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Bundesblatt

Bern, den 14. April 1975

127. Jahrgang Band I

Nr. 14 Erscheintwochentlich.Preis: InlandFr. 75.--imjahr. F r . 42.50im Halbjahr;Ausland F r .

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75.009

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung Uber die vierte Revision der Erwerbsersatzordnung (Vom 19. Februar 1975)

Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung).

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Ubersicht

11 Vorgeschichte Die dritte Revision der Erwerbsersatzordnung fur Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) war auf den 1. Jamiar 1969 in Kraft getreten. Die seit diesem Datum eingetretene Einkommensentwicklung erforderte eine Anpassung der Entschadigungsansatze an die veranderten Verhaltnisse. In verschiedenen parlamentarischen Vorstossen wurden neben dieser Anpassung auch strukturelle Anderungen am geltenden System der EO gefordert. Dabei standen Verbesserungen der Leistungen fur Wehrmanner in Beforderungsdiensten im Vordergrund.

Die Dringlichkeit der Anpassung an das heutige Lohnniveau und die Notwendigkeit eines griindlichen Studiums der iibrigen Begehren veranlassten den Bundesrat am 23 Mai 1973. zunachst eine Zwischenrevision auf den 1. Januar 1974 vorzuschlagen. um damit alle im Bundesgesetz iiber die Erwerbsersatzordnung fur Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) frankemnassig fixierten Entschadigungsansatze um 50 Prozent zu erhohen und auf den neuen Stand des Lohnniveaus zu bringen. Diese Zwischenrevision wurde von den eidgenossischen Raten am 27. September 1973 beschlossen und trat am 1. Januar 1974 in Kraft.

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Bundesblatt. 127 Jahrg Bd I

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Inzwischen hat der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission (im folgenden Ausschuss für die EO genannt), dem nach Artikel 23 BOG die Begutachtung von Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung der EO zuhanden des Bundesrates obliegt, die zurückgestellten Probleme weiterbehandelt und den vorliegenden Entwurf für die eigentliche vierte EO-Revision ausgearbeitet. Dieser Entwurf stützt sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorjahre.

Artikel 34'" Absatz 4 und Artikel 32 der Bundesverfassung verlangen ausdrücklich, dass die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetzgebung über Belange der EO anzuhören sind.

Dementsprechend wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Der Ausschuss für die EO hat die in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen geprüft und - soweit er dies für angezeigt hielt - entsprechende Anpassungen im Gesetzesentwurf vorgenommen.

Der Bundesrat schliesst sich den vom Ausschuss für die EO ausgearbeiteten Revisionsanträgen an.

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Inhalt der Revisionsvorlage

Die Revision sieht eine Anpassung der Entschädigungen an die neueste Einkommensentwicklung vor. Die sich daraus ergebende nominelle Erhöhung der frankenmässig festgelegten Grenzen und Fixbeträge beträgt im allgemeinen gegenüber den seit 1. Januar 1974 geltenden Ansätzen 33 Vi Prozent. Eine weitergehende Verbesserung soll die Entschädigung für Alleinstehende erfahren. Wir schlagen vor, den in Lohnprozenten ausgedrückten Entschädigungsansatz für diese von 30 auf 35 Prozent heraufzusetzen. Hingegen wird der Ansatz für die Haushaltungsentschädigung auf 75 Prozent belassen. Leistungsverbesserungen, die über die nominelle Erhöhung hinausgehen, werden auch bei den Entschädigungen für alleinstehende Personen in Beförderungsdiensten und bei der Betriebszulage vorgeschlagen. Diese letzte soll zudem inskünftig unter bestimmten Umständen auch mitarbeitenden Familiengliedern in einem Landwirtschaftsbetrieb gewährt werden. Als wesentliche Neuerung ist auch der Anspruch der dienstleistenden Ehefrau auf eine Haushaltungsentschädigung zu vermerken. Die Ausrichtung der Unterstützungszulage ist indessen nur noch für längere Dienstleistungen vorgesehen.

Schliesslich soll die Mindestgarantie nicht mehr wie bisher den Mindestansatz und drei Kinderzulagen, sondern nur noch den Mindestansatz und zwei Kinderzulagen umfassen.

Die Vorlage bringt im weitern einen gewissen Anpassungsmechanismus. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die Entschädigungen frühestens alle zwei Jahre dem Lohnniveau anzupassen, wenn die Einkommensentwicklung einen Schwellenwert von 12 Prozent erreicht. Um dies zu erleichtern, werden im Gesetz die einzelnen Entschädigungsansätze in Prozenten der maximalen Gesamtentschädigung ausgedrückt. Diese wird auf 100 Franken im Tag festgesetzt.

1195 Eine weitere Änderung betrifft die Taggelder der Invalidenversicherung, die grundsatzlich nach den gleichen Regeln und Kriterien bemessen werden wie die Erwerbsausfallentschädigungen. Alleinstehende Invalide sollen einen einheitlichen Zuschlag von 8 Franken erhalten. Diese Massnahme ist un Hinblick auf die vorgesehene Überprüfung des Taggeldsystems der IV als provisorische Regelung gedacht. Sie erweist sich angesichts der starken Erhöhung der AHV/IV-Renten als notwendig, wenn das unbestrittene Postulat «Eingliederung vor Rente» weiterhin Geltung haben soll.

Zur Deckung der durch die Leistungsverbesserungen bei der EO bewirkten Mehrausgaben sind die Versichertenbeiträge (einschl. Arbeitgeberanteil) von 0,4 bis auf 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens zu erhöhen. Dabei soll die Höhe des EO-Ausgleichsfonds grundsätzlich nicht unter die Hälfte einer Jahresausgabe absinken.

Für die Einzelheiten sei auf die heiligenden Unterlagen verwiesen.

2

Ausgangslage

21 Allgemeines Das heute geltende Leistungssystem ist aus der dritten Revision der Erwerbsersatzordnung (EO) hervorgegangen, die ab 1. Januar 1969 wirksam war. Es beruht auf Grundentschädigungen (Entschädigung für Alleinstehende und Haushaltungsentschädigung), die in Prozenten des vordienstlichen Erwerbseinkommens berechnet werden, jedoch durch Minima und Maxima begrenzt sind. Dazu kommen feste Zulagen (Kinderzulage, Unterstützungszulage und Betriebszulage).

Damit die Erwerbsausfallentschädigungen ihren Zweck erfüllen und das während des Militärdienstes oder des Dienstes im Zivilschutz ausfallende Arbeitseinkommen in angemessenem Umfange ersetzen können, ist es nötig, die Entschädigungsansätze in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen zu halten.

Die lohnprozentualen Entschädigungsteile folgen zwar bis zum Höchstansatz automatisch der Einkommensentwicklung; die fixen Ansätze entwerten sich hingegen, wenn die Erwerbseinkommen wegen der Teuerung oder realen Erhöhungen steigen. Der Lohnindex der AHV, der das Niveau der Erw'erbseinkommen für die vorliegende Revision kennzeichnet, stand im Jahre 1969, als die dritte EO-Revision wirksam wurde, nahe bei 300 Punkten und erreichte im Jahre 1974 etwa 500 Punkte. Aus diesem Grunde wurde als dringliche Übergangsmassnahme eine Zwischenrevision mit Wirkung ab 1. Januar 1974 beschlossen. Sie brachte gestützt auf einen Lohnindex 1973 von rund 450 Punkten eine Erhöhung der erwähnten fixen Entschädigungselemente um 50 Prozent. Damit wurde erreicht, dass für die eigentliche vierte Revision, in deren Rahmen neben der weiteren Anpassung der Entschädigungen an die Einkommensentwicklung einige iGrundsatzprobleme zu lösen sind, mehr Zeit zur Verfügung steht.

1196 Anfanglich war vorgesehen, die vierte Gesetzesrevision auf den I.Januar 1975 wirksam werden zu lassen. Es zeigte sich aber, dass die Vorbereitungsarbeiten insbesondere wegen des erforderlichen Vernehmlassungsverfahrens (Art. 32 Abs. 2 und 3 sowie Art. 34ter Abs. l Bst. d und Abs. 4 BV) mehr Zeit benötigen.

Gesetzesentwurf und Botschaft wurden deshalb im Hinblick auf eine Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 1976 erarbeitet.

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Parlamentarische Vorstösse

In den letzten Jahren haben die eidgenössischen Räte eine Motion und mehrere Postulate überwiesen, die direkt oder indirekt eine Verbesserung des Systems der EO anstreben. Es handelt sich dabei um folgende Vorstösse.

11 279 Die Motion Leu verlangt eine Heraufsetzung der Entschädigungen für Beförderungsdienste. Angenommen vom Ständerat am 28. Juni, vom Nationalrat am 3. Oktober 1972.

11 466 Das Postulat Breitenmoser zielt auf eine Gleichstellung der Selbstàndigerwerbenden mit den Unselbständigerwerbenden m bezug auf den Erwerbsersatz hin. Ausgehend von der Feststellung, dass die Arbeitgeber vielfach annähernd den vollen Lohn weitergewähren, setzt sich der Postulant für erhöhte Entschädigungen ein, um dadurch die Nachwuchsprobleme der Armee zu entschärfen. Angenommen am 20. März 1973.

11 518 Das Postulat Mugny bezieht sich auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Rekrutierung des Kaders der Armee stellen. Es richtet keine Forderungen an die EO, schlägt indessen vor, den Grad des Korporals in bezug auf Sold und Kompetenzen aufzuwerten und die Beförderungsdienste zu verkürzen. Angenommen am 15. März 1973.

11 681 Das Postulat Blunschy hält fest, dass vor allem der Zivilschutz immer mehr auf die Mitarbeit der Frauen angewiesen ist. Für die Hausfrauen sei die Alleinstehendenentschädigung jedoch ungenügend und sollte durch die Haushaltungsentschädigung mit erhöhtem Minimum ersetzt werden. Angenommen am 27. September 1973.

12 031 Im Postulat Hagmann werden die Fragen aufgeworfen, ob die Betriebszulage nicht in eine differenzierte und gezielte Massnahme umgewandelt werden sollte und die Unterstützungszulage, die infolge des Ausbaus der sozialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspreche, nicht aufzuheben sei. Angenommen am 23. September 1974.

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Andere Begehren

Daneben sind zahlreiche weitere Begehren gestellt worden, so namentlich vom Eidgenössischen Militärdepartement, dann bereits im Vernehmlassungsverfahren betreffend die Zwischenrevision von Wirtschaftsverbänden, sozialen Insti-

1197 tutionen und von Kantonen. Überdies wurden bei der Behandlung der Zwischenrevision von parlamentarischer Seite verschiedene Anregungen gemacht. Auf diese Vorstösse werden wir im folgenden eingehen.

