Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1

vom 28. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 23. Oktober 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Erweiterung des Armeesportstützpunktes Andermatt (AssA): Bau einer Biathlon-Sommertrainingsanlage und Anpassung der Wintertrainingsanlage, Realp (UR),

stellt fest: 1.

Anlässlich der Besprechung der Projektbeteiligten unter Leitung des BABHE vom 23. Juli 1998, mit anschliessender Begehung am vorgesehenen Standort in Realp (UR), wurde das eingangs erwähnte Vorhaben der militärischen Baubewilligungsbehörde zur Prüfung der Bewilligungsrelevanz vorgestellt.

2.

Mit Entscheid vom 14. August 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an. Zwecks frühzeitiger Berücksichtigung der relevanten Umweltinteressen fand sodann am 8. September 1998 unter der Leitung der Bewilligungsbehörde eine Begehung des Projektstandortes mit den Projektverantwortlichen sowie den kantonalen Fachstellenvertretern und der Vertreterin der Geschäftsstelle Pro Natura Uri statt.

3.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 wurde das Baugesuch des BABHE zusammen mit dem ökologischen Begleitbericht der Bewilligungsbehörde eingereicht.

Nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen soll - gestützt auf das Sportkonzept der Armee - die bestehende Winterwettkampfanlage Realp des Armeesportstützpunktes Andermatt ausgebaut, bzw. angepasst und durch eine Biathlon-Sommertrainingsanlage mit 50m-Kleinkaliber-Schiessanlage ergänzt werden, nachdem in der Schweiz keine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist. Das Vorhaben wird als notwendig erachtet, um primär den militärischen Sportorganisationen optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen in den nordischen Disziplinen Biathlon und Langlauf anbieten zu können. Sekundär sollen die Trainingsanlagen auch zivilen Organisationen zur Verfügung stehen. Mit dem Bau der Sommertrainings- und der Anpas-

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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sung der Winterwettkampfanlage will man zudem einem Bedürfnis der Wintersportler gerecht werden, zumal die bestehende Biathlonschiessanlage für den Wintersport nur bedingt brauchbar und für den Sommerbetrieb ungeeignet ist. Es wird vorgesehen, dass die entsprechenden Anlagen nur für das Training sowie für Wettkämpfe zur Verfügung stehen. Für die Realisierung des Vorhabens, welches den Bund auf ca. 2'500'000 Franken zu stehen kommt, ist der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken im Projektperimeter notwendig, wobei nach Massgabe der Gesuchsunterlagen die diesbezüglichen Verhandlungen noch im Gange sind.

Die neuzuerstellende, mit einem schwarzen Belag asphaltierte Rollskibahn, weist eine Fahrbahnbreite von ca. 3 m für die einspurigen Streckenabschnitte, bzw. ca. 4.50 m im Bereich des Streckenabschnitts mit Gegenverkehr ­ Abschnitte mit engen Platzverhältnissen und ökologisch wertvoller Flora und Fauna ­ auf, und ist insgesamt ca. 2,9 km lang. Sie ist als Rundstrecke konzipiert und gliedert sich, vom in Flesch befindlichen Stall aus betrachtet, wo im Ziel- bzw. Startbereich die Erstellung der neuen 50-m-Kleinkaliber-Schiessanlage projektiert ist (ungefähre Koordinaten 681'800/161'400), in die Laufstrecken Ost und West. Die Rundstrecke ist grösstenteils mit der Linienführung der bestehenden Loipe bzw. des bestehenden Wegnetzes identisch. Der Standort wurde vor allem deshalb gewählt, weil das bestehende Wegnetz, resp. Terrain über die für den gewünschten Trainingseffekt notwendige Abwechslung von Steigungen und Abfahrten verfügt und durch die Nutzung der bestehenden Wegführung sich zudem grosse Eingriffe in die Natur erübrigen. Die Rollskibahn quert zweimal den Wittalbach, sodann den Bonegg-Bach, den Frühtalbach und ebenfalls zweimal die Furka-Reuss. Über die letztere soll eine neue Brücke mit einer Traglast von 28 t und 26.60 m Länge sowie 3.68 m Breite erstellt werden, welche primär als Rollskibahnteilstrecke konzipiert ist. Sie soll aber sekundär auch den Fussgängern, resp. Wanderern zur Verfügung stehen sowie der Furka Oberalp Bahn (FOB) zwecks Erschliessung des Portalbereichs des Furkabasistunnels und der Werkgebäude. In einem Teil der Strecke folgt das Rollskitrasse dem im Rahmen des generellen Hochwasserschutzprojektes des kantonalen Amtes für Tiefbau, Abteilung Wasserbau, vorgesehenen
Sekundärdamm und liegt im - gemäss Hochwasserschutzprojekt - definierten Überflutungsbereich, weshalb sowohl die Linienführung als auch die Höhenlage vorerst noch provisorisch sind, bzw. nach vorliegen der Abflussberechnungen des kantonalen Amtes für Tiefbau, Abteilung Wasserbau gegebenenfalls noch entsprechend angepasst werden. Was den neu zu errichtenden 50m-Schiessstand für Kleinkaliber-Gewehre mit 10 elektronischen Biathlonscheiben anbelangt, so ist derselbe im Bereich des bestehenden Scheibenstandes (ungefähre Koordinaten 681'800/161'400) projektiert.

Vorgesehen ist der Neubau eines 29m langen Schiesslägers, dessen elektrische Versorgung ab dem dahinterliegenden Stall, der in eine Elektrostation umfunktioniert werden soll, erfolgt. Die Kugelfangkasten bestehen aus Spezialstahl in Lamellenbauweise. Das beim Schiessläger befindliche Bachgerinne soll nach Osten verlegt werden. Im Bereich zwischen Schiessläger und Stall wird sodann das Gerinne ausgeweitet und das Ufer mit standortheimischen Gehölzen bestockt. Sodann beinhaltet das Vorhaben auch noch die Optimierung der Infrastruktur, d.h. der elektronischen und steuerungstechnischen Versorgung der bestehenden Winterwettkampfloipe im Start- und 9971

Zielbereich sowie die Optimierung der Infrastruktur bei den Weg- und Bachübergängen.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (10. November bis 10. Dezember 1998) des Projekts. Innert der angezeigten Frist ist eine Kollektiveinsprache - vom Schweizerischen Vogelschutzbund SVS, vom Rheinaubund sowie von der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege SL - eingegangen. Vier Eingaben erfolgten jeweilen nicht als formelle Einsprache im Sinne von Artikel 15 MBV (vgl.

Ziff. II/B/8). Die Bewilligungsbehörde behandelt dieselben aber als Mitwirkung im Sinne von Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) und nimmt zu den vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Erwägungen unter Ziff. II/B/9 hiernach Stellung. Dies, sofern und soweit dieselben nicht bereits - zumindest sinngemäss - in den Erwägungen zu den Stellungnahmen der Bundesbehörden, des Kantons und der Gemeinde sowie zur Kollektiveinsprache behandelt wurden. Ferner sei an dieser Stelle festgehalten, dass der WWF, Sektion Uri und die Pro Natura Uri bereits in einer früheren Projektierungsphase vom Gesuchsteller miteinbezogen wurden. Ihre Vorbehalte gegen die ursprünglich geplante Linienführung wurden im Projekt weitgehend berücksichtigt, weshalb die beiden Organisationen in der Folge auf die Einreichung einer Einsprache verzichtet haben, indessen einen Einbezug bei der Umsetzung des Vorhabens erwarten.

5.

Der Kanton Uri übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Einwohnergemeinde Realp (Stellungnahme vom 17. Dezember 1998) mit Schreiben vom 4. Februar 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) reichte sein Prüfergebnis mit Schreiben vom 23. März 1999, das BUWAL mit Schreiben vom 4. Juni 1999 und 16. Juli 1999 ein.

6.

An der Einigungsverhandlung vom 9. Juni 1999 wurden die von den Kollektiveinsprechern vorgebrachten Anträge behandelt. Mit Schreiben vom 5.

Juli 1999 teilten sie der militärischen Baubewilligungsbehörde mit, dass sie ihre Kollektiveinsprache vollumfänglich aufrecht erhalten.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Gemäss Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen

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Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV; SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Ausbildungsmodul Realp gehört zum Waffenplatz Andermatt, welcher Bestandteil des Sportkonzeptes der Armee ist. Bei der geplanten SommertrainingsBiathlonanlage und der anzupassenden Wintertrainingsanlage handelt es sich um Sporteinrichtungen der Armee, welche den betreffenden Schulen und Kursen im Rahmen der militärischen Ausbildung zur Verfügung gestellt werden sollen. Seit 1999 werden die Sportkurse der grossen Verbände an die Dienstpflicht angerechnet.

Zur Sicherstellung der Bedürfnisse des Armeesportes sollen die Trainings- und Wettkampfbedingungen in den nordischen Disziplinen Biathlon und Langlauf mit dem vorliegenden Projekt verbessert werden, zumal die bisherigen, teils provisorischen Einrichtungen nicht den heutigen und künftigen Anforderungen entsprechen.

Nachdem die geplanten Anlagen gemäss den erhaltenen Angaben und Unterlagen vorrangig militärisch genutzt werden sollen, und daher unmittelbar mit der militärischen Ausbildung verknüpft sind, untersteht das Vorhaben dem Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in Bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit dann, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV).

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Der Ausbau der Armeesporteinrichtungen des zum Waffenplatz und Armeesportstützpunkt Andermatt gehörenden Ausbildungsmoduls Realp und die damit verbundene Nutzungssteigerung können mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes und Armeesportstützpunktes Andermatt nicht als wesentliche bauliche bzw. betriebliche Änderung eines bestehenden UVP-pflichtigen Anlagetyps gemäss Artikel 2 Absatz 1 UVPV in Verbindung mit Ziffer 50.1 des Anhangs zur UVPV bezeichnet werden. Auch die der geplanten Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Das Vorhaben kann im weiteren, zumal es einen Ausbau der Armeesporteinrichtungen beinhaltet, auch nicht als Neuerrichtung einer UVP-pflichtigen Sportanlage qualifiziert werden (vgl. Ziff. 50.4 in Verbindung mit Ziff. 6 UVPV). Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Angesichts des Umstandes, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass vom Vorhaben Standorte betroffen sind, welche nach Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) besonders zu schützen sind (Uferbereiche, Hecken, Feldgehölze, Feuchtstandorte, Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten), wurde die Erstellung eines ökologischen Begleitberichtes verlangt. In demselben sind die Auswirkungen des Vorhabens auf derartige Schutzobjekte zu prüfen, Konfliktbereiche zu evaluieren, und die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufzuzeigen. Der ökologische Begleitbericht wurde durch das Ingenieurbüro CSD Colombi Schmutz Dorthe AG, in Altdorf, erstellt und vom Gesuchsteller der Bewilligungsbehörde zusammen mit den Baugesuchsunterlagen eingereicht.

d.

Ferner wurde festgehalten, dass das Vorhaben, bzw. die Erweiterung des Armeesportstützpunktes Andermatt, keine vorgängige Grobabstimmung mittels Sachplan voraussetzt, da es sich um eine grösstenteils bestehende Anlage handelt, welche bereits seit einigen Jahren als Trainings- und Wettkampfanlage militärisch genutzt wird (vgl. hierzu auch Ziff. II/B/9/a hiernach).

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt. Insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

Die Bewilligungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die vorgebrachten Anträge und deren Begründung, nach freiem, pflichtgemässen Ermessen (vgl. hierzu Art. 129 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 MBV, die Art. 12 und 19 des Bundesgesetztes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 sowie den Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess, BZP; SR 273).

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2. Stellungnahme des Gesuchstellers Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 nahm der Gesuchsteller zu den Anträgen des Kantons, der Gemeinde, der Kollektiveinsprecher, des WWF Sektion Uri und der Pro Natura Uri, zu der von 15 Personen mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Dezember 1998 sowie zu den zwei eingereichten Gutachten vom 12. Juni 1998 und 10. Dezember 1998 Stellung.

3. Kollektiveinsprache Innert der angezeigten Frist vom 10. November bis 10. Dezember 1998 wurde vom Schweizer Vogelschutz SVS, BirdLife Schweiz, dem RHEINAUBUND, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat sowie von der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) eine Kollektiveinsprache gegen das Vorhaben eingereicht.

Diese Organisationen werden im Anhang der Verordnung über die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen namentlich aufgeführt (vgl. SR 814.076), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Kollektiveinsprache einzutreten ist.

In derselben wurde, sinngemäss wiedergegeben, das Nachstehende beantragt: 1.

Antrag Das Bauvorhaben sei mit den Instrumenten des Raumplanungsgesetzes zu behandeln, d.h. erst zu behandeln, wenn ein aktualisiertes Gesamtkonzept unter Berücksichtigung aller Schutz- und Nutzungsansprüche für das gesamte Gebiet Realp-Zumdorf vorliegt. Auf das Baugesuch sei daher nicht einzutreten.

2.

Eventualantrag 1 Die Baubewilligung zur Laufstrecke Ost, ab Perimeter 1498.50, und zur Schlaufenbildung bei der 50m-Kleinkaliberanlage sei dem Gesuchsteller nicht zu erteilen.

3.

Eventualantrag 2 3.1 Bei Baubewilligungserteilung sei die Bauherrschaft, bzw. der Gesuchsteller im Bereich der Oststrecke zu verpflichten, während dem Bau und Betrieb die nachfolgenden natur- und lebensraumschonenden Alternativen einzuhalten: a. Linienführung und Umfang der Rollskibahn seien im Bereich Diepelingen zu optimieren.

b. Es sollen keine Bäume im Reifweidenhain von Diepelingen gefällt werden dürfen.

c. Entwässerungen neben dem Trasse der Rollskibahn seien zu untersagen.

d. Baupisten seien zu minimieren und sollen nicht auf extensiven Weiden und anmoorigem Boden angelegt werden dürfen.

e. Die Bodenverdichtung neben der Rollskibahn während der Bauphase sei zu minimieren. Die Bauzeit soll sich nach Schneeschmelze und Witterung richten müssen.

f. Die Bauzeit in den ornithologisch wertvollen Gebieten sei ausserhalb der Brutzeit von Mai bis Juni festzulegen.

