Allgemeinverfügung des BLV vom 25. September 2017 betreffend furocumarinhaltige kosmetische Mittel, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können vorläufig ausgesetzte Rechtswirksamkeit 1.
Am 25. September 2017 erliess das BLV die Allgemeinverfügung betreffend furocumarinhaltige kosmetische Mittel, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können1. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2.
Gegen die Allgemeinverfügung wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführenden beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung gilt bei Allgemeinverfügungen gegenüber allen Verfügungsadressaten.
4.
Die Allgemeinverfügung entfaltet damit keine Rechtswirkungen bis die Rechtswirksamkeit wiederum im Bundesblatt publiziert wird.
19. Dezember 2017
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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
BBl 2017 6171
2017-3380
7879