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Anträge des Ausschusses für die Erwerbsersatzordnung

Der Ausschuss für die EO setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Kantone und des Bundes sowie der Frauenverbände und der Armee zusammen. Nach Artikel 23 BOG obliegt ihm die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der EO zuhanden des Bundesrates ; er kann der Landesregierung auch Anregungen unterbreiten. Dieser Ausschuss hat sich im Jahre 1973 an drei Sitzungen mit dem gesamten Fragenkomplex, insbesondere aber mit den oben erwähnten parlamentarischen Vorstössen und weitern Begehren beschäftigt. An einer Sitzung im Jahre 1974 hat er sich mit den im Vernehmlassungsverfahren gestellten Begehren befasst. Seine Stellungnahme geht aus dem nachfolgenden Bericht hervor. Die meisten seiner Beschlüsse wurden mit grosser Mehrheit oder sogar einstimmig gefasst. Einzig hinsichtlich der Gewährung der Betriebszulagen an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben (Ziff. 423.3) und der Haushaltungsentschädigung an Ehefrauen (Ziff. 45) gingen die Meinungen stärker auseinander. Der Bundesrat schliesst sich den Anträgen des Ausschusses für die EO an.

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Vernehmlassungsverfahren

ter

Nach Artikel 34 Absatz 4 und Artikel 32 der Bundesverfassung sind die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetzgebung über Belange der EO anzuhören. Dementsprechend wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Von den begrüssten Stellen haben sich 54 zum Gesetzesentwurf geäussert. Im allgemeinen ist die Vorlage gut aufgenommen worden. Die Notwendigkeit einer Gesetzssrevision ist grundsätzlich nicht bestritten. Nicht unangefochten blieben indessen einzelne Revisionspunkte.

In zwei Vernehmlassungen wurde sodann zum Ausdruck gebracht, es fehle an einer echten strukturellen Anpassung der EO an die heutigen Gegebenheiten. In zwei ändern Vernehmlassungen wurde dagegen ausdrücklich erklärt, die bisherige Struktur der EO habe sich bewährt und werde somit zu Recht im wesentlichen beibehalten.

Auf die wichtigen Fragen der einzelnen Begehren werden wir im folgenden zurückkommen.

3

Finanzielle Entwicklung der Erwerbsersatzordnung

Die finanzielle Entwicklung der EO ist seit dem Jahre 1969, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der dritten Revision, gemäss den jährlichen Betriebsrechnungen wie folgt verlaufen (Beträge in Mio Fr.):

1198 Rechnungsposten

1. Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 2. Leistungen 3. Zinsen des Ausgleichsfonds der EO 4. Verwaltungskosten 5. Überschuss ( + oder --) der Betriebsrechnungen 6. EO-Fonds am Jahresende

1969

1970

1971

1972

1973

179,9 214,0

199,8 221,1

228,9 230,2

256,6 226,3

290,5 230,5

7,8 0,5

7,0 0,4

7,1 0,4

7,9 0,4

9,6 0,7

-26,8 208,4

-14,7 193,7

+ 5,4 199,1

+ 37,8 236,9

+ 68,9 305,8

Aus den obstehenden Zahlen geht hervor, dass die Beitragssumme von 1969 bis 1973 deutlich gestiegen ist; der relative Zuwachs belief sich während dieser Periode auf mehr als 60 Prozent. Demgegenüber betrug der relative Zuwachs des Leistungsvolumens in der gleichen Periode nicht einmal 8 Prozent. Der Saldo der Betriebsrechnung hat sich also deutlich verbessert, was sich in einem Ansteigen des Ausgleichsfonds von 208 auf 306 Millionen Franken zeigte.

Die Betriebsergebnisse sind günstiger ausgefallen als es die Schätzungen in der Botschaft vom 3. Juli 1968 zur dritten EO-Revision erwarten Hessen. Dies lässt sich vor allem dadurch erklären, dass die Löhne und daher auch die Beitragseinnahmen ab 1970 bedeutend rascher anstiegen als man damals annahm, das Leistungssystem dieser Entwicklung jedoch nicht angepasst wurde.

Die finanzielle Entwicklung, die der Zwischenrevision in den Jahren 1974 und 1975 voraussichtlich folgen wird, ist in den Anhangtabellen 4 und 5 skizziert.

4

Grundzüge der vierten Revision 41 Allgemeine Richtlinien (Art. 9-16a des Gesetzesentwurfs)

411

Verhältnis zum Obligationenrecht (OR)

Das Dienstvertragsrecht des OR wurde ab 1. Januar 1972 durch die revidierten Artikel 319-362 OR über den Arbeitsvertrag ersetzt. Mit Artikel 6 Ziffer 8 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Revisionsgesetzes wurde der ehemals geltende Artikel 32 BOG aufgehoben. Dieser bestimmte, dass auf Personen, welche nach Massgabe des BOG entschädigungsberechtigt sind, für die Zeit ihrer Dienstleistungen die Vorschrift über Lohnzahlungspfiicht nach OR (Art. 335 alt) keine Anwendung findet.

Nach Artikel 324a OR besteht nun für den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnzahlungspfiicht für drei Wochen oder eine längere Zeit, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krank-

1199 heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Unter die Erfüllung gesetzlicher Pflichten fallen auch Dienstleistungen in der Armee und im Zhilschutz. Laut Artikel 324b OR ist der Arbeitgeber -von dieser Verpflichtung befreit, wenn der Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist und die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.

Das heutige Ausgleichssystem der EO deckt diese Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäss OR nicht ab. Am besten ist der Ausgleich bei Dienstpflichtigen mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hergestellt; denn diese beträgt bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Lohnes. Besteht zusätzlich noch Anspruch auf Kinderzulagen, so dürfte die Gesamtentschädigung in vielen Fällen 80 Prozent des verdienstlichen Lohnes erreichen. Einschränkend wirkt sich jedoch bei mittleren und höheren Einkommen der Höchstbetrag der Haushaltentschädigung bzw. der Gesamtentschädigung aus (zurzeit 56.30 Fr. bzw. 75 Fr.). Viel grösser ist die Differenz bei der Entschädigung für Alleinstehende, die sich nach geltendem Recht lediglich auf 30 Prozent des vordienstlichen Lohnes beläuft und ebenfalls durch Höchstbeträge begrenzt ist. Gesamthaft gesehen haben somit die Arbeitgeber beachtliche zusätzliche Leistungen zu den Entschädigungen gemäss BOG zu erbringen, damit die Lohnansprüche nach OR abgegolten sind. Verschiedene Verbände haben ein besonderes Ausgleichssystem für solche zusätzliche Leistungen eingerichtet, in dessen Vollzug auch die AHV-Ausgleichskassen eingeschaltet sind, weil diesen unter bestimmten Voraussetzungen solche zur Sozialversicherung gehörende Aufgaben übertragen werden können.

Auf diese Zusammenhänge zwischen dem EOG und dem OR wird im Vernehmlassurigsverfahren verschiedentlich hingewiesen. Es wird verlangt, das Entschädigungssystem der EO so auszubauen, dass die Lohnansprüche nach OR damit möglichst abgedeckt werden. Man erhofft sich damit einen besseren finanziellen Ausgleich und eine wesentliche
administrative Vereinfachung für Arbeitgeber und Ausgleichskassen (Beseitigung des «Kässeliwesens»). Der Ausschuss für die EO hat diesem Punkt schon zu Beginn der Abklärungen Beachtung geschenkt.

Er hat ihn nun nochmals geprüft und kam zum Schluss, dass der Vorschlag, so bestechend er an sich sei, im Rahmen dieser Revision nicht verwirklicht werden könne. Theoretisch könnte zwar einfach die alte Regelung wieder eingeführt werden, wonach die Lohnzahlungspflicht nach OR mit den EO-Entschädigungen abgegolten wurde. Es wäre jedoch ein sozialer Rückschritt, wenn das Entschädigungssystem der EO in den Grundlagen belassen würde. Eine annehmbare Lösung ergäbe sich nur dann, wenn eine Anpassung an die nach OR garantierten Leistungen stattfände. Dies würde bedingen, dass insbesondere die Entschädigung für Alleinstehende stark verbessert würde. Auch die Höchstentschädigung müsste merklich heraufgesetzt werden, damit wenigstens bis zu den mittleren Einkorn-

1200 menskategorien eine Angleichung zustande käme. Solche grundlegende Änderungen Hessen sich nur treffen, wenn man die Beiträge um wesentlich mehr als die vorgesehenen 2 Promille erhöhte (vgl. Ziff. 522). Dies erscheint nach Auffassung des Ausschusses für die EO im jetzigen Zeitpunkt als nicht tragbar. Der Bundesrat teilt diese Auffassung. Es muss seiner Meinung nach davon ausgegangen werden, dass das Parlament die Nachteile der heutigen Regelung im OR, die nicht auf einen Antrag des Bundesrates zurückgeht, bewusst in Kauf genommen hat und keinen über das geltende Entschädigungssystem der EO hinausgehenden Lastenausgleich einführen wollte. Zwar sind die Gesamtkosten für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer bei Dienstleistungen eine konstante Grosse. Bei einer weiteren Verlagerung zur EO findet jedoch eine wesentlich andere Kostenverteilung statt.

Ferner darf nicht übersehen werden, dass der Ausgleich in der EO auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu regeln ist. Daher empfiehlt es sich, zunächst einmal abzuwarten, wie sich die neuen Vorschriften des OR in der Praxis bewähren. Der Bundesrat wird die Entwicklung weiterverfolgen und auf längere Sicht prüfen, ob sich Änderungen in den Grundlagen aufdrängen. Die nachfolgenden Verbesserungsvorschläge bewegen sich grundsätzlich im Rahmen des bisherigen Entschädigungssystems.

412 Leistungssystem Die Entschädigungen der EO bezwecken, das durch Dienstleistungen entgangene Erwerbseinkommen in einem gewissen Rahmen zu ersetzen. Das Leistungssystem muss sich daher grundsätzlich der Entwicklung der Erwerbseinkommen anpassen.

Die allgemeine Struktur des Leistungssystems wird beibehalten. Hingegen sieht der Gesetzesentwurf eine formelle Neuerung vor, die eine spätere Anpassung der Entschädigungen erleichtern soll. Alle bisher in absoluten Beträgen festgesetzten Entschädigungsbestandteile (Inbegriffen die Grenzbeträge) werden in Prozenten des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Ziff. 43) ausgedrückt und folgen daher automatisch einer späteren Erhöhung dieses Betrages.

Die Entschädigungen, die ab 1. Januar 1976 gelten sollen, entsprechen der bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eingetretenen Lohnentwicklung. Basierend auf dem gestützt auf die Einkommensentwicklung der AHV verwendeten Lohnindex entsprach die Zwischenrevision einem Index
von 450 Punkten und wird nun auf einen Index von 600 Punkten gehoben. Dieses Niveau ist für die Erhöhung der lohnbedingten Grenzen und der Fixbeträge richtungsweisend. Weitergehende Verbesserungen der Leistungen werden für die Betriebszulagen und bei den Entschädigungen für Alleinstehende vorgesehen.

