Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) (Anpassungen an die neue Bundesverfassung) Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 19991 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Juni 19992, beschliesst: I Das Geschäftsverkehrsgesetz3 (GVG) wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung4, ...

Art. 1 Abs. 2 2

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

1 2 3 4

BBl 1999 4809 BBl 1999 5979 SR 171.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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1999-4224

Geschäftsverkehrsgesetz

Ia. Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 3 1

Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.

2

Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen des Landes oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können ein Sechstel der Mitglieder eines Rates oder der Vereinigten Bundesversammlung, eine Kommission oder der Bundesrat eine geheime Beratung beantragen. Die Beratung über den Antrag selbst ist geheim.

3

Jedermann ist verpflichtet, über geheime Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

Gliederungsartikel vor Art. 3bis

Ib. Offenlegung der Interessenbindungen Art. 4 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung der Bundesversammlung.

2

Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 5 Aufgehoben Art. 6 Aufgehoben Art. 7 Soweit die Bundesversammlung durch Verfassung oder Gesetze dazu ermächtigt ist, erlässt sie rechtsetzende Bestimmungen in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 8 Aufgehoben Art. 8bis Abs. 1 1

Ausführungsbestimmungen über die Tätigkeit der Bundesversammlung, insbesondere über ihre Verwaltungsangelegenheiten und über ihre Mitwirkung in internationalen Organisationen werden in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung erlassen.

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Geschäftsverkehrsgesetz

Art. 8ter Abs. 4 dritter Satz und Abs. 4bis 4

... Ihr obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung.

4bis

Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

Gliederungstitel vor Art. 8novies

4. Dienstleistungen für die Bundesversammlung Art. 8novies Abs. 1bis, Abs. 3 und 5­8 1bis

Die Parlamentsdienste können für weitere Dienstleistungen, die für den Parlamentsbetrieb notwendig sind, im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Der Einbezug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement. Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.

3, 5 und 6

Aufgehoben

7

Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen, die für die allgemeine Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung angewendet, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.

8

Der Entwurf der Verwaltungsdelegation für den Voranschlag und für die Rechnung der Bundesversammlung wird vom Bundesrat unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und für die Rechnung des Bundes aufgenommen. Die Verwaltungsdelegation vertritt ihren Entwurf vor den eidgenössischen Räten.

Art. 8decies

Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

Art. 11 Abs. 1 1

Verfassungsartikel und nicht dringlich erklärte Bundesgesetze dürfen nur ausnahmsweise erstmals von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden.

Art. 24

1

Die Bundesversammlung hat die Volksinitiative oder Teile derselben für ungültig zu erklären, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.

8670

Geschäftsverkehrsgesetz

2

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit einer Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise der strittige Teil derselben als gültig zu betrachten.

Art. 27 Abs. 1

1

Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung innert 30 Monaten nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie allen gültigen Teilen der Initiative, so wie sie lauten, zustimmt oder nicht.

Art. 35 Abs. 1 und 5

1

Bei Entwürfen zu Bundesgesetzen, die dringlich erklärt werden sollen, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.

5

Erweist sich der Entwurf eines Bundesgesetzes infolge Verwerfung der Dringlichkeit als gegenstandslos, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung (Art. 36) die Abschreibung der Vorlage zu beantragen.

Art. 36 Abs. 1

1

Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstimmung vorgenommen.

Art. 43 Abs. 2 erster Satz

2

In einem besonderen Abschnitt der Botschaften behandelt der Bundesrat bei Bundesgesetzen deren Verfassungsmässigkeit und bei Verordnungen der Bundesversammlung sowie bei einfachen Bundesbeschlüssen deren Gesetzesgrundlage. ...

Art. 47bisb

1

Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge.

2

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

3

Ebenfalls selbständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die: a.

für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;

b.

dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind; 8671

Geschäftsverkehrsgesetz

c.

Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist;

d.

sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

4

Der Bundesrat kann die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Kompetenz auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

5

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

II Übergangsbestimmung Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in den Parlamentsdiensten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.

III Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19995 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10374

5

BBl 1999 8668

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Geschäftsverkehrsgesetz

Anhang

Änderung von anderen Bundesgesetzen 1. Bundesgesetz vom 26. März 19346 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Garantiegesetz, GarG) Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben 2. Verantwortlichkeitsgesetz7 Ingress ...

gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung8, ...

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts die Verwaltungskommission des Bundesgerichts und für das Personal des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

5

Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Wird die Ermächtigung durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts verweigert, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.

5bis

Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht können auch die Angemessenheit des Entscheides überprüfen. Die Beschwerde steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

6 7 8

SR 170.21 SR 170.32 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 146 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

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Geschäftsverkehrsgesetz

3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz9 Ingress ...

gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung10, ...

Art. 33 Abs. 2 2

Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parlamentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen.

Art. 53 Abs. 4

4

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.

Art. 54 Abs. 1 zweiter Satz und 2

1

... Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen.

2 Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.

4. Verwaltungsverfahrensgesetz11 Ingress ...

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung12, ...

9 10 11 12

SR 172.010 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 172.021 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8674

Geschäftsverkehrsgesetz

Art. 1 Abs. 2 Bst. b 2

Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

b.

Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz13;

5. Beamtengesetz14 Ingress ...

gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung15, ...

Art. 1 Abs. 1 1

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle, von der Bundesversammlung oder von einem eidgenössischen Gericht gewählt wird.

Art. 5 Abs. 2

2

Die Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte wählen ihre Beamten.

Sie können ihre Wahlbefugnisse bestimmten Organen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte übertragen.

Art. 33 Bst. abis

Disziplinarbehörden sind: abis. die Verwaltungsdelegation und der Generalsekretär der Bundesversammlung für die Beamten der Parlamentsdienste; Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 3, Bst. c Ziff. 2bis und Bst. d 2

Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnahmen sind: b.

13 14 15

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist: 1. das Bundesgericht für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung sowie für Verfügungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Angelegenheiten des Personals;

SR 172.221.10 SR 172.221.10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8675

Geschäftsverkehrsgesetz

3.

die Personalrekurskommission für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, des Generalsekretärs der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe;

c.

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist: 2bis. die Personalrekurskommission für Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs der Bundesversammlung, unter Vorbehalt von Ziffer 3;

d.

das Bundesgericht für Entscheide der Personalrekurskommission nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3.

Art. 60 Abs. 3 3

Dieser Artikel ist auf Disziplinarmassnahmen, die von Organen der Bundesversammlung verfügt worden sind, nicht anwendbar.

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz

1

Die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz ist zulässig gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der zuständigen Organe der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion sowie letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe oder ihnen nachgeordneter Behörden über: ...

6. Bundesrechtspflegegesetz16

Ingress ...

gestützt auf Artikel 103 und 106­114bis der Bundesverfassung17, ...

Art. 98 Bst. fbis Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2­4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes18, zulässig gegen Verfügungen: fbis. der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht gegen diese Verfügungen nicht zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne von Buchstabe e vorsieht; 16 17

18

SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188­191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 172.021

8676

Geschäftsverkehrsgesetz

7. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198919 Ingress ...

gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung20 ...

Art. 14 Abs. 2 2

Der Bundesrat übernimmt in seinem Entwurf unverändert den Entwurf der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für den Voranschlag der Bundesversammlung sowie den Entwurf der eidgenössischen Gerichte für ihren Voranschlag.

8. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196721

Ingress ...

gestützt auf die Artikel 85 Ziffern 10 und 11 und 102 Ziffern 14 und 15 der Bundesverfassung22, ...

Art. 18 Abs. 2 und 2bis 2 Die Wahl des Sekretärs durch die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation. Das Sekretariat ist administrativ den Parlamentsdiensten beigeordnet, die ihm das nötige Personal zur Verfügung stellen.

2bis

Die besonderen Beziehungen zwischen der Finanzdelegation, den Finanzkommissionen und ihres Sekretariates einerseits und der Eidgenössischen Finanzkontrolle andererseits werden im Reglement vom 8. November 198523 der eidgenössischen Räte für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation geregelt.

10374

19 20 21 22 23

SR 611.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 167 und 178 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 614.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 167, 169 Absatz 1, 183 und 187 Absatz 1 Buchstabe a der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 171.126

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