Konzession für Radio 24 Plus (Konzession Radio 24 Plus) vom 10. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Radio 24 AG, Limmatstrasse 183, Postfach, 8031 Zürich, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 1

Gegenstand

Radio 24 Plus wird ermächtigt, ein Musikprogramm international zu veranstalten.

2

Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Radio 24 Plus soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a.

zur Unterhaltung und zur allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörerinnen und Zuhörer;

b.

zum internationalen Kulturaustausch und zur Präsenz der Schweiz im Ausland.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt und Sprache

1

Radio 24 Plus veranstaltet ein Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik und mit Nachrichtenbulletins.

2

1 2

Für die Nachrichtenbulletins ist die hochdeutsche Sprache zu verwenden.

SR 784.40 SR 784.401

9674

1999-5757

Konzession Radio 24 Plus

Art. 4

Produktionen

1

Die Nachrichtenbulletins werden von Radio 24 Plus in Eigenproduktion hergestellt.

2

Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische Musik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6 1

Technische Verbreitung

Die Verbreitung erfolgt über Satellit.

2 Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 7

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert sechs Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Konzessionsabgabe

1

Radio 24 Plus orientiert das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Es gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Es verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

9675

Konzession Radio 24 Plus

Art. 9

Jahresbericht und Rechnung

1

Radio 24 Plus stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Radio 24 Plus und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Radio 24 Plus AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2009. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

10. November 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

3

SR 220

9676