Die Erweiterung des Leistungssystems bedingt auch eine Anpassung der Beiträge. Nachdem vorerst eine Beitragserhöhung ab 1978 vorgesehen wurde wobei die Leistungserhöhungen ab 1976 in Kraft treten und vorübergehend aus dem Fonds finanziert werden sollten -, werden im Vernehmlassungsverfahren weitergehende Leistungen für die Alleinstehenden gefordert. Diesen Wünschen

1201 kann Rechnung getragen werden, wenn die Beitragserhöhung zu gleicher Zeit wie die erhöhten Leistungen in Kraft tritt. Der Ausschuss für die EO hat sich mehrheitlich für diese Lösung ausgesprochen : sie wird denn auch in den vorliegenden Bericht einbezogen (vgl. dazu auch Ziff. 422).

Die Verbesserungen bei den Entschädigungsgrenzen wirken sich im unteren und im oberen Einkommensbereich aus. In den übrigen Bereichen tritt eine Leistungsverbesserung in Abhängigkeit von der Erhöhung des massgebenden Einkommens von selbst ein.

Verschiedentlich wurde im Hinblick auf eine Vereinfachung verlangt, die Entschädigungen in höherem Masse aufzurunden. Artikel 9 Absatz 3 EOG ermächtigt den Bundesrat, die Entschädigungen aufzurunden, was er in den ab 1. Januar 1974 gültigen Berechnungstabellen nach Möglichkeit getan hat. Er wird auch beim Vollzug der \ierten Revision der Aufrundung besondere Beachtung schenken. Die Aufrundungen dürfen jedoch ein gewisses Mass nicht überschreiten.

42

Erhöhung der einzelnen Ansätze; strukturelle Änderungen 421 Haushaltungsentschädigung

(Art. 9-11)

'

Der Progressionssatz dieser Entschädigungsart beträgt seit I.Januar 1969 (dritte Revision) 75 Prozent, d. h. die Entschädigung zwischen Minimum und Maximum beläuft sich auf 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Die Haushaltungsentschadigung steht damit m einem angemessenen Verhältnis zum Lohn Sie gab bisher denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass.

422

Entschädigung für Alleinstehende

(Art. 9-11) Die Entschädigung für Alleinstehende beträgt zwischen Minimum und Maximum 30 Prozent des durchschnittlichen verdienstlichen Erwerbseinkommens. Es stellt sich die Frage, ob dieser Progressionssatz nicht angemessen zu erhöhen sei.

Ein entsprechender Vorschlag wurde bereits anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens und der parlamentarischen Beratungen über die Zwischenrevision eingebracht. Die Frage ist nicht neu; denn schon in der Botschaft über die dritte EORevision ist zu lesen, dass in einer grösseren Anzahl von Vernehmlassungen entsprechende Anregungen gemacht wurden.

Aus Finanzierungsgründen hat der Ausschuss für die EO zunächst von einer solchen Neuerung abgesehen. In einer bedeutenden Zahl von Vernehmlassungen wird nun aber eine Erhöhung dieses Progressionssatzes gefordert, wobei 35, 40 und 50 Prozent genannt werden. Vereinzelt wird auch die Aufhebung der Sonder-

1202

bestimmung für die alleinstehenden Rekruten gefordert, wonach diese stets nur die Minimalentschädigung erhalten. Begründet werden die Begehren insbesondere mit den veränderten Lebensgewohnheiten der Ledigen (z. B. früherer Bezug einer eigenen Wohnung).

Der Ausschuss für die EO hält die vorgebrachten Argumente für berechtigt und hat sich deshalb entschlossen, eine Heraufsetzung des Progressionssatzes auf 35 Prozent zu beantragen. Bereits eine Erhöhung in diesem Ausmass hat indessen nicht unbedeutende finanzielle Konsequenzen. Sie verursacht jährliche Mehrausgaben von gegen 20 Millionen Franken (vgl. dazu auch Ziff. 412). Eine weitergehende Leistungsverbesserung sowie eine Aufhebung der Sonderbestimmung für die alleinstehenden Rekruten erachtet der Ausschuss für die EO daher nicht für tragbar.

423 Feste Zulagen 423.1

Kinderzulage

(Art. 6 und 13) In einer Vernehmlassung wird beantragt, die Kinderzulage inskünftig in Prozenten des massgebenden Einkommens festzulegen und nicht mehr als Fixbetrag auszurichten. Eine Anregung in dieser Richtung ist bereits früher gemacht worden. Der Ausschuss für die EO möchte jedoch das geltende System mit dem festen Betrag beibehalten. Bei den an sich kurzen Dienstperioden besteht nicht unbedingt ein Zusammenhang zwischen den durch das Vorhandensein von Kindern entstehenden Kosten und der Höhe des Erwerbseinkommens.

423.2

Unterstützungszulage

(Art. 7 und 14) Nationalrat Hagmann hat in seinem Postulat vom 18. Juni 1974 unter anderem folgende Frage aufgeworfen: «Sollen die Bestimmungen über die Unterstützungszulage, die infolge des Ausbaus der sozialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspricht, aufgehoben werden?» Auch in einzelnen Vernehmlassungen werden Stimmen in dieser Richtung laut. Eine Stelle hält es unter Hinweis darauf, dass dank der Entwicklung bei den übrigen Zweigen der Sozialversicherung echte Unterstützungsfalle verhältnismässig selten geworden sein dürften, für gerechtfertigt, Unterstützungszulagen nur noch in Fällen zu gewähren, in denen der Dienstpflichtige aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsentscheides Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 152 oder 328/329 ZGB erbringt.

Es trifft zu, dass die Zahl der Gesuche um Unterstützungszulagen in den letzten Jahren verhältnismässig gering und zudem ständig rückläufig war. So lagen 1969 2322, 1970 2001, 1971 1544, 1972 1374 und 1973 959 Fälle vor. Zu dieser Entwicklung hat unverkennbar der fortgeschrittene Ausbau der übrigen Sozialver-

1203 sicherungszweige beigetragen. Dies heisst jedoch nicht, dass die Unterstützungszulagen keiner Notwendigkeit mehr entsprächen. Darauf hat vor allem auch die Zentralstelle für Soldatenfürsorge im Zusammenhang mit dem Postulat Hagmann hingewiesen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf ihre Erfahrungen mit Rekruten. Nach ihren Angaben gibt es Fälle, in denen der Dienstpflichtige bzw. die von ihm unterstützten Personen bei verspäteter Geltendmachung der Unterstützungszulage und Verzögerung der Auszahlung wegen des erforderlichen Abklärungsverfahrens finanziell in eine schwierige Situation geraten. Diese müsse dann jeweils durch einen Unterstützungsbeitrag aus der Schweizerischen Nationalspende überbrückt werden. Dieser Sachverhalt bewog den Ausschuss für die EO, die Beibehaltung der Unterstützungszulagen zu beantragen, auch wenn sie ganz allgemein an Bedeutung verloren haben. Hingegen scheint es ihm gerechtfertigt zu sein, die Unterstützungszulagen auf Dienstleistungen von längerer Dauer einzuschränken, weil nur noch dann ein wirkliches Bedürfnis auf diese Leistungen besteht. Der Gesetzesentwurf überlässt die Umschreibung des Begriffs der Dienstleistungen von längerer Dauer dem Bundesrat. Der Neuerung liegt jedoch der Gedanke zu Grunde, dass Dienstleistungen bis zu drei Wochen nicht darunter fallen sollten. In den Genuss dieser Zulagen kämen also praktisch nur noch Rekruten und Absolventen von Beförderungsdiensten.

Hinsichtlich des Bezügerkreises ist zu sagen, dass die Abklärung der Bedürftigkeit nach den geltenden Bestimmungen Unbestrittenermassen einigen Aufwand erfordert. Eine Regelung in dem Sinne, dass Unterstützungszulagen nur noch m Fällen gewährt werden, in denen der Ansprecher aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsentscheides zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. würde zweifellos eine wesentliche administrative Vereinfachung bringen. Sie würde jedoch anderseits an der den Unterstützungszulagen zugrunde liegenden Zielsetzung vielfach vorbeigehen. So könnte zwar wie bisher auch ein wohlhabender Dienstpflichtiger, der in Befolgung eines richterlichen oder Verwaltungsentscheides einem finanziell möglicherweise ebenso gut gestellten Angehörigen Unterhaltsbeiträge leistet, die Unterstützungszulage beziehen, während sie einem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten, der seinen
Unterstützungspflichten auch ohne Gebot der zuständigen Behörden nachkommt und einem bedürftigen Angehörigen finanziell oder mit Naturalleistungen in erheblichem Masse beisteht, versagt bliebe. Daraus wird ersichtlich, dass der genannte Vorschlag wohl kaum einen gangbaren Weg darstellt, um die Unterstützungszulage vermehrt den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Soll aber der bisherige Bezügerkreis beibehalten werden, so müssen auch die administrativen Umtriebe, welche die Abklärung der Bedürftigkeit erfordert, weiterhin in Kauf genommen werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Unterstützungszulage wie schon bisher nur unter Vorbehalt der Kürzungsbestimmungen nach Artikel 14 EOG erhöht wird. Die Höchstgrenzen des Gegenwertes nicht entlöhnter Arbeit zugunsten Unterstützungsbedürftiger und die für den Begriff der «Unterstützungsbedürftigkeit» geltenden Einkommensgrenzen wird der Bundesrat den neuen Verhältnissen anpassen (Art. 9 Abs. l Bst. b und Art. 10 Abs. l Bst. 6'EOV).

1204 423.3 Betriebszulage (Art. 8 und 15) Bei der Festsetzung der den Selbständigerwerbenden zukommenden Betriebszulage ist zu berücksichtigen, dass sich diese Dienstleistenden in einer anderen wirtschaftlichen Lage befinden als die Lohnempfänger. Ausser dem üblichen Erwerbsausfall, den sie erleiden können, haben sie unter Umständen noch gewisse besondere wirtschaftliche Nachteile auf sich zu nehmen. Es ist möglich, dass sich ungünstige Auswirkungen auf den Geschäftsgang einstellen, wenn beispielsweise der Betrieb während einiger Zeit geschlossen werden muss. Oder es können zusätzliche Unkosten entstehen, weil die Verhältnisse eine vorübergehende Anstellung von Personal erfordern. Es drängt sich daher auf, die Betriebszulage wesentlich zu erhöhen. Der Ausschuss für die EO ist dem Vorschlag, sie auf 27 Franken (= 27% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung von 100 Fr.) heraufzusetzen, ohne Gegenstimme gefolgt.

Über die Notwendigkeit einer Verbesserung ist man sich fast durchwegs einig. Es sind jedoch Vorschläge für eine differenziertere Regelung gemacht worden. In einem Postulat vom 18. Juni 1974 hat Nationalrat Hagmann unter anderem die Frage gestellt: «Soll die Betriebszulage, die gegenwärtig nach dem Giesskannenprinzip ausgerichtet wird, in eine Betriebshilfe und somit in eine gezielte Massnahme umgewandelt werden für Gewerbetreibende und Landwirte, die infolge Militärdienstleistung ihren Betrieb schliessen oder eine Ersatzkraft anstellen müssen?» Verschiedene Vernehmlassungen enthielten ähnliche Äusserungen.

