Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Automatisiertes Strafregister) Änderung vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 359 Zweck

1

Das Bundesamt für Polizeiwesen führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

1 2 3 4

a.

Durchführung von Strafverfahren;

b.

internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;

c.

Straf- und Massnahmenvollzug;

d.

zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;

e.

Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

f.

Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 19794;

g.

Einbürgerungsverfahren;

BBl 1997 IV 1293 SR 311.0 SR 142.20 SR 142.31

5102

1999-4450

Strafgesetzbuch

h.

Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz5;

i.

Durchführung des konsularischen Schutzes;

j.

statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

k.

Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.

Art. 360 1

Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

Inhalt

2

Ins Register sind aufzunehmen: a.

die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen;

b.

die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;

c.

die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilungen;

d.

die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist;

e.

die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen;

f.

während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.

Art. 360bis Bearbeitung der Daten und Einsicht

5 6

1

Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2): a.

das Bundesamt für Polizeiwesen;

b.

die Strafjustizbehörden;

c.

die Militärjustizbehörden;

d.

die Strafvollzugsbehörden;

e.

die Koordinationsstellen der Kantone.

SR 741.01 SR 431.01

5103

Strafgesetzbuch

2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a.

die Behörden nach Absatz 1;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

die Bundespolizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d.

die Untergruppe Personelles der Armee;

e.

das Bundesamt für Flüchtlinge;

f.

das Bundesamt für Ausländerfragen;

g.

die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

h.

die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 19977 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3

Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e bearbeitet werden.

5

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

d.

die Aufgaben der Koordinationsstellen;

e.

das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;

f.

7

SR 120

5104

die Datensicherheit;

Strafgesetzbuch

g.

die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h.

die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Art. 362 Aufgehoben Art. 363 Abs. 1 und 2 dritter Satz 1

Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

2

... Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.

Art. 363bis und 364

Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1999

Nationalrat, 18. Juni 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 19998 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999 9277

8

BBl 1999 5102

5105