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3.2 Die Baubewilligung sei nur zu erteilen, wenn der Vollzug folgender Auflagen gesichert ist: a. Schaffung eines Fahrverbotes und dessen Vollzug auf der Trainingsanlage, damit diese nur zu Anlieferungszwecken mit Motorfahrzeugen benutzt werden darf.

b. Zeitliche und zahlenmässige Beschränkung von Grossanlässen, Abbau der mobilen Einrichtungen nach Grossanlässen.

c. Für alle Zeit kein weiterer Ausbau der Trainingsanlage.

Vorab kann festgehalten werden, dass das VBS zur Beurteilung des formgerecht eingereichten Baugesuches und zur Beantwortung der Frage, ob die raumplanerischen Voraussetzungen für dasselbe erfüllt sind, sachlich zuständig ist (vgl. hierzu Ziff. II /A/1 hiervor sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 MBV, Art. 10 MBV und Ziff.

II/B/9/a hiernach). Angesichts des bestehenden aktuellen und schutzwürdigen Rechtschutzinteresses des Gesuchstellers und des Vorliegens der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen wird daher auf dasselbe eingetreten (vgl. hierzu auch Fritz Gygi in: Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S.72 ff.). Der Antrag der Kollektiveinsprecher, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, wird demzufolge abgewiesen. Im weiteren wird, soweit es die Meinung der Kollektiveinsprecher gewesen sein sollte, dass das Baugesuch abzuweisen sei, auf die Ausführungen unter Ziffer II/B/9/a hiernach verwiesen.

Bezüglich der übrigen Anträge und deren Begründung sodann auf die Erwägungen unter Ziffer II/B/9 hiernach. Sofern der Gesuchsteller entsprechend seiner Stellungnahme (vgl. Ziff. II/B/2 hiervor) beabsichtigt, die vorstehenden Anträge zu berücksichtigen, werden sie, soweit sie nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen nicht bereits als berücksichtigt zu gelten haben oder in den Erwägungen hiernach (vgl. Ziff.

II/B/9) speziell auf dieselben eingegangen wird, nachstehend jeweilen als entsprechende Auflage verfügt.

4. Stellungnahme der Gemeinde Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Realp hat gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Einwände (Stellungnahme vom 5. Januar 1999). Er beantragt sinngemäss das Nachstehende: a.

b.

Der Gesuchsteller habe dafür zu sorgen, dass die künftigen Anlagebenützer keine Autos im Gebiet ,,Flesch" und ,,Diepelingen" stationieren. Fahrzeuge sind auf den vorhandenen Parkplätzen links der Reuss bzw. im Dorfbereich abzustellen.

Die Bauarbeiten seien möglichst landschafts- und umweltschonend auszuführen. Die Tragkraft des sog. Dorfsteges ist zwingend einzuhalten. Es dürfen keine Überlasten über diese Brücke transportiert werden.

Bezüglich der Begründung dieser Anträge wird auf die Erwägungen unter Ziffer II/B/9 hiernach verwiesen. Sofern der Gesuchsteller entsprechend seiner Stellungnahme (vgl. Ziff. II/B/2 hiervor) beabsichtigt, die vorstehenden Anträge zu berücksichtigen, werden sie, soweit sie nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen nicht bereits als berücksichtigt zu gelten haben oder in den Erwägungen hiernach (vgl. Ziff.

II/B/9) speziell auf dieselben eingegangen wird, nachstehend jeweilen als entsprechende Auflage verfügt.

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5. Stellungnahme des Kantons Die Baudirektion des Kantons Uri hält gestützt auf die kantonsinterne Vernehmlassung in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 1999 fest, dass das Bauvorhaben grundsätzlich positiv beurteilt wird und beantragt sinngemäss was nachstehend folgt: a. Im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei das kantonale Richtplanverfahren durchzuführen, bzw. dasselbe nachzuholen und in das militärische Baubewilligungsverfahren zu integrieren.

b. Die Projektunterlagen seien durch ein Parkplatzkonzept zu ergänzen. Zudem sei aufzuzeigen, wie der Mehrverkehr in Realp geführt werden soll. Dieses Konzept sei durch das kantonale Amt für Tiefbau, Stab KI, Verkehrswesen, zu genehmigen.

c. Auf das projektierte Bankett für Fuss- bzw. Wanderwege sei im gesamten Projektperimeter zu verzichten. Die Rollskistrecke soll bei Bedarf durch Fussgänger mitbenutzt werden können. Dies, da das Vorhaben keine Wanderwege tangiert, eine Ersatzpflicht somit nicht besteht und im Sinne der haushälterischen Bodennutzung eine Ersatzmassnahme weder recht- noch zweckmässig ist.

d. Auf den Bau der Brücke über die Furkareuss sei, im Sinne der haushälterischen Bodennutzung, einer nachhaltigen Ufernutzung sowie angesichts des Prinzips des sparsamen Ressourceneinsatzes zu verzichten. Statt dessen sei die Mitbenutzung oder Erweiterung der bestehenden Querung (Eisenbahnbrücke) zu prüfen.

e. Im Bereich Natur- und Landschaftsschutz wird was nachstehend folgt beantragt: ­ Zum Schutze des Amphibienbiotops beim Schutzdamm dürfe die ohnehin schon knappe Pufferzone nicht weiter geschmälert werden, weshalb die Linienführung im Bereich des Weihers zu korrigieren, bzw. die Rollerbahn in den Hang oberhalb der Feldgehölze zu verlegen sei. Damit könnten sowohl die Konflikte mit dem Biotopschutz als auch diejenigen mit den Spaziergängern - der Rundweg um den Lawinenschutzdamm sei ein wichtiger Spazierweg für die Bevölkerung von Realp entschärft werden.

­ Die projektierten ökologischen Ersatzmassnahmen, insbesondere in den Gebieten innerhalb der beiden Bahnschlaufen (Kleinkaliber Schiessanlage und Wendeschlaufe am Ostende), die Inselbiotope darstellen, seien zu optimieren. Einerseits seien zusätzliche Gehölzpflanzungen in diesen Gebieten entlang der Rollerbahn vorzunehmen (inkl. Grünstreifen zwischen Bahn und Gehölz). Andererseits
soll die Renaturierung des Bachgerinnes auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 184 (Maria SimmenSimmen) realisiert werden.

­ Mit Verweis auf das Hochwasserschutzprojekt Reuss soll die Fläche zwischen dem Sekundärdamm Realp und der Erschliessungsstrasse entlang der Reuss zukünftig weiterhin nur extensiv als Ruderalfläche genutzt werden können (keine Düngung).

­ Wie im Rahmen des Hochwasserschutzprojekts Reuss bereits durchgeführt, sollen grundsätzlich alle Weidenbäume nicht gefällt, sondern versetzt werden. Im weiteren sei der schützenswerte Weidenbestand bei Diepelingen durch Neupflanzungen zu ergänzen.

­ Die zukünftige Rollerbahn sei mit einem Fahrverbot zu belegen.

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­

Die Ausführung des Bauprojektes sei während der gesamten Dauer durch eine externe Fachperson ökologisch zu begleiten.

f. Bezüglich der Modalitäten des militärischen Baubewilligungsverfahrens wird beantragt: ­ Die militärische Baubewilligungsbehörde solle das Verfahren für grössere Sportanlagen mit dem Bundesamt für Raumplanung diskutieren.

­ Falls die Errichtung von Sportanlagen mit ähnlicher Zielsetzung unter das militärische Baubewilligungsverfahren fällt, ist das Koordinationsblatt 04.11 ,,Eidgenössischer Waffenplatz Andermatt" des Sachplans Waffen- und Schiessplätze zu ergänzen mit den Aktivitäten als Sportstützpunkt und dessen Auswirkungen im Gebiet des Urserentals.

­ Falls die Errichtung einer Sportanlage mit ähnlicher Zielsetzung nicht unter das militärische Baubewilligungsverfahren fällt, sei eine nachträgliche Errichtung einer Zone für Sport- und Freizeit für das betroffene Gebiet zu prüfen. Der entsprechende Antrag ist bei der Gemeinde Realp einzureichen.

­ In Zukunft seien die zwei Planungsschritte Koordination auf Richtplanoder Sachplanstufe und Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden und einzuhalten.

g. Im Gewässerschutzbereich wird vom kantonalen Amt für Umweltschutz folgendes beantragt: ­ Der Abbruch der bestehenden Brückenkonstruktionen und der Neubau der Widerlager sei bei trockenen Verhältnissen auszuführen.

­ Eine Verunreinigung der Gewässer mit Betonabwasser oder Zementstaub ist durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen nach Massgabe des Anhanges 3.3 des kantonalen Amtes für Umweltschutz, Abteilung Gewässerschutz, vom 11. November 1998 beim Bau zu vermeiden.

­ Bei der Bachquerung Frühtalbach ist die Auspflästerung des Eiformrohrs mit Natursteinen möglichst rauh und lückig zu gestalten, damit sich im Lückenbereich stellenweise Kies ablagern kann.

­ Der Gesuchsteller soll prüfen, ob an der geplanten Aufweitung des Schiessstand-Bächleins auf der Ostseite der Läger der Kleinkaliberanlage ein Amphibienteich erstellt werden kann. Im weiteren soll er prüfen, ob zur gewässerökologischen Aufwertung eine, zumindest teilweise, Ausdolung des Bächleins beim Schiessstand links und rechts der Rollpiste möglich ist.

­ Die gewässerseitige Böschung des Sekundärdammes zwischen km 0.850 und km 1.240 sei entsprechend dem heutigen Zustand als Ruderalfläche zu gestalten.

h. Im Bereich des
Bodenschutzes wird folgendes beantragt: ­ Bodenmaterial mit erhöhten Schwermetallgehalten dürfe nicht aus den belasteten Bereichen abtransportiert werden. Eine Wiederverwendung an derselben Stelle sei indes möglich. Falls überschüssiges Material abtransportiert werden muss, sei dieses nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

­ Der Kugelfang aus Schnee müsse ein ausreichendes Volumen aufweisen. Dieses sei während der Wintersaison laufend zu überprüfen und anzupassen. Nach der Schneeschmelze seien die Projektile sofort einzusammeln und zu entsorgen.

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­

i.

In den ersten Betriebsjahren seien im Bereich der mobilen Kugelfangsysteme jährlich Bodenuntersuchungen auf Schwermetallbelastung vorzunehmen und die Ergebnisse dem Amt für Umweltschutz des Kantons Uri zur Beurteilung mitzuteilen. Auf jeden Fall müsse vermieden werden, dass durch den Schiessbetrieb mit der mobilen Anlage im ganzen Gelände Schwermetallbelastungen im Boden verursacht werden.

Was den Wasserbau anbelangt, so wird vorab festgehalten, dass die Planungsarbeiten für die Rollskibahn eng mit dem kantonalen Amt für Tiefbau, Abteilung Wasserbau zu koordinieren sind. Insbesondere müsse der im Bereich des Sekundärdammes vorgesehene Abschnitt der Rollskibahn vorerst provisorisch gebaut und später nach der Ausführung der Hochwasserschutzmassnahmen angepasst werden. Sodann wird von Seiten des Kantons was nachstehend folgt beantragt: ­ Bezüglich der projektierten Rollskibrücke über die Furkareuss im Bereich Portal FO-Basistunnel sei das Auflager Nord auf Fels zu fundieren. Sodann soll das Auflager Süd mindestens 3m tiefer als die bestehende Reusssohle fundiert werden. Die Widerlager seien fachgerecht, erosionssicher und ausserhalb des Abflussprofiles zu erstellen. Nach Abschluss der Bauarbeiten seien die Uferbereiche naturnah wiederherzustellen.

­ Der Abschnitt der Rollskibahn der auf dem geplanten Sekundärdamm der Reuss vorgesehen ist, muss vorerst provisorisch angelegt und später, koordiniert mit dem Sekundärdamm, definitiv gebaut werden.

­ Im Bereiche des Überflutungsgebietes (Bereich Dorfbrücke) ist auf Anrampungen der Rollskibahn zu verzichten. Falls das bestehende Längenprofil der Strasse verändert wird, ist dies in einem Detailplan aufzuzeigen.

­ Was den Schutz des Ufers der Furkareuss im Bereich Hohbieltal anbelangt, so wird festgehalten, dass allfällige, im generellen Hochwasserschutzprojekt Reuss nicht vorgesehene Sicherungsmassnahmen, im Bereich des Flurweges zulasten des Gesuchstellers auszuführen sind.

­ Was die Kabelrohraufhängung an der Dorfbrücke anbelangt, so wird festgehalten, dass im generellen Hochwasserschutzprojekt eine neue Dorfbrücke mit einem Standort von ca. 50 m flussabwärts der alten Brücke vorgesehen ist. Sollte diese neue Dorfbrücke später erstellt werden, sollen sämtliche Anpassungsarbeiten zu Lasten des Gesuchstellers erfolgen.

­ Was den Bachübergang beim
Boneggbach sowie denjenigen beim Wittalbach anbelangt so wird beantragt, dass die neu zu erstellenden Widerlager ausserhalb des Abflussprofiles (bestehender Uferverbau) erosionssicher zu fundieren sind.

­ Bezüglich der projektierten Bachverlegung bei der 50m-Kleinkaliber Schiessanlage wird beantragt, dass der Gerinnecharakter des Bächleins beizubehalten und die Ufer mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen zu bestocken sind. Sodann soll der Unterhalt am Gewässer im Bereich der Bachverlegung zulasten des Gesuchstellers gehen.

­ Der Frühtalbach ist mit einem Eiformrohr 80/120 cm zu queren. Die Sohle dieses Eiformrohres ist mit Natursteinen auszubilden.

­ Im Raume Wendeschlaufe Ost dürfen im Uferbereich des Gewässers keine baulichen Massnahmen ausgeführt werden.