Mit der Problematik eines festen Betrages bei der Betriebszulage hat sich schon die Eidgenössische Expertenkommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes in ihrem Bericht vom 15. Januar 1951 auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass eine gezielte Ausrichtung der Betriebszulage praktisch nicht oder jedenfalls nur mit unverhältnismässig grossen Umtrieben möglich wäre. Deshalb wurde im Gesetz ein einheitlicher Betrag für die Betriebszulage und ihre Gewährung an alle Selbständigerwerbenden, die über einen Betrieb verfügen, vorgesehen. Eine begrenzte Abstufung der Betriebszulage nach dem vordienstlichen Einkommen, welche die erwähnte Expertenkommission für untauglich erachtet hatte, stand bei der dritten
EO-Revision wieder zur Diskussion, stiess aber im Vernehmlassungsverfahren auf verbreitete Kritik. Gegen eine solche Lösung wurde im wesentlichen eingewendet, dass die Höhe der zu deckenden Aufwendungen unabhängig von der Höhe des vordienstlichen Einkommens sei. Der Vorschlag wurde daher nicht mehr weiter verfolgt und der feste Betrag für die Betriebszulage weiterhin beibehalten. Auch im Vorfeld der vorliegenden Gesetzesrevision wurde die Frage der Abstufung der Betriebszulage erneut aufgeworfen. Sie wurde indessen in der Folge bald wieder fallengelassen, weil man erneut auf die erwähnten Schwierigkeiten stiess.

Die differenzierte Ausrichtung der Betriebszulage nach Betriebsart oder nach den effektiven Kosten, welche vom selbständigerwerbenden Dienstleistenden wäh-

1205 rend des Dienstes m der Armee oder im Zrvilschutz weiter zu tragen sind, wurde zweifellos eine adäquatere Losung zur Erreichung des angestrebten Ziels bedeuten Sie wurde auch die Nachteile nicht aufweisen die emei Abstufung der Be triebszulage nach dem \ ordiensthchen Einkommen anhaften und die bisher zum Scheitern einer solchen Losung luhrten Anderseits musste jedoch die Festsetzung der Betriebszulage nach den Bedürfnissen im Emzelfall, auch wenn sie innerhalb eines gesteckten Rahmens zu erfolgen hatte, mit un\ erhaltnismassig grossen administrativen Umtrieben eikauft werden Diese wurden kaum noch in einem vertretbaren Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie den Dienstleistenden brachte Bei der "Vielfalt der Verhältnisse wäre es anderseits praktisch unmöglich, die Aufwendungen, welche durch die Betriebszulage abgegolten werden sollen, m irgend einer Weise mit genügender Sicherheit zu spezifizieren Diese Grunde sprechen nach wie vor für die Beibehaltung einer einheitlichen Betnebszulage Es wurde auch eine noch weitergehende Erhöhung der Betnebszulage verlangt Die Betriebszulage nimmt indessen bereits eine bevorzugte Stellung ein, die sich aber rechtfertigen lasst und auch mehrheitlich in den Vernehmlassungen begrasst wird Die vorgeschlagene Losung ergibt eine Verdoppelung des heute geltenden Betrages \on 13,50 Franken, wahrend die meisten übrigen festen Betrage und Grenzbetrage lediglich um ein Drittel erhöht weiden Bei einer noch weitergehenden Erhöhung wurde sich das Problem einer Üben ersicherung stellen Es darf nicht übersehen werden, dass das System der Erwerbseisatzordnung auch den Unselbstandigenvei banden bei weitem nicht m allen Fallen den vollen Ausgleich bringt weil die Gesamten!schädigung durch einen Hochstbetrag begrenzt ist Schhesslich wild in mehreren \ernehmlassungen noch verlangt, dass der Anspruch auf Betnebszulage auf die mitarbeitenden Familiengheder m Landwirtschaftsbetrieben auszudehnen sei Dies wurde bereits anlasshch der zweiten EORevision von verschiedenen Seiten verlangt Eine derartige Erweiterung des Bezugerkreises wurde jedoch abgelehnt weil dann die Betnebszulage nicht mehr dem Dienstleistenden selber, sondern dem Betrieb gewahrt wurde Ferner wurde darauf hingewiesen, dass in der Landwirtschaft mitarbeitende Familiengheder bei langdauernden Diensten
(Beforderungsdiensten) vielfach eine Entschädigung erhalten die über das vordienstliche Erwerbseinkommen hinaus geht und anderseits bei der Ansetzung der Wiedeiholungskurse den Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung getragen wird, so dass in der Regel keine zusatzlichen Arbeitskräfte angestellt werden müssen Der Ausschuss für die EO kam zum Schluss, dass sich die Verhaltnisse seither w esenthch verschärft haben Die starke Rationalisierung in den Landwirtschaftsbetrieben bringe es mit sich, dass bei langerei Abwesenheit von Famihenghedern infolge von Dienstleistungen eigentliche Notlagen entstunden Die Betriebszulage könne in solchen Fallen em Kostenbeitrag für die Einstellung einer Ersatzkraft sein Der Ausschuss für die EO schlagt daher vor künftig die Betnebszulage auch mitarbeitenden Famihenghedern m der Landwirtschaft zu gewahren, v\enn diese v\ ahrend längerer Zeit Dienst leisten müssen (vorgeschlagen wurden Dienstleistungen über 12 Tage) und für eine Ersatzkraft Auslagen entste-

1206 hen, welche nachgewiesenermassen mindestens den Betrag der Zulage erreichen.

Ein entsprechender Vorschlag für das Gewerbe wurde im Ausschuss für die EO auch erörtert. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Wirtschaftszweig nicht die gleichen Verhältnisse wie in der Landwirtschaft bestehen, wo die Viehhaltung und die Abhängigkeit der Arbeiten von der Jahreszeit eine Einschränkung oder Verlegung der Arbeiten nicht zulassen und daher eine Sonderregelung nötig machen. Der Bundesrat teilt diese Auffassung, erachtet es aber für notwendig, dass ihm für die Ausgestaltung dieses Anspruches ein gewisser Spielraum gelassen wird. Die erforderliche Mindestdauer der Dienstleistungen und die Regelung im einzelnen (insbesondere die Umschreibung des Geltungsbereiches und der fremden Hilfe sowie das Verfahren für die Geltendmachung und Auszahlung der Betriebszulage) soll nach Anhörung der interessierten Kreise in der Verordnung festgelegt werden. Dabei muss auf die finanziellen und administrativen Belange Rücksicht genommen werden.

Bei der vorgeschlagenen Ausgestaltung bewegen sich die jährlichen Mehrkosten im Rahmen von 15 Millionen Franken, wobei die Kosten für die Ausweitung des Leistungsanspruchs auf die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft sehr schwer abzuschätzen sind.

424

Entschädigung während Beförderungsdiensten

(Art. 11) Nach eingehender Diskussion ist der Ausschuss für die EO einem Vorschlag gefolgt, der eine besondere Verbesserung der Entschädigung für Alleinstehende während Beförderungsdiensten vorsieht. Die Minimalentschädigung soll hier nicht nur auf 24 Franken, wie es dem allgemeinen Erhöhungssatz von 331A Prozent der vierten EO-Revision entspräche, sondern auf 30 Franken heraufgesetzt werden.

Die vorgeschlagene Erhöhung trägt insbesondere den in der Motion Leu und im Postulat Breitenmoser gestellten Begehren (Ziff. 22), den Begehren des Militärdepartementes und den Hinweisen in mehreren Antworten im Vernehmlassungsverfahren betreffend die Zwischenrevision der EO Rechnung. Es wurde geltend gemacht, dass die Rekrutierung von qualifizierten Anwärtern für die Beförderungsdienste heute vermehrt auf Schwierigkeiten stösst wegen der mit längeren Dienstleistungen verbundenen finanziellen Nachteile. Der Vorschlag wird denn auch in einer Anzahl Vernehmlassungen zur vierten EO-Revision begrüsst. In einzelnen wird indessen darauf hingewiesen, dass zwischen den Belangen der Sozialpolitik und der Landesverteidigung zu unterscheiden sei. In einer Stellungnahme wird beantragt, die Kosten der Aufwendungen für die Beförderungsdienste durch einen Beitrag des Bundes an die EO abzugelten. Auch im Ausschuss für die

1207 EO wurden Stimmen in dieser Richtung laut. Jedoch wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass sich in diesem Punkt eine grundsätzliche Änderung nicht aufdränge, weil ohnehin nicht an eine zusätzliche finanzielle Belastung des Bundes gedacht werden könne.

Wir erachten die vom Ausschuss für die EO vorgeschlagene Verbesserung als vertretbar ; denn Lohneinbussen, welche Beförderungsdienst leistende Arbeitnehmer erleiden, werden auch aufgrund des revidierten Obligationenrechts nur unvollständig ausgeglichen. Eine Lohnzahlungspflicht während der ganzen Dauer der Beförderungsdienste wird nämlich nur selten in Frage kommen (vgl. dazu auch Ziff. 411). Die meisten Gesamtarbeitsverträge auferlegen dem Arbeitgeber nur die Ausrichtung des halben Lohnes und sehen eine vollständige oder annähernd vollständige (80 %) Lohnzahlung lediglich für Abwesenheiten bis zu drei Wochen oder einem Monat vor. Zeigt sich der Arbeitgeber grosszügiger, soll er soweit als möglich von dem durch die EO bezweckten Ausgleich profitieren und seine freiwilligen Lohnzahlungen mit der Entschädigung verrechnen können. Die vorgesehene Erhöhung der Entschädigung für Beförderungsdienste bringt auch jenen Dienstpflichtigen einen besseren Ausgleich, die während längerer Dienstleistungen ihre Ausbildung unterbrechen müssen und unter Umständen deswegen verspätet ins Erwerbsleben eintreten können. Die Verbesserung in der EO wäre ein erster wichtiger Schritt zur Lösung eines Problems,, das auch noch andere Aspekte hat. wie sie beispielsweise im Postulat Mugny aufgeworfen wurden (Aufwertung des Korporalgrades. Verkürzung der Dienste, Ziff. 22), womit sich das Militärdepartement befasst.

Die zusätzlichen Kosten, welche die hier vorgeschlagene Massnahme verursacht (Minimum 30 Fr. anstelle von 24 Fr.), belaufen sich auf rund zehn Millionen Franken im Jahr. Erwähnt sei. dass die minimale Haushaltungsentschädigung für Beförderungsdienste auf 50 Franken un Tag festgesetzt werden soll.

Zu präzisieren ist, dass nur noch die Beförderungsdienste von längerer Dauer - dazu geboren auch kurze Perioden, die damit notwendigerweise in Zusammenhang stehen - Anspruch auf die besondere Entschädigung geben sollen.

Die kurzen Dienstzeiten verursachen im Vergleich zu den ordentlichen Diensten keinen zusätzlichen Ausfall. Andererseits verlangte das Bundesamt
für Zivilschutz, Artikel 11 EOG über die Beförderungsdienste so zu ändern, dass Armee und Zivilschutz grundsätzlich gleichgestellt sind. Da der Zivilschutz bei den gegenwärtigen Verhältnissen keine Beförderungsdienste von längerer Dauer kennt, fällt die Entschädigung für Beförderungsdienste für ihn zur Zeit nicht in Betracht.

