Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Silver and Gold Jewelry Ltd., 33 Charoen Nakorn 14 Road, Klong Sarn, 10600 Bangkok/Thailand: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 11. Juni 1999 aufgrund des am 25. März 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 6 (rechte: Ziffer 8) und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 400 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

6. Juli 1999

1999-4564

Eidgenössische Oberzolldirektion

5209