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­

Bezüglich der Unterhaltspflichten wird darauf hingewiesen, bzw. beantragt, dass nach Massgabe des Wasserbaugesetzes des Kantons Uri (WBG; RB 40.1211) der Anlageeigentümer bei sämtlichen Gewässerquerungen unterhaltspflichtig wird. Dabei erstreckt sich der Unterhalt auf die bewilligten Objekte der Rollskibahn wie auch auf eine je 5m lange Gewässer- und Uferstrecke oberhalb und unterhalb der bewilligten Objekte, ohne Subventionsberechtigung gemäss Artikel 35 und 38 WBG. Im weiteren wird darauf hingewiesen, bzw. beantragt, dass der Bewilligungsinhaber bei Ausbau- und Unterhaltsarbeiten an den Gewässern alle Kosten trägt, die mit den Objekten der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Es besteht auch kein Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen.

­ Im weiteren wird beantragt, dass der Arbeitsbeginn dem kantonalen Amt für Tiefbau, Abteilung Wasser, frühzeitig mitzuteilen sei. Ebenso seien alle wichtigen Arbeitsphasen (Aushub, Fundation) im Bereich der Gewässer zur Kontrolle zu melden.

j. Ferner stellt das kantonale Amt für Landwirtschaft fest, bzw. beantragt, dass durch die Erstellung der Biathlon-Anlage landwirtschaftliche Nutzflächen beansprucht werden und in entsprechendem Umfange die diesbezüglichen landwirtschaftlichen Direktzahlungen entfallen, welcher Sachverhalt durch die Bewirtschafter, bzw. den Eigentümer zu beachten ist.

k. Im weiteren wird bezüglich des Forstwesens festgehalten, dass es sich bei den durch das Vorhaben betroffenen Bestockungen nicht um Wald im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald handelt. Die Arbeiten hätten sich, was die tangierten Bestockungen betreffe, nach den Auflagen und Bewilligungen der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zu richten.

l. Was den Bereich des Verkehrs anbelangt, so wird beantragt, dass die Projektunterlagen durch ein Parkplatzkonzept zu ergänzen sind, das in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Realp auszuarbeiten ist. Das Konzept habe Standort und Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze sowie die entsprechende Wegweisung aufzuzeigen und sei dem kantonalen Amt für Tiefbau, Stab KI, Verkehrswesen zur Genehmigung vorzulegen.

m. Ferner beantragt der Kanton Uri, den in der Stellungnahme der Einwohnergemeinde Realp (vgl. Ziff. II/B/4 hiervor) geäusserten Anliegen sei Rechnung zu tragen und äussert sich zu der Kollektiveinsprache
(vgl. Ziff. II/B/3 hiervor) dahingehend, dass Bedürfnis und Standortgebundenheit aus seiner Sicht gegeben und aus volkswirtschaftlichen Überlegungen erwünscht sind, sofern das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bezüglich der Stellungnahme der Pro Natura Uri und des WWF, Sektion Uri vom 9.

Dezember 1998 wird festgehalten, dass diese Umweltorganisationen erfreut darüber sind, dass - wie ursprünglich projektiert - auf die grosse Schlaufe im Bereich der Laufstrecke Ost verzichtet wird. Ferner, dass von diesen Umweltorganisationen folgendes beantragt wird: ­ Die Ersatzmassnahmen sollen so plaziert und strukturiert werden, dass eine optimale Vernetzung mit bestehenden naturnahen Zonen gewährleistet werden kann.

­ Zugunsten der Vernetzung des Gebietes zwischen ,,Pro Natura - Parzelle" und dem Stall soll geprüft werden, ob die Schiessanlage statt mit einer trennenden Schlaufe auch mit einem zweispurigen Weg erschlossen werden könnte.

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­

Der flächenmässige Umfang der Ersatzmassnahmen-Gebiete soll so dimensioniert sein, dass der erwartete ökologische Wert tatsächlich erreicht werden kann. Es muss durch entsprechende Benutzerreglemente und Auflagen an die bewirtschaftenden Landwirte sichergestellt werden, dass die geschaffenen Ersatzmassnahmen auch in Zukunft vollumfänglich erhalten bleiben.

­ Durch Optimierung des Trasseverlaufes und der baulichen und betrieblichen Abläufe oder/ und durch die Schaffung geeigneter Ersatzmassnahmen soll eine weitere Beeinträchtigung der Vogel-Lebensräume vermieden werden.

­ Es soll nochmals geprüft werden, ob es möglich ist, auf das Fällen einzelner Weiden im Gebiet Diepelingen zu verzichten. Andernfalls wird eine Verpflanzung der betroffenen Bäume gefordert, denn der ökologische Wert ausgewachsener Bäume sei wesentlich höher als derjenige von Jungpflanzen. Auch soll auf geeignete Weise Ersatz geschaffen werden für die durch die Baumassnahmen verdrängten wertvollen Pflanzenbestände.

­ Es soll geprüft werden, ob die Schadstoffeinträge durch den Schiessbetrieb eine Nutzungseinschränkung im Schussfeld und beim Scheibenstand notwendig machen. Es sei sicherzustellen, dass das gewählte Kugelfangsystem dem bestmöglichen Standard entspricht.

­ Durch die Schaffung eines Reglements und dessen Vollzug soll sichergestellt werden, dass die Trainingsanlage und deren Umfeld nur zu Anlieferungszwecken mit Motorfahrzeugen befahren wird. Die Parkierung soll generell auf die bestehenden Parkplatzflächen beschränkt werden.

­ Es soll im weiteren geprüft werden, ob der Wanderweg zulasten der Fahrbahn auf 100 cm verbreitert werden könne. Ferner müsse sichergestellt sein, dass diese Wege auch im Winter sicher begangen werden können.

n. Der Kanton Uri hält in seiner Stellungnahme sodann fest, dass die Umsetzung der obgenannten Anträge vom Projektverfasser mit den Umweltverbänden Pro Natura Uri und WWF Sektion Uri abzusprechen sei.

o. Zu guter letzt informiert der Kanton Uri in seiner Stellungnahme, dass entsprechend einem Schreiben vom 5. Dezember 1998, welches von 15 Personen unterzeichnet ist, die Bestrebungen der Pro Natura Uri unterstützt würden. Es sei der Wunsch geäussert worden, dass die Rollbahn im Gebiet des Biotops, auf der Südseite des Lawinendammes, nicht wie geplant zu erstellen sei. Gewünscht werde,
dass dieses Gebiet für die Spaziergänger reserviert bleibe. Die geplante Rollbahn könne ohne grosse Probleme ausserhalb des genannten Gebietes geführt werden.

Bezüglich der Begründung dieser Anträge wird auf die Erwägungen unter Ziff.

II/B/9 hiernach verwiesen. Sofern der Gesuchsteller entsprechend seiner Stellungnahme (vgl. Ziff. II/B/2 hiervor) beabsichtigt, die vorstehenden Anträge zu berücksichtigen, werden sie, soweit sie nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen nicht bereits als berücksichtigt zu gelten haben oder in den Erwägungen hiernach (vgl. Ziff.

II/B/9) speziell auf dieselben eingegangen wird, nachstehend jeweilen als entsprechende Auflage verfügt.

9981

6. Stellungnahme des Bundesamtes für Raumplanung (BRP) Das BRP beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1999 sinngemäss was nachstehend folgt: a. In den Erwägungen der Baubewilligung sei transparent darzulegen, wie weit das Vorhaben mit der für ,,Sion 2006" vorgesehenen Biathlon-Anlage im Goms koordiniert ist, sowie aus welchen Gründen die Anlage die Schwelle der Sachplanrelevanz nicht erreicht und nach dem militärischen Baubewilligungsverfahren bewilligt wird.

b. Mit der Baubewilligung sei sicherzustellen, dass die Nutzungen unterhalb der Schwelle der Sachplanrelevanz bleiben und dass die zivilen Nutzungen die militärischen Nutzungen nicht übersteigen; c. Eingaben von nicht einspracheberechtigten Personen seien als Anregung im Sinne von Artikel 4 RPG zu behandeln; d. Die Gesuchsteller seien anzuhalten, bei künftigen Projekten einen Bericht im Sinne von Artikel 26 RPV beizulegen.

Bezüglich der Begründung dieser Anträge wird auf die Erwägungen unter Ziffer II/B/9 hiernach verwiesen.

7. Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1999 bezüglich der Sachplanrelevanz des Vorhabens stellte das (BUWAL) folgende Anträge: a. Die neue Biathlon-Trainingsanlage sei nicht als Festsetzung, sondern als Zwischenergebnis in den Sachplan aufzunehmen; b. Auf der Karte 1:50'000 des Sachplanes sei der östliche Teil der Anlage auf die im hängigen Baugesuch angegebene Länge zu verkürzen; In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Juli 1999 stellt das BUWAL folgende Anträge: c. Auf den östlich des geplanten Schiesstandes gelegenen Streckenteil sei zu verzichten; d. Für den Westteil seien in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz entsprechende Ersatzmassnahmen zu planen und auszuführen; e. Der Beseitigung der Ufervegetation beim Bächlein werde zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die eingedolte Teilstrecke für die Verschiebung des Bachlaufes in die Betrachtung miteinbezogen und renaturiert wird. Die Gestaltung der neuen Telstrecken sei gemäss Artikel 37 Absatz 2 GSchG vorzunehmen; f. Alle Arbeiten im und in der Nähe der Fliessgewässer seien gemäss den kantonalen Richtlinien bezüglich Gewässerschutz und Fischerei durchzuführen; g. Es seien nach Erstellung der Anlage Lärmkontrollmessungen durchzuführen;
diese seien nach den zu diesem künftigen Zeitpunkt bestehenden Grundlagen (Beurteilungsmethodik von Schiessen mit Kleinkalibermunition) zu beurteilen. Die Ergebnisse seien dem BUWAL umgehend mitzuteilen; h. Sollte sich nachträglich erweisen, dass an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen der Immissionsgrenzwert überschritten wird, seien Emissionsbegrenzungen nach Artikel 12 USG vorzunehmen oder entsprechende Schallschutzmassnahmen zu treffen (Art. 10 LSV).

Bezüglich der Begründung dieser Anträge wird auf die Erwägungen unter Ziffer II/B/9 hiernach verwiesen. Sofern der Gesuchsteller entsprechend seiner Stellung9982

nahme (vgl. Ziff. II/B/2 hiervor) beabsichtigt, die vorstehenden Anträge zu berücksichtigen, werden sie, soweit sie nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen nicht bereits als berücksichtigt zu gelten haben oder in den Erwägungen hiernach (vgl. Ziff.

II/B/9) speziell auf dieselben eingegangen wird, nachstehend jeweilen als entsprechende Auflage verfügt.

8. Weitere Eingaben während der Einsprachefrist Nebst dem erwähnten Schreiben der 15 Mitunterzeichner und der Stellungnahme der Pro Natura Uri und des WWF Sektion Uri (vgl. Ziffern II/B/5/m und II/B/5/o) wurden der Kollektiveinsprache ein Gutachten vom 10. Dezember 1998 und ein solches vom 12. Juni 1998 beigelegt. All diese Eingaben - d.h. auch die beiden Gutachten werden, wie bereits unter Ziffer I/4 hiervor erwähnt, jeweilen nicht als formelle Einsprache im Sinne von Artikel 15 MBV behandelt, wohl aber als Mitwirkung im Sinne von Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Im letzteren der beiden Gutachten hält der Gutachter, sinngemäss und zusammengefasst wiedergegeben, fest, dass im ganzen Alpenraum keine andere Lorbeerweiden-Gesellschaft von ähnlich grosser Ausdehnung, vielfältiger Zusammensetzung und faszinierender Einbettung zwischen Sonnen- und Schattenhang mit stark divergierender Flora und Fauna bekannt sei, als diejenige der Lorbeerweiden Aue im oberen Urserental zwischen Realp und Hospental. Wie attraktiv diese Aue ist, werde neben wiederholt festgestellten seltenen Brutvogelarten und der Brutortstreue der Gartengrasmücke durch die recht zahlreich nachgewiesenen Ausnahmeerscheinungen wie Bienenfresser, Sprosser, Orpheusspötter und die Weissbartgrasmücke unterstrichen. Die Einzigartigkeit der Aue wird denn auch im erstgenannten Gutachten vom 10. Dezember 1998 hervorgehoben. Im weiteren wird, sinngemäss wiedergegeben, festgehalten, dass für den Fortbestand der Aue mit den dort vorkommenden Lebensgemeinschaften die Möglichkeit ausserordentlich wichtig ist, dass der Fluss und besonders die Seitenbäche über die Ufer treten können. Wenn die Aue, insbesondere durch eine technische Einrichtung in der Umgebung, beeinträchtigt werde, besonders wenn dieselbe Entwässerungen und Schutzmassnahmen vor Überflutung mit sich bringe oder nachträglich erforderlich macht, bestünde die grosse Gefahr, dass die seltenen Arten stark zurückgehen oder ganz
verschwinden könnten. Aus diesen Gründen unterstützt der Gutachter im Namen des Präsidenten der Association Suisse des Phytosociologie und als deren Mitglied die Kollektiveinsprache (vgl. Ziff. II/B/3 hiervor) und beantragt, es sei auf die Realisierung des Vorhabens zu verzichten.

9. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a. Sachplanrelevanz / Raumordnung: aa. Allgemeines Alle raumwirksamen Tätigkeiten mit überörtlichen Auswirkungen im Bereich der militärischen Ausbildung bedürfen einer Grobabstimmung mit den anderen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, bzw. einer Festsetzung durch den Bundesrat im Sachplan Waffen- und Schiessplätze (vgl. hierzu insbesondere die Artikel 1, 2 und 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700).

Dies, in der Regel jeweilen vor Einleitung des eigentlichen militärischen Baubewilligungsverfahrens, in welchem die örtliche Planung und Feinabstimmung abschliessend beurteilt wird (Detailprojektierung). Im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung war im Sachplan festgesetzt, dass die militärische Nutzung des Eidgenössischen Waffenplatzes Ander9983

matt (Objektblatt 04.11) im bisherigen Rahmen weitergeführt wird. Da nach der Realisierung des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens mit einer Änderung des Ausmasses der bisherigen militärsportlichen Nutzung des Waffenplatzgebietes Andermatt zu rechnen ist, wurde ein Sachplanverfahren bezüglich des Hauptzweckes initiiert, in das sowohl das BRP als auch das BUWAL, der Kanton Uri, die Einwohnergemeinde Realp und deren Bevölkerung, letztere im Sinne von Artikel 4 RPG, miteinbezogen wurden.