Anderseits ist es eine Konsequenz der Gleichbehandlung, dass inskünftig für kürzere Beförderungsdienste in der Armee die besondere Entschädigung nicht mehr ausgerichtet wird, wenn diese Dienstleistungen nicht Teil einer längeren zusammenhangenden Periode bilden. Das vom Eidgenössischen Militärdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellte Verzeichnis der Beförderungsdienste, in das bisher auch kürzere Beförderungsdienste aufgenommen wurden, wird entsprechend zu ändern sein (Art. 13 Abs. 2 EOV).

1208

43

Höchstbetrag der Gesamtentschädigung (Art. 16 Abs. l und 2)

Die Gesamtentschädigung entspricht der Summe der Grundentschädigung (Haushaltungsentschädigung oder Entschädigung für Alleinstehende) und der allenfalls dazukommenden festen Zulagen. Wie bisher wird sie auf zwei Seiten begrenzt : Einmal wird, da der Einkommensverlust durch Dienstleistungen nur bis zu einer gewissen Höhe ausgeglichen werden soll, ein Höchstbetrag der Gesamtentschädigung festgesetzt, der neu 100 Franken (bisher 75 Fr.) im Tag betragen soll.

Er entspricht einem mittleren Verdienst von 100 Franken im Tag oder von 36 000 Franken im Jahr. Die Betriebszulage, die Selbständigerwerbenden ausgerichtet wird und neu 27 Franken im Tag betragen soll, wird wie bisher nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet (Art. 16 Abs. 3 BOG), weshalb sich in diesem Fall der Höchstbetrag auf 127 Franken im Tag belauft.

Ferner wird die Gesamtentschädigung grundsätzlich auf das massgebende Einkommen gekürzt. Es soll damit vermieden werden, dass die Ersatzleistung höher ausfällt als das vordienstliche Einkommen. Da sich jedoch die strikte Anwendung dieser Regelung für die unteren Einkommensgruppen als zu hart erweisen könnte, und weil mit den festen Beträgen für die Nichterwerbstätigen Übereinstimmung geschaffen werden muss, wird ein gewisser Minimalbetrag garantiert.

Dieser soll neu wie folgt festgesetzt werden : - 43 Franken für allgemeine Dienste (25 Fr. minimale Haushaltungsentschädigung plus zwei Kinderzulagen von je 9 Fr.); - 68 Franken für Beförderungsdienste (50 Fr. minimale Haushaltungsentschädigung plus zwei Kinderzulagen von je 9 Fr.).

Bei Selbständigerwerbenden, kommt zu diesen Beträgen die Betriebszulage von neu 27 Franken, die immer ungekürzt ausgerichtet wird (Art. 16 Abs. 3 BOG).

Damit wird entsprechend der sozialen Zielsetzung der EO insbesondere zugunsten der Familie und der Wehrmänner, die Beförderungsdienste leisten, ein gewisses Mindesteinkommen während den Dienstleistungen garantiert, das merklich über das sonst massgebende vordienstliche Einkommen hinausgehen kann.

In den Vernehmlassungen ist darauf hingewiesen worden, dass in dieser Hinsicht auch zu weit gegangen werden könne, was das Problem einer stossenden Überversicherung aufwerfe. Tatsächlich bestände diese Gefahr, wenn man angesichts der mit der EO-Zwischenrevision auf den 1. Januar 1974 erfolgten und bei der vierten EO-Revision
vorgesehenen beachtlichen Erhöhung der Beträge grundsätzlich durchwegs der bisherigen Regelung folgte. Deshalb schlägt der Ausschuss für die EO vor, in die Mindestgarantien nicht mehr, wie bisher, drei Kinderzulagen, sondern nur noch deren zwei aufzunehmen. Damit wird den sozialen Belangen immer noch in grosszügiger Weise Rechnung getragen.

Die nichterwerbstätigen Dienstpflichtigen, zu denen insbesondere die in Ausbildung begriffenen Personen und die Hausfrauen gehören, werden hinsichtlich

1209

der Mmimalgarantie wie bisher den Erwerbstätigen gleichgestellt. Bei ihnen ist eine Begrenzung auch deshalb nötig, da sonst der Fai] eintreten könnte, dass ein Nichterwerbstätiger mit Kindern besser gestellt wäre als ein Erwerbstätiger mit Kindern, weil die bei Erwerbstätigen bestehende Begrenzung auf das Einkommen fehlt.

44

Künftige Anpassung der Leistungen an die Lohnentwicklung (Art. 16a)

Die auf den 1. Januar 1976 vorgeschlagenen Leistungsverbesserungen entsprechen, wie in Ziffer 412 dargelegt, der voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklung der Einkommen. Es muss aber mit der Möglichkeit eines weiteren Fortschreitens gerechnet werden. Daher erscheint es als geboten, das Verfahren durch einen gewissen automatischen Anpassungsmechanismus und durch eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu rationalisieren. Der Ausschuss für die EO schlägt hiefur im neuen Artikel 16a folgende Regelung vor: - Die Kompetenz der Anpassung wird an den Bundesrat delegiert.

- Die Anpassung erfolgt in Abhängigkeit von der Lohnentwickluug.

- Ausgangslage ist das bei Inkrafttreten bestehende Lohnniveau. Entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für die EO w ird der Bundesrat darüber befinden, nach welchen statistischen Grundlagen von diesem Zeitpunkt an die Lohnbewegung zu beobachten und über eine allfällige Erhöhung der Entschädigungen zu entscheiden ist.

- Die Fixbeträge der Entschädigungen werden in Form von Prozentsätzen der oberen Grenze der Gesamtentschädigung angegeben; damit sind durch eine Anpassung der letzteren alle Fixbetrage automatisch bestimmt (Ziff. 312).

- Eine Anpassung der EO-Entschädigungsbeträge erfolgt, wenn - das Lohnniveau gegenüber dem Stand der letzten Anpassung sich um mindestens 12 Prozent verändert hat und - die letzte Anpassung mindestens zwei Jahre zurückliegt.

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

45 Anspruch der verheirateten Frau auf die Haushaltungsentschädigung (Art. 4)

Ursprünglich hatte die verheiratete Frau weder einen Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung noch auf Kinderzulagen. Die wesentlichen Gründe dafür sind in der Botschaft betreffend die EO vom 23. Oktober 1951 dargelegt (BB1 1951III 314 und 353) und können wie folgt zusammengefasst werden: Die Unterhaltspflicht bezüglich des Haushaltes und der Kinder obliege in erster Linie dem Ehemann und nicht der Ehefrau. Ihre Abwesenheit wegen Erfüllung militari-

1210 scher oder analoger Pflichten habe somit nicht finanzielle Auswirkungen, die eine höhere Leistung, als sie die Entschädigung für Alleinstehende darstellt, rechtfertigen. Die Verwaltung sei überdies nicht in der Lage, die Fälle zu ermitteln, in denen sich Ehemann und Ehefrau gleichzeitig im Dienst befinden, so dass unter Umständen die gleiche Aufwendung zweimal gedeckt würde. Schliesslich dürfe von einer Ehefrau, die selbst für den Unterhalt der Familie aufkommen müsse, erwartet werden, dass sie sich vom Frauenhilfsdienst befreien lasse.

Inzwischen haben sich die Auffassungen über die Stellung der Frau allgemein und daher auch in der Sozialversicherung erheblich gewandelt, wie die anlässlich der achten AHV-Revision in dieser Hinsicht eingeführten Neuerungen zeigen.

Man hat begonnen, dem wirtschaftlichen Wert der Hausfrauenarbeit vermehrt Beachtung zu schenken, ohne deswegen die bedeutsame Rolle der Frau in den anderen Bereichen der Familie zu verkennen. Überdies hat sich die Lage durch den Einbezug des Zivilschutzes in die EO geändert ; denn es darf nicht übersehen werden, dass der Zivilschutz ein grosses Interesse an der Mitwirkung der verheirateten Frauen hat. So wurde in einem ersten Schritt den Frauen der Anspruch auf die Kinderzulage zuerkannt, womit zugestanden wurde, dass sie bei Übernahme von Verpflichtungen in der Armee oder im Zivilschutz wirtschaftliche Nachteile erleiden können, insbesondere wenn deswegen eine Hilfskraft nötig ist oder andere zusätzliche Kosten erwachsen. Das Risiko einer in einigen seltenen Fällen eintretenden Kumulation der Kinderzulagen für Mann und Frau hielt man im Vergleich zu den Vorteilen, die eine solche Leistungserweiterung bietet, für unbeachtlich.

Das Postulat von Frau Blunschy (Ziff. 22) zielt nun darauf hinaus, Absatz 2 von Artikel 4 aufzuheben, wonach gegenwärtig die verheirateten Frauen vom Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung ausgeschlossen sind. Die Begründung ist gleich wie bei den Kinderzulagen: Es können bei dienstlich bedingten Abwesenheiten vermehrte Kosten für den Haushalt entstehen. Das gilt auch für den Haushalt ohne Kinder. In konsequenter Weiterführung der anlässlich der dritten Revision angestellten Überlegungen kam der Ausschuss für die EO daher zum Schluss, es sollte der gleiche Schritt für die Haushaltungsentschädigung getan
werden. Diese Neuerung würde jährliche Mehrausgaben von voraussichtlich 300 000 bis 400 000 Franken zur Folge haben.

Eine starke Minderheit des Ausschusses für die EO vertrat allerdings die gegenteilige Auffassung. Sie wies vor allem auf die Benachteiligung der alleinstehenden Frauen und den Umstand hin, dass das Einkommen des Ehemannes in der Regel genüge, um für den Haushalt aufzukommen. Sie machte ferner geltend, dass der verheirateten Frau mit Kindern bereits heute die Kinderzulage gewährt wird, die inskünftig 9 Franken je Tag und Kind betragen soll und die der verheirateten Frau mit der Begründung gewährt wird, dass dem Ehemann durch die Abwesenheit der Mutter Mehrkosten entstehen. Fördere man die Rekrutierung der verheirateten Frauen um jeden Preis, laufe man Gefahr, die alleinstehenden Frauen zu entmutigen, welche nur die bedeutend tiefere (35 statt 75% des Einkommens) Alleinstehendenentschädigung erhalten,'die ihnen oft nicht einmal erlaube, die laufenden persönlichen Kosten zu decken. Zwar wurde anerkannt, dass das Be-

1211 gehren um Ausdehnung des Anspruchs der Frau durchaus diskutabel sei. Es sei jedoch nicht so vordringlich, als dass die Beratungen über die Revision des Zivilgesetzbuches nicht abgewartet werden könnten, die erst erlaubten, die Stellung der Frau in der Sozialversicherung gesamthaft zu überprüfen. Daher sollte nicht auf einem Teilgebiet ein Präjudiz geschaffen werden.

Werden nur die Vernehmlassungen berücksichtigt, in denen ausdrücklich zu diesem Revisionspunkt Stellung genommen wird, halten sich Befürworter und Gegner ungefähr die Waage.

