94.434 Parlamentarische Initiative Sandoz Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auf Grund der Stellungnahme des Bundesrats vom 19. April 1999 vom 26. April 1999

Nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. April 1999 hat sich die Kommission für Rechtsfragen am 26. April 1999 noch einmal mit ihrem Entwurf befasst. Dabei folgt sie in zwei grundsätzlichen Punkten dem Bundesrat: Anpassung der Vorlage an die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 26. Juni 1998 und Änderung der systematischen Einordnung von Artikel 160a (neu). Einverstanden erklärt sich die Kommission auch mit dem Vorschlag des Bundesrates, die Altersgrenze für die Namenswahl auf das 14. Altersjahr hinunterzusetzen.

Festhalten will die Kommission an ihrem Antrag, die Möglichkeit zur Führung eines Doppelnamens abzuschaffen.

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Anpassung der Vorlage an die Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998

Im Zeitpunkt, als die Kommission ihren Bericht verabschiedet hatte, waren zwar die Schlussabstimmungen über die Änderung des ZGB schon erfolgt, die Referendumsfrist lief aber noch. Daher verabschiedete die Kommission ihren Bericht auf der Grundlage des alten, zurzeit noch geltenden Rechts. Sie war der Ansicht, dass die nötigen Anpassungen im Rahmen der Beratungen im Ständerat erfolgen könnten. Da mittlerweilen feststeht, dass die Änderung des ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, scheint es der Kommission angemessen, die Anpassungen vor der Beratung im Nationalrat vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat sie gegenüber dem Entwurf vom 31. August 1998 folgende Änderungen angebracht: Artikel 134 Absatz 1 und 2 Der neue Artikel 134 ZGB regelt nicht mehr die Ungültigerklärung der Ehe; er muss somit auch nicht aufgehoben werden.

Artikel 149 Die Stellung der geschiedenen Ehegatten wird neu nicht mehr in Artikel 149, sondern in Artikel 119 ZGB geregelt. Absatz 1 enthält die Bestimmung, wonach Ehegatten innert eines Jahres erklären können, dass sie den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trugen, wieder führen wollen. Dieser Absatz soll

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beibehalten werden. Absatz 2 dagegen wird obsolet, da die Ehe keine Wirkung auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mehr haben soll.

Artikel 8a Absatz 4 Schlusstitel ZGB Artikel 8a Absatz 4 verweist auf die Artikel 134 und 149 gemäss altem Recht. Der Verweis auf die beiden Artikel wird mit der Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998 hinfällig. Eine spezielle Übergangsfrist für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht erübrigt sich.

2

Änderung der systematischen Einordnung von Artikel 160a

Die Einordnung des neuen Artikels 160a, der die Namensfrage bei Auflösung der Ehe einheitlich und unabhängig davon regelt, aus welchen Gründen diese erfolgt, befriedigt nicht. Es geht bei dieser Bestimmung nicht um die Wirkungen der Ehe, die in den Artikeln 160 ff. erfasst sind, sondern um die Wirkung der Auflösung der Ehe. Der neue, zusammenfassende Artikel war aus dem Wunsch der Kommission heraus entstanden, die Wirkungen der Verwitwung auf den Namen nicht im Scheidungsrecht festzuhalten. Mit einer Regelung in Artikel 30a (neu) ist diesem Wunsche auch Rechnung getragen.

3

Die Frage der Doppelnamen

Mit 11 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung hält die Kommission daran fest, dass die bei der Revision von 1988 eingeführten Doppelnamen wieder abgeschafft werden.

Sie ist der Meinung, dass die damals gewählte Lösung ein Kompromiss war, der sich nur teilweise bewährt hat und noch nicht in der schweizerischen Tradition verwurzelt ist. Wie die Praxis zeige, lassen sich die meisten Frauen, die einen Doppelnamen gewählt haben, ohnehin nur mit dem ersten Namen anreden. Um die Verbindung mit dem Ehegatten anzuzeigen, bestehe die Möglichkeit des Allianznamens, der schon seit längerer Zeit eingebürgert ist. Nach Ansicht der Kommission stellt ihre Fassung eine einfache und praktikable Lösung dar.

4

Das Namenswahlrecht des Kindes

In Artikel 270a (neu) wird der Fall geregelt, dass die Eheschliessung der Eltern erst nach der Geburt ihres Kindes erfolgt. Falls sich das Kind in diesem Zeitpunkt schon soweit mit seinem Namen identifiziert, dass es den neuen Namen der Eltern nicht ohne weiteres annehmen möchte, soll es selber über seinen zukünftigen Namen entscheiden können. Die Kommission erklärt sich einverstanden mit dem Vorschlag des Bundesrats, die Altersgrenze auf 14 Jahre festzulegen.

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