Im Rahmen dieses parallel zum vorliegenden Baubewilligungsverfahren verlaufenden Sachplanverfahrens konnte festgestellt werden, dass durch das Vorhaben das nationale Auengebiet Widen (Objekt Nr. 108) am linksseitigen Furkareuss-Ufer nicht tangiert wird. Zudem, dass die an der gegenüberliegenden Uferseite entlang verlaufende Winterloipe sich in einem Gebiet befindet, welches für die Aufnahme in das nationale Aueninventar vorgesehen ist und somit dem vorsorglichen Schutz von Artikel 29 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1) untersteht, das Vorhaben aber diesen Bereich ebenfalls nicht betrifft.

Daher, und da das Vorhaben grösstenteils bestehende Anlagen umfasst, welche bereits seit einigen Jahren als Trainings- und Wettkampfanlagen militärisch genutzt wurden, wurde beschlossen, dass sich der Bau des Projektierten, für sich alleine betrachtet, nicht erheblich auf den Raum und die Umwelt auswirkt, eine Sachplananpassung deswegen nicht erforderlich ist. Hingegen wurde eine solche angesichts der zu erwarteten Nutzungssteigerung des gesamten Waffenplatzgebietes, z.B. mit Blick auf den Individualverkehr, den Bedarf an Publikumsanlagen bei Grossanlässen und die Nutzung der vorhandenen Siedlungsinfrastruktur, für erforderlich erachtet. Weil die Erstellung der projektierten Biathlon-Anlage nicht Gegenstand des Sachplanverfahrens war, sondern die inskünftig intensivere Nutzung des Waffenplatzes Andermatt, konnte dem Antrag des BUWAL, wonach die neue BiathlonTrainingsanlage nicht als Festsetzung sondern als Zwischenergebnis in den Sachplan aufzunehmen sei, nicht entsprochen werden (vgl. Ziff.

II/B/7/a hiervor). Vielmehr wurde mit Bundesratsbeschluss vom 15.

September 1999 der Hauptzweck des Eidgenössischen Waffenplatzes Andermatt (Objektblatt Nr. 04.11) von ,,Infanterie/ Artillerieschiessplatz" in ,,Infanterie/
Artillerieschiessplatz/ Armeesportstützpunkt" geändert, bzw. diese Festsetzung der Ergänzung des Hauptzwecks beschlossen und die bestehende Biathlon-Trainingsanlage als Bestandteil der wichtigsten Infrastruktur des Waffenplatzes neu als Bst. b12 aufgeführt. Im weiteren wurde festgesetzt, dass grössere militärsportliche Wettkämpfe der Koordination bedürfen. Da auf die Darstellung des Projektes als solches in der Karte verzichtet wurde, bestand kein Anlass dem Antrag des BUWAL, wonach auf der Karte 1:50'000 des Sachplans der östliche Teil der Biathlon-Anlage auf die im hängigen Baugesuch angegebene Länge zu verkürzen ist (vgl. Ziff. II/B/7/b), zu entsprechen. Statt dessen wurde der ungefähre Standort der bereits bestehenden Anlage eingezeichnet. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erhellt auch, warum der Bau des Projektierten für sich alleine betrachtet die Schwelle der Sachplanrelevanz nicht erreicht und im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen 9984

ist. Dass die Nutzung der Biathlon-Anlage auch inskünftig unter der Schwelle der Sachplanrelevanz bleibt, kann ferner nicht mittels vorliegendem Baubewilligungsverfahren sichergestellt werden, ebensowenig, dass die zivile Nutzung inskünftig die militärische nicht übersteigt.

Denn, die militärische Baubewilligung ist bloss ein Mittel zur Durchsetzung des im Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs geltenden Bau-, Planungs- und Umweltrechts (vgl. Art. 27 Abs. 1 MBV). Mit derselben kann also unter anderem nur festgestellt werden, dass das Vorhaben angesichts des obstehend erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1999 im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung sachplankonform ist und die projektierte Biathlon-Anlage überwiegend militärisch genutzt werden soll. Sollte letzteres zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein, so läge eine nach Massgabe des kantonalen Baubewilligungsverfahrens bewilligungspflichtige Umnutzung einer bestehenden militärischen Anlage vor, welche allenfalls eine Anpassung des kantonalen Richtplans, sowie der kommunalen baurechtlichen Grundordnung erfordern würde (vgl. hierzu auch Art. 2 Abs. 1 MBV sowie das unter Ziff. II/A/1 hiervor Gesagte). Hingegen kann, sozusagen auf Nutzungsplanstufe, mittels Auflagen zur vorliegenden Baubewilligungsverfügung sichergestellt werden, dass beim Betrieb der Anlage erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt ausbleiben (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen). Angesichts der Tatsache, dass die olympischen Winterspiele im Jahre 2006 nicht in Sion stattfinden werden, steht zudem fest, dass keine Koordination des Vorhabens mit dem ursprünglich im Rahmen von Sion 2006 Geplanten stattfindet.

Ferner wird zur Kenntnis genommen, dass der Gesuchsteller anzuhalten sei, bei künftigen Projekten einen Bericht im Sinne von Artikel 26 RPV einzureichen. Zudem werden, wie bereits erwähnt, die Eingaben von nicht einspracheberechtigten Personen als Anregung im Sinne von Artikel 4 RPG berücksichtigt. Damit sind die Anträge des BRP (vgl. Ziff.

II/B/6) und auch diejenigen des Kantons Uri unter Ziffer II/B/5/f hiervor beantwortet und es erübrigt sich nachstehend die Verfügung entsprechender Auflagen. Ferner kann festgehalten werden, dass das BRP ansonsten das Projekt als mit den Zielen und Grundsätzen des RPG als vereinbar erachtet.

Was im weiteren
den Kanton Uri anbelangt, so wurde derselbe im Rahmen des hiervor beschriebenen Sachplanverfahrens angehört. Das Vorhaben wurde von ihm in diesem Sachplanverfahren nicht explizit als unvereinbar mit dem gültigen kantonalen Richtplan sowie mit dem Strukturkonzept Uri, welches eine Grundlage des neuen Urner Richtplans bildet, erachtet. Dies geht nicht zuletzt auch aus der Tatsache hervor, dass er sich im Rahmen der abschliessenden Anhörung nicht geäussert hat. Ferner bezeichnet der Kanton in seiner Stellungnahme im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Vorhaben als im Grundsatze mit dem zukünftigen Richtplan als vereinbar. Da der geänderte Sachplan Waffen- und Schiessplätze mit Beschluss des Bundesrates vom 15. September 1999 in Rechtskraft erwachsen ist, hat also das geplante Vorhaben als mit dem kantonalen Richtplan als vereinbar zu gelten. Eine wirksame Einarbeitung aller erheblichen kantonalen Interessen auf Richtplanstufe kann daher, wie beantragt (vgl. Ziff. II/B/5/a), 9985

im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens nicht mehr erfolgen. Aus dem bisher Gesagten erhellt, dass das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben durchaus mit den Instrumenten des Raumplanungsgesetzes behandelt, nicht isoliert, sondern im raumplanerischen Kontext, betrachtet wurde. Selbst wenn von den Kollektiveinsprechern beantragt worden wäre (vgl. Ziff. II/B/3 hiervor) das Baugesuch sei infolge der Verletzung des Grundsatzes des Primats der Planung abzuweisen, so hätte vielmehr die Kollektiveinsprache in diesem Punkt abgewiesen werden müssen.

Auch ist das Vorhaben angesichts der erfolgten Festsetzung des Hauptzwecks im Rahmen des Sachplanverfahrens durchaus standortgebunden, hat doch der Gesuchsteller objektive Gründe dargetan, die den vorgesehenen Standort in Realp gegenüber andern Standorten als vorteilhafter erscheinen lassen. So erwies sich, wie die Projektverantwortlichen anlässlich der Einigungsverhandlung (vgl. Ziff. I/6 hiervor) ausgeführt haben, das Areal bei der Kaserne Andermatt infolge der sich stellenden Sicherheitsprobleme, des zu flachen Geländes und der ungünstigen technischen Rahmenbedingungen, als ungeeigneter Standort.

Weder das Obergoms noch andere Standorte mit der erforderlichen schneesicheren Höhenlage verfügen zudem über eine so gut synergetisch nutzbare Infrastruktur ­ das Zeughaus Realp verfügt über eine bestehende Truppenunterkunft und eine unmittelbare Erschliessung zur Trainingsanlage - wie der Projektierte. Bleibt noch anzumerken, dass nach Massgabe der Stellungnahme der Einwohnergemeinde Realp (vgl.

Ziff. II/B/4 hiervor) das Vorhaben grösstenteils in der kommunalen Zone für Sport- und Freizeitanlagen erstellt werden soll, also im Rahmen eines zivilen Baubewilligungsverfahrens ebenfalls grösstenteils als zonenkonform einzustufen wäre. Auch bejaht der Kanton Uri in seiner Stellungnahme die Standortgebundenheit des Vorhabens (vgl. Ziff.

II/B/5/m hiervor). Dieselbe kann sodann auch im Falle einer geringfügigen Änderung des projektierten Trasseverlaufes bejaht werden. Dies, zumal vor dem Hintergrund der zu Artikel 24 RPG entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Standorte innerhalb des Projektperimeters denkbar sind, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu das unter Bst. b hiernach Gesagte sowie z.B. den BGE 115
Ib 485). Aus raumplanerischen Gründen drängt sich also eine Realisierung des Vorhabens andernorts nicht auf. Wie nachtstehend aufzuzeigen sein wird (vgl. Bst. b hiernach) ebensowenig aus natur- und landschaftsschützerischen Gründen.

bb. Zu den die Nutzung der projektierten Anlage betreffenden raumrelevanten Anträgen Bezüglich des zum raumrelevanten Bereich Verkehr/Parkplätze/Grossanlässe Beantragten (vgl. Ziffern II/B/3.3.2, II/B/4/a, II/B/5/b, e, l und m) gilt es festzuhalten, dass die Erschliessung, somit auch die verkehrsmässige, grundsätzlich eine kantonale, bzw. kommunale Aufgabe ist (vgl. hierzu auch Art. 19 RPG). Hingegen ersetzt die vorliegende Baubewilligung alle übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen, und es sind für Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich. Das kantonale, bzw. kommunale Recht ist aber bei der 9986

Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert (vgl.

hierzu Art. 126 Abs. 1 bis 3 MG).

Entsprechend dem ökologischen Begleitbericht (vgl. Ziff. II/A/2/c hiervor) kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der durch den Betrieb des Projektierten verursachte Mehrverkehr in Grenzen hält.

Zu Recht hält aber der Kanton Uri in seiner Stellungnahme fest, dass den Projektunterlagen nicht zu entnehmen ist, wie der Zusatzverkehr und das Parkplatzproblem in der Gemeinde Realp effektiv bewältigt werden sollen. Besonders in der Wintersaison seien an schönen Tagen alle Parkplätze besetzt. Zudem müsse die Zufahrt für den Notdienst und zur Verladestation an der Furka jederzeit gewährleistet sein. Die Projektverantwortlichen führen dazu aus, dass die Fahrzeuge auch weiterhin hauptsächlich auf dem Waffenplatz Andermatt abgestellt werden sollen. Während dem Sommer- und Winterbetrieb der Anlage stünden genügend Parkplätze im Zeughausareal Realp zur Verfügung.

Aus dem obstehend Gesagten erhellt, dass der aus der Realisierung des Vorhabens resultierende Mehrverkehr und das hierfür erforderliche Parkplatzangebot nur ungefähr, bzw. grob abgeschätzt werden können.

Vor Ausführung des Bauvorhabens ist daher ein mit den Vertretern der Gemeinde Realp, des Kantons Uri, des WWF Sektion Uri und der Pro Natura Uri erarbeitetes Nutzungskonzept bezüglich der notwendigen Parkplätze (Anzahl und Standorte) und der Führung des Mehrverkehrs in Realp zur Genehmigung einzureichen. In diesem Nutzungskonzept ist insbesondere, mit Ausnahme für den landwirtschaftlichen Zubringerdienst, ein Fahrverbot auf der Rollskibahn vorzusehen, ebenso ein Parkverbot für Anlagebenutzer im Gebiet ,,Flesch" und ,,Diepelingen".

Auch ist, was die Tragkraft des sogenannten Dorfsteges anbelangt, wie von der Gemeinde Realp beantragt, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dieselbe eingehalten wird. Zudem ist in für den Gesuchsteller verbindlicher Weise eine zahlenmässige und zeitliche Beschränkung von Grossanlässen und der Abbau der mobilen Einrichtungen nach denselben festzulegen. Die zahlenmässige und zeitliche Beschränkung von Grossanlässen jedoch unter dem Vorbehalt, dass einzelfallweise auf begründetes, bei der militärischen Baubewilligungsbehörde
einzureichendes Gesuch hin, von derselben abgewichen werden kann. Allgemein sei darauf hingewiesen, dass auf kantonale, bzw.

kommunale Interessen im Rahmen der Ausarbeitung des Konzepts nur soweit Rücksicht zu nehmen ist, als dass die Realisierung des Vorhabens durch dieselben nicht erheblich erschwert wird. Insbesondere besteht nicht das Erfordernis, dieses Konzept dem Kanton Uri zur Genehmigung vorzulegen, zumal, wie eingangs erwähnt, keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich sind. Es ergeht diesbezüglich nachstehend eine entsprechende Auflage.