In einigen Vernehmlassungen wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Neuerung insbesondere bei den IV-Taggeldern zu docli eher übersetzten Leistungen führen könne, weil diese öfters während längerer Zeit bezogen werden.

Angesichts des Ausgangs des Vernehmlassungsverfahrens in dieser Frage sah sich der Ausschuss für die EO nicht veranlasst, auf seinen Beschluss zurückzukommen.

Immerhin hat ihn nicht zuletzt das Argument der möglichen Auswirkungen bei den IV-Taggeldern bewogen, eine Herabsetzung der Mindestgarantien um eine Kinderzulage zu beantragen (Ziff. 43).

Zusätzlich wurde im Rahmen der Revisionsbegehren noch verlangt, dass der ledigen, verwitweten oder geschiedenen Frau nicht nur eine Haushaltungsentschädigung ausgerichtet werde, wenn sie mit Kindern zusammen lebe, sondern ganz allgemein oder jedenfalls, wenn mit Rücksicht auf familiäre Verpflichtungen (z. B.

beim Zusammenwohnen mit Eltern oder Geschwistern) ein eigener Haushalt geführt wird. Eine solche Besserstellung könnte jedoch nicht nur den Frauen zukommen, sondern müsste auch den Männern eingeräumt werden, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden, weil sie sonst benachteiligt würden. Zudem würde damit das System der Unterstützungszulagen in Frage gestellt, die bis heute in solchen Fällen das unbedingt nötige Ersatzeinkommen in befriedigender Weise sicherstellten. In Anbetracht, dass hinsichtlich des Anspruches der Frau grundsätzlich geteilte Auffassungen herrschen, und auch aus finanziellen Gründen, sollte daher nicht über die vorgeschlagene Erweiterung des Anspruchs für die verheiratete Frau hinausgegangen werden.

46

Taggelder der Invalidenversicherung (Abschn. II)

Anlässlich der achten AHV-Revision wurde beschlossen, auf allen Taggeldern der IV einen Betrag von 4 Franken als Sonderzuschlag zu gewähren. Damit wollte man verhindern, dass die berufliche Eingliederung dadurch einen Teil ihres Anreizes verliert, weil sie sonst finanziell weniger vorteilhaft wäre als der Bezug einer Rente. Diese Bestimmung wurde auf den Zeitpunkt der Änderung des EOG befristet. Der Zuschlag gelangt neben dem ordentlichen Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 25 FVG zur Ausrichtung. Es wurde in diesem Zusammenhang auch

1212 hervorgehoben, dass die zu deckenden Bedürfnisse in der EO und in der IV sehr unterschiedlich sind. Dies u. a. weil die Eirigliederungsmassnahmen der IV in der Regel von längerer Dauer sind, so dass die aufgrund von Artikel 25 IVG erfolgende Korrektur sich manchmal als ungenügend erweist. Deshalb ist heute davon die Rede, die Verknüpfung von IV und EO aufzuheben und das Taggeldsystem der IV demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung anzugleichen. Eine solche Umstrukturierung ist ernsthaft zu erwägen und dürfte sich wahrscheinlich in Verbindung mit der im Gange befindlichen Revision der Unfallversicherung aufdrängen. Sie wird aber nicht bereits auf den I.Januar 1976 erfolgen können.

Daher gilt es, wiederum eine möglichst befriedigende Zwischenlösung zu finden.

Im vorliegenden Entwurf kann nach dem gegenwärtigen Stand der Vorarbeiten nur hiefür ein Vorschlag gemacht werden. Bei einem solchen muss aus den dargelegten Gründen (Ziff. 421 und 422) darauf verzichtet werden, die nach Artikel 9 BOG für die Alleinstehendenentschädigung und die Haushaltungsentschädigung vorgesehenen Progressionssätze von 35 bzw. 75 Prozent des massgebenden Einkommens weiter zu erhöhen. Es kann nur darum gehen, ob der Sonderzuschlag zum Taggeld der IV aufrechtzuerhalten und eventuell zu erhöhen sei.

Angesichts der erneuten Erhöhung der Renten der AHV und IV auf den 1. Januar 1975 ist es nötig, den Sonderzuschlag zum Taggeld für alleinstehende Invalide im Zuge der vierten EO-Revision auf 8 Franken im Tag heraufzusetzen.

Die Erhöhung des garantierten Mindestbetrages und der teuerungsbedingte Anstieg der massgebenden Einkommen der Versicherten genügen für sich allein nicht, um während der Eingliederung die Parität zwischen Taggeld und Rente zu gewährleisten. Dies um so weniger, als mit einer zusätzlichen Deckung durch den Arbeitgeber während der Eingliederung nur ausnahmsweise gerechnet werden kann.

Hingegen kann der Sonderzuschlag zum Taggeld aufgehoben werden, soweit er bisher zur Haushaltungsentschädigung gewährt wurde. Diese wird nämlich bei kinderlosen Haushalten in jedem Fall höher sein als die entsprechende Rente der IV. Aber auch wenn Kinder vorhanden sind, wird der Gesamtbetrag der Entschädigung dank der Kinderzulagen in fast allen Fällen höher sein als das Total der Haupt- und Zusatzrenten oder doch
wenigstens dessen Höhe erreichen. Mit einem Zuschlag zur Haushaltungsentschädigung könnte es zu übersetzten, die Renten weit übersteigenden Beträgen kommen. Dies gilt es zu verhindern, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, um bei einer allfälligen Angleichung des bestehenden Taggeldsystems an dasjenige der Unfallversicherung Schwierigkeiten zu vermeiden.

Für Fälle, in denen eine Eingliederungsmassnahme vor dem 1. Januar 1976 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt wird, muss der Besitzstand gewahrt werden (Abschn. II Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).

In den Vernehmlassungen wird diesen Änderungen im allgemeinen zugestimmt. Vereinzelt werden die vorgesehenen Leistungen für ungenügend gehalten.

Eine weitergehende Verbesserung kann jedoch heute aus den erwähnten Gründen nicht verwirklicht werden. In einer Anzahl Vernehmlassungen wird auch eine baldige Ablösung des IV-Taggeldsystems von der EO befürwortet.

1213

5

Finanzielle Auswirkungen der Revision 51 Allgemeines

Der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen wurde bis 1975 ein Zinsfuss von 4 Prozent und ab 1976 ein solcher von 4 '/. Prozent zugrunde gelegt. Für die Lohnentwicklung werden jährliche Zuwachsraten von 6 und 9 Prozent angenommen. In der Variante l (Tabelle 4) wird eine Beitragserhöhung ab l. Januar 1978 berücksichtigt, während Variante 2 (Tabelle 5) ab 1. Januar 1976 höhere Leistungen bei den Alleinstehenden vorsieht und der Beitragserhöhung bereits ab 1. Juli 1975 Rechnung trägt, wie sie der Bundesrat gemäss Bundesbeschluss vom 31. Januar 1975 über die Finanzierung der EO vornehmen kann.

Folgende Angaben werden im Anhang zusammengestellt : - Entwicklung der Diensttage und ihre Verteilung nach Dienst- und Entschädigungsart (Tabellen l und 2); - Vergleich der Leistungssysteme (Tabelle 3); t : - die jährlichen finanziellen Ergebnisse Variante l (Tabelle 4) ; - die jährlichen finanziellen Ergebnisse Variante 2 (Tabelle 5) ; - Leistungssystem (Grafik 1).

Die Finanzhaushalte der Tabellen 4 und 5 des Anhangs halten den zahlenmässigen Niederschlag der Verhältnisse in den folgenden drei verschiedenen Stadien der Gesetzgebung fest: Von 1969 bis 1973 gemäss der dritten Revision, von 1974 bis 1975 gemäss der von den eidgenössischen Räten am 27. Septenber 1973 gutgeheissenen Zwischenrevision, ab 1976 gemäss dem Entwurf zur vierten Revision. Weiter ist zu bemerken, dass die Zahlen von 1969 bis 1973 den Jahresrechnungen entnommen sind, während es sich ab 1974 durchwegs um Schätzungen handelt. Bei Abschluss der Botschaft wurden erstmals auch die Abrechnungsergebnisse des Jahres 1974 - soweit sie bekannt waren - berücksichtigt. Sie zeigen im Vergleich zu den Vorausberechnungen ein etwas besseres Bild.

Die Finanzhaushalte gehen von der Annahme aus. dass das neue Leistungssystem, das auf den 1. Januar 1976 in Kraft treten soll, nach den Bestimmungen des neuen Artikels 16a der jeweiligen Lohnentwicklung angepasst wird.

52 Untersuchung der finanziellen Auswirkungen 521 Ausgaben Die Ausgaben weisen ab 1974 in allen Modellen die gleiche Tendenz auf, naturgemäss in denjenigen mit der neunprozentigen Steigerungsrate ausgeprägter als in denjenigen mit der sechsprozentigen. Die Mehraufwendungen infolge der vierten Revision können für 1976 auf rund 160 Millionen Franken geschätzt werden. Davon entfallen rund 130 Millionen auf die in der Variante l (Tabelle 4)

1214 vorgesehenen Verbesserungen und rund 30 Millionen für die in Variante 2 (Tabelle 5) zusätzlichen Erhöhungen bei den Alleinstehenden und den Betriebszulagen für die Landwirtschaft. Von diesem Zeitpunkt an werden die Ausgaben weiter ansteigen, und zwar mit gewissen Sprüngen, da wegen der zweijährigen Anpassung des Leistungssystems die geraden Jahre grössere Erhöhungen aufweisen.

Interessant ist auch die Feststellung, dass bei statischen Bedingungen, wenn die durchschnittlichen Erwerbseinkommen auf dem Stand von 1976 bleiben würden, die Ausgaben der EO je nach Variante im grossen und ganzen 5,7 bzw.

5,5 Promille der Lohnsumme ausmachen würden. Demgegenüber würden diese Ausgabensätze bei dynamischen Bedingungen mit 6 Prozent jährlicher Lohnzuwachsrate von Jahr zu Jahr zwischen 5,6 und 5,8 Promille hin und her schwanken und zwischen 5,2 und 5,6 Promille in der Variante mit der neunprozentigen Zuwachsrate. Angesichts dieser Zahlen ist der Vorschlag des Ausschusses für die EO zu verstehen, den Beitragssatz (s. Art. 27 Abs. 2) heraufzusetzen und auf höchstens 6 Promille zu begrenzen. Ferner zeigen sie, dass dieser Beitragssatz nicht ausreichen würde, um die von verschiedenen Seiten vorgeschlagene Erhöhung der Entschädigungen an Alleinstehende auf 40 Prozent (rund 0,3 %o) finanzieren zu können.

