Flughafen Zürich ­ 5. Bauetappe Erteilung einer Baukonzession für ein neues Abfertigungsgebäude (Dock Midfield)

Mit Entscheid vom 5. November 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich eine Baukonzession erteilt für den Neubau eines neuen Abfertigungsgebäudes (Dock Midfield) mit zugehörigem Bereitstellungsgebäude, alles nördlich der bestehenden Piste 10-28 und zwischen den Pisten 14-32 und 16-34, auf Grundstück Kat.Nr. 3139, Gemeinde Kloten.

Das Vorhaben ist Bestandteil der gemäss Rahmenkonzessionsentscheid des UVEK vom 5. Februar 1997 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 1998 im Grundsatz bewilligten «5. Bauetappe».

Die Baukonzession mit den Erwägungen sowie die Gesuchsunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung des BUWAL können ab 12. November 1999 während 30 Tagen an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 Zürich-Flughafen - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten - Gemeindeverwaltung Oberglatt, Bau- und Werkabteilung, Rümlangstr. 8, 8154 Oberglatt - Bauamt Opfikon, Oberhauserstr. 27, 8152 Opfikon - Gemeindeverwaltung Rümlang, Glattalstr. 181, 8153 Rümlang - Gemeindeverwaltung Winkel, Dorfstr. 2, 8185 Winkel Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.

Wer nach Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

9. November 1999

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

1999-5570