Was den vom Kanton Uri beantragten Verzicht auf die neue Brücke über die Furkareuss anbelangt (vgl. Ziff. II/B/5/d hiervor), so gilt es vorab festzuhalten, dass durch den projektierten Neubau nicht gegen das raumplanerische Prinzip der haushälterischen Bodennutzung verstossen wird (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG) und die Ressourcen sparsam eingesetzt werden. Dies, zumal sich angesichts der aus Sicher9987

heitsgründen nicht möglichen Doppelnutzung der bestehenden Querung ein Neuverbrauch an Fläche vorliegend nicht vermeiden lässt. Auch kann angesichts der beabsichtigten Synergienutzung der projektierten Brücke mit der Furka-Oberalpbahn gesagt werden, dass in qualitativer Hinsicht eine optimale räumliche Zuordnung verschiedener Nutzungen angestrebt wird (vgl. hierzu auch Tschannen in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Schulthess Verlag, 1999, Randnote 15 zu Art. 1 RPG). Wie unter Ziff. II/B/9/ b/ bb hiernach aufzuzeigen sein wird, tritt der Brückenneubau auch nicht in Konflikt mit einer nachhaltigen Ufernutzung. Ferner gilt es festzuhalten, dass es sich bei der projektierten Trainingsanlage, wie auch beim ganzen Waffenplatz Realp, um sogenanntes Verwaltungsvermögen handelt, also um einen Vermögenswert, welcher dem Bund unmittelbar zur Erfüllung der öffentlichen Landesverteidigungsaufgabe dient. In der Verfügungsfähigkeit bezüglich des Verwaltungsvermögens ist der Bund eingeschränkt.

Unter anderem darf der widmungsgemässe Zweck desselben durch eine andere Nutzung, bzw. durch eine Nutzungsbeschränkung nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGE 97 II 378 betreffend Bestellung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Verwaltungsvermögens). Die projektierte Anlage soll der militärischen, bzw. militärsportlichen Ausbildung nicht nur heute, sondern auch in Zukunft dienen (vgl. Ziff.

II/A/1 hiervor). Die Ausbildung ist aber dem stetigen Wandel der militärischen Bedürfnisse unterworfen. Würde man den Antrag der Kollektiveinsprecher, es sei im Bewilligungsfalle sicherzustellen, dass für alle Zeit kein weiterer Ausbau der Trainingsanlage stattfinden kann, gutheissen, wäre nicht mehr gewährleistet, dass die Trainingsanlage auch inskünftig den stetig wandelnden Bedürfnissen der militärischen Ausbildung gerecht werden, bzw. ihrem widmungsgemässen Zweck gerecht bleiben kann. Der entsprechende Antrag der Kollektiveinsprecher (vgl.

Ziff. II/B/3.3.2/c hiervor) ist also abzuweisen. Hingegen wird, angesichts der obstehenden Erwägungen, die Kollektiveinsprache hinsichtlich des unter Ziffer II/B/3.3.2/a-b Beantragten gutgeheissen.

b.

9988

Natur und Landschaft sowie Gewässerschutz: aa. Natur und Landschaft Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II/B/9/a/aa hiervor), und auch dem ökologischen Begleitbericht entnommen werden kann, wird durch das Vorhaben kein nationales Schutzgebiet betroffen. Ausgehend von den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen (vgl. Ziff. II/B/5 hiervor), ebensowenig eine Pufferzone im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d NHV, wie dies von den Kollektiveinsprechern in ihrem Schreiben vom 5. Juli 1999 (vgl. Ziff. I/6 hiervor) geltend gemacht wird (vgl.

hierzu auch Ziff. II/B/9/b/cc hiernach). Hingegen werden durch dasselbe die Weidenbestände am rechten Reussufer von der Loipenbrücke flussabwärts, die Böschungen und das Weiherbiotop im Bereiche des Lawinenschutzdammes, sowie der Weiher im Bereich des Scheibenstandes der 50m-Kleinkaliberanlage tangiert. Also diverse Standorte, welche gemäss Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen und besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemein-

schaften aufweisen. Für solche Objekte besteht kein absoluter Schutz.

Der Eingriff ist nach Artikel 18 Absatz 1 ter NHG jedoch nur zulässig, wenn er nicht vermieden werden kann. Dies ist unter Abwägung aller Interessen ­ auch der schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen (vgl. Art. 18 Abs. 1 NHG) - zu beurteilen, wobei in die Interessenabwägung auch die Qualität der zur Verfügung stehenden (Ersatz-) Massnahmen miteinzubeziehen ist. Ferner ist dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 NHG Beachtung zu schenken, wonach der Bund seine Vorhaben unter anderem so zu gestalten und zu unterhalten hat, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt.

Auch hat eine solche Interessenabwägung entsprechend dem Grundsatz der gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu erfolgen (vgl. den Artikel 8 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR 814.01), wonach nicht nur die Schutzobjekte ganzheitlich zu verstehen sind, sondern vielmehr auch die Einflüsse, welchen sie während der Bau- und Betriebsphase ausgesetzt sind. Sodann setzt eine solche Interessenabwägung voraus, dass die Ausmasse des drohenden Verlustes abgeschätzt werden können.

Bezüglich des interessierenden gesamtheitlichen Zustandes der Natur im Projektperimeter, bzw. der Schutzobjekte, wird im ökologischen Begleitbericht vorab festgehalten, dass die Lebensräume in der Talebene der Furka-Reuss östlich des Dorfes Realp stark durch menschliche Tätigkeiten wie Landwirtschaft und Geländeveränderungen für den Bau und den Betrieb der Furka-Oberalp-Bahn (FO) geprägt sind, das Landschaftsbild aber auch gekennzeichnet ist durch natürliche Elemente wie Fliessgewässer und verschiedene Gehölze sowie die Gebirgswelt der weiteren Umgebung. Auch wird darauf hingewiesen, dass für die Flora und Fauna im Projektperimeter vor allem die Lorbeerauenwälder des Talbodens, die Feuchtgebiete und Magerweiden bedeutend sind. Eine eingehendere Wertung der Qualität der Ökologie des Projektperimeters findet sich im ökologischen Begleitbericht, im Gegensatz zur Wertung in den vorerwähnten Gutachten (vgl. Ziff. II/B/8 hiervor), jedoch nicht.

Bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens wird ausgeführt, dass infolge der Linienwahl die Konflikte mit der Natur weitgehend verhindert würden, bei den Bauarbeiten
in naturnahe Biotope, Uferbereiche und empfindlichere Vegetationstypen nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werde. Im weiteren werden im ökologischen Begleitbereicht (vgl. Seite 4) die vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 ter NHG aufgeführt.

Derselbe äussert sich aber nicht explizit zur Qualität dieser Massnahmen. Wie von den Kollektiveinsprechern in der Begründung geltend gemacht, auch nicht zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Oberflächenwasser und deren Dynamik (Schmelzwasseransammlungen, lokale Vernässung, Staunässe) im Projektperimeter. Ein ökologischer Begleitbericht darf sich aber auf das für den Entscheid wesentliche beschränken. Sodann darf er sich auf bereits andernorts gemachte Erfahrungen stützen (vgl. hierzu BGE 118 Ib, S. 228). Daher, sowie angesichts der Tatsache, dass ausser im Bereiche Diepelingen (vgl. Bst.

II/B/9/b/bb hiernach) die Entwässerung der Rollskibahn gesamthaft über die Schulter erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass das 9989

Vorhaben - entgegen der von den Kollektiveinsprechern und den Gutachtern (vgl. Ziff. II/B/8) geäusserten Befürchtung - einen vernachlässigbaren Einfluss auf die Gewässerdynamik des Projektperimeters haben wird.

Angesichts des Umstandes aber, dass sämtliche Antragssteller (vgl.

Ziff. II/B/3 bis 8 hiervor) die Intensität des Eingriffes als relativ gross und die Qualität der vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 ter NHG - entgegen dem ökologischen Begleitbericht - als unzureichend bewerten, gelangt die militärische Baubewilligungsbehörde zur Auffassung, dass es vorliegend gerechtfertigt ist, vom Gesuchsteller eine ökologische Optimierung des Vorhabens zu verlangen.

Entsprechend den nachfolgenden Erwägungen wird daher diesbezüglich eine Auflage verfügt. Diese ökologische Optimierung ist vom Gesuchsteller in Zusammenarbeit mit den Vertretern des Kantons Uri, des WWF Sektion Uri sowie der Pro Natura Uri unter der Leitung einer ökologisch ausgewiesenen Fachkraft, bzw. eines Ökobüros zu erarbeiten. Vor Bauausführung ist dieselbe der militärischen Baubewilligungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Was deren Inhalt anbelangt, so dürfen die vom Vorhaben betroffenen Weidenbäume, soweit dadurch das Vorhaben nicht verunmöglicht wird, nicht gefällt, sondern müssen sorgfältig ausgegraben und an einer ökologisch geeigneten Stelle wieder eingepflanzt werden. Auf jeden Fall ist mit den Bäumen im Reifweidenhain von Diepelingen so umzugehen und es ist diesfalls als Ersatzmassnahme der ausgegrabene und versetzte Weidenbestand durch eine entsprechende Anzahl Neupflanzungen an ökologisch geeigneter Stelle zu ergänzen. Sofern dadurch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird und soweit dieselben nicht bereits im Sinne der obstehenden Erwägungen als berücksichtigt zu gelten haben, sind bezüglich der Bestockungen, wie vom kantonalen Amt für Forst und Jagd beantragt, die entsprechenden, der Bewilligungsbehörde nicht vorliegenden Auflagen der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Uri zu berücksichtigen. Hingegen sind für das Vorhaben, wie bereits erwähnt, keine kantonalen Bewilligungen notwendig (vgl. zum Ganzen Art. 126 Abs. 2 und 3 MG). Ferner muss sich die Bauzeit so weit wie möglich nach Schneeschmelze und Witterung richten. Sie hat in den ornithologisch wertvollen Gebieten zwingend
ausserhalb der Brutzeit von Mai bis Juni zu erfolgen. Obschon entsprechend dem ökologischen Begleitbericht davon ausgegangen werden kann, dass der projektierte Trasseverlauf grundsätzlich ein ökologisch sinnvoller ist, so entsteht angesichts der Begründung des hiervor Beantragten (vgl.

Ziffern II/B/3 bis 8 hiervor) dennoch der Gesamteindruck, dass derselbe im Interesse des grösstmöglichen qualitativen und quantitativen Schutzes und der ökologischen Vernetzung geringfügig, d.h. im Rahmen der Verhältnismässigkeit, optimiert werden könnte. Gegen dieses Vorgehen spricht auch aus raumplanerischer Sicht nichts (vgl. hierzu das unter Ziff. II/B/9/a/aa hiervor zur Standortgebundenheit Gesagte).

Eine ökologische Optimierung erscheint auch bezüglich der Ersatzmassnahmen in den Gebieten innerhalb der beiden Bahnschlaufen, d.h.

bei der 50m-Schiessanlage und der Wendeschlaufe am Ostende sowie in allgemeiner Weise für den Westteil der Anlage als sinnvoll. Für den 9990

Westteil der Anlage sind daher, wie vom BUWAL beantragt, weitere Ersatzmassnahmen zu planen und zu realisieren. Im Gebiet innerhalb der beiden Bahnschlaufen, wie vom Kanton Uri beantragt, sind zusätzliche standortgerechte einheimische Gehölze zu pflanzen und es ist, soweit dadurch - ausgehend vom projektierten Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken im Projektperimeter - nicht der Erwerb zusätzlicher dinglicher Rechte an Grundstücken erforderlich ist, jeweilen auch ein Grünstreifen zwischen der Rollskibahn und diesen zu pflanzenden Gehölzen auszuscheiden. Unter geringfügiger Optimierung des Trasseverlaufes ist sodann höchstens eine Verschiebung desselben in der Grössenordnung von wenigen Metern (ca. 1m bis 2m ) zu verstehen, der keine Auswirkungen auf den projektierten Erwerb dinglicher Rechte hat, ansonsten insgesamt solche Optimierung als wesentliche Projektanpassung im Sinne von Artikel 31 MBV zu qualifizieren und ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre. Sodann darf die Trasseoptimierung sowie die hiervor erwähnte Optimierung der ökologischen Massnahmen nicht dazu führen, dass der Zweck des Vorhabens - Bereitstellung optimaler Trainings- und Wettkampfbedingungen in den nordischen Disziplinen Biathlon und Langlauf (vgl. Ziff. I/3 hiervor) wesentlich erschwert oder gar vereitelt wird (vgl. hierzu auch Art. 126 Abs. 3 MG).

Da erfolgreicher Artenschutz, vorliegend insbesondere der Schutz der seltenen Vogelarten, auch einen ausreichenden Schutz der Lebensräume und damit eine ausreichende Vernetzung derselben voraussetzt, sind die vorstehend beschriebenen Optimierungsmassnahmen, aber auch die im Projekt bereits vorgesehenen Ersatzmassnahmen möglichst so zu plazieren und zu strukturieren, dass eine optimale Vernetzung der naturnahen Zonen gewährleistet werden kann (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 1 NHG sowie Fahrländer in: Kommentar NHG, 1.Auflage 1997, Schulthess, Randnote 11 zu Art. 18 NHG). Schon aus diesem Grunde, der die Komplexität der vorzunehmenden ökologischen Optimierung verdeutlicht, ist es vorliegend gerechtfertigt zu verlangen, dass die Ausführung des Vorhabens während der gesamten Baudauer durch eine externe und weisungsberechtigte ökologische Fachkraft, bzw. ein Ökobüro begleitet wird. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Gesuchsteller der Bewilligungsbehörde einen kurzen
schriftlichen Bericht zuzustellen, in dem das Ökobüro bestätigt, dass die Arbeiten entsprechend den Auflagen der vorliegenden Baubewilligung ausgeführt worden sind. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage.

Im Interesse der Nachhaltigkeit der ökologischen Massnahmen ist es ferner gerechtfertigt vom Gesuchsteller zu verlangen, dass er durch vertragliche Anpassung der Pachtverhältnisse mit den bewirtschaftenden Landwirten sicherstellt, dass die geschaffenen Ersatzmassnahmen auch in Zukunft vollumfänglich erhalten bleiben. Nachstehend ergeht diesbezüglich eine entsprechende Auflage.