522

Einnahmen

(Art. 27 Abs. 2) Der Beitragssatz beträgt gegenwärtig 4 Promille. Die Anhangtabelle 4 über die Finanzierung zeigt, dass als Folge der Zwischenrevision mit Ausgabenüberschüssen zu rechnen ist, die sich mit der Inkraftsetzung der vierten Revision noch verdeutlichen würden. Der Ausgleichsfonds müsste zur Finanzierung herangezogen werden. Die aufgrund der Vernehmlassung erarbeitete Variante (Tabelle 5) sieht die Beitragserhöhung bereits ab 1976 vor und führt zu einem finanziellen Gleichgewicht. Die Modellrechnungen mit Zuwachsraten von 6 Prozent dürften der gedämpften Entwicklung, wie sie sich seit dem Herbst 1974 abzuzeichnen beginnt, Rechnung tragen. Dennoch fallt das Ergebnis recht günstig aus; es besteht also eine Reserve, um Einnahhienrückgänge, wie sie sich aus einem Gastarbeiterrückgang und einem weiteren Abklingen der Hochkonjunktur ergeben könnten, aufzufangen. Mit den Sondermassnahmen zur Regelung des Bundesfinanzhaushaltes hat der Bundesrat, wie erwähnt, die Ermächtigung erhalten, die Beitragserhöhung bereits auf den 1. Juli 1975 in Kraft zu setzen. Ausschlaggebend waren die auf diesen Zeitpunkt unerlässlichen Beitragserhöhungen von AHV/IV.

Der globale Beitragssatz AHV/IV/EO wird sich damit gesamthaft auf 10 Prozent (8,4+1,0 + 0,6) belaufen. Eine Anpassung der Beiträge in zwei Stufen - an die AHV/IV auf den 1. Juli 1975 und an die EO auf den 1. Januar 1976 - wurde als unhaltbar beurteilt; eine gleichzeitige Erhöhung der Beitragssätze ist für Wirtschaft und Verwaltung zweckmässig.

1215 523

Ausgleichsfonds

(Art. 28) Aufgrund der vorgeschlagenen Leistungen und der angepassten Erhöhung der Beitragssätze kann der Ausgleichsfonds der EO als ausgeglichen betrachtet werden. Der Fonds hat eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: er dient nämlich einerseits dem Ausgleich gewisser vorübergehender Mehraufwendungen, anderseits aber auch der Bereitstellung der ersten finanziellen Mittel für den Fall eines unvorhergesehenen grösseren Truppenaufgebotes. In der Variante l (Beitragserhöhung ab 1978) muss der Fonds vorübergehend zur Finanzierung herangezogen werden, was in der Variante 2 (sofortige Beitragserhöhung) vermieden werden kann. Nachdem bereits durch die Sondermassnahmen zur Regelung des Bundeshaushaltes im Rahmen der AHV auf den AHV-Fonds ausgewichen wurde, war es angezeigt, dasselbe in der EO nicht zu wiederholen, sondern einen ausgewogenen Stand des Ausgleichsfonds anzustreben. Um einer übermässigen Finanzierung durch den Fonds entgegenzutreten, wird in Artikel 28 verlangt, dass der Fonds m der Regel die Hälfte einer Jahresausgabe nicht unterschreiten dürfe. Mit der Festlegung dieser Grenze wird erwartet, dass der Fonds im Bereich einer halben bis einer ganzen Jahresausgabe liegen möge. Wurde die Beitragserhöhung erst ab 1978 wirksam, so würde der Fonds im Jahre 1977 die in Artikel 28 geforderte Grenze unterschreiten, und zwar für beide Lohnzuwachsraten (Tabelle 4). Nicht zuletzt aus diesem Grunde wurde der sofortigen Beitragserhöhung der Vorzug gegeben.

6

Schlussbemerkung zum Gesetzesentwurf

Es erübrigt sich, die im Gesetzesentwurf gegenüber dem geltenden Recht enthaltenen materiellen Änderungen besonders zu erläutern, da hiezu in den vorstehenden Abschnitten dieses Berichtes bereits Stellung genommen wurde. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesentwurf auch einige rein formelle Änderungen enthält. Es handelt sich um folgende Punkte : Änderung des Gesetzestitels; Anpassung der Artikel 93 und 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Artikels 20 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung und der Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung an den Titel des BOG und Aufhebung des zweiten Absatzes von Abschnitt VIII, Ziffer 2. des Bundesgesetzes über die achte AHVRevision, der eine Erhöhung des IV-Taggeldes zum Gegenstand hatte, die nunmehr in Abschnitt II Absatz 2 geregelt wird.

7 Auswirkungen in personeller, finanzieller und organisatorischer Hinsicht für Bund und Kantone Die Bundesfinanzen werden durch die vorliegende Revision nicht betroffen, da sich die EO durch Beiträge der bei der AHV versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber vollständig selbst finanziert.

1216 Ebenfalls ergeben sich keine Auswirkungen in personeller Hinsicht.

Die Kantone und Gemeinden werden durch den Vollzug der beantragten Massnahmen nicht belastet.

8

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich wie die geltende Erwerbsersatzordnung auf die Artikel 22bls Absatz 6 (Zivilschutz) und 34ter Absatz l Buchstabe a (Erwerbsersatz für Wehrpflichtige) der Bundesverfassung.

9

Abschreibung von Motionen und Postulaten

Wir schlagen Ihnen vor, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erledigt abzuschreiben: 1972 M 11279 Erwerbsausfall bei Beförderungsdiensten (S 28.6. 72, Leu; N 3. 10. 72) 1973 P 11466 Lohnausgleich für Wehrmänner (N 20.3. 73, Breitenmoser) 1973 P 11681 Erwerbsersatz für Frauen (N 27.9.73 Blunschy) 1974 P 12031 Erwerbsersatzordnung (N 23.9.74, Hagmann) Mit der Heraufsetzung der erhöhten Minimalansätze bei den Beförderungsdiensten wird der Motion Leu nach Möglichkeit Rechnung getragen. Mit der wesentlichen Erhöhung der Betriebszulage wird auch der Forderung im Postulat Breitenmoser soweit als möglich nachgekommen. Das Postulat Blunschy ist mit der Zuerkennung der Haushaltungsentschädigung an die verheiratete Frau im wesentlichen erfüllt. Die im Postulat Hagmann aufgeworfenen Fragen betreffend die Betriebszulage und die Unterstützungszulage wurden einer gründlichen Prüfung unterzogen. Eine Änderung lässt sich jedoch nur in bezug auf die Unterstützungszulage verwirklichen (Anspruchsberechtigung nur noch für Dienstleistungen von längerer Dauer). Immerhin Hess sich der Bundesrat hinsichtlich der Ausdehnung des Anspruches auf mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft von den Überlegungen des Postulanten leiten (vgl. Ziff. 423.3).

10

Antrag

Wir beantragen Ihnen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

1217 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Damen und Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 19. Februar 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber

Der Bundeskanzler ' Huber

1218

Entwicklung der Diensttage von 1969 bis 1980 (In Tausend) Tabelle l Armee Bcfoideiungsdienste Jahre u

1969 1970 1971 1972 1973

Rektuten

innerhalb der Rekruten schulen

5 127 4960 4664 4672 4637

1974 1975

3356 3399

1254 1270

1976 1977 1978 1979 1980

3566 3608 3587 3598 3566

1320 1 335 1327 1 331 1320

ausserhalb Allgemeine Im ganzen der Zusammen Dienste 2) Relauten schulen

Zivil schütz

Gesamt total

766

766

746

746 707 662 640

5889 5760 5806 5801 5621

11782 11466 11 177 11 135 10898

238 258 337 385

411

12020 11724 11514 11520 11309

1954 1970

5732 5692

11042 11061

456 500

111498 11561

2055 5832 5826 2070 2062 5866 2066 5888 2055 1 5935

11453 11504 11515 11552 11 556

550 600 640 690

12003 12104 12155 12242 12296

707

662 640 700

700 735

735 735 735 735

740

" Ab 1974, Schätzungen Man hat angenommen, dass die Anzahl der Diensttage von 1981 bis 1985 konstant bleiben wurde Bis 1973, nur Beforderungsdienste die ausserhalb der Rekrutenschulen geleistet wurden

9)

1219

Verteilung der Diensttage nach Dienst- und Entschädigungsart im Jahre 1976 (In Tausend) Tabelle 2 \rmee Entbchadigungsarten

Rekruten- Bet'ordeschulen ' rungsdienste

Allgemeine \~i ganzen Dienste

Zivüschutz

Gesamttotal

Haushaltungsentschädigungen ..

Entschädigungen für Alleinstehende

39

185

3208

3432

*

*

3527

1 870

2624

8021

*

*

Zusammen

3566

2055

5832

11453

550

12003

26 10 246

128 12 37

2511 487

2665 509 356

« * *

* * *

Kinderzula gen Betriebszulaaen Unterstützungszulagen D Nur Rekruten.

73

1220

Vergleich der Leistungssysteme

(Tagesansatze in Franken oder m Prozent des Einkommens) Tabelle 3 Regelung gemass

Entschadigungsartcn

bzw Berechnungsei era ente

3 Revision

l

1 Massgebende Einkommen -- betr Mm;mafentschadigungen Allgemeine Dienste Beforderungsdienste Haushai tungsentschadigungen Entschädigungen für Alleinstehende betr A/ax/mafentschadigungen Haushahungsentschadigungen (Art 9 Abs 1, BOG) Veränderlicher Teil Minimum Maximum 3 Entschädigungen flit Alleinstehende (Art 9 Abs 2, BOG) Veränderlicher Teil Minimum Maximum Alleinstehende Rekruten

Zwischen revision

Vorschlag betr 4 Revision 3)

2)

Prozentuale Erhöhung der 4 Revision gegenüber der

3 Revision

Zwis en revision

16 --

24 --

3333

108,3

38,9

3333

50 --

6667

100,0

33,3

40 --

60 --

8571

114,3

42,9

50 --

75 --

100 --

100,0

33,3

75% 12 -- 3750

75% 18 -- 5630

75% 25--* 75--*

0 108,3 100,0

38,9 33,2

30% 480 15 --

480

30% 720 2250 720

35% + 12--* + 35--* + 12--* +

16,6 150,0 133,3 150,0

16,6 66,6 55,5 66,6

12 --

18 --

25--*

108,3

38,9

480

720

12--* +

150,0

66,6

2

4 Entschädigungen für Nichterwerbstatige (Art 10 Abs 1, BOG) Haushaltungsentschadigungen Entschädigungen für Alleinstehende 1}

0

Inkraftsetzung am 1 Januar 1969 Inkraftsetzung am 1 Januar 1974 3 ' Vorgesehene Inkraftsetzung am 1 Januar 1976 * Im Gesetzestext sind diese Entschädigungen m Prozent des Hochstbetrages der Gesamtentschadigung (100 Fr am 1 1 1976) festgesetzt - Ansätze aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens angepasst 2)

1221 (Tagesansätze in Franken oder in Prozent des Einkommens) Tabelle 3 f Fortsetzung)

Enlschadigungsarten bzw Berechnungselemente

Regelung gemäss 3 Revision o

Zwischenrevision

Vorschlag betr 4 Revision i)

Prozentuale Erhöhung der 4. Revision gegenüber der 3 Revision

/wischenrevision

5. Entschädigungen für Bejörderungsdienste (Art. 11 EOG) -- Haushaltungsentschädigungen: Maximum -- Entschädigungen für Alleinstehende: Minimum Maximum 6. Kinderzulagen /pro Kind (Art. 13 EOG) 7. Unterstiitziingszitlagen (Art. 14 EOG) - erste unterstützte Person . .

