbüel als Natur- und Erholungsraum; alles auf den Grundstücken Nrn. 3113, 3114, 3116, 3139.5, 3144, 3159.10, 3164.20, 3169, 3171.10, 3172, 3174 ­ 3179, 3991, 4949, Gemeinde Kloten; 4403 und 4794, Gemeinde Rümlang; 6010, Stadt Zürich.

Das Vorhaben ist Bestandteil der gemäss Rahmenkonzessionsentscheid des UVEK vom 5. Februar 1997 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 1998 im Grundsatz bewilligten «5. Bauetappe».

Die Baukonzession mit den Erwägungen sowie die Gesuchsunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung des BUWAL können während 30 Tagen an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 ZürichFlughafen - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.

Wer nach Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

16. November 1999

1999-5642

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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