Insgesamt kann gesagt werden, dass insoweit die entsprechenden Anträge der Kollektiveinsprecher (vgl. Ziff. II/B/3. 3.1/a, b, e und f hiervor), der Pro Natura Uri und des WWF, Sektion Uri (vgl. Ziff. II/B/5/m hiervor) sowie des Kantons Uri (vgl. Ziff. II/B/5/e und k hiervor) und des BUWAL (vgl. Ziff. II/B/7/d hiervor) berücksichtigt werden, die 9991

Kollektiveinsprache insoweit gutgeheissen wird. Hingegen kann festgehalten werden, dass sich laut Auskunft der Projektverantwortlichen durch das Vorhaben an der Nutzung der Fläche zwischen dem Sekundärdamm und der Erschliessungsstrasse entlang der Reuss im Grundeigentum der Furka- Oberalpbahn gegenüber dem heutigen Zustand nichts ändern wird. Die Fläche wird durch das Vorhaben nicht betroffen. Vielmehr ist sie Bestandteil, bzw. ein Thema des Hochwasserschutzprojektes Realp, und soll nach wie vor extensiv als Ruderalfläche bewirtschaftet werden. Die entsprechenden Anträge des Kantons Uri (vgl. Ziffern II/B/5/e und g hiervor) betreffen somit nicht einen Projektbestandteil, weshalb sich entsprechende Auflagen erübrigen.

Auch kann eine starke optische Beeinträchtigung der Landschaft durch den schwarzen Hartbelag der Rollskibahn, wie vom BUWAL in der Begründung seiner Stellungnahme festgehalten (vgl. Ziff. II/B/7 hiervor), weitgehend ausgeschlossen werden. Es mag zwar zutreffen, dass dieselbe aus der Nähe betrachtet zu einer optischen Beeinträchtigung führt. Nicht aber ­ und dies ist der massgebliche Blickwinkel, wenn von optischer Beeinträchtigung der Landschaft die Rede ist ­ gesamthaft aus der Ferne betrachtet. Auch sind keine Markierungen auf dem Belag vorgesehen, und es kann laut Auskunft der Projektverantwortlichen davon ausgegangen werden, dass das Trasse nach wenigen Jahren wie eine gewöhnliche Chaussierung aussehen wird. Ebenso kann mittels Verfügung von Auflagen im Sinne der obigen und nachstehenden Erwägungen ausgeschlossen werden, dass der künstliche Hartbelag eine Trennwirkung für die Kleintiere zeitigt und zu Inselbiotopen im Projektperimeter führt, wie dies vom BUWAL in der Begründung seiner Stellungnahme festgehalten wurde. Insgesamt wird also durch das Projekt dem Grundsatz von Artikel 3 NHG genüge getan.

bb. Gewässer und Fischerei Gemäss Artikel 48 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) sowie Artikel 8 Abs. 2 des Fischereigesetzes (FG; SR 923.0) in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 2 MG liegt die Vollzugskompetenz im Gewässerschutz vorliegend bei der Baubewilligungsbehörde. Das kantonale und kommunale Recht ist zu beachten, soweit die Ausführung des Vorhabens dadurch nicht erheblich erschwert wird (Art. 126 Abs. 3 MG).

Nach Massgabe des ökologischen Begleitberichtes befindet
sich der Projektperimeter im Bereich des Talgrundwasservorkommens und dessen Randzone entlang der Furka-Reuss im Gewässerschutzbereich A.

Schutzzonen im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Entsprechend den Baugesuchsunterlagen kann davon ausgegangen werden, dass keine Anlage im Gewässerschutzbereich A erstellt wird, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellt und welche unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt (vgl. hierzu den Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 und 2 zur Gewässerschutzverordnung; GSchV, SR 814.201). Im weiteren, dass das Vorhaben keine Eingriffe in Grundwasservorkommen erfordert und das Risiko unfallbedingter Auswirkungen gering ist. Letzteres kann durch die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf der Baustelle weiter verringert werden.

9992

Spezielle Massnahmen sind diesbezüglich nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass es - vor allem während der Bauphase - gemäss Artikel 6 GSchG untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Ebenfalls ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung entsteht. Zum Schutz der Obenflächengewässer bei Bauarbeiten sollen generell die Bestimmungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz, Abteilung Gewässerschutz sowie die SIA-Empfehlung 431 ,,Entwässerung von Baustellen" eingehalten werden. Das diesbezüglich vom Kanton Uri und BUWAL Beantragte ist also bereits im Projekt berücksichtigt (vgl. Ziffern. II/B/5/g und II/B/7/f hiervor). Somit ergeht nachstehend rein der Übersichtlichkeit halber eine entsprechende Auflage.

Laut Artikel 7 Absatz 2 GSchG sodann, ist nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich örtlich versickern zu lassen. Die vorliegenden Projektunterlagen beinhalten kein eigentliches Entwässerungssystem. Die Entwässerung der asphaltierten Rollskipiste erfolgt, entsprechend dem ökologischen Begleitbericht, auf der gesamten Strecke über die Schulter, also gesetzeskonform. Lediglich auf der Teilstrecke am Fuss der bestehenden Lawinengalerie bei Diepelingen ist zum Schutze der Bausubstanz nebst der Entwässerung über die Schulter die Ausbildung eines Sickergrabens bergseitig der Rollskibahn vorgesehen, was angesichts der zitierten Norm ebenfalls zulässig ist. Der diesbezügliche Antrag der Kollektiveinsprecher (vgl. Ziff. II/B/ 3.3.1/c hiervor) wird also abgewiesen.

Um die Lebensräume und die natürliche Artenvielfalt der Fische und Wassertiere sicherzustellen, sind technische Eingriffe in Gewässer, namentlich auch Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen grundsätzlich bewilligungspflichtig (vgl. Art. 8 FG). Gemäss Artikel 9 und 7 FG ist bei Bewilligungserteilung dafür zu sorgen, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben und alle diesbezüglichen, in Artikel 9 FG aufgeführten Massnahmen ergriffen werden.

Laut ökologischem Begleitbericht bereitet das Vorhaben bezüglich gestalterischem und qualitativem Gewässerschutz insgesamt keine Probleme. Trotzdem
rechtfertigt es sich aber angesichts der Begründung des hiervor Beantragten (vgl. Ziffern II/B/3 bis 8 hiervor), dass im Interesse des grösstmöglichen qualitativen und quantitativen Schutzes die vom Kanton Uri im Rahmen der Anhörung geforderten Massnahmen (vgl. Ziff. II/B/5/g und i hiervor) berücksichtigt werden. Dies, soweit sie nicht schon gemäss Bst. aa hiervor oder nach Massgabe der Gesuchsunterlagen als berücksichtigt zu gelten haben, bzw. nachstehend etwas anderes erwogen wird. Dieselben werden nachstehend als Auflagen verfügt. Sofern die Einhaltung kantonalen Rechts anbelangend, jeweilen unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG.

Was im weiteren den Gewässerschutz anbelangt, so kann ­ entgegen dem ökologischen Begleitbericht, wonach die Erstellung der neuen Brücke über die Furkareuss Ufervegetation beansprucht - entsprechend der Stellungnahme des BUWAL (vgl. Ziff. II/B/7) davon ausgegangen werden, dass die projektierten Brücken, mit Ausnahme der Überfüh9993

rung über den Frühtalbach und der Verschiebung des Laufes des Bächleins bei der 50m-Kleinkaliber Schiessanlage, zu keinen Beeinträchtigungen des Flussbettes und der Böschung führen. Damit ist zugleich auch gesagt, dass der Brückenneubau über die Furkareuss auch nicht einer nachhaltigen Ufernutzung entgegensteht (vgl. Ziff. II/B/9/a/bb).

Nach Massgabe der Stellungnahme des BUWAL kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten beim Frühtalbach nicht als Rodung von Ufervegetation zu qualifizieren und somit für dieselben weder eine Zustimmung noch eine Ausnahmebewilligung erforderlich sind (vgl. zum Ganzen Art. 21 NHG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 MG). Die projektierte Bachverschiebung ist aus der Sicht der Gewässerschutzgesetzgebung als Fliessgewässerkorrektur zu qualifizieren (vgl. Art. 37 GSchG). Fliessgewässer dürfen aber nur verbaut oder korrigiert werden, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (vgl.

Art. 37 Abs. 1 Bst. c GSchG). Nach Massgabe der Projektunterlagen hat der Bachlauf auf der Höhe, bzw. im Bereich der geplanten 50mKleinkaliber- Schiessanlage einen natürlichen Charakter. Hingegen ist derselbe bachabwärts streckenweise eingedolt. Damit ist aber zugleich auch gesagt, dass das betroffene Gewässer bereits verbaut ist. Diese Voraussetzung zur Erteilung der Ausnahmebewilligung liegt also vor.

Im weiteren wird aber vorausgesetzt, dass im Rahmen der Fliessgewässerkorrektur der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Diesbezüglich sind denn die Anträge des Kantons Uri (vgl. hierzu Ziff.

II/B/5/g und i) widersprüchlich. Einerseits wird ­ wie vom Gesetz verlangt ­ beantragt, es sei möglichst der Gerinnecharakter des Bächleins beizubehalten andererseits, dass geprüft werden soll, ob im Rahmen der projektierten Aufweitung ein Amphibienteich erstellt werden kann.

Gewässer und Ufer müssen sodann so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleibt und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Laut ökologischem Begleitbericht wird das Gerinne, nachdem es
verlegt wurde, analog zum heutigen Zustand gestaltet und im Bereich nördlich der Schiessläger aufgeweitet und mit Ufergehölzen ergänzt. Die naturnahen Biotope beim Stall (Ruderalflächen, Trockenmauer) sollen erhalten bleiben und zusammen mit dem neu gestalteten Bach einen grösseren, zusammenhängenden Biotopkomplex bilden. Entsprechend den obstehend zitierten Normen kann davon ausgegangen werden, dass die Aufweitung und Ergänzung des Gerinnes, so wie projektiert, eine gesetzeskonforme ist. Hingegen ist, wie vom Kanton Uri und BUWAL beantragt (vgl. Ziffern II/B/5/g und II/B/7/e hiervor), die gesamte eingedolte Teilstrecke, d.h. sowohl südlich als auch nördlich der Rollskipiste, auszudolen und nach Massgabe von Artikel 37 Absatz 2 GSchG zu renaturieren, bzw. naturnah zu gestalten, ansonsten die Ausnahmebewilligung sowie die erforderliche Zustimmung des BUWAL nicht erteilt werden können. Die Ausnahmebewilligung und somit auch die vorliegende Baubewilligung kann daher nur unter der Auflage erteilt werden, dass dies geschieht. Demzu9994

folge hat der Gesuchsteller der Baubewilligungsbehörde vor der Bauausführung nebst der ökologischen Optimierung gemäss Bst. aa hiervor, welche auch die Ausdolung und Renaturierung der Teilstrecke im oberwähnten Sinne beinhalten muss, auch den Ausweis der diesbezüglich notwendigen dinglichen Berechtigung an der Parzelle Nr. 184 beizubringen. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage (vgl.

hierzu auch Ziff. II/B/9/f hiernach).

cc. Interessenabwägung Zweifelsohne kann durch das Vorhaben der ökologische Gehalt des Projektperimeters geschmälert werden. Die betroffene Kulturlandschaft verdient aber, wie unter Bst. aa hiervor erwähnt, keinen absoluten Schutz. Bezüglich des Ausmasses des drohenden Verlustes kann festgehalten werden, dass dasselbe infolge der obstehend beschriebenen ökologischen Optimierung des Vorhabens (vgl. Ziff. II/B/9/b/aa und bb hiervor) stark relativiert wird. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Bauarbeiten soweit wie möglich landschafts- und umweltschonend ausgeführt werden (vgl. hierzu Ziff. II/B/4/a). Gesamthaft betrachtet wird somit mittels ökologischer Optimierung sichergestellt, dass der vom Vorhaben betroffene Lebensraum bestmöglich geschützt wird und die Massnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 ter NHG in quantitativer und qualitativer Hinsicht rechtsgenüglich sind.

Das kantonale Amt für Landwirtschaft verweist in seiner Stellungnahme (vgl. Ziff. II/B/5/j hiervor) lediglich auf den dieses Verfahren nicht direkt betreffenden Umstand, dass infolge der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen Direktzahlungen entfallen. Da durch dasselbe auch kein Waldareal tangiert wird, kann das land- und forstwirtschaftliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Projektperimeters als relativ gering eingestuft werden. Dem öffentlichen Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der obstehend beschriebenen Kulturlandschaft ist nun das militärische Interesse an der Erstellung des Projektierten gegenüberzustellen.

In der Schweiz ist, wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I/3 hiervor), keine Einrichtung vorhanden, welche primär den militärischen Sportorganisationen optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen in den nordischen Disziplinen Biathlon und Langlauf gewährleistet. Mit anderen Worten ist das militärische Interesse, diese ,,Ausbildungslücke" an einem für
diesen Zweck infolge des Terrains und des Synergieeffektes zum Waffenplatzareal Realp prädestinierten und einzigartigen Ort zu füllen, sehr gross.

Vor dem Hintergrund des ­ bei Beachtung der mit der Baubewilligung zu verknüpfenden Auflagen im Sinne der Erwägungen ­ gesamthaft betrachtet relativ geringen Eingriffs in die Ökologie des Projektstandortes erhellt, dass ein überwiegendes gesamtschweizerisches militärisches Interesse an der Erstellung des Projektierten vorliegt. Mit anderen Worten stehen dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes des Gewässerschutzes und der Land- und Forstwirtschaft (vgl. zum letzteren auch Bst. f hiernach) entgegen.

9995

Dementsprechend, und da diese Anträge angesichts des Ablaufes und der reglementarischen Vorschriften für die Durchführung eines Biathlonrennens das gesamte Vorhaben obsolet werden lassen würden, kann die 50-m Kleinkaliber-Schiessanlage nicht mit einem zweispurigen Weg erschlossen werden. Ebensowenig kann auf die Schlaufenbildung bei der 50m-Kleinkaliberanlage oder gar auf den gesamten östlich des 50m-Kleinkaliber Schiessstandes projektierten Streckenabschnitt verzichtet werden. Die entsprechenden Anträge des BUWAL, der Pro Natura Uri und des WWF, Sektion Uri sowie der Eventualantrag 1 der Kollektiveinsprecher können daher nicht berücksichtigt werden (vgl.