- jede weitere unterstützte Person ..

...

25.-- 37.50

37.50 56.30

50.--* 75.--*

100,0 100,0

33,3 33,2

12.-- 15.--

18.-- 22.50

30.--*

150,0 133,3

66.7 55.5

4.50

6.80

35.---* 9.--'

100,0

32.4

9.--

13.50

18.--*

100,0

33,3

4.50

6.80

9.--*

100,0

32.4

9.--

13.50

27.--*

200,0

100,0

100%

100%

100%

0

0

50.--

75.--

100.--

100,0

33,3

Beförderunasdienste

25.50 38.50

38.30 ,57.80

43.--* 68.--*

68,6 76,6

12,3 17,6

10 . Mindestgarantie (Art. 16 EOG) - Personen mit Erwerbstätigkeit: Im all semeinen ...

Beförderungsdienste

25.50 38.50

38.30 57.80

43.--* 68.--*

68,6 76,6

12,3 17,6

8. Betriebseigen (Art. 15 EOG) 9. Höchstgrenzen (Art 16 und 16a EOG) - Personen mit Er« erbstätigkeit: Grenze in Prozent des ErHöchstbetrag der Gesamtentschädigung - Personen ohne Erwerbstätigkeit:

K 2) 3) * H

Inkraftsetzung am I.Januar 1969.

Inkraftsetzung am I.Januar 1974.

Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. Januar 1976.

Im Gesetzestext sind diese Entschädigungen in Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (100 Fr. am 1.1. 1976) festgesetzt.

Ansatz aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens angepasst.

--

1222 Jährlicher Finanzhaushalt

Annahmen: Lohnniveau entspricht einem Index 500 P. im Jahre 1974; ab 1975 dynamische Entwicklung gemäss einer jährlichen Zuwachsrate von 6% bzw. 9%. Anpassung der Leistungen frühestens nach einer zweijährigen Periode seit der letzten Anpassung und einer Erhöhung des massgebenden Lohnniveaus (Art. 16a Abs. 2 BOG) Leistungen: Entschädigung für Alleinstehende 30% (Beträge in Millionen Franken)

Tabelle 4

Einnahmen Jahre

Ausgaben D

Beitrage 2)

FondsZinsen ^>

EO-Ausgleichsfonds Total

Jährliche Veränderungen

Stand Ende Jahr

Jährliche Zuwachsrate des Lohnindexes 6% 1969 1970 1971 1972 1973

215 221 231 227 231

180 200 229 257 290

8 7 7 8 10

188 207 236 265 300

-- -- + + +

27 14 5 38 69

208 194 199 237 306

1974 1975

323 331

318 337

11 11

329 348

-L 6 + 17

312 329

1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985

455 465 519 532 595 603 668 678 750 761

357 381 610 651 695 741 791 844 901 960

11 7 7 12 17 23 30 37 46 56

368 338 617 663 712 764 821 881 947 1016

-- 87 -- 77 + 98 + 131 + 117 + 161 + 153 + 203 + 197 + 255

242 165 263 394 511 672 825 1028 1225 1480

Jährliche Zuwachsrate des Lohnindexes 9% 1973

231

290

10

300

+ 69

306

1974 1975

323 334

318 346

11 11

329 357

+ 6 + 23

312 335

1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985

462 473 558 574 676 689 803 818 953 972

378 414 682 748 821 901 989 1085 1190 1305

11 8 10 17 24 33 43 55 68 84

389 422 692 765 845 934 1032 1140 1258 1389

-- 73 -- 51 + 134

262 211 345 536 705 950 1179 1501 1806 2223

^ 191 + 169 + 245 + 229 + 322 + 305 + 417

D Bis 1973' gemäss Regelung der 3. Revision, 1974 und 1975: gemäss Regelung der Zwischenrevision; ab 1976: gemäss Vernehmlassungsvanante.

2) Bis 1977: Beitragssatz 4%0; ab 1978: Beitragssatz = 6%o 3) Zmsfuss: bis 1975 4%, ab 1976 4,5%.

1223 Jahrlicher Finanzhaushalt

Annahmen

Leistungen

Lohnniveau entspricht einem Index 500 P im Jahre 1974. ab 1975 dynamische Entwicklung gemass einer jahrlichen Zuwachsrate \on 6% bzw 9% Anpassung der Leistungen frühestens nach einer zweijährigen Periode seit der letzten Anpassung und einer Erhöhung des massgebenden Lohnniveaus (Art 16a Abs 2 EOG) Entschädigung für Alleinstehende 35% (Betrage m Millionen Franken)

Tabelle 5 EO Ausgleichfonds,

Einnahmen Jahre

Ausgaben n

Beitrage )

Fonds Zinsen 3 >

Total

1

Jährliche "S erande rungen

Stand Ende Jahr

Jährliche Zuwachsrate des Lohnindex 6% 1969 1970 1971 1972 1973

215

T-

221 231 227 231

180 200 229 257 290

8 7 7 8 10

188 207 236 265 300

1974 1973

322 551

318 42'

11 13

329 434

-

-r '03

312 415

1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985

483 494

336 610 6M 693 741 791 844 901 960

li 21 25 29 34 39 44

334

33l

3l

893 939 1026

+ 71 + 98 - 84 1'3 - 97 140 - 126 - 175 - 163 + 218

486 -84 668 783 880 1020 1146 1321 1484 1702

563 632 640 709 720 796 808

371

58 66

592 633 680 729 780 X33

| [ l

-- 14 -, ~S 69 6

208 194 199 237 306

Jährliche Zuwachsrate des Lohmndexes 9% 1973

231

290

10

300

1974 1975

323 334

318 433

11 13

329 446

1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985

490 302 392 609 717 731 832 868 1011 1031

567 621 682 748 821 901 989 1085 1190 1303

18 24 29 35 42 30 38

585 645 711 783 863 951 1047 1154 1270 1399

69 80 94

69

306

6 112

312 424

+ 95 - 143 119 174 - 146 220

519 662 781 955 1101 1321

+

193

-786 -259 -368

1816

1802 2061 2429

l> Bis 1973 gemass Regelung der 3 Revision, 1974 und 1975 gemass Regelung der Zwischenrevision, ab 1976 gemass Vorschlag für die 4 Revision > Bis Juni 1975 Beitragssatz = 4%o, ab 1 7 1975 Beitragssatz = 6% 3) Zmsfuss bis 1975 4% ab 1976, 4,5%

2

i

1224

EO-Leistungen gemass Revisionsvorlage (ohne Unterstutzungs- und Betnebszulagen)

T = Tagesentscliadigung, in Franken E = Durchschmtthches Erwerbseinkommen je Tag, in Franken

Graflk 1

1225 (Entwurf)

Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1975 l\ beschhesst.

I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 2) über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zrvüschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung fùr Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG)

Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2 und 3 2

Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur während Dienstleistungen von längerer Dauer.

1) BBI 1975 I I ] 93 2) SR 834.1

Bundesblatt 127 Jahrg Bd I

48

1226 3

Der Bundesrat umschreibt die Dienstleistungen von längerer Dauer. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten, und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind.

Art. 8 Abs. 2 (neu) 2 Dienstpflichtige, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn ihr Ausfall im Betrieb wegen längerer Dienstleistungen zur Einstellung einer Ersatzkraft führt. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.

Art. 9 Abs. l und 2 1

Die tägliche Haushaltungsentschâdigung für Dienstpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a.

2

Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 35 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbsemkommens, jedoch mindestens 12 Prozent und höchstens 35 Prozent des Hóchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a. Für alleinstehende Rekruten beträgt die Entschädigung 12 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a.

Art. 11 c wahrend tostenUngS

Während Dienstleistungen von längerer Dauer, die ausserhalb ordentlichen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, betragt die Haushaltungsentschädigung mindestens 50 Prozent und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 30 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a.

Der Bundesrat umschreibt die Beförderungsdienste von längerer Dauer.

der

An. B Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a.

1227 Art. 14

Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetra- Unterstutges der Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a für die erste und 9 zunsszulase Prozent für jede weitere vom Dienstpflichtigen unterstützte Person.

Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Dienstpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7 Absatz l gilt.

Art. 15

Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Betnebszuiage Gesamtentschädigung gemäss Artikel 16a.

Art. 16 Abs. l und 2 1

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Hochstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt.

2

Eine Kürzung erfolgt ferner a. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, soweit die Gesamtentschädigung das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur im Ausmasse, als sie mehr als 43 Prozent oder während Beförderungsdiensten 68 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a ausmacht.

b. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren, soweit die Gesamtentschädigung 43 Prozent oder während Beförderungsdiensten 68 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

Art. 16a (neiij 1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung wird ab I.Januar 1976 auf 100 Franken im Tag festgesetzt. Er entspricht dem in diesem Zeitpunkt geltenden Lohnniveau.

2

Der Bundesrat ist befugt, in einem Abstand von mindestens zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung jeweils auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anzupassen, wenn gegenüber dem Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war.

eine Veränderung von mindestens 12 Prozent eingetreten ist.

Hochstbetrag und Anpassung an die veränderten Erwerbsemkommen

1228 Art. 27 Abs. 2 2

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,6 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 6 Franken1 und im Maximum 600 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden, vom oben genannten Prozentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

Art. 28 AusgleichsUnter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der ErwerbsersatzErwerbsersatz- Ordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf dieordmmg sem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung l~> findet Anwendung.

Art. 31 Abs. l und 3 (neu) 1

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2> wird wie folgt geändert: a. In Artikel 93 wird der Ausdruck «Erwerbsausfallentschädigung an Dienstpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige».

b. Artikel 219, zweite Klasse, Buchstabe i: i. Die Beitragsforderungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige 3 In Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) sowie in den Artikeln 23 und 24 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3) wird der Ausdruck «Bun» SR 831.10 2) SR 281.1 3> SR 831.20

1229 desgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch «Bundesgesetz vom 25 September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige».

II 1

Abschnitt VIII Ziffer 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 J > über die 8. AHV-Revision wird aufgehoben.

2

Bis zur Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 2> werden die den alleinstehenden Personen gestützt auf Artikel 22 des genannten Gesetzes gewährten Taggelder um 8 Franken im Tag erhöht. Werden die Renten der Invalidenversicherung in der Zwischenzeit heraufgesetzt, so kann der Bundesrat den Zuschlag nötigenfalls anpassen.

3

Die gemàss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 2> unmittelbar vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldeten Taggelder werden neu berechnet, jedoch bis zum Ende der laufenden Bezugszeit mindestens in der bisherigen Höhe weitergewälirt.

4

Der Bundesbeschluss vom 3 I.Januar 1975 3> über die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige wird aufgehoben.

III 1

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

4110

D AS 1972 2483 2) SR 831.20 3> AS 1975 183

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die vierte Revision der Erwerbsersatzordnung (Vom 19. Februar 1975)

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1975

Année Anno Band

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14.04.1975

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1193-1229

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