Richtplan des Kantons Schwyz Genehmigung «Überarbeitung 2016» Der Bundesrat hat am 24. Mai 2017 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Mai 2017 wird die Überarbeitung des Richtplans des Kantons Schwyz unter Vorbehalt von Ziffer 2­9 genehmigt.

2.

Kapitel W-4 Materialabbau: Die Arrondierungen der Abbaugebiete W-4.206 bis W-4.2-09 werden als Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

3.

Kapitel W-5 Deponien: Der Bedarf für den Standort W-5.2-01 wird im Rahmen der laufenden kantonalen Deponieplanung nachgewiesen.

4.

Kapitel B-2 Siedlungsgebiet: Die Beschlüsse B-6.2-01 Erweiterung Golfplatz Ybrig (Unteriberg) und B-6.2-02 Erweiterung Sportanlage Wintersried (Schwyz) werden als Vororientierung (anstelle Festsetzung) genehmigt.

5.

Kapitel B-10 Siedlungsgebiet Innerthal und Riemenstalden: Baubewilligungen für Baugesuche in den Gemeinden Innerthal und Riemenstalden sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, bis zum Vorliegen einer genehmigten flächendeckenden Nutzungsplanung dem ARE zu eröffnen.

6.

Kapitel B-11 Tourismusschwerpunkte: a. Die kantonalen Tourismusschwerpunkte gemäss Beschluss B-11.1 a) bilden noch keine ausreichende Richtplangrundlage für neue richtplanrelevante touristische Vorhaben.

b. Die Überlappung mit dem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist auf ein Minimum im Bereich bestehender touristischer Anlagen zu beschränken. Es ist sicherzustellen, dass die Schutzziele im Banngebiet durch die touristische Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

7.

Folgende Beschlüsse werden zur Kenntnis genommen: a. Kapitel V-2 Strassen: V-2.1.01 bis 08 b. Kapitel V-3 öffentlicher Verkehr: V-3.1.4, V-3.2.1-01, V-3.2.1-02, V-3.2.1-03, V-3.2.1-04, V-3.2.1-06, V-3.2.1-09, V-3.2.1-12 c. Kapitel L-6 BLN-Gebiete: Beschluss L-6.1 c) d. Kapitel W-5 Deponien: W-5.2-17, W-5.2-18, W-5.2-19.

Für den Bund entfalten die obgenannten Beschlüsse keine verbindliche Wirkung.

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2017-1784

BBl 2017

8.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplanpassung: a. zu prüfen, ob betreffend Einzonungen ein Verweis auf Artikel 30 Absatz 1bis Buchstabe a RPV in den Richtplan aufgenommen werden soll.

b. in Kapitel V-3.3 Bus, den Einbezug des ASTRA bei Massnahmen, bei welchen der Perimeter der Nationalstrasse betroffen ist, sicher zu stellen und das ASTRA als Beteiligten aufzuführen.

9.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans: a. die Berücksichtigung der Strassenkapazitäten in den Beschlüssen zum Teil Besiedlung angemessen zum Ausdruck zu bringen.

b. die Tabelle «Dimensionierung Siedlungsgebiet» so anzupassen, dass Tourismus- und Freizeitzonen dem Siedlungsgebiet zugerechnet werden. Erweiterungen des Siedlungsgebiets für Tourismus- und Freizeitzonen sind für den Richtplanhorizont grob zu quantifizieren.

c. zu prüfen, ob die Festlegungen von Kapitel V-4 Rad- und Fussverkehr nach Vorliegen der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie konkretisiert und ergänzt werden sollen.

d. aufzuzeigen, wie die Schutzziele für die im BLN aufgeführten Landschaften umgesetzt sind und wo noch Handlungsbedarf im Hinblick auf die Schutzziele der einzelnen BLN-Objekte besteht.

e. den Richtplan mit Aussagen zu kantonal bedeutsamen Landschaften und zur Umsetzung der landschaftsrelevanten Grundprinzipien der Raumentwicklungsstrategie zu ergänzen.

f. die Aufnahme von ergänzenden Planungsgrundsätzen und -aufträgen betreffend Naturgefahren in Beschluss L-13 Naturgefahren, zu prüfen.

g. die Aufnahme der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung in den Richtplan zu prüfen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung Im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Schwyz nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Tel. 041 819 20 85

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

11. Juli 2017

Bundesamt für Raumentwicklung

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