Ziffern II/B/7/c, II/B/5/m sowie II/B/3/2). Die Kollektiveinsprache ist dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen.

c. Lärm: Im Rahmen der Erstellung der 50m-Kleinkaliber-Schiessanlage ist vorgesehen, dass der ca. 70m lange, bestehende Scheibenstand (Holzdachkonstruktion) abgebrochen, entsorgt und das Gelände renaturiert wird. Im ökologischen Begleitbericht wird ausgeführt, dass der mittlerweile demontierte Scheibenstand durch einen viel kleineren mit 10 Scheiben ersetzt werden soll. Auf der bestehenden Anlage wird an drei bis vier zweitägigen Anlässen im Jahr mit dem Sturmgewehr 90 (ca. 5000 Schuss) und der Pistole 75 (ca. 2500 Schuss) sowie an ungefähr 20 Tagen pro Jahr mit Kleinkalibergewehren (ca. 10'000 Schuss) geschossen. Im ökologischen Begleitbericht wird davon ausgegangen, dass inskünftig jährlich an rund 120 Tagen (240 Schiesshalbtage) rund 60'000 Schuss mit Kleinkalibergewehren verschossen werden. Im weitern ist vorgesehen, für die im Winter stattfindenden Grossanlässe, an denen mit Sturmgewehr 90 und Pistole 75 geschossen wird, die 50m-Kleinkaliber-Schiessanlage jeweils durch eine mobile 120m-Anlage für Sturmgewehrschiessen mit einem Kugelfang aus Schnee und einem Bodenvlies zu ergänzen.

Wenn eine bestehende ortsfeste Anlage - vorliegend die bestehende Biathlon-Schiessanlage - geändert wird, so müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage zudem mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung; LSV, SR 814.41).

Für die meisten Lärmarten ist die Beurteilung von Lärmimmissionen im entsprechenden Anhang zur LSV geregelt. Für den Lärm von Schiessanlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze existiert ein solcher Anhang noch nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen militärischen Schiess- und Übungsplatz, weshalb Anhang 7 LSV nicht direkt anwendbar ist (Anh. 7 Ziff. 1 Abs. 1 LSV). Beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten hat die Vollzugsbehörde die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 40 Abs. 3 LSV i. V. m. Art. 15 USG). Aufgrund dieser Situation wurde vom BUWAL und vom GS VBS die ,,Empfehlung zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen" erarbeitet, welche auf einer Ermittlung 9996

der Lärmdosis mittels der SEL (sound exposure level; Pegelgrösse zur normierten, vergleichbaren Beschreibung der Lärmereignisse) beruht. In der Empfehlung wird festgehalten, dass die Eigenschaften des militärischen Schiesslärms je nach Waffe, Kaliber, Ladung und Munitionstyp sehr verschieden sind und es demzufolge keinen einheitlichen Lärmcharakter gibt.

Entsprechend sind auch die Lärmausbreitungseigenschaften unterschiedlich.

Somit kann unter Berücksichtigung von Artikel 15 USG gefolgert werden, dass die Empfehlung nicht in jedem Falle zwingend anzuwenden ist. Es kann sich im Einzelfall rechtfertigen, von derselben aus sachlichen Gründen abzuweichen.

Im ökologischen Begleitbericht wird sinngemäss festgehalten, dass die Emissionscharakteristik der Schiessanlage im vorliegenden Fall aus lärmtechnischer Sicht am ehesten vergleichbar ist mit derjenigen einer zivilen Schiessanlage, da ausschliesslich mit Hand- und Faustfeuerwaffen (Kleinkalibergewehre, Sturmgewehr, Pistole) von einem örtlich genau definierten Standort aus geschossen wird. Die Beurteilung der Lärmimmissionen nach der Empfehlung des BUWAL und des GS VBS ist vor allem dann angezeigt, wenn von verschiedenen Waffenstellungen aus auch mit schweren und grosskalibrigen Waffen geschossen wird, welche zu erheblich grösseren Schallreflexionen führen als Hand- und Faustfeuerwaffen und auch andere Lärmausbreitungseigenschaften aufweisen. Die Biathlon-Schiessanlage wird sowohl im heutigen Betrieb als auch inskünftig ausschliesslich mit Handund Faustfeuerwaffen genutzt. Der Lärmcharakter und die Ausbreitungseigenschaften sprechen daher vorliegend eher für eine analoge Beurteilung der Lärmimmissionen nach Anhang 7 LSV als nach der Empfehlung. Die Lärmimmissionen werden deshalb im vorliegenden Fall in analoger Anwendung nach Anhang 7 LSV beurteilt. Das BUWAL ist damit in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1999 einverstanden.

Die Umgebung der Biathlon-Schiessanlage ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Der für die Beurteilung der Lärmimmissionen massgebende Immissionsgrenzwert beträgt demzufolge 65dB(A). Alle Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen liegen schräg hinter den Waffenstellungen, weshalb für sie nur der Mündungsknall direkt hörbar ist. In Richtung der Ausbreitung des Geschossknalls befinden sich keine Wohngebäude. Der ökologische
Begleitbericht beurteilt die Lärmimmissionen für das nächstgelegene Gebäude. Mit dem heutigen Schiessbetrieb wird dieses mit 63dB(A) belastet, womit der massgebende Immissionsgrenzwert von 65dB(A) eingehalten ist. Mit dem künftigen Schiessbetrieb werden sich die Immissionen auf 63,1dB(A) erhöhen. Demzufolge ist der massgebende Immissionsgrenzwert auch mit dem künftigen Betrieb eingehalten.

Das BUWAL vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung (vgl. Ziff.

II/B/7 hiervor), dass es sich wegen des Wiederaufbaus der 50m-Anlage für Kleinkaliber um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und 3 LSV handelt. Wie die Lärmberechnung jedoch zeigt, werden durch den künftigen Schiessbetrieb keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt. Solche sind auch nicht zu erwarten, da der Ersatz des Scheibenstandes mit keiner Kapazitätssteigerung verbunden ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall mithin um eine unwesentliche Änderung einer bestehenden Anlage, und es ist der Gesuchsteller an das Vor9997

sorgeprinzip gehalten. Er hat die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Der Anhang 7 zur LSV gilt grundsätzlich nicht für Lärm von Schiessen mit Kleinkalibermunition. Die diesbezügliche Beurteilungsmethodik befindet sich gegenwärtig in Erarbeitung. Das BUWAL stellt deshalb den Antrag, nach Erstellen der Anlage Kontrollmessungen durchzuführen und die Lärmimmissionen nach der dannzumal geltenden Beurteilungsmethodik von Schiessen mit Kleinkalibermunition zu beurteilen. Die Bewilligungsbehörde erachtet diesen Antrag aufgrund des Gesagten als gerechtfertigt. Der Gesuchsteller hat demnach innerhalb von 6 Monaten nach Erstellung der Anlage Kontrollmessungen durchzuführen und einen nach Massgabe der dannzumal geltenden Beurteilungsmethodik von Schiessen mit Kleinkalibermunition erstellten Lärmbericht der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese wird das BUWAL über die Resultate in Kenntnis setzen und allfällig notwendige Massnahmen anordnen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Nach Artikel 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter Anlagen unter anderem nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Was den Verkehrslärm anbelangt, so kann entsprechend dem ökologischen Begleitbericht davon ausgegangen werden, dass der künftige Betrieb der Anlage Verkehrslärmimmissionen von 54dB(A) verursachen wird, was zu einer Pegelerhöhung von weniger als 0,5dB(A) führt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Immissionsgrenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe III von 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht (Anh. 3 Ziff. 2 LSV) nicht überschritten werden, zumal der grösste Teil des Verkehrs am Tag anfallen wird. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass es während der Bauphase - abgesehen vom vernachlässigbaren Baustellenverkehr zu keinen zusätzlichen Lärmemissionen kommen wird. Der Erlass entsprechender Auflagen erübrigt sich daher.

d.

Bodenschutz und Abfälle: Nach Massgabe von Artikel 41 Absatz 2 USG in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 2 MG liegt die Vollzugskompetenz in diesen Bereichen ausschliesslich beim Bund. Das kantonale und kommunale Recht ist aber zu beachten, soweit die Ausführung des Vorhabens dadurch nicht erheblich erschwert wird (Art. 126 Abs. 3 MG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 USG).

Gemäss Artikel 33 ff. USG ist der Boden vor chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen auf seine natürliche Beschaffenheit zu schützen und es sind die zur Wiederherstellung und langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen. Wo die Richtwerte gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) eingehalten sind, kann unbelastetes Bodenmaterial uneingeschränkt vor Ort ausgebracht und genutzt werden. Schwach belasteter Oberboden darf nur auf Flächen mit weniger empfindlicher Nutzung, jedoch namentlich nicht auf Flächen, welche der Nahrungs- und Futtermittelproduktion dienen, auf Waldflächen oder in Grundwasserschutzzonen S oder Grundwasserschutzarealen ausgebracht werden (vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 4

9998

zum qualitativen Bodenschutz zur alten VSBo, BUWAL 1993). Auch ist die physikalische Belastung und Verdichtung des Bodens durch die Terrainarbeiten soweit zu begrenzen, als das Erdmaterial schonend abgetragen, sachgerecht an den vorgesehenen Standorten zwischengelagert und der Boden anschliessend sorgfältig rekultiviert wird (vgl. Art. 7 VBBo). Wer Bauarbeiten durchführt, hat sodann die anfallenden Abfälle, soweit möglich auf der Baustelle, nach unverschmutztem Aushubmaterial, Abfällen für Inertstoffdeponien sowie übrigen Abfällen zu trennen (Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA; SR 814.600). Stark belasteter Boden darf grundsätzlich nur am Ort seiner Entnahme wiederverwendet werden, ausnahmsweise in der unmittelbaren Nähe, wenn dort die Schadstoffbelastung nachweislich mindestens gleich oder noch höher ist. Andernfalls ist das stark verschmutzte Bodenmaterial je nach Belastungsgrad gemäss den Vorschriften der TVA auf einer Inertstoff- bzw. Reaktordeponie zu entsorgen (vgl.

hierzu auch die Wegleitung des BUWAL und des GS EMD ,,Bodenschutzund Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen", Oktober 1997).

Nach Massgabe des ökologischen Begleitberichtes kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es, abgesehen vom Bereich des bestehenden Biathlon-Schiessplatzes, im Projektperimeter keine Bodenbelastungen gibt, welche die in den Anhängen der VBBo festgelegten Richt-, Prüf- oder Sanierungswerte überschreiten, die Fruchtbarkeit des Bodens langfristig in Frage stellen oder gar die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen konkret gefährden (vgl. hierzu auch Art. 5 VBBo). Erhöhte Bleigehalte, bzw. Überschreitungen des Richtwertes gemäss Anhang 1 Ziffer 11 der VBBo konnten ab 3 m vor dem mittlerweile abgebrochenen Scheibenstand der alten Biathlon-Schiessanlage bis 15m dahinter gemessen werden. Eine Prüfwertwertüberschreitung, welche allenfalls Einschränkungen der Nutzung des Bodens nach Artikel 34 Absatz 2 USG erfordern würde, wurde aber nicht festgestellt, geschweige denn die Überschreitung eines Sanierungswertes.

Entsprechend Artikel 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) dürfen Bauprojekte, welche belastete Standorte tangieren, nur dann ohne Anordnung einer gleichzeitigen Sanierung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Standort entweder nicht sanierungsbedürftig
ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder wenn die spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird. Entsprechend den Bodenuntersuchungsergebnissen im ökologischen Begleitbericht kann davon ausgegangen werden, dass der Bereich um den mittlerweile abgebrochenen Scheibenstand der alten Biathlon-Schiessanlage nicht ein sanierungsbedürftiger Standort im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 AltlV ist. Zumal sich der ökologische Begleitbericht zu den eingangs erwähnten Normen des USG, der VBBo und der TVA, deren Einhaltung vom Kanton Uri zu Recht gefordert wird (vgl. Ziff. II/B/5/ h hiervor) nicht explizit äussert, ergehen nachstehend entsprechende Auflagen.

Was den Bodenschutz während dem Betrieb der Anlage anbelangt, so kann entsprechend dem ökologischen Begleitbericht davon ausgegangen werden, dass bei der permanenten Kleinkaliber-Schiessanlage HoRa 2000 E ein modernes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Kugelfangsystem zum Einsatz gelangen wird. Bei demselben kann infolge der mobilen Ziel9999

scheiben und dem Kugelfangkasten aus Spezialstahl der Eintrag von Projektilteilen in die Umgebung fast vollständig verhindert werden. Daher, sowie angesichts der relativ geringen Bodenbelastung in diesem Bereich, geht der vom BUWAL unterstützte Antrag des Kantons Uri (vgl. hierzu Ziff. II/B/5/h hiervor), wonach im Bereich der mobilen Kugelfangsysteme jährlich Bodenuntersuchungen auf Schwermetallbelastung vorzunehmen und die Ergebnisse dem kantonalen Amt für Umweltschutz zur Beurteilung mitzuteilen sind, zu weit. Vielmehr kann, angesichts des Umstandes, dass die entsprechenden Messungen voraussichtlich eine repräsentativere Aussagekraft besitzen werden, davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer Bodenuntersuchung nach dem zweiten Betriebsjahr eine adäquatere, der Situation angemessenere Überprüfungsmassnahme darstellt.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang hingegen, dass im Winter jeweils nebst der Kleinkaliber-Schiessanlage ergänzend ein Kugelfang aus Schnee unter dem ein Vlies eingelegt wird, verwendet werden soll. Da laut ökologischem Begleitbericht die Wirksamkeit dieser Einrichtung noch der Überprüfung in der Praxis bedarf, ist es daher gerechtfertigt vom Gesuchsteller zu verlangen, dass er die nach dem zweiten Betriebsjahr der Gesamtanlage vorzunehmenden Bodenuntersuchungen auf diesen Bereich ausdehnt.

Dannzumal kann denn auch, wie vom Kanton Uri beantragt, geprüft werden, ob die Schadstoffeinträge durch den Schiessbetrieb eine Nutzungseinschränkung im Schussfeld und beim Scheibenstand erfordern (vgl. hierzu Ziff.

