Bundesbeschluss über den neuen NEAT-Gesamtkredit

Entwurf

(Alpentransit-Finanzierungsbeschluss) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung sowie auf Artikel 16 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19911, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 19992, beschliesst:

Art. 1 Für die Realisierung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit einschliesslich Reserven von 12 600 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 1998, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und in zwei Phasen auf die folgenden Objekte aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

Projektaufsicht Achse Lötschberg Achse Gotthard Ausbau Surselva Anschluss Ostschweiz Ausbauten St. Gallen­Arth-Goldau Streckenausbauten übriges Netz Reserven

1. Phase freigegeben

2. Phase gesperrt

Total

65 2754 5410 105 40 5 214 1107

­ ­ 1202 ­ 810 69 257 562

65 2754 6612 105 850 74 471 1669

Art. 2 Von diesem Gesamtkredit bleiben die Kredite für die 2. Phase nach Artikel 1 (2900 Mio. Fr., Preisstand 1998) gesperrt. Für die 1. Phase werden die Finanzmittel (9700 Mio. Fr., Preisstand 1998) freigegeben.

Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a.

1 2

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a­g genannten Objektkrediten vornehmen; SR 742.104 BBl 1999 7325

7368

1999-4329

Alpentransit-Finanzierungsbeschluss

b.

die Objektkredite in Tranchen freigeben;

c.

Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. h) zu Gunsten der übrigen Objektkredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass die Mehrkosten nicht durch Kompensationsmöglichkeiten aufgefangen werden können;

d.

den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen.

Art. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEATAufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.

Art. 5 Es werden aufgehoben: a.

Bundesbeschluss vom 19. Juni 19972 über den ersten Gesamtkredit für die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale;

b.

Bundesbeschluss vom 20. September 1995 3 über einen zweiten Verpflichtungskredit (Übergangskredit) für die Verwirklichung des Konzeptes der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale.

Art. 6 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleistete Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

Art. 7 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10464

2 3

BBl 1999 1439 BBl 1995 IV 573; Änderung vom 1. Oktober 1997 (BBl 1997 IV 822)

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