II/B/5/h hiervor). Auch ist es vorliegend, wie vom Kanton Uri beantragt (vgl. Ziff. II/B/5/h hiervor), gerechtfertigt zu verlangen, dass der Kugelfang aus Schnee über ein ausreichendes Volumen verfügt, welches während der Wintersaison laufend zu überprüfen und im Bedarfsfalle entsprechend anzupassen ist. Es werden entsprechende Auflagen verfügt.

Bezüglich des Bodenschutzes während der Bauphase wird sodann im ökologischen Begleitbericht ausgeführt, dass nebst den von der Erstellung der Rollskibahn betroffenen landwirtschaftlich zur Futtergewinnung genutzten Wiesen und Weiden, welche inetwa die Hälfte des projektierten Flächenbedarfs ausmachen, möglichst wenig Fläche zusätzlich für die Baupisten entlang der Rollskibahn abhumusiert werden soll. Im weiteren wird
empfohlen, dass das Terrain nicht oder nur mit sehr leichten Raupenfahrzeugen befahren werden soll. Auch soll der Oberboden (Humus) nur in abgetrockneten Zustand abgetragen und, nachdem er während der einige Monate dauernden Bauphase seitlich der Rollskipiste zwischengelagert wurde, wiederum in abgetrocknetem Zustand grösstenteils für die Rekultivierung an Ort und Stelle eingesetzt werden. Nur wenig Überschussmaterial werde innerhalb des Perimeters verschoben und beim Hochwasserschutzdamm verwendet. Laut Stellungnahme des Gesuchstellers (vgl. Ziff. II/B/2 hiervor) soll der Hauptbaustellenverkehr weitestgehend auf dem bestehenden Wegnetz, respektive der projektierten Piste erfolgen, dadurch die Bodenverdichtung neben der Rollskibahn während der Bauphase minimiert werden. Auch soll sich die Bauzeit nach der Schneeschmelze und der Witterung richten. Dadurch erhellt insgesamt, dass das Projektierte dem von den Kollektiveinsprechern diesbezüglich Beantragten (vgl. Ziff. II/B/3.1/d und e hiervor) bereits Rechnung trägt. Ebenfalls entspricht dasselbe den Anforderungen des obstehend zitierten Artikel 7 VBBo, weshalb die Kollektiveinsprache in diesen Punk-

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ten abzuweisen ist und sich nachstehend eine entsprechende Auflage erübrigt.

Vor dem Hintergrund der obstehenden Erwägungen sowie angesichts der Stellungnahme des BUWAL, worin die Bodenschutzmassnahmen als kompetent erarbeitet und zweckmässig erachtet werden, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Vorhaben im Bereiche des Bodenschutzes und der Abfälle den einschlägigen umweltrechtlichen Normen entspricht.

e.

Fuss- und Wanderwege: Gemäss ökologischem Begleitbericht kann ­ entgegen der Stellungnahme des Kantons Uri unter Ziffer II/B/5/c hiervor ­ vorliegend davon ausgegangen werden, dass die asphaltierte Rollskibahn mit Wanderwegen von lokaler Bedeutung, d.h. von solchen im Sinne des Bundesgesetzes über die Fussund Wanderwege zusammenfällt (FWG; SR 704). Müssen aber Teile eines Wanderwegnetzes aufgehoben werden, oder sind dieselben nicht mehr frei begehbar, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 Bst. a FWG). In den Bereichen, in denen die asphaltierte Rollskibahn mit Wanderwegen zusammenfällt, ist als Ersatz ein parallel verlaufender Schotterrasenstreifen von rund 75 cm Breite projektiert. Die Rollskipiste soll primär für sportliche Zwecke benutzt werden und das Bankett ist notwenig, damit die Fussgänger auch dann gefahrlos spazieren können, wenn sportliche Aktivitäten stattfinden.

Ungeachtet dessen, ob es sich bei den betroffenen Wegen um solche handelt, die im kantonalen Wanderwegnetz (Wanderwegkarte 89) bezeichnet sind (vgl. hierzu auch Art. 6 Abs. 1 Bst. a FWG), ist also schon alleine aus Sicherheitsgründen ein Bankett gerechtfertigt. Entgegen dem Antrag des Kantons Uri ist somit nicht auf ein Bankett zu verzichten (vgl. Ziff. II/B/5/c hiervor).

Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts des raumplanerischen Prinzips der haushälterischen Bodennutzung (vgl. hierzu Bst. a/aa hiervor sowie Art.

1 Abs. 1 RPG) erscheint die vorgesehene Breite von 75 cm als eine der Situation angemessene und rechtsgenügliche. Es erhellt daher ­ vor allem auch aus Sicherheitsgründen ­ nicht, weshalb der Wanderwegersatz zulasten der Rollskifahrbahnbreite, wie von der Pro Natura Uri und vom WWF, Sektion Uri beantragt, auf 100 cm verbreitert werden sollte (vgl. Ziff. II/B/5/m hiervor). Auch wird durch das Projektierte dem Begehren der Unterzeichner des Schreibens vom 5. Dezember 1998, wonach der Projektperimeter den Spaziergängern so weit wie möglich erhalten werden soll, entsprochen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b FWG in Verbindung mit Artikel 10 FWG ist sodann die freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit auch während der Bauphase, allenfalls durch ein geeignetes Provisorium sicherzustellen. Es ergeht, zumal in den Projektunterlagen diesbezügliche Aussagen fehlen, nachstehend eine entsprechende Auflage.

f.

Diverses: Die vorliegende Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben keine Drittinteressen, namentlich Interessen von Grundeigentümern, betroffen werden. Vor Bauausführung hat daher der Gesuchsteller der

10001

Bewilligungsbehörde den Nachweis über seine dingliche Berechtigung an den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken beizubringen. Es ergeht diesbezüglich nachstehend eine entsprechende Auflage.

Entsprechend den Erwägungen hiervor kann festgehalten werden, dass das zu beurteilende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden, der Einsprecher und Dritter wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt.

Somit sind insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 23. Oktober 1998 in Sachen Erweiterung des Armeesportstützpunktes Andermatt (ASSA), Bau einer Biathlon-Sommertrainingsanlage und Anpassung der Wintertrainingsanlage, Realp (UR) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­ ­ ­

10002

Technischer Bericht Ökologischer Begleitbericht Fotodokumentation Kostenvoranschlag Plangrundlagen: Übersichtsplan 1:2'500 Vegetations- und Biotypen ISTZustand, Situation 1:500 Landerwerb, Situation 1:500 Rollskibahn, Situation 1:500 Rollskibahn, Normalprofil 1:50 Rollskibahn, Längenprofil 1:1000/100 Rollskibahn, Querprofile 1:100 Rollskibahn, Geländemodell Laufstrecke West Rollskibahn, Brücke über die FurkaReuss Rollskibahn, Bachübergänge 50m-Klienkaliber-Schiessanlage, Situation 1:200 50m-Klienkaliber-Schiessanlage,

Nr. 800-2 Nr. 800-3 Nr. 800-6 Nr. 800-7

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-1 Nr. 800-4

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-5 Nr. 800-10 Nr. 800-11 Nr. 800-12

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-13 Nr. 800-14

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-15

vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-16 Nr. 800-20

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

Nr. 800-21

vom 5. Oktober 1998

Längsschnitt 1:200 Infrastrukturerschliessung, Situation Nr. 800-30 1:500 Infrastrukturerschliessung, Normal- Nr. 800-31 profil 1:20

vom 5. Oktober 1998 vom 5. Oktober 1998

wird mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt.

2. Einsprache Die Kollektiveinsprache vom 10. Dezember 1998 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, ansonsten wird sie abgewiesen, soweit auf dieselbe einzutreten war.

3. Ausnahmebewilligung Entsprechend den Erwägungen unter Ziffer II/B/9/a/bb wird die erforderliche Ausnahmebewilligung zur Rodung der Ufervegetation beim Bächlein bei der 50mKleinkaliber-Schiessanlage und somit die vorliegende Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass die gesamte eingedolte Teilstrecke ausgedolt und renaturiert wird (vgl. hierzu auch Ziff. 4/b hiernach).

4. Auflagen a.

Der Gesuchsteller hat im raumrelevanten Bereich Verkehr/Parkplätze/Grossanlässe der Baubewilligungsbehörde vor der Bauausführung ein im Sinne der Erwägungen unter Ziffer II/B/9/a/bb hiervor mit den Vertretern der Gemeinde Realp, des Kantons Uri und des WWF Sektion Uri sowie der Pro Natura Uri zusammen erarbeitetes Nutzungskonzept zur Genehmigung einzureichen.

b.

Unter der Leitung einer ökologisch ausgewiesenen Fachkraft hat der Gesuchsteller in Zusammenarbeit mit den Vertretern des Kantons Uri, des WWF Sektion Uri sowie der Pro Natura Uri eine ökologische Optimierung des Vorhabens im Sinne der Erwägungen unter Ziffer II/B/9/b/aa und bb hiervor zu erarbeiten. Dieselbe ist vor Bauausführung der militärischen Baubewilligungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

c.

Der Gesuchsteller hat durch entsprechende Auflagen im Rahmen der Pachtverhältnisse mit den bewirtschaftenden Landwirten sicherzustellen, dass die geschaffenen (Ersatz-) massnahmen auch in Zukunft vollumfänglich erhalten bleiben.

d.

Sämtliche Bauarbeiten sind durch eine ökologisch ausgewiesene Fachkraft zu begleiten. Nach Abschluss der Bauarbeiten hat der Gesuchsteller der Bewilligungsbehörde einen kurzen schriftlichen Bericht zuzustellen, in dem das mit der Baubegleitung beauftragte Unternehmen bestätigt, dass die Arbeiten unter seiner Aufsicht entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem in dieser Baubewilligung Verfügten vorgenommen worden sind.

e.

Alle Arbeiten im und in der Nähe der Fliessgewässer sind gemäss den kantonalen Richtlinien bezüglich Gewässerschutz und Fischerei und der SIAEmpfehlung 431 ,,Entwässerung von Baustellen" durchzuführen. Namentlich ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

10003

Ebenfalls ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung entsteht.

f.

Der Abbruch der bestehenden Brückenkonstruktionen und der Neubau der Widerlager ist bei trockenen Witterungsverhältnissen auszuführen.

g.

Bei der Bachquerung Frühtalbach ist die Auspflästerung des Eiformrohrs mit Natursteinen möglichst rauh und lückig zu gestalten, damit sich im Lükkenbereich stellenweise Kies ablagern kann.

h.

Im Bereich Hohbieltal sind allfällige, im generellen Hochwasserschutzprojekt Reuss nicht vorgesehene Sicherungsmassnahmen bezüglich des Flurweges zulasten des Gesuchstellers auszuführen.

i.

Sollte die im Rahmen des generellen Hochwasserschutzprojektes projektierte neue Dorfbrücke später als das vorliegende Vorhaben realisiert werden, so erfolgen sämtliche Anpassungsarbeiten zulasten des Gesuchstellers.

j.

Der Unterhalt des Gewässers im Bereich der Bachverlegung bei der 50mKleinkaliber- Schiessanlage geht zulasten des Gesuchstellers.

k.

Der Gesuchsteller als Anlageeigentümer wird nach Massgabe des Wasserbaugesetzes des Kantons Uri bei sämtlichen Gewässerquerungen unterhaltspflichtig. Ausbau und Unterhalt an den Gewässern gehen zu seinen Lasten.

l.

Der Gesuchsteller hat die Lärmemissionen aus dem Betrieb der Anlage soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist.

m. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 6 Monaten nach Erstellung der Anlage Kontrollmessungen durchzuführen und einen nach Massgabe der dannzumal geltenden Beurteilungsmethodik von Schiessen mit Kleinkalibermunition erstellten Lärmbericht der Bewilligungsbehörde einzureichen.

n.

10004

Der Boden ist während der Bau ­ und Betriebsphase nach Massgabe der Erwägungen unter Ziffer II/B/9/d hiervor vor Belastungen und Schädigungen zu schützen. Insbesondere gilt es zu beachten: ­ Abgetragenes (überschüssiges) belastetes Material aus dem Bereiche des alten Scheibenstandes ist gesetzeskonform zu behandeln und zu entsorgen.

­ Eine Zwischendeponie des Aushubmaterials ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen.

Insbesondere darf der dafür vorgesehene Standort keine schutzwürdigen Lebensräume tangieren, weder nachteilige Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser verursachen, noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens nach sich ziehen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Projektes Aushubmaterial anfällt, welches aufgrund seines Verschmutzungsgrades nicht vor Ort verwendet oder zwischengelagert werden kann, ist dieses auf eine dafür vorgesehene, bewilligte Deponie zu entsorgen.

­ Bauabfälle sind nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der TVA zu entsorgen.

­ Im Bereich der mobilen Kugelfangsysteme sowie im Bereich des Kugelfanges aus Schnee sind nach dem zweiten Betriebsjahr Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Bodenuntersuchung

­

sind der militärischen Baubewilligungsbehörde und dem kantonalen Amt für Umweltschutz mitzuteilen.

Der Kugelfang aus Schnee muss über ein für den Bodenschutz ausreichendes Volumen verfügen, welches während der Wintersaison laufend zu überprüfen und im Bedarfsfalle entsprechend anzupassen ist.

o.

Während der Bauphase ist die freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit der Fuss- und Wanderwege ­ allenfalls durch ein geeignetes Provisorium ­ sicherzustellen.

p.

Der Gesuchsteller hat der Bewilligungsbehörde vor Bauausführung den Ausweis seiner dinglichen Berechtigung an den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken beizubringen.

q.

Der Baubeginn ist dem Kanton Uri, insbesondere auch dem kantonalen Amt für Tiefbau, Abteilung Wasser, der Gemeinde Realp, sowie der Bewilligungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.

r.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

s.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

5. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem Kanton Uri und der Gemeinde Realp sowie den Kollektiveinsprechern eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

7. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen:

10005

­ ­

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

28. Dezember 1999

10006

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport